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   VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280   

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VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280 (https://dejure.org/2015,6400)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.03.2015 - 6 BV 14.280 (https://dejure.org/2015,6400)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. März 2015 - 6 BV 14.280 (https://dejure.org/2015,6400)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erschließung von Grundstücken durch die Errichtung einer erschließungsbeitragsfähigen Lärmschutzwand

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, § 123 Abs. 1, § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB
    Erschließungsbeitragsrecht: Lärmschutzwand als beitragsfähige Erschließungsanlage | Erschließungsbeitragsrecht; Lärmschutzwand zum Schutz vor Straßenlärm; Beitragsfähige Erschließungsanlage (bejaht); Erschließungslast der Gemeinde; Vorhandene Bundesstraße; ...

  • rewis.io

    Erschließungsbeitrag für Herstellung einer Lärmschutzwand

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erschließung von Grundstücken durch die Errichtung einer erschließungsbeitragsfähigen Lärmschutzwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang des beitragsrelevanten Sondervorteils einer Lärmschutzanlage in Baugebiet

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang des beitragsrelevanten Sondervorteils einer Lärmschutzanlage in Baugebiet

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 5a Abs. 1 KAG i.V. mit § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB, § 123 Abs. 1, § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB
    Erschließungsbeitragsrecht: Lärmschutzwand als beitragsfähige Erschließungsanlage | Erschließungsbeitragsrecht; Lärmschutzwand zum Schutz vor Straßenlärm; Beitragsfähige Erschließungsanlage (bejaht); Erschließungslast der Gemeinde; Vorhandene Bundesstraße; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 597
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 13.08.1993 - 8 C 36.91

    Rückzahlung einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag für die Kosten

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280
    Soll hingegen ein Baugebiet im Einwirkungsbereich einer bereits vorhandenen Straße erschlossen werden oder dehnt es sich in diese Richtung aus, ist die erstmalige Herstellung der erforderlich werdenden Immissionsschutzanlagen von der Erschließungsaufgabe der Gemeinde umfasst und folglich § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB anwendbar (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/137; so auch VGH BW, U.v. 16.9.2009 - 2 S 1466.07 - DVBl 2010, 192).

    Als in diesem Sinn merkbar ist nach ständiger Rechtsprechung eine Schallpegelminderung anzusehen, die mindestens 3 db(A) ausmacht (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/102; U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138).

    Die Erforderlichkeit ist auf den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage zu beziehen (BVerwG, U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138).

    Diesem "Grenzwert" gegenüberzustellen ist als sog. Summenpegel der - tatsächliche - Verkehrslärm, der von der B 11 und den übrigen Verkehrsanlagen, vor allem also der im Westen des Baugebiets gelegenen Staatsstraße 2132, gemeinsam ausgeht (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138; OVG NW, B.v. 30.1.2014 - 15 A 2566.13 - juris Rn. 38).

    Eine Gemeinde überschreitet den ihr zustehenden Entscheidungsspielraum daher nicht, wenn sie eine Erschließungsanlage für erforderlich hält, die zum Schutz eines Wohngebiets bestimmt ist, das einem Lärmpegel von ca. 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/139).

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 51.87

    Erschlossensein eines Grundstücks durch Errichtung eines Lärmschutzwalls;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280
    Als in diesem Sinn merkbar ist nach ständiger Rechtsprechung eine Schallpegelminderung anzusehen, die mindestens 3 db(A) ausmacht (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/102; U.v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138).

    Diesen Anforderungen wird durch eine satzungsrechtliche Bestimmung genügt, die anordnet, dass bei der Aufwandsverteilung nur die Geschosse zu berücksichtigen sind, deren Oberkante nicht höher liegt als die Oberkante der Lärmschutzeinrichtung (BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/106, 107).

    Bewirkt eine Lärmschutzwand für die durch sie erschlossenen Grundstücke etwa wegen ihrer Entfernung zur Anlage erheblich unterschiedliche Schallpegelminderungen, gebietet es § 131 Abs. 3 BauGB, diesen Unterschieden bei der Aufwandsverteilung angemessen Rechnung zu tragen (sog. horizontale Differenzierung; vgl. BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/107).

    Diese Bestimmung genügt den nach § 132 Nr. 4 BauGB zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/111).

    Auch ist nicht zu beanstanden, dass es auf EDV-gestützten Schallausbreitungsberechnungen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) und nicht auf Messungen basiert (vgl. BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/109).

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 28.76

    Umfang des Erschließungsaufwands; Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280
    Für die Beurteilung, ob eine Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ist der Gemeinde ein "weiter Entscheidungsspielraum" zuzubilligen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249/252 f.; BayVGH, B.v.23.12.2005 - 6 ZB 04.286 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9).

    Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird "lediglich eine äußerste Grenze markiert", die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung "sachlich schlechthin unvertretbar ist" (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249/252 f.; U.v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 06.11.2012 - 6 ZB 12.187

    Erschließungsbeitragsrecht; (Teil-)Hauptsacheerledigung; Begründung des

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280
    Für die Beurteilung, ob eine Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ist der Gemeinde ein "weiter Entscheidungsspielraum" zuzubilligen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249/252 f.; BayVGH, B.v.23.12.2005 - 6 ZB 04.286 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9).

    Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird "lediglich eine äußerste Grenze markiert", die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung "sachlich schlechthin unvertretbar ist" (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249/252 f.; U.v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 20.93

    Schutz vor Straßenlärm

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280
    Dieser Vorteil wächst in dem nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Umfang den durch die Lärmschutzwand geschützten Vollgeschossen zu, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude und unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Baugebiet (BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 20.93 - BVerwGE 99, 18/21, 22; BayVGH, B.v. 4.8.2004 - 6 ZB 03.2126 - juris Rn. 7).

    Die Lärmschutzanlage wirkt sich demnach für eine Mehrzahl von Grundstücken innerhalb des Baugebietes "Auf der Eben II" und Teile des Baugebietes "Auf der Eben" merkbar lärmmindernd aus (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 20.93 - BVerwGE 99, 18/22).

  • VGH Bayern, 04.12.2014 - 6 ZB 13.467

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Ortsstraße; Einrichtung; natürliche

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280
    Das ist bei den im Bebauungsplan "Auf der Eben II" festgesetzten öffentlichen Grünflächen der Fall (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris; B.v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 10.05.1985 - 8 C 17.84

    Beitragsfähigkeit einer Grünanlage

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280
    "Öffentlich" in dem Sinn, dass die Anlage für die Benutzung durch die in Frage kommende Allgemeinheit gesichert zur Verfügung steht, muss nämlich jede beitragsfähige Erschließungsanlage schon deshalb sein, weil andernfalls Sondervorteile nicht in auf Dauer rechtlich gesicherter Weise entstehen und sich infolgedessen eine Beitragserhebung nicht rechtfertigt (BVerwG, U.v. 10.5.1985 - 8 C 17-20.84 - KStZ 1985, 212/214).
  • VGH Bayern, 15.01.2009 - 6 CS 08.1760

    Straßenausbaubeitragsrecht; Ablauf der Beschwerdefrist; Vorauszahlung; Aufstufung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280
    Das ist bei den im Bebauungsplan "Auf der Eben II" festgesetzten öffentlichen Grünflächen der Fall (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris; B.v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 25.93

    Erforderlichkeit einer Anbaustraße - Erschließungsvorteil - Erschließungsfunktion

    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280
    Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird "lediglich eine äußerste Grenze markiert", die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung "sachlich schlechthin unvertretbar ist" (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249/252 f.; U.v. 3.3.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208/1209; BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 23.12.2005 - 6 ZB 04.286
    Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2015 - 6 BV 14.280
    Für die Beurteilung, ob eine Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich im Sinn von § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ist der Gemeinde ein "weiter Entscheidungsspielraum" zuzubilligen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249/252 f.; BayVGH, B.v.23.12.2005 - 6 ZB 04.286 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.12.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2009 - 2 S 1466/07

    Herstellung einer Immissionsschutzanlage für ein Baugebiet im Einwirkungsbereich

  • VGH Bayern, 10.07.2012 - 6 ZB 10.2675

    Erschließungsbeitragsrecht; Kostenspaltung; Grunderwerb; Ermessen; zeitlicher

  • VG Regensburg, 10.12.2013 - RN 4 K 12.1943
  • VGH Bayern, 04.08.2004 - 6 ZB 03.2126
  • VGH Bayern, 11.12.2015 - 6 N 14.1743

    Anforderungen an Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen

    Soll hingegen ein Baugebiet im Einwirkungsbereich einer bereits vorhandenen Straße erschlossen werden oder dehnt es sich in diese Richtung aus, ist die erstmalige Herstellung der erforderlich werdenden Immissionsschutzanlagen von der Erschließungsaufgabe der Gemeinde umfasst und folglich § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB anwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/137; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 16; VGH BW, U. v. 16.9.2009 - 2 S 1466.07 - DVBl 2010, 192).

    Diesem "Grenzwert" gegenüberzustellen ist als sog. Summenpegel der - tatsächliche - Verkehrslärm, der von der BAB A 93 und der Anbaustraße "S." gemeinsam ausgeht (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 31; OVG NW, B. v. 30.1.2014 - 15 A 2566.13 - juris Rn. 38).

    In derartigen Fällen wird die Grenze des noch zumutbaren Verkehrslärms für ein Mischgebiet schon bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht sowie in Gewerbegebieten von 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht als erreicht angesehen (vgl. BVerwG, U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138 zu einem allgemeinen Wohngebiet; U. v. 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285/286; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 31).

    Die Anlage wirkt sich demnach nicht nur für einzelne, sondern für eine Mehrzahl von Grundstücken innerhalb des Baugebiets "S." merkbar lärmmindernd aus, so dass die Antragsgegnerin von der Erforderlichkeit der Lärmschutzanlage ausgehen darf (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 20.93 - BVerwGE 99, 18/22; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 32).

    Denn eine Differenz von beispielsweise nur 2 dB(A) ist nach allgemeinen Erkenntnissen der Akustik kaum wahrnehmbar (BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99/102; U. v. 13.8.1993 - 8 C 36.91 - KStZ 1994, 136/138; BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 20).

    Dieser Vorteil wächst in dem nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Umfang den durch die Lärmschutzwand geschützten Vollgeschossen zu, unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude und unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Baugebiet (BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 20.93 - BVerwGE 99, 18/21, 22; BayVGH, BayVGH, U. v.11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 21; B. v. 4.8.2004 - 6 ZB 03.2126 - juris Rn. 7).

    Vielmehr bemisst sich der Vorteil für den Fall, dass Grundstücke durch die Lärmschutzeinrichtung innerhalb eines Vollgeschosses, zwischen den einzelnen Vollgeschossen, zur Tag- oder Nachtzeit oder an verschiedenen Seiten unterschiedliche Schallpegelminderungen erfahren, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gem. § 5 Abs. 6 Satz 3 EBS LS nach der höchsten Schallpegelminderung (BayVGH, U. v.11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 24).

    Eine Erhöhung dieses Mindestanteils kann bei Erschließungsanlagen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen geboten sein, um die Vorteile der Allgemeinheit angemessen abzubilden (vgl. BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 26; B. v. 10.7.2012 - 6 ZB 10.2675 - juris Rn. 7).

    Denn die Beitragspflichtigen können sich grundsätzlich nicht darauf berufen, die zur Beitragserhebung gesetzlich verpflichtete Gemeinde sei ihrer Rechtspflicht in anderen Abrechnungsfällen nicht ausreichend nachgekommen oder andere Anlieger an der BAB A 93 hätten kostenlosen Lärmschutz erhalten (vgl. BayVGH, U. v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 25.11.2019 - 6 ZB 19.10

    Erschließungsbeitrag für die Herstellung einer Lärmschutzwand

    Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in einem dritten Musterverfahren (VG Regensburg, U.v. 10.12.2013 - RN 4 K 12.1943) auf die Berufung eines erstinstanzlich unterlegenen Grundeigentümers im neuen Baugebiet entschieden hatte, dass die Erschließungswirkung entsprechend § 7 Abs. 2 EBS 2010 nicht auf das neue Baugebiet beschränkt sei, sondern alle Grundstücke erfasse, bei denen die Lärmschutzwand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an einem Vollgeschoss eine Schallpegelminderung von mindestens 3 db(A) auslöse (BayVGH, U.v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - BayVBl 2015, 525 Rn. 21), führte die Beklagte eine neue Aufwandsverteilung durch.

    Sie umfasste vielmehr nach dem Schreiben der Beklagten vom 11. Oktober 2010 ausdrücklich auch ein weiteres Verfahren zu einem Grundstück im neuen Baugebiet (".., dass wir dem Musterverfahren Z. und E. zustimmen"), das erst im Berufungsverfahren durch das Senatsurteil vom 11. März 2015 - 6 BV 14.280 - entschieden worden ist.

    Im Übrigen hatte das Verwaltungsgericht die Berufung im damaligen Urteil wegen für grundsätzlich bedeutsam erachteter Rechtsfragen zugelassen, welche die Erforderlichkeit der Erschließungsanlage betroffen haben (Prognose, "Überkapazität") und welche durch das Senatsurteil vom 11 März 2015 - 6 BV 14.280 - in dem entscheidungserheblichen Umfang geklärt worden sind.

  • VG Ansbach, 18.07.2022 - AN 3 S 22.00309

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Erschließungsbeitragsbescheid

    Im Übrigen ist die Antragstellerin gemäß § 127 Abs. 1 BauGB, Art. 5a Abs. 1 KAG nicht nur ermächtigt, sondern auch verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben und entstandene Erschließungsbeitragsansprüche voll auszuschöpfen (BayVGH, U.v. 11.3.2015 - 6 BV 14.280 - juris Rn. 28).
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