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   VGH Bayern, 11.02.2019 - 4 ZB 18.1593   

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https://dejure.org/2019,3752
VGH Bayern, 11.02.2019 - 4 ZB 18.1593 (https://dejure.org/2019,3752)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.02.2019 - 4 ZB 18.1593 (https://dejure.org/2019,3752)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Februar 2019 - 4 ZB 18.1593 (https://dejure.org/2019,3752)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abfallgebühren; Kalkulationsrügen; Substantiierungspflicht; gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Anspruch auf rechtliches Gehör; gerichtliche Hinweispflicht; Berufungszulassungsverfahren; Verzicht

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu Abfallgebühren; Erfolgen der Gebührenfestsetzung nicht durch vorläufigen Bescheid; Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit einer Gebührenberechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 4 ZB 18.1593
    Ausgehend von dem im angegriffenen Urteil erläuterten, im Berufungszulassungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen Grundsatz, dass kommunale Gebührenkalkulationen in der Regel nur auf substantiierte Einwände hin gerichtlich zu überprüfen sind (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188/197; BayVGH, B.v 5.6.2018 - 4 ZB 17.1865 - juris Rn. 28; B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681- juris Rn. 6; vgl. auch Schübel-Pfister, a.a.O., Rn. 34), bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, sich mit den nach seiner Einschätzung unsubstantiierten Einwänden gegen die Gebührenkalkulation näher auseinanderzusetzen und hierzu etwa die entsprechenden Berechnungsgrundlagen vom Beklagten anzufordern.
  • BVerwG, 18.11.2002 - 8 B 79.02

    Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör bei fehlender Zustimmung des

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 4 ZB 18.1593
    Auf einen diesbezüglichen Verfahrensverstoß könnten sich die Kläger im Übrigen mangels eigener Betroffenheit ohnehin nicht berufen (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.2002 - 8 B 79.02 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.12.2016 - 9 BN 3.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 4 ZB 18.1593
    Soweit die Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin sehen, dass den in ihrem Schriftsatz vom 25. Juni 2018 erstmals erhobenen Einwänden gegen die Kalkulation der Abfallgebühren nicht weiter nachgegangen worden sei, übersehen sie, dass die Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen sich nur auf solche Tatsachen bezieht, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts für den konkreten Streitfall entscheidungsrelevant und daher aufklärungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2016 - 9 BN 3.16 - NVwZ-RR 2017, 1037 Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 27 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.03.2018 - 20 ZB 17.1681

    Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich des Niederschlagswassers

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 4 ZB 18.1593
    Ausgehend von dem im angegriffenen Urteil erläuterten, im Berufungszulassungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen Grundsatz, dass kommunale Gebührenkalkulationen in der Regel nur auf substantiierte Einwände hin gerichtlich zu überprüfen sind (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188/197; BayVGH, B.v 5.6.2018 - 4 ZB 17.1865 - juris Rn. 28; B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681- juris Rn. 6; vgl. auch Schübel-Pfister, a.a.O., Rn. 34), bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, sich mit den nach seiner Einschätzung unsubstantiierten Einwänden gegen die Gebührenkalkulation näher auseinanderzusetzen und hierzu etwa die entsprechenden Berechnungsgrundlagen vom Beklagten anzufordern.
  • VGH Bayern, 05.06.2018 - 4 ZB 17.1865

    Fremdenverkehrsbeitrag für Naturheilpraxis

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2019 - 4 ZB 18.1593
    Ausgehend von dem im angegriffenen Urteil erläuterten, im Berufungszulassungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen Grundsatz, dass kommunale Gebührenkalkulationen in der Regel nur auf substantiierte Einwände hin gerichtlich zu überprüfen sind (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188/197; BayVGH, B.v 5.6.2018 - 4 ZB 17.1865 - juris Rn. 28; B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681- juris Rn. 6; vgl. auch Schübel-Pfister, a.a.O., Rn. 34), bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, sich mit den nach seiner Einschätzung unsubstantiierten Einwänden gegen die Gebührenkalkulation näher auseinanderzusetzen und hierzu etwa die entsprechenden Berechnungsgrundlagen vom Beklagten anzufordern.
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