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   VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765   

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VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 (https://dejure.org/2016,35457)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 (https://dejure.org/2016,35457)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Oktober 2016 - 1 NE 16.1765 (https://dejure.org/2016,35457)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückstellung der Belange des Hochwasserschutzes unter Festlegung notwendiger Ausgleichsmaßnahmen

  • rewis.io

    Abwägung beim Eingriff in ein Überschwemmungsgebiet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WHG § 77 S. 2
    Rückstellung der Belange des Hochwasserschutzes unter Festlegung notwendiger Ausgleichsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 27.04.2004 - 26 N 02.2437

    Drittschützender Charakter des in§ 1 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltenen

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765
    Die Vorschrift lässt einen Eingriff in Überschwemmungsgebiete nicht bereits dann zu, wenn bei einem Verzicht auf die Bebauung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine Schmälerung der Leistungsfähigkeit des natürlichen Rückhaltevermögens verhindert werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109; B.v. 25.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl 2005, 151).

    Ob über das Vorliegen derartiger Gründe im Rahmen einer planerischen Abwägung (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 a. a. O.) oder - wofür angesichts der Normstruktur des § 77 WHG mehr spricht - in einer die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehenden Weise zu entscheiden ist, wobei diese Entscheidung der vollen Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 zu § 35 Abs. 1 BauGB), kann vorliegend offen bleiben.

  • VGH Bayern, 03.01.2013 - 1 NE 12.2151

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765
    Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; zum Sonderfall, dass mit einer Baugenehmigung die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden sind: BayVGH, B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris).
  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765
    Dass das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2011 - 4 BN 42.10 - juris), lässt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht entnehmen.
  • VGH Bayern, 10.08.2016 - 1 NE 16.1174

    Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765
    Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; zum Sonderfall, dass mit einer Baugenehmigung die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden sind: BayVGH, B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris).
  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765
    Ob über das Vorliegen derartiger Gründe im Rahmen einer planerischen Abwägung (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 a. a. O.) oder - wofür angesichts der Normstruktur des § 77 WHG mehr spricht - in einer die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehenden Weise zu entscheiden ist, wobei diese Entscheidung der vollen Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112 zu § 35 Abs. 1 BauGB), kann vorliegend offen bleiben.
  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765
    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - BauR 2015, 968).
  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765
    Da der Antragsteller substantiiert vorträgt, dass durch die Ausweisung der zusätzlichen Bebauung auch auf seinem Grundstück die Fließrichtung des wild abfließenden Oberflächenwassers sowie die Hochwassersituation nachteilig verändert werden, beruft er sich auf eigene, der Antragsgegnerin bekannte abwägungserhebliche Belange (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 15 ZB 02.2958

    Genehmigung eines Flächennutzungsplans, Darstellung von Gewerbeflächen innerhalb

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2016 - 1 NE 16.1765
    Die Vorschrift lässt einen Eingriff in Überschwemmungsgebiete nicht bereits dann zu, wenn bei einem Verzicht auf die Bebauung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine Schmälerung der Leistungsfähigkeit des natürlichen Rückhaltevermögens verhindert werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109; B.v. 25.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl 2005, 151).
  • VGH Bayern, 14.12.2016 - 15 N 15.1201

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Fehlende Anpassung an Ziele der Raumordnung

    Insofern hat er sich auf eigene abwägungserhebliche Belange berufen (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 43; U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 7; NdsOVG, B. v. 20.3.2014 - 1 MN 7/14 - BauR 2014, 949 ff. = juris Rn. 31, 32; OVG NW, U. v. 6.10.2016 - 2 D 62/14.NE - juris Rn. 32; vgl. auch BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15).

    Aufgrund dessen spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höherrangigen Rechts (so aber BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 44; B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot (so Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 8 m. w. N.) bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (so für § 31b Abs. 6 WHG a. F.: BayVGH, B. v. 26.1.2009 - 1 B 07.151 - juris Rn. 4 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai, § 77 WHG Rn. 4, 8, 9 [in Rn. 9 ausführlich zum Streitstand m. w. N.]; in der Sache ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.; offen lassend BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 6).

    Dass ein Hochwasserabfluss im Einzelfall, etwa bei Extremereignissen, höher ausfallen kann und deshalb ein größeres Überschwemmungsgebiet als Rückhaltefunktion in Anspruch nimmt, bleibt bei § 77 WHG außer Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 7, 8; in der Sache ebenso: BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 8 A 16.40030

    Teilerfolg der Klagen gegen den Ausbau der B 173 zwischen Kronach und

    5.4 Der klägerische Einwand, es liege ein Verstoß gegen § 77 WHG 2010 und damit gegen zwingendes Recht vor, weil die zu treffende Abwägung von der planerischen Abwägung zu trennen sei, in einer die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehenden Weise zu erfolgen habe und daher gerichtlich voll überprüfbar sei (unter Berufung auf BayVGH, B.v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl 2005, 151 = juris Rn. 6; U.v. 30.7.2007 - 15 N 06.616 - juris Rn. 30 ff.; B.v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9), überzeugt dagegen nicht.

    5.4.1 Zwar gilt § 77 WHG 2010 auch für sog. faktische Überschwemmungsgebiete, die weder förmlich festgesetzt noch vorläufig gesichert wurden (BayVGH, B.v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9; U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 42; Hünnekes in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 77 WHG Rn. 3), und damit etwa auch für Überschwemmungsgebiete des Krebsbachs westlich der B 173 (vgl. Unterlage 13.3, Blatt 1).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2022 - 20 D 122/20

    Planfeststellungsbeschluss für Deichbau in Düsseldorf-Himmelgeist ist

    Diese Vorschrift gilt auch für faktische Überschwemmungsgebiete, die weder förmlich festgesetzt noch vorläufig gesichert wurden - vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 1 NE 16.1765 -, juris, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 15 N 15.1201 -, VGHE 69, 220; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 77 WHG Rn. 3 - und damit auch für die hier in Rede stehenden Flächen als frühere - faktische - Überschwemmungsgebiete des Rheins hinter der derzeitigen Deichtrasse.
  • OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2018 - 1 MR 3/18

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans in einem Überschwemmungsgebiet

    Insofern spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höheren Rechts (diese Sichtweise befürwortend: BayVGH, Beschluss vom 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 -, juris [Rn. 9]), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.12.2016 - 15 N 15.1201 -, a.a.O. [Rn. 42]; s.a. NdsOVG, Urteil vom 02.06.2014 - 1 KN 136/12 -, juris [Rn. 42 ff.]).
  • VGH Bayern, 23.08.2018 - 1 NE 18.1123

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716

    Keine städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans

    Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 6 unter Hinweis auf B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris Rn. 5 zum Sonderfall, dass mit einer Baugenehmigung die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden sind).
  • VG Ansbach, 20.04.2021 - AN 3 S 21.00478

    Wohnbebauung im Außenbereich und Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch

    Vielmehr können diese Verfahren angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstandes sowie Prüfungsumfanges grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 42; B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 10; B.v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 6; B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 1 N 16.1370

    Festsetzung eines Baugebiets im Überschwemmungsgebiet

    Mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 hat der Senat einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO stattgegeben und den Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt (1 NE 16.1765).
  • VG München, 24.01.2017 - M 1 K 16.3740

    Beseitigungsanordnung für eine Mauer

    Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 16 des Baugesetzbuchs (BauGB), wonach im Bebauungsplan die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft, für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt werden können (siehe hierzu BayVGH, B.v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris; die Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB ist für Baufreihaltungsregelungen im faktischen Überschwemmungsgebiet die gegenüber § 9 Abs. 1 Nr. 10 bzw. Nr. 24 BauGB speziellere Festsetzungsmöglichkeit).
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