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   VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023   

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VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023 (https://dejure.org/2017,30521)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.08.2017 - 22 AS 17.40023 (https://dejure.org/2017,30521)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. August 2017 - 22 AS 17.40023 (https://dejure.org/2017,30521)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80b Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4, Abs. 5; BayBO Art. 82 Abs. 1, Abs. 2, Art. 83 Abs. 1
    Prüfungsmaßstab bei Entscheidung über Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Prüfungsmaßstab bei Entscheidung über Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 80b Abs. 2 VwGO; Drittanfechtungsklage gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen; Geltendmachung einer unterlassenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwesen außerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage: Klage erfolglos!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 20.12.2016 - 22 AS 16.2421

    Erfolglose Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung von

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
    Letzteres ergebe sich daraus, dass er - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs in dessen Hinweis vom 27. April 2017 - im Einwirkungsbereich der WKA im Sinn von Nr. 2.2 der TA Lärm liege; die Belegenheit eines Immissionsorts innerhalb dieses Einwirkungsbereichs habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem (in dem Hinweis vom 27.4.2017 in Bezug genommenen) Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 22 AS 16.2421 - als Maßstab dafür angesehen, ob sich die auf geltend gemachte Lärmbeeinträchtigungen gestützte Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 42 Abs. 1 VwGO begründen lasse.

    Wurde gegen die Abweisung der Anfechtungsklage bereits die Berufung zugelassen, so genügt dies allein nicht für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; vielmehr ist ungeachtet der anhängigen Berufung eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der zugelassenen Berufung vorzunehmen (BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 - NuR 2017, 276, juris Rn. 24 m.w.N.).

    In Bezug auf die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver materieller Rechte durch Geräuschimmissionen hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 20. Dezember 2016 (22 AS 16.2421, a.a.O., Rn. 39) auf den Einwirkungsbereich einer WKA abgestellt.

    Liegt ein Anwesen nicht innerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage nach der TA Lärm, so dürfte es nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf Lärmbeeinträchtigungen schon an der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO, mithin an der Klagebefugnis, fehlen, auf die auch unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG nicht verzichtet werden könne (BayVGH, B.v. 20.12.2016 - 22 AS 16.2421 - juris Rn. 36).

  • VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
    Der Antragsteller könnte jedoch aus einem solchen Verfahrensfehler alleine keine Klage- bzw. Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ableiten; es bedürfte vielmehr der Herleitung der Klagebefugnis aus einem subjektiven materiellen Recht; dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3 UmwRG, der nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, aber keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 15; BVerwG, U.v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367 Rn. 21 und U.v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - DVBl 2012, 501, juris Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.6.2017 - 1 Bs 14.17 - juris).

    Insoweit gleicht die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags denjenigen vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der jeweilige Rechtsuchende vom selben Bevollmächtigten vertreten wurde wie der Antragsteller (Beschlüsse vom 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - und vom 17.1.2017 - 22 ZB 16.95).

  • VGH Bayern, 08.06.2015 - 22 CS 15.686

    Ausführungsplanung; Planänderung; Planergänzung; unterlassene UVP-Prüfung;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
    Dem Verwaltungsgerichtshof ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass ein Baustopp bei einer WKA regelmäßig mit erheblichen Verlusten einhergeht (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - Rn. 51).
  • VGH Bayern, 28.08.2017 - 22 ZB 16.1445

    Mindestabstandsregelung für Windkraftanlagen ("10-H-Regelung")

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
    Die streitgegenständlichen WKA haben bei einem Rotorradius von 60 m eine Gesamthöhe von 199 m. Das Anwesen des Antragstellers ist (nach der im noch anhängigen Zulassungsverfahren 22 ZB 16.1445 unstreitigen Angabe des Antragsgegners/dortigen Beklagten) von der nächst gelegenen WKA 1306 m entfernt (Schriftsatz des Antragstellers/dortigen Klägers vom 15.8.2016, S. 10, Buchst. ee).
  • VGH Bayern, 28.07.2017 - 22 ZB 16.2119

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage - Vollständigkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
    Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Juli 2017 - 22 ZB 16.2119 - Rn. 12 bis 15 ausgeführt, dass - auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148) - die "Abstandsregelung" in Art. 82 Abs. 1 BayBO nur eine bauplanungsrechtliche Regelung zur Einschränkung des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthält, so dass das Unterschreiten des Mindestabstands nach Art. 82 Abs. 1 BayBO eine hiervon betroffene WKA nicht per se unzulässig macht, sondern nur die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB "entfallen" lässt und damit die WKA auf ein Anforderungsniveau zurückführt, wie es andere nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich - also "sonstige Vorhaben" im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB - gleichfalls haben.
  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 22 ZB 16.95

    Drittanfechtung einer Genehmigung für Windkraftanlagen - Anordnung der Fortdauer

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
    Insoweit gleicht die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags denjenigen vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen der jeweilige Rechtsuchende vom selben Bevollmächtigten vertreten wurde wie der Antragsteller (Beschlüsse vom 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - und vom 17.1.2017 - 22 ZB 16.95).
  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für einen Windpark (Wechsel des

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
    Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Juli 2017 - 22 ZB 16.2119 - Rn. 12 bis 15 ausgeführt, dass - auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148) - die "Abstandsregelung" in Art. 82 Abs. 1 BayBO nur eine bauplanungsrechtliche Regelung zur Einschränkung des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB enthält, so dass das Unterschreiten des Mindestabstands nach Art. 82 Abs. 1 BayBO eine hiervon betroffene WKA nicht per se unzulässig macht, sondern nur die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB "entfallen" lässt und damit die WKA auf ein Anforderungsniveau zurückführt, wie es andere nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich - also "sonstige Vorhaben" im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB - gleichfalls haben.
  • BVerwG, 02.10.2013 - 9 A 23.12

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
    Der Antragsteller könnte jedoch aus einem solchen Verfahrensfehler alleine keine Klage- bzw. Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ableiten; es bedürfte vielmehr der Herleitung der Klagebefugnis aus einem subjektiven materiellen Recht; dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3 UmwRG, der nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, aber keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 15; BVerwG, U.v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367 Rn. 21 und U.v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - DVBl 2012, 501, juris Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.6.2017 - 1 Bs 14.17 - juris).
  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Immissionsschutz - Genehmigungsbedürftige Anlage - Genehmigungsunterlagen -

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
    Der Antragsteller könnte jedoch aus einem solchen Verfahrensfehler alleine keine Klage- bzw. Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ableiten; es bedürfte vielmehr der Herleitung der Klagebefugnis aus einem subjektiven materiellen Recht; dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3 UmwRG, der nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, aber keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 15; BVerwG, U.v. 2.10.2013 - 9 A 23.12 - NVwZ 2014, 367 Rn. 21 und U.v. 20.12.2011 - 9 A 30.10 - DVBl 2012, 501, juris Rn. 20; OVG Hamburg, B.v. 23.6.2017 - 1 Bs 14.17 - juris).
  • BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 50.78

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; aufschiebende Wirkung; Fortdauer der;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
    Die Klagebefugnis - soweit es um Geräuschimmissionen geht - an die Belegenheit des jeweiligen Anwesens im Einwirkungsbereich der Anlage im Sinn der Nr. 2.2 der TA Lärm zu knüpfen, liegt auch deshalb nahe, weil die Anwendung der drittschützenden Vorschriften des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Allgemeinen erfordert, dass der sich auf den Schutz dieser Vorschriften Berufende zur Nachbarschaft im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG gehört; das Bundesverwaltungsgericht verwendet auch in diesem Zusammenhang den Begriff des Einwirkungsbereichs (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1982 - 7 C 50.78 - NJW 1983, 1507).
  • BVerwG, 19.06.2007 - 4 VR 2.07
  • VGH Bayern, 28.08.2017 - 22 ZB 16.1445

    Drittanfechtungsklage gegen die Genehmigung von zwei Windkraftanlagen

    Einen am 17. Juli 2017 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag des Klägers nach § 80b Abs. 2 i.V.m. § 80a und § 80 Abs. 5 VwGO, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage anzuordnen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. August 2017 - 22 AS 17.40023 - abgelehnt.

    Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der umfangreichen gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichtsakten (einschließlich derjenigen zum Verfahren 22 AS 17.40023 und derjenigen des Verwaltungsgerichts) sowie auf die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

    Hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten bereits in seinem Beschluss vom 10. August 2017 - 22 AS 17.40023 - hingewiesen, mit dem er den Antrag des Klägers auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die beiden strittigen WKA abgelehnt hat.

    Denn das Landratsamt hat auf den entsprechenden Einwand des Klägers erwidert (vgl. die fachliche Stellungnahme des Landratsamts in der Anlage vom 25.7.2017 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.7.2017 im Verfahren 22 AS 17.40023), dass selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der im Nachbarlandkreis geplanten neun weiteren WKA nur ein Gesamtbeurteilungspegel von 34 dB(A) zu erwarten sei, der immer noch 11 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (45 dB(A)) läge.

  • VG Schleswig, 13.01.2021 - 1 B 161/20

    Eilrechtsschutz eines Nachbarn gegen eine Erstaufforstungsgenehmigung; Anordnung

    Aus § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 UmwRG folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - juris; Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 - juris; Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 B 13.16, Rn. 19 - juris; ebenso die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte: VGH München, Beschluss vom 10. August 2017 - 22 AS 17.40023 Rn. 19 - juris; Beschluss vom 9. Mai 2017 - 9 CS 16.1241 Rn. 28 - juris; OVG Koblenz, Urteil vom 15. Februar 2017 - 8 A 10717/16 - juris; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 S 987/15 Rn. 35 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. November 2016 - 12 ME 131/16 Rn. 30 - juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 21. September 2016 - 2 L 98/13 - juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. August 2016 - 1 MB 5/16, Rn. 16 - juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 24. August 2016 - 2 M 43/16 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. März 2016 - 2 Bs 33/16 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 - OVG 6 A 2.14 - juris; jetzt auch OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 924/16 Rn. 8 ff. - juris).
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