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   VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 CS 17.1138   

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https://dejure.org/2017,32212
VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 CS 17.1138 (https://dejure.org/2017,32212)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.08.2017 - 9 CS 17.1138 (https://dejure.org/2017,32212)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. August 2017 - 9 CS 17.1138 (https://dejure.org/2017,32212)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Antrag auf Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragstellung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; PKH; Prozesskostenhilfe; Verschulden; Verwaltungsgerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 17.02.2017 - 9 CE 17.25

    Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 CS 17.1138
    Eine dahingehende Bezugnahme enthält der Antrag der Antragstellerin jedoch nicht (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 - 9 CE 17.25 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Das setzt nicht nur die Antragstellung als solche voraus, sondern auch die fristgerechte Darlegung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der zugehörigen Belege (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017, a.a.O., Rn. 4 f. m.w.N.).

    Da der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 (Az. RN 4 E 16.1556) mit Beschluss des Senats vom 17. Februar 2017 (Az. 9 CE 17.25) abgelehnt wurde, eine zulässige Beschwerde mithin nicht eingelegt wurde, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 rechtskräftig geworden.

    Der Senat hat mit Beschlüssen vom 17. Februar 2017 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 abgelehnt (Az. 9 CE 17.24) und die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen (Az. 9 CE 17.25).

  • VG Regensburg, 09.05.2017 - RN 4 E 17.216

    Erfolgloser Antrag auf Abänderung der Ablehnung eines Antrags auf einstweiligen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 CS 17.1138
    Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 (Az. RN 4 E 17.216), zugestellt am 11. Mai 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 (Az. RN 4 E 16.1556) zu verpflichten, die ihr fortgenommenen Ziervögel sofort an eine von der Antragstellerin genannte Person zu übergeben und die Kosten vorzulegen, abgelehnt hat.

    Der Senat legt das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 17. Mai 2017 "gegen den Beschluss vom 9. Mai 2017", "Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog", "Es wird PKH beantragt", dahin aus, dass Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg 9. Mai 2017 (Az. RN 4 E 17.216) beantragt wird (zur Auslegung des Schreibens auch als Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Verwaltungsgericht vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 - Az. 9 C 17.1133).

  • VG Regensburg, 02.11.2016 - RN 4 E 16.1556

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fortnahme von Vögeln

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 CS 17.1138
    Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 (Az. RN 4 E 17.216), zugestellt am 11. Mai 2017, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 (Az. RN 4 E 16.1556) zu verpflichten, die ihr fortgenommenen Ziervögel sofort an eine von der Antragstellerin genannte Person zu übergeben und die Kosten vorzulegen, abgelehnt hat.

    Da der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 (Az. RN 4 E 16.1556) mit Beschluss des Senats vom 17. Februar 2017 (Az. 9 CE 17.25) abgelehnt wurde, eine zulässige Beschwerde mithin nicht eingelegt wurde, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 rechtskräftig geworden.

  • VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 C 17.1133
    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 CS 17.1138
    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 C 17.1133, 9 C 17.1134, 9 CS 17.1139) verwiesen.

    Der Senat legt das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 17. Mai 2017 "gegen den Beschluss vom 9. Mai 2017", "Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog", "Es wird PKH beantragt", dahin aus, dass Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg 9. Mai 2017 (Az. RN 4 E 17.216) beantragt wird (zur Auslegung des Schreibens auch als Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs durch das Verwaltungsgericht vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 - Az. 9 C 17.1133).

  • VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 C 17.1134

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Fortnahme und Unterbringung von Ziervögeln

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 CS 17.1138
    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 C 17.1133, 9 C 17.1134, 9 CS 17.1139) verwiesen.
  • VGH Bayern, 17.02.2017 - 9 CE 17.24

    Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - TierSchG

    Auszug aus VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 CS 17.1138
    Der Senat hat mit Beschlüssen vom 17. Februar 2017 den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2016 abgelehnt (Az. 9 CE 17.24) und die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen (Az. 9 CE 17.25).
  • VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 C 17.1133

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen tierschutzrechtliche Anordnung

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 CS 17.1138, 9 C 17.1134 und 9 C 17.1139) verwiesen.

    Der Senat legt das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Schreiben der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin vom 17. Mai 2017 "gegen den Beschluss vom 9. Mai 2017", "Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO analog", "Es wird PKH beantragt", dahin aus, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs in Nr. IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2017 richtet (zur Auslegung des Schreibens auch als Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 - Az. 9 CS 17.1138).

  • VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 C 17.1134

    Erfolglose PKH-Beschwerde

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 CS 17.1139, 9 C 17.1133 und 9 CS 17.1138) verwiesen.
  • VGH Bayern, 10.08.2017 - 9 CS 17.1139
    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 C 17.1134, 9 C 17.1133 und 9 CS 17.1138) verwiesen.
  • VGH Bayern, 09.05.2017 - 9 CS 17.1139
    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 C 17.1134, 9 C 17.1133 und 9 CS 17.1138) verwiesen.
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