Rechtsprechung
VGH Bayern, 11.11.2004 - 1 N 03.983 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Normenkontrollantrag eines Wohnungseigentümers ist unzulässig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Bayern, 12.09.2005 - 1 ZB 05.42
Antrag auf Zulassung der Berufung; Ablehnung ohne Prüfung der Zulassungsgründe, …
Er kann solche Abwehrrechte nur in den engen Grenzen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur Namens der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH vom 2.6.2005 NJW 2005, 2061/2062) geltend machen (teilweise Änderung der Rechtsprechung des Senats; vgl. BayVGH vom 2.10.2003 BayVBl 2004, 664; vom 11.11.2004 - 1 N 03.983).Der Senat hält die Auffassung, dass ein Notgeschäftsführer in Prozessstandschaft - und damit eigenen Namens - für die Eigentümergemeinschaft tätig werde (BayVGH vom 2.10.2003 - 1 CS 03.1785, BayVBl 2004, 664; vom 11.11.2004 - 1 N 03.983), nicht aufrecht, weil sie die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (BGH vom 2.6.2005 NJW 2005, 2061/2062) nicht ausreichend berücksichtigt.
- VGH Hessen, 11.06.2018 - 3 C 1892/14
Notfallzentrum und nachbarliche Abwehrrechte
Ein Wohnungseigentümer i.S. des § 13 Abs. 1 WEG kann sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan aus eigenem Recht nur auf abwägungserhebliche Belange berufen, die sein Sondereigentum betreffen (wie BayVGH, Urteil vom 11.11.2004, - 1 N 03.983 -).Eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann sie, anders als ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 744 Abs. 2 BGB), nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1992 - V ZR 118/91, juris; Bay. VGH Urteil vom 11.11.2004 - 1 N 03.983 - und Beschluss vom 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 -, beide juris).
- VGH Bayern, 06.07.2005 - 1 B 01.1513
Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Spielhalle in einem Gewerbegebiet
Abwägungsrelevant sind alle Belange, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass sie schutzwürdige Interessen bestimmter Personen in mehr als geringfügiger Weise betreffen, mögen es öffentliche oder private Interessen sein (vgl. BVerwG vom 9.11.1979 E 59, 87/102f. = BayVBl 1980, 88/91; BayVGH vom 11.11.2004 - 1 N 03.983; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB , § 13 RdNr. 30).
- VGH Bayern, 07.10.2010 - 19 N 09.3102
Normenkontrolle gegen jagdrechtliche Verordnung
Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung können nur eine Verletzung solcher Belange rügen, die bei Erlass der angefochtenen Rechtsnorm zu berücksichtigen waren und zugleich auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6/97 -, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urteil vom 11.11.2004 - 1 N 03.983 -, BayVBl 2006, 407). - VGH Bayern, 20.03.2008 - 15 N 06.168
Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Zulässigkeit; fehlende Antragsbefugnis …
... der Gemarkung ... hier grundsätzlich als abwägungserhebliches Interesse anzuerkennen ist, fehlt dem Antragsteller eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da er Antragsteller nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt hat, dass dieser Belang bei der Abwägung möglicherweise zu kurz gekommen ist (vgl. BayVGH vom 11.11.2004 Az. 1 N 03.983). - VGH Bayern, 03.06.2008 - 15 N 06.3158
Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan; Zulässigkeit; fehlende Antragsbefugnis …
Soweit die landwirtschaftliche Betätigung des Antragstellers mit Blick auf die Immissionsbelastung als abwägungserhebliches Interesse im Verhältnis zu einer heranrückenden Wohnbebauung anzuerkennen ist, hat er nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass dieser Belang bei der Abwägung möglicherweise zu kurz gekommen ist (vgl. BayVGH vom 11.11.2004 Az. 1 N 03.983). - VG Frankfurt/Main, 25.06.2010 - 8 L 912/10
Möglichkeit der selbstständigen Durchsetzung eines Akteneinsichtsrechts im Wege …
Der Senat hält die Auffassung, dass ein Notgeschäftsführer in Prozessstandschaft - und damit eigenen Namens - für die Eigentümergemeinschaft tätig werde ( BayVGH vom 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 , BayVBl 2004, 664; vom 11.11.2004 - 1 N 03.983), nicht aufrecht, weil sie die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (BGH vom 2.6.2005 NJW 2005, 2061/2062 [BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05] ) nicht ausreichend berücksichtigt.