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   VGH Bayern, 11.10.2013 - 21 ZB 13.1753, 21 ZB 13.1754   

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https://dejure.org/2013,27649
VGH Bayern, 11.10.2013 - 21 ZB 13.1753, 21 ZB 13.1754 (https://dejure.org/2013,27649)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.10.2013 - 21 ZB 13.1753, 21 ZB 13.1754 (https://dejure.org/2013,27649)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Oktober 2013 - 21 ZB 13.1753, 21 ZB 13.1754 (https://dejure.org/2013,27649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sicherstellung; Waffenbesitzkarte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2013 - 21 ZB 13.1753
    Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d.h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03, DVBl. 2004, 838).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2013 - 21 ZB 13.1753
    Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d.h., wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03, DVBl. 2004, 838).
  • VGH Bayern, 30.08.2011 - 11 ZB 11.1688

    Keine ausreichende Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist,

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2013 - 21 ZB 13.1753
    Denn insoweit fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2011, § 124 a Rn. 49; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 a Rn. 54 und 63; BayVGH, B.v. 30.8.2011 - 11 ZB 11.1688 - juris Rn. 5 und 6).
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