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   VGH Bayern, 12.01.2021 - 21 C 20.2062   

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VGH Bayern, 12.01.2021 - 21 C 20.2062 (https://dejure.org/2021,222)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.01.2021 - 21 C 20.2062 (https://dejure.org/2021,222)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Januar 2021 - 21 C 20.2062 (https://dejure.org/2021,222)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3
    Nichtwahrung der Beschwerdefrist gegen die Festsetzung des Streitwerts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Frist für Streitwertbeschwerde läuft ab Zugang der Klagerücknahme!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 10.09.2020 - 9 C 20.1533

    Beginn der Beschwerdefrist bei der Streitwertbeschwerde (hier: übereinstimmende

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2021 - 21 C 20.2062
    Danach begann hier die Frist am 25. Februar 2020, weil an diesem Tag mit Zugang der Klagerücknahme bei dem Verwaltungsgericht das Klageverfahren unmittelbar beendet wurde und dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts lediglich deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.1990 - 4 NB 17.90 - juris Rn. 5 und BayVGH, B.v. 10.9.2020 - 9 C 20.1533 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 01.10.1990 - 4 NB 17.90

    Zeitpunkt der Rücknahme eines Normenkontrollantrags

    Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2021 - 21 C 20.2062
    Danach begann hier die Frist am 25. Februar 2020, weil an diesem Tag mit Zugang der Klagerücknahme bei dem Verwaltungsgericht das Klageverfahren unmittelbar beendet wurde und dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts lediglich deklaratorische Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 1.10.1990 - 4 NB 17.90 - juris Rn. 5 und BayVGH, B.v. 10.9.2020 - 9 C 20.1533 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 28.08.2023 - 2 E 73/23

    Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG; Verfristung der Streitwertbeschwerde (§§ 68 Abs. 1

    [vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 12.1.2021 - 21 C 20.2062 -, juris, Rn. 8] Danach begann die Frist vorliegend - ausgehend von dem Eingang der Klagerücknahmeerklärung des Klägers beim Verwaltungsgericht - am 18.6.2021, sodass die Beschwerdefrist von sechs Monaten am 18.12.2021 ablief (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB); demgegenüber ging die Beschwerdeschrift dem Oberverwaltungsgericht erst am 28.4.2022 zu.
  • VGH Bayern, 13.04.2021 - 4 C 21.647

    Beschwerde gegen Heraufsetzung des Streitwerts

    Die 6-Monats-Frist beginnt dann bereits mit der Wirksamkeit der Erledigungserklärungen, also mit dem Eingang der letzten Erklärung bei Gericht (BayVGH, B.v. 10.9.2020 - 9 C 20.1533 - juris Rn. 4; B.v. 7.12.2010 - 20 C 10.2748 - juris Rn. 2; BayLSG, B.v. 3.3.2010 - L 2 U 274/09 B - juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 16.6.2006 - 13 E 786/04 - juris Rn. 11 ff.; HessVGH, B.v. 18.5.2017 - 6 E 355/17 - juris Rn. 5; Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 165 Rn. 6; Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl. 2020, § 63 GKG Rn. 83; Schneider, NJW-Spezial 2018, 667; vgl. auch jeweils zur Klagerücknahme BVerwG, B.v. 1.10.1990 - 4 NB 17.90 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 12.1.2021 - 21 C 20.2062 - juris Rn. 8; a. A. Laube in BeckOK Kostenrecht, GKG, § 68 Rn. 110 m.w.N.).
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