Rechtsprechung
VGH Bayern, 11.03.2019 - 5 ZB 18.408 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 1618; NamÄndG § 3
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Namensänderung des Kindes nach Trennung der Eltern - Wolters Kluwer
Rechtmäßige Änderung des Familiennamens der leiblichen Tochter im Rahmen einer Einbenennung; Ausnahmecharakter einer öffentlich-rechtlichen N...
- rewis.io
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Namensänderung des Kindes nach Trennung der Eltern
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1618 ; NamÄndG § 3
Einbenennung nach Familienrecht; Ausnahmecharakter des öffentlichen Namensrechts - rechtsportal.de
BGB § 1618
Rechtmäßige Änderung des Familiennamens der leiblichen Tochter im Rahmen einer Einbenennung; Ausnahmecharakter einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 02.01.2018 - AN 14 K 14.1152
- VGH Bayern, 11.03.2019 - 5 ZB 18.408
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 10 A 5687/98
Änderung des Nachnamens; Stiefkinder; Anwendbares Recht; Verhältnis der …
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 5 ZB 18.408
Die Einbenennung eines Kindes durch einen Elternteil und dessen neuen Ehegatten, von dem das Kind nicht abstammt, ist durch § 1618 BGB abschließend geregelt, so dass grundsätzlich kein Bedarf für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zur Erzielung dieses Ergebnisses oder zur Korrektur der Regelung des § 1618 BGB besteht (vgl. OVG NW, U.v. 23.4.1999 - 10 A 5687/98 - FamRZ 2000, 698 f.;… BayVGH, B.v. 1.8.2014 - 5 ZB 14.811 - FamRZ 2015, 334 = juris Rn. 11;… v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1618 BGB Rn. 36). - VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB …
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 5 ZB 18.408
Die Einbenennung eines Kindes durch einen Elternteil und dessen neuen Ehegatten, von dem das Kind nicht abstammt, ist durch § 1618 BGB abschließend geregelt, so dass grundsätzlich kein Bedarf für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zur Erzielung dieses Ergebnisses oder zur Korrektur der Regelung des § 1618 BGB besteht (vgl. OVG NW, U.v. 23.4.1999 - 10 A 5687/98 - FamRZ 2000, 698 f.; BayVGH, B.v. 1.8.2014 - 5 ZB 14.811 - FamRZ 2015, 334 = juris Rn. 11;… v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1618 BGB Rn. 36). - BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12
Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 5 ZB 18.408
Dies setzt voraus, dass mit dem Zulassungsantrag ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.). - VGH Bayern, 22.06.2016 - 5 BV 15.1819
Kein familienrechtlich unzulässiger Ehedoppelnamen über Namensänderung
Auszug aus VGH Bayern, 11.03.2019 - 5 ZB 18.408
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient lediglich dazu, individuellen Unzuträglichkeiten der Namensführung in Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. nur BayVGH, U.v. 22.6.2016 - 5 BV 15.1819 - StAZ 2017, 113 = juris Rn. 16).