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   VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88   

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VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88 (https://dejure.org/2020,20197)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.07.2020 - 11 ZB 20.88 (https://dejure.org/2020,20197)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juli 2020 - 11 ZB 20.88 (https://dejure.org/2020,20197)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    FeV § 7 Abs. 1 S. 2, § ... 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2; ZPO § 418, § 437 Abs. 1; SignG § 2 Nr. 3; RL 2006/ 126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7, Art. 12; BayVwVfG Art. 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 5 S. 4, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2
    Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

  • rewis.io

    Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 24.10.2019 - 3 B 26.19

    Begründung eines Wohnsitzes erst kurz vor der Ausstellung eines Führerscheins und

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88
    Hieraus folgt zum einen, dass es dem Beklagten nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 - C-419/10, Hofmann - juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, B.v. 24.10.2019 - 3 B 26/19 - ZfSch 2020, 54 = juris Rn. 23 f.) und zum andern, dass neben dem Wohnsitzeintrag in dem tschechischen Führerschein auch sonstige Auskünfte der tschechischen Behörden verwertet werden durften.

    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - SVR 2015, 469 = juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 24).

    Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74; BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

    Nach diesen Maßgaben ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 3. Dezember 2018, deren tschechische Dienstkräfte unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei haben (BayVGH, U.v. 7.5.2015 a.a.O. Rn. 35), als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information herangezogen hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 30).

    Abgesehen davon sind die Erwägungen des Gerichts, wonach der nur für kurze Dauer angemeldete Wohnsitz auf einen Scheinwohnsitz hindeute, nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2018 - 16 B 534/17

    Anerkennungsfähigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis i.R.d. sog.

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88
    Insoweit werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2018 - 16 B 534/17 - verwiesen, wonach im Ausgangspunkt (wirklich) nur vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende und deutlich auf eine bloße Umgehung des Wohnsitzerfordernisses hinweisende Umstände berücksichtigt werden könnten und es zu weitgehend sei, das bloße Ausbleiben angeforderter ergänzender Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, etwa durch den formularmäßigen Hinweis, die näheren Umstände des Aufenthalts seien unbekannt, als Indiz für einen Wohnsitzverstoß zu bewerten.

    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

    Auch der Verweis des Klägers auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 9. Januar 2018 (16 B 534/17 - juris Rn. 18), die im Übrigen nicht von der des Senats abweicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2019 - 11 ZB 18.1387 - juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.), führt nicht weiter.

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 11 ZB 16.2458

    Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis - Annahme eines

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88
    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

    Auch der Verweis des Klägers auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 9. Januar 2018 (16 B 534/17 - juris Rn. 18), die im Übrigen nicht von der des Senats abweicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2019 - 11 ZB 18.1387 - juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.), führt nicht weiter.

  • VGH Bayern, 12.01.2018 - 11 CS 17.1257

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88
    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

    Auch der Verweis des Klägers auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 9. Januar 2018 (16 B 534/17 - juris Rn. 18), die im Übrigen nicht von der des Senats abweicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2019 - 11 ZB 18.1387 - juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12 m.w.N.), führt nicht weiter.

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 11 B 18.34

    Wohnsitzerfordernis bei Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88
    Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 - 11 CS 17.1257 - juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 - 11 ZB 16.2458 - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 - juris Rn. 14 ff. m.w.N).

    Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).

    Vielmehr kann ohne besonderen Anhalt nicht unterstellt werden, dass eine europäische Behörde die in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular gestellten Fragen jeweils ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18); zumal wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat wie die Tschechische Republik ein Ausländer-, Einwohnermelde- und Gewerberegister führt (wikipedia zu "Melderegister"; Offizielle Webseiten des Innenministeriums der Tschechischen Republik [www.mvcr.cz] in englischer Sprache; Offizielle Website der EU "european-justice´ zur Tschechischen Republik).

  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88
    Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - SVR 2015, 469 = juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 24).

    Nach diesen Maßgaben ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 3. Dezember 2018, deren tschechische Dienstkräfte unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei haben (BayVGH, U.v. 7.5.2015 a.a.O. Rn. 35), als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information herangezogen hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 30).

    Denn die Bescheinigung wird zu Beginn des Aufenthalts ausgestellt und dokumentiert lediglich eine Aufenthaltsberechtigung, nicht jedoch den tatsächlichen Aufenthalt (BayVGH, U.v. 7.5.2015 a.a.O. Rn. 38; U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31 f.).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88
    Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).

    Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74; BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25).

    Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf "hinweisen", dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88
    Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 - C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 51).

    Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).

  • BVerwG, 20.02.2012 - 2 B 136.11

    Altersgrenze für Polizeibeamte im Spezialeinsatzkommando; Nachweis, dass ein

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88
    Die zulässigen Beweismittel sind gleichrangig, was auch für förmliche und nicht-förmliche Beweismittel gilt (BVerwG, B.v. 20.2.2012 - 2 B 136.11 - juris Rn. 11; Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 108 Rn. 9 f.).
  • BVerwG, 28.06.2010 - 5 B 49.09

    Amtliche Auskunft; Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes; Amtsaufklärung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88
    Daneben stellen amtliche Auskünfte zulässige und selbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können (§ 99 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die das Gericht frei zu würdigen hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 28.6.2010 - 5 B 49.09 - NVwZ 2010, 1162 = juris Rn. 5 m.w.N.; Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 271; § 96 Rn. 61).
  • VGH Bayern, 07.07.2020 - 11 ZB 19.2112

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland

  • VGH Bayern, 27.03.2019 - 11 ZB 18.1387

    Gebrauchmachung eines polnischen Führerscheins im Bundesgebiet

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 11 CS 17.1022

    Wohnsitzerfordernis für Inlandsberechtigung einer EU-Fahrerlaubnis

  • VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04
  • VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 11 B 10.2427

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

  • VG Bayreuth, 16.03.2021 - B 1 K 19.486

    "Umschreibung" einer ausländischen Fahrerlaubnis, EU-Fahrerlaubnis,

    Auch fehlt es an Ermittlungsergebnissen, wonach sich im streitgegenständlichen Jahr an der Wohnadresse des Klägers eine ungewöhnlich hohe Zahl (deutscher) Staatsangehöriger angemeldet hätte (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 23; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - BeckRS 2020, 16898 Rn. 3).

    Gleichzeitig zieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen (B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - BeckRS 2020, 16895; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - BeckRS 2020, 16898; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - BeckRS 2020, 32704; B.v. 13.1.2021 -11 ZB 20.1984 - BeckRS 2021, 789; B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655) den Schluss, dass in diesen Fällen, in denen allesamt die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates auf die Frage nach einem gewöhnlichen Wohnort des jeweiligen Antragstellers während mindestens 185 Tagen im Jahr mit "unknown" beantwortete, ausreichende Hinweise auf einen Scheinwohnsitz vorgelegen haben.

    Während es in den Entscheidungen vom 4. März 2019 - 11 B 18.34 - (juris Rn. 24), 10. Juli 2020 - 11 ZB 20.88 - (BeckRS 2020, 16898), 7. Juli 2020 - 11 ZB 19.2112 - (BeckRS 2020, 16895 Rn. 18), 13. Januar 2021 - 11 CS 20.2065 - (BeckRS 2020, 32704 Rn. 26) aus verschiedenen Gründen - wegen teilweise ausreichenden übrigen Informationen - letztlich offengelassen werden konnte, ob die Angabe "unknown" allein schon als ausreichender Hinweis gewertet werden dürfe, wurde in der Entscheidung vom 23. November 2020 - 11 CS 20.2065 - (BeckRS 2020, 32704 Rn. 19) festgestellt, dass es sich bei der ausländischen Auskunft, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt von 185 Tagen unbekannt sei, um eine vom Ausstellungsmitgliedstaat stammende Information handele, die darauf hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege.

    Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24), zumal die Republik Polen ein entsprechendes Register führt und nicht nachvollziehbar ist, warum der Wohnsitz dort nach so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte.".

    Dies gilt umso mehr, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juli 2020 - 11 ZB 20.88 - (BeckRS 2020, 16898 Rn. 23; bestätigt durch B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - BeckRS 2021, 1655 Rn. 24) festgestellt hat, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine städtische Behörde nicht auch noch nach etlichen Jahren eine zutreffende registergestützte Auskunft erteilen können sollte.

  • VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24), zumal die Republik Polen ein entsprechendes Register führt und nicht nachvollziehbar ist, warum der Wohnsitz dort nach so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte.
  • VGH Bayern, 10.02.2022 - 11 CE 21.2489

    Einstweiliger Rechtsschutz: Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ohne besonderen Anhalt nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 28.7.2021 - 11 CS 21.1395 u.a. - juris Rn. 19; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24).

    Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb nicht auch noch nach etlichen Jahren eine zutreffende registergestützte Auskunft erteilt werden können sollte (BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 11 ZB 20.1984

    Hinweise aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat auf einen Wohnsitzverstoß

    cc) Soweit nach Auffassung des Klägers ernstlichen Zweifeln unterliegt, ob die Beantwortung der formularmäßig gestellten Fragen nach einem Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, zu einer geschäftlichen oder beruflichen Betätigung am angeblichen Wohnsitz in Tschechien, zu engen Familienangehörigen, Vermögensinteressen sowie zu Kontakten zu Behörden oder sozialen Diensten durch die tschechischen Behörden mit "unknown" im vorliegenden Fall einen Hinweis dafür darstellt, dass der Kläger keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19), betrifft dies eine lediglich ergänzende, nicht entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts.
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1395

    Prüfung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis bei EU-Fahrerlaubnis

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ohne besonderen Anhalt nicht unterstellt werden, dass eine europäische Behörde die in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular gestellten Fragen jeweils ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.); zumal wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat wie die Republik Polen ein Melde-, Handels- und Gewerberegister führt (Konsularinformationen und Merkblatt zur Anschriftenermittlung [Privatpersonen] des Auswärtigen Amts; wikipedia zu "Centralna Ewidencja i Informacja o Dzia?‚alno?›ci Gospodarczej").
  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 ZB 21.2756

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ohne besonderen Anhalt nicht unterstellt werden, dass eine europäische Behörde die in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular gestellten Fragen jeweils ohne Ermittlungen mit "un-known" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 28.7.2021 - 11 CS 21.1395 u.a. - juris Rn. 19; B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24 m.w.N.); zumal wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat wie die Republik Polen ein Melde-, Handels- und Gewerberegister führt (Konsularinformationen und Merkblatt zur Anschriftenermittlung [Privatpersonen] des Auswärtigen Amts; wikipedia zu "Centralna Ewidencja i Informacja o Dzia?‚alno?›ci Gospodarczej").
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 11 CS 21.1396

    Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; im

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ohne besonderen Anhalt nicht unterstellt werden, dass eine europäische Behörde die in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular gestellten Fragen jeweils ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.); zumal wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat wie die Republik Polen ein Melde-, Handels- und Gewerberegister führt (Konsularinformationen und Merkblatt zur Anschriftenermittlung [Privatpersonen] des Auswärtigen Amts; wikipedia zu "Centralna Ewidencja i Informacja o Dzialalnosci Gospodarczej").
  • VGH Bayern, 31.07.2020 - 11 C 20.610

    Fortwirken des Wohnsitzverstoßes bei Ausstellung eines weiteren Führerscheins

    Dasselbe gilt für eine tschechische Aufenthaltsbescheinigung, die zu Beginn des Aufenthalts ausgestellt wird und lediglich eine Aufenthaltsberechtigung dokumentiert, nicht jedoch den tatsächlichen Aufenthalt (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • VG München, 20.04.2021 - M 19 K 21.653

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EUMitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach zu diesen keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - juris Rn. 24; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24).
  • VG München, 02.09.2021 - M 19 E 21.3221

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis - einstweiliger Rechtsschutz

    Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit "unknown" beantwortet und damit der Sache nach zu diesen keine Auskünfte erteilt, zumal wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat wie die Tschechische Republik ein Ausländer-, Einwohnermelde- und Gewerberegister führt (BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 11 CS 20.2160 - juris Rn. 24; B.v. 23.11.2020 - 11 CS 20.2065 - juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 - 11 ZB 20.88 - juris Rn. 22 m.w.N. zum tschechischen Registerwesen; B.v. 7.7.2020 - 11 ZB 19.2112 - juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 - 11 B 18.34 - juris Rn. 24).
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