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   VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1052, a   

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https://dejure.org/2016,25635
VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1052, a (https://dejure.org/2016,25635)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.08.2016 - 22 CS 16.1052, a (https://dejure.org/2016,25635)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. August 2016 - 22 CS 16.1052, a (https://dejure.org/2016,25635)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Stilllegungsanordnung im Hinblick auf die Errichtung von Windkraftanlagen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Keine wesentliche Änderung einer Windkraftanlage durch Änderung des Anlagentyps

  • rewis.io

    Keine wesentliche Änderung einer Windkraftanlage durch Änderung des Anlagentyps

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung betreffend die Errichtung von Windkraftanlagen; Prüfung des Vorliegens einer wesentlichen Änderung einer Windkraftanlage bei Wechsel des Anlagentyps

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Stilllegungsanordnung im Hinblick auf die Errichtung von Windkraftanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Mehr Flexibilität bei der Änderung des Anlagentyps von Windenenergieanlagen

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Neuer Anlagentyp braucht keine neue Genehmigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 79
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 03.04.2019 - 22 CS 19.345

    Maßstab für immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung - 10 H-Regelung

    Die streitgegenständliche Änderung der WEA habe zwar "grundsätzlich keiner erneuten Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG" bedurft, da keine von der Typänderung ausgehenden nachteiligen Auswirkungen i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG zu erwarten seien, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. August 2016 - 22 CS 16.1052 - ausgeführt habe.

    Soweit das Verwaltungsgericht (jeweils unter Nr. 11.2.b der angegriffenen Beschlüsse) auf den Verwaltungsgerichtshof verweise, der in seinem Beschluss vom 11. August 2016 - 22 CS 16.1052 - ausgeführt habe, dass der Wechsel vom Anlagentyp ... N117 auf den Anlagentyp ... E-115 grundsätzlich keine erneute Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG bedürfe, verkenne das Verwaltungsgericht einerseits, dass es sich hierbei ausdrücklich nur um eine Einschätzung aufgrund des "derzeitigen Kenntnisstandes" gehandelt habe, dass aber zumindest in Bezug auf den Schattenschlag durch den Anlagenwechsel nachteilige Auswirkungen im Sinn des § 16 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG zu erwarten seien (Schriftsatz vom 26.2.2019 S. 3, 4).

    Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das - im angefochtenen Änderungsbescheid auf S. 17 erwähnte - IMS der damaligen Obersten Baubehörde (vom 6.2.2017, Az. IIB5-4112.79-015/16) anzumerken, dass weder von der Änderung des Anlagentyps noch von der Änderung des Standorts einer WEA ohne weiteres auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden kann; dies hat der Verwaltungsgerichtshof in den im IMS genannten Beschlüssen ausgeführt (BayVGH, B.v. 11.8.2016 - 22 CS 16.1052; B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048).

    Nichts anderes hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11. August 2016, der die Frage einer Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG als Rechtsgrundlage für eine immissionsschutzrechtliche Baueinstellung betraf, mit seiner Aussage dargelegt, es komme "in diesem Zusammenhang" allein auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG an (B.v. 11.8.2016 - 22 CS 16.1052 u.a. - Rn. 44).

  • VGH Bayern, 05.04.2019 - 22 CS 19.281

    Typwechsel bei einer Windenergieanlage - Umweltverbandsklage - einstweiliger

    In dieser Hinsicht habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. August 2016 (Az.: 22 CS 16.1052 u.a.) geäußert, dass es sich beim Tötungsverbot nicht um Auswirkungen handele, die im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, auf den es allein ankomme, zu prüfen wären.

    Selbst, wenn man mit dem Antragsteller davon ausgehen würde, dass bei wesentlichen Änderungen die 10-H-Regelung anzuwenden wäre, sei dies vorliegend jedenfalls nicht der Fall, weil der verfahrensgegenständliche Wechsel des Anlagetyps nach der Entscheidung des Senats vom 11. August 2016 (Az.: 22 CS 16.1052) als unwesentlich einzustufen sei.

    Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das - im angefochtenen Änderungsbescheid auf S. 17 erwähnte - IMS der damaligen Obersten Baubehörde (vom 6.2.2017, Az. IIB5-4112.79-015/16) anzumerken, dass weder von der Änderung des Anlagentyps noch von der Änderung des Standorts einer WEA ohne weiteres auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden kann; dies hat der Verwaltungsgerichtshof in den im IMS genannten Beschlüssen ausgeführt (BayVGH, B.v. 11.8.2016 - 22 CS 16.1052; B.v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048).

    Nichts anderes hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 11. August 2016, der die Frage einer Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG als Rechtsgrundlage für eine immissionsschutzrechtliche Baueinstellung betraf, mit seiner Aussage dargelegt, es komme "in diesem Zusammenhang" allein auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG an (B.v. 11.8.2016 - 22 CS 16.1052 u.a. - Rn. 44).

  • VG Würzburg, 22.01.2019 - W 4 K 19.56

    Änderung des Anlagentyps bei originär nach BImSchG genehmigungsbedürftigen

    Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. August 2016 (Az. 22 CS 16.1052 bis 1064) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Klägerin wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt, dass der Typenwechsel keine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darstelle.

    Die Klage sei auch begründet, da die verfahrensgegenständliche Baueinstellung rechtswidrig gewesen sei, wie der BayVGH in seinem Beschluss vom 11. August 2016 - 22 CS 16.1052 - ausgeführt habe.

    Von einem "Aufdrängen" der offensichtlichen Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1992 - 4 C 29/90 - juris) kann ebenfalls nicht die Rede sein, zumal der Beklagte selbst in seinen Schriftsätzen einräumt, dass die Stilllegungsanordnung gewisse zeitliche Verzögerungen, jedenfalls bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2016 (Az. 22 CS 16.1052 u.a.), mit sich brachte.

    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits zitierten Beschluss vom 11. August 2016 (Az. 22 CS 16.1052 u.a.) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Rechtswidrigkeit der Stilllegungsanordnung vom 24. März 2016 folgendes ausgeführt:.

  • VG Bayreuth, 06.08.2020 - B 9 S 20.621

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche

    Es kann jedoch nicht ohne weiteres von der Änderung des Windenergieanlagentyps oder der Änderung des Standorts einer Windenergieanlage auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2016 - 22 CS 16.1052 u.a. - juris Rn. 39, 41; B.v. 3.4.2019 - 22 CS 19.346 u.a. - juris Rn. 26; VG Regensburg, B.v. 21.11.2018 - RN 7 S 18.1756 - juris Rn. 79).

    Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob aufgrund der geänderten technischen Daten eine wesentliche Änderung gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2016 - 22 CS 16.1052 u.a. - juris Rn. 41).

    Allerdings sind bei der Prüfung des Genehmigungserfordernisses einer Anlagenänderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BImSchG auch weitere Erkenntnisse über die Auswirkungen eines bestimmten Anlagentyps zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2016 - 22 CS 16.1052 u.a. - juris Rn. 41).

  • VG Augsburg, 11.10.2017 - Au 4 K 17.178

    Klagen der Gemeinde Ruderatshofen gegen Windkraftanlagen erfolgreich - Verstoß

    Etwas anderes folgt auch nicht aus Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach von der Änderung des Anlagentyps nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden kann (vgl. BayVGH, 11.08.2016 - 22 CS 16.1052 u.a. - juris Rn. 41).

    Allerdings sind auch nach dieser Rechtsprechung bei der Prüfung des Genehmigungserfordernisses einer Anlagenänderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 BImSchG weitere Erkenntnisse über die Auswirkungen eines bestimmten Anlagentyps zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2016 - 22 CS 16.1052 u.a. - juris Rn. 41).

  • VG Würzburg, 24.11.2020 - W 4 K 18.500

    Freistellungserklärung für Änderung einer Windkraftanlage

    Es kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres von der Änderung des Windenergieanlagentyps auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. August 2016 - Az. 22 CS 16.1052 - juris Rn. 41) ausgeführt hat.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2016 (Az. 22 CS 16.1052) und 5. April 2019 (Az. 22 CS 19.281), die eingehend zwischen den Beteiligten diskutiert wurden.

  • VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18

    Bescheidung paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen; gegenseitige

    Auch das OVG Nordrhein-Westfalen habe im Zusammenhang mit dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung anerkannt, dass die Änderung des Anlagentyps bei der geplanten Errichtung einer Windenergieanlage nicht als unwesentliche Änderung, sondern als Neuerrichtung anzusehen sei.(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015, 8 A 959/10, BauR 2015, 1138 ff., juris: Rn. 112 ff. m.w.N.) Die Beigeladene habe sich im behördlichen Verfahren auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11.08.2016 - 22 Cs 16.1052 - berufen, wonach der geänderte Anlagentyp keine wesentliche Änderung darstelle, wenn dargelegt sei, dass keine von der Typänderung ausgehenden nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien.

    Dahingehend sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Vorrang zugunsten der zuerst beantragten bzw. genehmigten Anlage entfalle, sobald dieses erste Vorhaben später wesentlich verändert werde.(Vgl. ThürOVG, Beschluss vom 1. Juni 2011 - 1 EO 69/11 -, ZNER 2011, 649 und juris; für den Fall der Konkurrenz paralleler Genehmigungsanträge Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013, Rn. 495; Sittig, in: Maslaton, Windenergieanlagen. Kap. 2 Rn. 217 ff.; VGH München, Beschluss vom 11. August 2016 - 22 CS 16.1052 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. August 2016 - 8 A10377/16 -, juris.) Entsprechend des Bescheides des Antragsgegners zu 1) vom 31.01.2017 (Genehmigungsregister ...) sei jedoch in der konkreten Fallgestaltung gerade nicht von einer wesentlichen Änderung des Vorhabens auszugehen, so dass der vom Antragsgegner zu 1) ursprünglich festgelegten Priorität weiterhin Bestand zuzumessen sei.

  • VGH Bayern, 24.07.2018 - 22 BV 17.2176

    Immissionsschutzrecht - Anwendbarkeit der 10-H-Regelung bei Windkraftanlagen

    Deshalb taugt die Entscheidung des Senats vom 11. August 2016 - 22 CS 16.1052 u.a. - (juris) nicht als Argumentationsgrundlage für die vorliegend zu entscheidende Problematik aus Art. 83 Abs. 1 BayBO.
  • VG Würzburg, 24.11.2020 - W 4 K 18.504

    Verbandsklage, Anfechtung, Freistellungserklärung, Anlagentausch, wesentliche

    Es kann grundsätzlich nicht ohne Weiteres von der Änderung des Windenergieanlagentyps auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung geschlossen werden, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 11. August 2016 - Az. 22 CS 16.1052 - juris Rn. 41) ausgeführt hat.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den beiden Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2016 (Az. 22 CS 16.1052) und 5. April 2019 (Az. 22 CS 19.281), die eingehend zwischen den Beteiligten diskutiert wurden.

  • VG Kassel, 20.12.2021 - 7 K 1480/20

    Windenergie; Änderungsgenehmigung; gemeindliches Einvernehmen; Rotmilan

    Nur wenn auch danach änderungsbedingte nachteilige Umweltauswirkungen nach praktischer Vernunft denkbar erscheinen, besteht eine UVP-Pflicht (i.d.S. zur parallelen Fragen einer Änderungsgenehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 S. 1 BImSchG vgl.: Bay. VGH, Beschluss vom 11. August 2016 - 22 CS 16.1052 u.a. -, NVwZ 2017, 79 Rn. 41).
  • VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1055

    Immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung betreffend die Errichtung von

  • VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1063

    Immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung betreffend die Errichtung von

  • VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1062

    Immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung betreffend die Errichtung von

  • VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1061

    Immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung betreffend die Errichtung von

  • VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1059

    Immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung betreffend die Errichtung von

  • VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1057

    Immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung betreffend die Errichtung von

  • VG Regensburg, 21.11.2018 - RN 7 S 18.1756

    Eilrechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Freistellungserklärung

  • VG Minden, 07.02.2017 - 9 L 1985/16

    Rechtmäßige Stilllegungsverfügung aufgrund der Gefahren für Leben und Gesundheit

  • VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1056

    Immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung betreffend die Errichtung von

  • VGH Bayern, 12.12.2017 - 22 CS 17.1702

    Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Teilstilllegungsverfügung einer Anlage zur

  • VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1060

    Immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung betreffend die Errichtung von

  • VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1058

    Immissionsschutzrechtliche Stilllegungsanordnung betreffend die Errichtung von

  • VG Oldenburg, 27.09.2017 - 5 A 2395/15

    Biogasanlage; fiktive Freistellungserklärung; Gülleseparation; Separationsanlage;

  • VG Würzburg, 29.01.2019 - W 4 S 18.1629

    Prüfungsrahmen bei einem Änderungsgenehmigungsverfahren für Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 11.08.2016 - 22 CS 16.1054
  • VG Würzburg, 30.01.2019 - W 4 S 18.1566

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Einrichtung und Betrieb von

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