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   VGH Bayern, 11.06.2019 - 10 CS 19.684   

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VGH Bayern, 11.06.2019 - 10 CS 19.684 (https://dejure.org/2019,19262)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.06.2019 - 10 CS 19.684 (https://dejure.org/2019,19262)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Juni 2019 - 10 CS 19.684 (https://dejure.org/2019,19262)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO §§ 42 Abs. 1, 80 Abs. 5 Satz 1; LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1, 2, 9 Abs. 2
    Gesundheitsgefahr durch Eichenprozessionsspinner

  • Wolters Kluwer

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners auf befallener Eiche; Gesundheitsgefahr durc...

  • rewis.io

    Gesundheitsgefahr durch Eichenprozessionsspinner

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers eines Grundstücks; Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners auf befallenen Eichen

  • rechtsportal.de

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners auf befallener Eiche; Gesundheitsgefahr durch Brennhaare; Zustandsverantwortlichkeit des Sachherrn bzw. Eigentümers; Unmittelbarkeitserfordernis; enger Wirkungszusammenhang ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ist Eigentümer für einen durch Eichenprozessionsspinner befallenen Baum verantwortlich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • weka.de (Kurzinformation)

    Gesundheitsgefahr durch Eichenprozessionsspinner: Zustandsverantwortlichkeit

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    PolR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist Eigentümer für einen durch Eichenprozessionsspinner befallenen Baum verantwortlich? (IMR 2020, 80)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 3014
  • NZM 2019, 889
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.06.2005 - 3 B 129.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei zwischenzeitlicher Aufhebung der

    Auszug aus VGH Bayern, 11.06.2019 - 10 CS 19.684
    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Sache die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht (BayVGH, B.v. 4.4.2016 a.a.O.; Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Stand Mai 2018, Art. 9 Rn. 41 f.; vgl. auch BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - juris Rn. 6; zur unmittelbaren Verursachung und dem erforderlichen engen Wirkungszusammenhang beim Zustandsstörer vgl. Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 449 ff., sowie Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2018, § 4 Rn. 268; a.A. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2011, Rn. 352).

    Dieses Unmittelbarkeitserfordernis bzw. den erforderlichen engen Wirkungszusammenhang und das Überschreiten der Gefahrengrenze durch den Zustand der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht aufgrund wertender Betrachtung aller Umstände (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - juris Rn. 6) bei der auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen, vom Eichenprozessionsspinner (einem Nachtschmetterling) befallenen Eiche in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

    Wenig förderlich bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung aller Umstände ist dagegen der sowohl vom Verwaltungsgericht (für Zwecke der Abgrenzung bei der Frage der Unmittelbarkeit) als auch insbesondere vom Antragsteller in Bezug genommene seuchenrechtliche "Taubenkotfall" (OVG NW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 - BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - jew. juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 13 A 3802/02

    Haftung der Deutschen Bahn als Zustandsstörerin

    Auszug aus VGH Bayern, 11.06.2019 - 10 CS 19.684
    Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem in der Rechtsprechung entschiedenen Fall der Gefährdungslage bei Verunreinigungen durch Taubenkot in der Nähe eines Brückenbauwerks (OVG NW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 - juris).

    Wenig förderlich bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung aller Umstände ist dagegen der sowohl vom Verwaltungsgericht (für Zwecke der Abgrenzung bei der Frage der Unmittelbarkeit) als auch insbesondere vom Antragsteller in Bezug genommene seuchenrechtliche "Taubenkotfall" (OVG NW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 - BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - jew. juris).

  • VGH Bayern, 25.04.2012 - 14 B 10.1750

    Bei der Entscheidung über die ausnahmsweise Zulassung des Fällens schutzwürdiger

    Auszug aus VGH Bayern, 11.06.2019 - 10 CS 19.684
    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. April 2012 (14 B 10.1750 - juris) verhalte sich lediglich zur Frage einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne der Baumschutzverordnung bei einem Befall mit dem Eichenprozessionsspinner, nicht jedoch zur Störerfrage.

    Die naturschutzrechtliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 25.4.2012 - 14 B 10.1750 - juris), wonach es sich bei den gesundheitlichen Folgen eines Befalls mit einem Eichenprozessionsspinner nicht um grundstücksbezogene, sondern um individuelle Gründe handle, die nicht geeignet seien, eine Härte im Sinne der dort maßgeblichen Baumschutzverordnung zu begründen (BayVGH a.a.O. Rn 53), gibt für die hier maßgebliche Frage Überschreitung der Gefahrengrenze durch den Zustand der Sache ebenfalls nichts her.

  • VGH Bayern, 04.04.2016 - 10 ZB 14.2380

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer grenzständigen baufälligen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.06.2019 - 10 CS 19.684
    Die Zustandsverantwortlichkeit oder Zustandsstörerhaftung nach dieser Bestimmung knüpft an die sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über die Sache ergebenden Pflicht an, dafür zu sorgen, dass von der Sache keine Gefahr ausgeht (BVerwG, B.v. 31.7.1998 - 1 B 229-97 - NJW 1999, 231; BayVGH, B.v. 4.4.2016 - 10 ZB 14.2380 - juris Rn. 10).

    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Sache die ursächliche Quelle der Gefahr ist und die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung steht (BayVGH, B.v. 4.4.2016 a.a.O.; Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Stand Mai 2018, Art. 9 Rn. 41 f.; vgl. auch BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - juris Rn. 6; zur unmittelbaren Verursachung und dem erforderlichen engen Wirkungszusammenhang beim Zustandsstörer vgl. Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 449 ff., sowie Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Aufl. 2018, § 4 Rn. 268; a.A. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl. 2011, Rn. 352).

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VGH Bayern, 11.06.2019 - 10 CS 19.684
    Kommt wie im vorliegenden Fall zur Gefahrenabwehr eine Absperrung des betroffenen Geländes in der Umgebung der befallenen Eiche nicht in Betracht, ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat - die Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners von diesem Baum durch eine geeignete Fachfirma eine geeignete, erforderliche und auch bezüglich der anfallenden Kosten zumutbare (Art. 8 Abs. 1 und 2 LStVG) Bekämpfungsmaßnahme, bei der sich die Frage nach den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Sachherrn bzw. Eigentümers (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91,1 BvR 315/99 - juris) nicht stellt.
  • VG Magdeburg, 24.04.2018 - 1 A 94/15

    Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners - Kostenerstattung für den Eigentümer

    Auszug aus VGH Bayern, 11.06.2019 - 10 CS 19.684
    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (U.v. 24.4.2018 - 1 A 94/15 - juris), dass der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich vom Eichenprozessionsspinner befallene Bäume befinden, für die Beseitigung der von den Tieren ausgehenden Gefahr nicht als Zustandsstörer herangezogen werden kann, weil die ungehinderte gefahrenbegründende Nutzung des Grundstücks durch wild lebende Tiere in keiner hinreichend engen (unmittelbaren) Beziehung zum Grundstück und dessen Zustand stehe, vermag der Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu teilen.
  • BVerwG, 31.07.1998 - 1 B 229.97

    Eigentumsgarantie und Inanspruchnahme des Grundeigentümers aus Zustandshaftung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.06.2019 - 10 CS 19.684
    Die Zustandsverantwortlichkeit oder Zustandsstörerhaftung nach dieser Bestimmung knüpft an die sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über die Sache ergebenden Pflicht an, dafür zu sorgen, dass von der Sache keine Gefahr ausgeht (BVerwG, B.v. 31.7.1998 - 1 B 229-97 - NJW 1999, 231; BayVGH, B.v. 4.4.2016 - 10 ZB 14.2380 - juris Rn. 10).
  • VG Ansbach, 18.11.2019 - AN 15 K 18.01381

    Zustandsstörereigenschaft bei Befall mit Eichenprozessionsspinner

    Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben (10 CS 19.684).

    Von diesen Nestern geht eine Gesundheitsgefahr aus (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2019 - 10 CS 19.684 - juris Rn. 9).

    Durch die an der Eiche anhaftenden Gespinstnester und - bei wertender Betrachtung aller Umstände - daher durch den Zustand der Sache selbst wird die Gefahrengrenze für die betroffenen Menschen überschritten (BayVGH, B.v. 11.6.2019 - 10 CS 19.684 - juris Rn. 9).

    Gleiches gilt sowohl für den Umstand, dass die feinen Brennhaare der Eichenprozessionsspinnerraupe durch Luftströmungen auch über größere Entfernungen verbreitet werden können als auch für den klägerischen Einwand, dass er regelmäßig keine Einflussmöglichkeit habe, einen Befall mit dem Eichenprozessionsspinner zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2019 - 10 CS 19.684 - juris Rn. 9).

    Damit ist der Befall mit dem Eichenprozessionsspinner bei wertender Betrachtung ein im Sinne von Art. 9 Abs. 2 LStVG relevanter Umstand, der geeignet ist, den engen Wirkungszusammenhang und das Überschreiten der Gefahrengrenze durch den Zustand der Sache - an Wohnbebauung angrenzendes Grundstück des Klägers mit befallener Eiche - herzustellen (BayVGH, B.v. 11.6.2019 - 10 CS 19.684 - juris Rn. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2021 - 3 M 169/21

    Zustandsverantwortlichkeit für die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch

    Die Beschwerdebegründung stellt diese im Wesentlichen auf einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11. Juni 2019 - 10 CS 19.684 - juris Rn. 8 f.) beruhenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht, wie es § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebietet (vgl. Beschluss des Senates vom 28. Januar 2019 - 3 M 1/19 - juris Rn. 5), mit schlüssigen Gegenargumenten infrage.

    Die Antragstellerin verweist mit ihrer Beschwerde lediglich auf eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urteil vom 24. April 2018 - 1 A 94/15 - juris), der sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof indes ausdrücklich nicht angeschlossen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juni 2019, a. a. O. Rn. 12).

    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in der genannten Entscheidung die ordnungs- bzw. sicherheitsrechtliche Garantenhaftung des Sachherrn als rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Zustandsverantwortlichkeit in Bezug auf die von den Grundstücken mit den vom Eichenprozessionsspinner befallenen Bäumen ausgehenden Gefahren angesehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. Juni 2019, a. a. O. Rn. 9).

  • OVG Saarland, 03.08.2023 - 2 A 137/22

    Beseitigung eines Eichenprozessionsspinnerbefalls

    [vgl. zu diesem Kriterium etwa VGH München, Beschluss vom 11.6.2019 - 10 CS 19.684 -, NJW 2019, 3014] Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es danach insoweit auch nicht darauf an, ob es sich in der Entstehung des Befalls der Bäume um einen für ihn "unbeherrschbaren" Zustand handelte oder nicht.
  • VG Bayreuth, 14.07.2020 - B 1 K 18.645

    Entfernung der Gespinstnester des Eichenprozessionsspinners

    Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Juli 2019 wurden die Beteiligten auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 2019 (Az.: 10 CS 19.684) hingewiesen.

    Die Zustandsverantwortlichkeit oder Zustandsstörerhaftung nach dieser Bestimmung knüpft an die sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über die Sache ergebenden Pflicht an, dafür zu sorgen, dass von der Sache keine Störungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.1998 - 1 B 229/97 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 11.6.2019 - 10 CS 19.684 - juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.12.2021 - 3 M 177/21

    Zustandsverantwortlichkeit für die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch

    Der Antragsteller hält diesen im Wesentlichen auf einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11. Juni 2019 - 10 CS 19.684 - juris Rn. 8 f.) beruhenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren lediglich seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren entgegen.
  • VG München, 26.07.2022 - M 2 K 19.5365

    Kosten des Zustandsstörers nach Feuerwehreinsatz (Ölaustritt und

    Dabei liegt auch die erforderliche Unmittelbarkeit der Gefahrverursachung vor, da sich das Altöl auf dem Grundstück der Klägerin befand und somit der erforderliche enge Wirkungszusammenhang zwischen dem Grundstück und der Gefahr der Boden- und Grundwasserverunreinigung - auf beiden Grundstücken; deshalb beschränkt sich die Zustandsstörerhaftung, anders als die Klägerin vorträgt, auch nicht auf die Beseitigung der Gefahr auf dem eigenen Grundstück - gegeben war (vgl. zum Unmittelbarkeitserfordernis BayVGH, B.v. 11.6.2019 - 10 CS 19.684 - juris Rn. 8 f.).
  • VG Gelsenkirchen, 20.01.2022 - 16 L 1173/21

    Eichenprozessionsspinner Gesundheitsgefahr Waldrand Wohnbebauung

    Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, vgl. Beschluss vom 11. Juni 2019 - 10 Cs 19.684 - ; vgl. auch Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 - 3 M 169/21 - und vom 21. Dezember 2021 - 3 M 177/21 -, alle juris, wonach der erforderliche Unmittelbarkeitszusammenhang zu Lasten des Eigentümers eines Grundstücks und der auf diesem befindlichen Bäume mit Blick darauf zu bejahen sein kann, dass - wie auch hier bereits ausgeführt - eine gesundheitliche Gefährdung von Menschen auch von den Gespinstnestern ausgehen kann, die den befallenen Eichen und dem Boden in der Nähe der Bäume lange Zeit anhaften können.
  • VG Ansbach, 07.04.2022 - AN 11 K 19.01341

    Genehmigung zum Fällen eines Baumes bei Eichenprozessionsspinner-Befall

    Die Frage des Vorliegens einer Gefahr im Sinne des öffentlichen Sicherheitsrechts bei einer mit dem Eichenprozessionsspinner befallenen Eiche ist davon unabhängig zu beantworten (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2019 - 10 CS 19.684 - juris Rn. 11).
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