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   VGH Bayern, 10.10.2017 - 22 CS 17.1806   

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VGH Bayern, 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 (https://dejure.org/2017,44062)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 (https://dejure.org/2017,44062)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - 22 CS 17.1806 (https://dejure.org/2017,44062)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § ... 123, § 146 Abs. 4 S. 3, S. 6; GewO § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; BayVwVfG Art. 36 Abs. 1, Art. 43 Abs. 3, Art. 44 Abs. 1, 2; BayVwVZG Art. 19 Abs. 1 Nr. 1, Art. 21 S. 2, Art. 36 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 S. 3
    Anordnung und Fälligstellung eines Zwangsgelds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Anordnung und Fälligstellung eines Zwangsgelds

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a
    Rechtmäßige Anordnung und Fälligstellung eines Zwangsgelds gegenüber dem Betreiber eines Pflegeheims; Nichterfüllung der Mindestanforderungen an das Pflegepersonal in der Klinik

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fälligstellung eines Zwangsgelds und erneute Zwangsgeldandrohung; geltend gemachte Nichtigkeit als Hindernis für die Vollstreckung einer bestandskräftigen zwangsgeldbewehrten Nebenbestimmung; ausreichende medizinische und pflegerische ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 13.01.2016 - 22 CS 15.2643

    Vorverlegung des Sperrzeitbeginns und Hinausschieben des Sperrzeitendes

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 22 CS 17.1806
    Mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der "zum Gegenstand der Beschwerde gemacht" werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24).
  • VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597

    Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage ist

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 22 CS 17.1806
    Vielmehr entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nach denselben Regeln wie im erstinstanzlichen Verfahren (allerdings mit der thematischen Beschränkung auf die dargelegten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nach eigener Interessenabwägung auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens darüber, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten oder zu ändern ist (BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.11.2001 - 22 B 01.1790
    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 22 CS 17.1806
    Die gesetzlich genannten Versagungsgründe sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden können (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2001 -22 B 01.1790 - juris Rn. 27; Friauf, GewO, § 30 Rn. 32; Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 40 und 9; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 30 Rn. 34).
  • VGH Bayern, 22.03.2012 - 22 CS 12.349

    Für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 10.10.2017 - 22 CS 17.1806
    Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage seien hoch, mindestens aber offen, und hierzu pauschal auf ihre "umfassenden Ausführungen" in der Klageschrift vom 27. Juli 2017 verweist und diese "zum Gegenstand" ihrer Beschwerdebegründung macht (Schriftsatz vom 22.9.2017, S. 8 Nr. 2), genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u.a. - Rn. 14 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.07.2019 - 15 CS 19.1050

    Verfahren wegen bauaufsichtsrechtlicher Zwangsgeldandrohung

    Weil aufgrund der vorherigen Erwägungen zu 2. die bauordnungsrechtliche Anordnung hinsichtlich des Inhaltsadressaten nicht gem. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt und deshalb auch nicht gem. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 = juris Rn. 11), ist der Bescheid vom 24. September 2018 im Ganzen jedenfalls ab dem Zeitpunkt seiner Bestandskraft auch grundsätzlich vollstreckbar (zum Eilrechtsschutz gem. § 123 VwGO gegen eine Vollstreckung mit dem Argument, die Grundverfügung sei nichtig vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2009 - 20 CS 09.2156 - juris Rn. 4; B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - juris Rn. 15 ff.).
  • VGH Bayern, 23.01.2020 - 22 CS 19.2297

    Anordnung erweiterter Abschaltzeiten für Windenergieanlage im Eilverfahren -

    Die Beschwerdebegründung wird dem Gebot der "Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), soweit es um das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geht (Nr. 3 der Beschwerdeschrift vom 2.12.2019), ohnehin nur knapp gerecht, und dies auch nur deshalb, weil die Gründe im angegriffenen Beschluss ihrerseits dürftig sind (zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1355 - juris Rn. 35, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - juris Rn. 15, B.v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - juris Rn. 42, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; VGH BW, B.v. 12.4.2002 - 7 S 653/02 - NVwZ 2002, 883; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22 bis 24; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 76 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.10.2019 - 22 CS 19.1355

    Lärm als Gefahrenquelle - Störwirkung eines Rotors - Erfolgloser

    Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (z.B. BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14), ist im Beschwerdeverfahren die Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die für den Beschwerdeführer sprechen (vgl. dazu: HessVGH, B.v. 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 - NVwZ-RR 2003, 458; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.), auf die von der Antragstellerin dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - Rn. 15, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24).
  • VGH Bayern, 22.12.2017 - 22 CS 17.1971

    Anforderungen an Beschwerdebegründung

    Soweit es um Gesichtspunkte geht, die zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 - NVwZ-RR 2003, 458; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 - 18 m.w.N.), ist die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf die von der Antragstellerin dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - Rn. 15, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24).
  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 22 CS 19.547

    Kein Erfordernis einer einstweiligen Anordnung wegen Pflichterfüllung

    Beide Fälle betreffen bezifferte Geldleistungen, so dass es sachgerecht erscheint, gemäß Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog jeweils ein Viertel des Hauptsachestreitwerts (hier also 1/4 von 1.000 EUR = 250 EUR im abgetrennten Verfahren um die erneute Zwangsgeldandrohung bzw. 1/4 von 2.000 EUR = 500 EUR im vorliegenden verbliebenen Verfahren wegen der Fälligkeitsmitteilung) anzusetzen (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - juris Rn. 38).
  • VGH Bayern, 19.12.2019 - 22 CS 19.2233

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine bereits errichtete

    Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat (auch in dem vorliegend vom Verwaltungsgericht angeführten B.v. 7.10.2019 - 22 CS 19.1355 - juris Rn. 35, zuvor z.B. BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.1971 - juris Rn. 14), ist im Beschwerdeverfahren die Prüfung, soweit es um Gesichtspunkte geht, die für die Beschwerdeführerin sprechen (vgl. dazu: HessVGH, B.v. 23.10.2002 - 9 TG 2712/02 - NVwZ-RR 2003, 458; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 - 1 EO 1108/10 - juris Rn. 15 bis 18 m.w.N.), auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der zum Gegenstand der Beschwerde gemacht werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - Rn. 15, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24).
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