Rechtsprechung
VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40031 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- rewis.io
Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 2. S-Bahn-Stamm-Strecke in München (Westabschnitt)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Planfeststellung für Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke; Auswahlentscheidungen bezüglich der Trasse und der technischen Bauvariante für einen S-Bahn-Zugang; Schutz von Eigentümern, Vermietern und Inhabern von Geschäftsbetrieben vor den Immissionen einer stationären ...
- rechtsportal.de
Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts für das Vorhaben "Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München"; Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts für das Vorhaben "Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München"; Vermeidung von Beeinträchtigungen des Lieferverkehrs und der Müllentsorgung während der Bauzeit
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zufahrt mit Fahrzeug zum Grundstück gehört nur eingeschränkt zum Kern des Anliegergebrauchs
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2017, 95
Wird zitiert von ... (10)
- VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40036
Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke …
In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (…Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen.Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G... (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (…Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).
7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr.
Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.
Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand, wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen "Wand" (Verschattung) nicht sinnvoll wäre.
- VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40035
Abwägung bei Planfeststellung betreffend den Neubau der S-Bahn-Stammstrecke …
In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichten (…Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen.Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G... (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (…Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).
7 (Verfahren 22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr.
Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.
Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen "Wand" (Verschattung) nicht sinnvoll wäre.
- VGH Bayern, 11.07.2016 - 22 A 15.40033
Anliegerklagen gegen Planfeststellungsbeschluss für 2. S-Bahn-Stammstrecke in …
In der mündlichen Verhandlung hat der Vorhabensträger erklärt, die prognostischen Berechnungen hätten ergeben, dass die nach Fertigstellung des Zugangs verbleibenden Durchgangsbreiten für 7.000 Fußgänger in der Spitzenstunde ausreichend seien (…Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6); diese Aussage hat die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 veranlasst, einen Widerspruch zu der im PFB genannten Fußgängerzahl (4.500) geltend zu machen, der die diesbezüglichen Hochrechnungen zweifelhaft mache und diese Klägerinnen in ihren Befürchtungen bestätige, wonach die nach Errichtung der Treppenanlage beidseits verbleibenden Durchgänge zu schmal seien, um reibungslos das zu erwartende Fußgängeraufkommen zu bewältigen.Etwaiger hinzukommender Fahrradverkehr, den die Klägerinnen im Verfahren 22 A 15.40031 ins Feld geführt haben, ist nach Aussage von Verwaltungsamtmann G. (LHM) nicht zu erwarten, da die Fußgängerzone derzeit nicht für Fahrräder freigegeben und solches auch nicht geplant ist (…Niederschrift vom 28.6.2016, S. 6).
7 (22 A 15.40031) angeht, so gibt es nur für das dortige Hotel eine Zufahrt aus der Bayerstraße (gemeinsamer Innenhof mit Bayerstr. 6); ungewiss ist, ob diese Zufahrt tatsächlich und rechtlich auch für das Modegeschäft im Anwesen Schützenstr.
Die Gründe dafür, dass die Einschätzung in der Anl. 20.1A richtig ist, hat auch die Beigeladene im Schriftsatz vom 29. April 2016 (22 A 15.40031, S. 27 unten ff.) anschaulich dargelegt und darauf hingewiesen, dass bei den Bautätigkeiten im PFA 1 zwar Erschütterungen (hauptsächlich bei Baugrubenverbauten durch Bohrpfähle oder Schlitzwände) zu erwarten sind, diese aber keine Überschreitung der maßgeblichen Anhaltswerte in und an den benachbarten Gebäuden erwarten lassen, weil der Treppenaufgang in der Schützenstraße mittels erschütterungsarmer Verfahren (Bohrpfahlwände mit Großdrehbohrgeräten anstelle von Rammen) gebaut wird.
Insoweit haben die Beigeladenen die Aussagen im Erläuterungsbericht (Anl. 19.1C) und in der Ergänzenden Schalltechnischen Untersuchung zum Baulärm (Anl. 19.5.1A) näher erläutert und nachvollziehbar dargelegt (z. B. Schriftsatz vom 29.4.2016 im Parallelverfahren 22 A 15.40031), dass in der lautesten Bauphase, der Herstellung der Bohrpfahlwand wegen des hierbei verwendeten ca. 25 m hohen Großdrehbohrgeräts eine Einhausung der Baustelle schon wegen ihrer gewaltigen Dimensionen nicht nur wegen der Kosten unverhältnismäßig, sondern auch infolge der mit der Errichtung unvermeidbar verbundenen Lärmentwicklung und der Wirkung einer so hohen "Wand" (Verschattung) nicht sinnvoll wäre.
- OVG Hamburg, 16.10.2019 - 1 Es 3/19
Eilanträge gegen den Planfeststellungsbeschluss für den barrierefreien Ausbau der …
Auf diesen Anspruch wird sich auch ein Gewerbetreibender berufen können, der seine Geschäftsräume lediglich gemietet oder gepachtet hat (…vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2004, 9 A 16.03, juris Rn. 25; VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40031, juris Rn. 28 m.w.N.;… Schütz in Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 63-65).Soweit sich die Antragstellerin auf ein öffentliches Interesse an Außengastronomie in der Mönckebergstraße beruft (Antragsbegründung S. 9 f., Nrn. 11 und 12), macht sie einen allgemeinen öffentlichen Belang, nicht aber einen individuellen Belang geltend (vgl. VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40031, juris Rn. 160).
wenig gewichtiger Belang eingestuft wird (so auch VGH München, Urt. v. 11.7.2016, 22 A 15.40031, juris Rn. 149 ff., 157, 159).
Selbst der vorliegend mangels Erforderlichkeit (siehe Auflage 1.10) gar nicht ausgesprochene Widerruf der Sondernutzungserlaubnis wäre kein Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. VGH München, Urt. v. 11.7.2016, a.a.O., Rn. 159).
- OVG Niedersachsen, 07.04.2022 - 7 KS 30/21
Die Verlegung und der Ausbau einer Landes-, Kreis-, Gemeinde- oder Privatstraße …
Allerdings hat er als Verpächter ein in der Abwägung zu berücksichtigendes Interesse daran, mit den Bauarbeiten und deren Folgen begründete Mietminderungen der GmbH zu vermeiden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 11.07.2016 - 22 A 15.40031 -, juris; Urteil vom 17.02.2011 - 22 A 09.40060 -, juris; Urteil vom 24.01.2011 - 22 A 09.40045 -, juris). - VGH Bayern, 27.06.2019 - 22 AE 19.40025
Eisenbahnrecht - Eilantrag des Verkehrsclub Deutschland e.V. gegen den Abriss des …
Auch angesichts dessen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angegriffenen PFB vom 9. Juni 2015 rechtskräftig festgestellt hat (BayVGH, Ue. v. 11.07.2016 - 22 A 15.40031, -.40033, -.40035 und -.40036), wird der Vortrag des Antragstellers den Darlegungs- und Glaubhaftmachungsanforderungen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht gerecht.Dies kann aber neue Betroffenheiten nicht schaffen, weil die vom Antragsteller angesprochene "besondere Lagegunst" eines Gewerbetreibenden rechtlich nicht vor Einschränkungen geschützt ist (vgl. BayVGH, z.B. U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40031 - juris Rn. 60).
Durch den Wegfall des Aufgangs S.straße würden die baulichen Maßnahmen sowie bauzeitliche Auswirkungen auf Dritte im Nahbereich des Aufgangs deutlich verringert; daneben würden verschiedene Regelungen im PFB gegenstandslos, die aufgrund der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 11.7.2016 - 22 A 15.40031 u.a.) ergänzungsbedürftig gewesen wären.
- VGH Bayern, 15.07.2021 - 22 AS 21.40014
Planfeststellung für die Errichtung eines beschrankten Bahnübergangs
Die Planrechtfertigung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das Vorhaben nicht realisierbar wäre (vgl. dazu etwa BVerwG, U.v. 20.5.1999 - 4 A 12.98 - juris, LS 1; BayVGH, U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40031 - juris Rn. 35). - VGH Bayern, 25.10.2019 - 22 A 18.40029
Anfechtungsklage gegen Planfeststellungsbeschluss über Erneuerung einer …
Ein Abwägungsfehler liegt daher nicht schon dann vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (…BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 22 A 16.40040 - juris Rn. 19; U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40031 - juris Rn. 39 m.w.N.;… BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - juris Rn. 34;… vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 - juris Rn. 39 m.w.N.). - VGH Bayern, 23.03.2017 - 22 A 16.40040
Planfeststellung für eine Gasversorgungsleitung
- VGH Bayern, 01.12.2016 - 22 A 15.40030
Streitwert einer Verpflichtungsklage auf eisenbahnrechtliche Planergänzung wegen …
Der Senat hat zuletzt bei Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein Eisenbahnvorhaben, mit denen eine Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs bzw. eine Minderung der Einkünfte aus Verpachtung oder Vermietung von Gewerbeflächen geltend gemacht wird, mangels konkreter Angaben über die zu erwartenden Einbußen einen Streitwert von 30.000 EUR für angemessen erachtet (zuletzt B.v. 23.8.2016 - 22 A 15.40031), in früheren ähnlich gelagerten Fällen, die den Bau der "zweiten S-Bahn-Stammstrecke" am Marienhof betrafen, dagegen einen Streitwert von 60.000 EUR (z. B. B.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40043 und 22 A 09.40050).