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   VGH Bayern, 11.01.2010 - 9 B 08.30223   

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https://dejure.org/2010,6232
VGH Bayern, 11.01.2010 - 9 B 08.30223 (https://dejure.org/2010,6232)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.01.2010 - 9 B 08.30223 (https://dejure.org/2010,6232)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Januar 2010 - 9 B 08.30223 (https://dejure.org/2010,6232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG 1992 im Widerrufsverfahren nicht anwendbar - Ausschlusstatbestände des § 3 können auch nach der Aufnahme des Flüchtlings in Deutschland verwirklicht werden -die ruandische Hutu-Organisation FDLR im Ostkongo hat Kriegsverbrechen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der Zustellungsvorschriften des § 10 Asylverfahrengesetz (AsylVfG) im Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG; Erfüllung der Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 AsylVfG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73... Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 3 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 3 Bst. a, RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 3, GFK Art. 1 F, AufenthG § 60 Abs. 8 S. 2
    Widerrufsverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Ruanda, FDLR, Präsident, Änderung der Sachlage, Änderung der Rechtslage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16a; AsylVfG § 10; AsylVfG § 73
    Anwendung der Zustellungsvorschriften des § 10 Asylverfahrengesetz ( AsylVfG ) im Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG; Erfüllung der Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 AsylVfG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Berlin, 09.03.2011 - 23 X 60.06

    Rücknahme der Feststellung eines Abschiebehindernisses

    Für die Zustellung eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen wird, ist die Regelung des § 10 Abs. 2 AsylVfG wonach der Betroffene eine Übersendung unter der letzten von ihm mitgeteilten Anschrift gegen sich gelten lassen muß, nicht anwendbar (wie VGH München, Urteil vom 11. Januar 2010- 9 B 08.30223).

    Für die Zustellung eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen bzw. - wie hier: zurückgenommen - wird, ist die Regelung des § 10 Abs. 2 AsylVfG wonach der Betroffene eine Übersendung unter der letzten von ihm mitgeteilten Anschrift gegen sich gelten lassen muss, aber nicht anwendbar (vgl. VGH München, Urteil vom 11. Januar 2010 - 9 B 08.30223 - Juris; ebenso VG Oldenburg, Beschluss vom 3. November 2010, 11 B 2702/10, Juris).

  • VG Oldenburg, 03.11.2010 - 11 B 2702/10

    Zustellungsvorschrift des § 10 Abs 2 AsylVfG 1992 im Widerrufsverfahren nicht

    Für die Zustellung eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen wird, ist die Regelung des § 10 Abs. 2 AsylVfG, wonach der Betroffene eine Übersendung unter der letzten von ihm mitgeteilten Anschrift gegen sich gelten lassen muss, nicht anwendbar (im Anschluss an VGH München, Urteil vom 11. Januar 2010 - 9 B 08.30223 -juris).

    Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 AsylVfG, wonach der Ausländer Zustellungen unter der letzten von ihm mitgeteilten Anschrift gegen sich gelten lassen muss, gilt nach ihrer Zielrichtung nur im Anerkennungsverfahren nicht jedoch im Falle einer Aufhebung einer bestandskräftigen Anerkennungsentscheidung nach § 73 AsylVfG (vgl. VGH München, Urteil vom 11. Januar 2010 - 9 B 08.30223 - ; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Rn. 16 zu § 10; Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, Rn. 99 zu § 10).

  • VG München, 27.02.2019 - M 22 K 18.32189

    Rechtswidriger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft

    Die besonderen Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG sind aber nur im Asylverfahren anzuwenden und nicht auch in einem Widerrufsverfahren nach § 73 AsylG (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2010 - 9 B 08.30223 - juris Rn. 14; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar AsylG, Stand April 2016, § 73 Rn. 71), da diese Regelungen auf anhängige Asylverfahren ausgerichtet sind und dem Asylgesetz nicht zu entnehmen ist, dass Statusberechtigte, jedenfalls nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung eine Verpflichtung treffen sollte, das Bundesamt fortwährend über jeglichen Adresswechsel zu informieren.
  • VGH Bayern, 16.05.2013 - 9 B 11.30057

    Widerrufsverfahren als eigenständiges Verwaltungsverfahren; Vereinbarkeit von

    Jedenfalls aber ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. U.v. 11.1.2010, Az. 9 B 08.30223) ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ein von einem Asylverfahren zu unterscheidendes, mithin selbständiges Verwaltungsverfahren.
  • VG Göttingen, 01.02.2013 - 3 A 69/11

    Rücknahme der Feststellung von Abschiebungshindernissen; Bestandskraft eines

    13 Für die Zustellung eines Bescheides des Bundesamtes, mit welchem die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses zurückgenommen wird, ist die Regelung des § 10 Abs. 2 AsylVfG, wonach der Betroffene eine Übersendung unter der letzten von ihm mitgeteilten Anschrift gegen sich gelten lassen muss, aber nicht anwendbar (vgl. VGH München, Urteil vom 11.01.2010 - 9 B 08.30223 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 09.03.2011 - 23 X 60.06 -, juris, Rn 18; VG Oldenburg, Beschluss vom 03.11.2010, - 11 B 2702/10 -, juris).
  • VG Regensburg, 10.11.2020 - RN 16 K 20.30558

    Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistan

    § 10 AsylG findet nur im Asylverfahren Anwendung, dem Asylgesetz ist nicht zu entnehmen, dass Statusberechtigte nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung eine Verpflichtung treffen sollte, das Bundesamt fortwährend über jeglichen Adresswechsel zu informieren (vgl. BayVGH, U.v. 11.1.2010 - 9 B 08.30223 - juris Rn. 14f).
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