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   VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943   

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https://dejure.org/2016,2351
VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943 (https://dejure.org/2016,2351)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.02.2016 - 14 BV 14.1943 (https://dejure.org/2016,2351)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Februar 2016 - 14 BV 14.1943 (https://dejure.org/2016,2351)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (hier: Locabiosol Spray); Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinsichtlich Härtefallregelung

  • rewis.io

    Kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht bei Ausschluss der Beihilfefähigkeit für nicht verschreibungsfähige Arzneimittel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (hier: Locabiosol Spray); Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn hinsichtlich Härtefallregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 103 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Arzneimittel/Medizinprodukte/Hilfsmittel/Heilmittel | Beihilfe | Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 489
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943
    Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, U.v. 26.3.2015 -5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 18 m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn es sich um eine Sachmaterie bzw. Leistungsgruppe innerhalb des Beihilferechts handelt - was auf die Leistungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Regel ebenfalls zutrifft -, deren Bedeutung für die Beihilfeberechtigten insgesamt kein besonders hoher Stellenwert beizumessen ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 19).

    Hierfür ist erforderlich, dass das Gesetz eine gemessen an dem zu beachtenden Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend konkrete Verordnungsermächtigung enthält, die den betreffenden Leistungsausschluss inhaltlich deckt (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 21 m. w. N.).

    Damit hat der Gesetzgeber die Verwaltung in hinreichend bestimmter Weise ermächtigt, durch Rechtsverordnung den völligen oder teilweisen Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln von der Beihilfegewährung (bzw. deren ausnahmsweise Beihilfefähigkeit) zu normieren (vgl. auch BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 22 zum gleichlautenden § 76 Abs. 11 des Landesbeamtengesetzes Berlin bezüglich Medizinprodukten).

    Das Fehlen einer Härtefallregelung würde nämlich die Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber der großen Mehrzahl der Beamten nicht in Frage stellen, so dass es dann gegebenenfalls für eine Übergangszeit ausreichend sein dürfte, aus anderen Bestimmungen der Beihilfeverordnung oder, falls sich dort ein normativer Anknüpfungspunkt nicht finden sollte, unmittelbar aus der Fürsorgepflicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung einen gesonderten Erstattungsanspruch für konkrete Härtefälle abzuleiten (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 34 m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2013 - 1 A 334/11

    Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943
    Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2013 -1 A 334/11 - (juris) sowie dessen Beschlüsse vom 1. März 2012 - 1 A 1362/10 - (IÖD 2012, 78) und vom 8. April 2011 - 1 A 2792/09 - (juris) verwiesen.

    Zwar ist einzuräumen, dass auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 - 1 A 334/11 - (Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 221 Rn. 79) erhebliche Bedenken äußert, ob die hier einschlägige Regelung des § 50 Abs. 1 BBhV mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar und damit wirksam ist, nachdem sie keine einheitliche (Ober-)Belastungsgrenze enthält.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 - 1 A 334/11 - (Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 221 Rn. 79) das Fehlen einer absoluten Obergrenze in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV bezüglich der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für sehr bedenklich hält, mag zwar richtig sein, dass nicht gänzlich auszuschließen ist, dass dies im Einzelfall noch dazu führen kann, dass einem Beihilfeberechtigten finanziell zu viel zugemutet wird.

  • BVerfG, 12.12.2012 - 1 BvR 69/09

    Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943
    Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung in § 34 SGB V sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 1 BvR 69/09 - (NJW 2013, 1220) rechtmäßig, obwohl dort keinerlei Erstattungen außerhalb der gesetzlich explizit geregelten Fälle möglich seien.

    Insoweit lehnt er sich an die Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 34 SGB V) an, die vom Bundesverfassungsgericht als grundsätzlich verfassungsgemäß angesehen wurde, obwohl im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eine Belastungsgrenze nur für Zuzahlungen (§ 62 SGB V) und nicht auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel vorhanden ist (BVerfG, B.v. 12.12.2012 -1 BvR 69/09 -NJW 2013, 1220).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 A 1602/13

    NRW-Beamte können in finanziellen Härtefällen Beihilfe für nicht

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943
    Soweit ersichtlich ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage nicht zu entnehmen, dass nur eine einheitliche Belastungsgrenze für Eigenbehalte und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dem Fürsorgegrundsatz entspricht bzw. die Belastungsobergrenze bei 2% (bzw. 1%) der Brutto-Vorjahresbezüge liegt (a.A. OVG NW, U.v. 12.9.2014 - 1 A 1602/13 - ZBR 2015, 48 Rn. 48 ff. m. w. N.).
  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07

    Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943
    Für die Rechtslage vor Geltung der Bundesbeihilfeverordnung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht eine Ausgleichsregelung für die Härtefälle fordert, die sich aus dem Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ergeben können, und hat im Übergangszeitraum bis zu einer gesetzlichen Regelung die entsprechende Anwendung der Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV (2% des jährlichen Einkommens bzw. 1% des jährlichen Einkommens für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind) gefordert (BVerwG, U.v. 26.6.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 Rn. 9, 21 f.).
  • VG Köln, 28.01.2015 - 3 K 2249/14

    Gewährung von Beihilfe für das nicht verschreibungspflichtige Mittel "Remifemin

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943
    Für diese Annahme spricht zum anderen, dass die Mehrbelastung durch Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV sozial gestaffelten Höchstgrenzen grundsätzlich ausreichend begrenzt ist (vgl. VG Köln, U.v. 28.1.2015 - 3 K 2249/14 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 06.11.2009 - 2 C 60.08

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige aber

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943
    Für derartige Fälle muss der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2009 - 2 C 60.08 - juris Rn. 19 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2011 - 1 A 2792/09

    Berücksichtigung beihilfefähiger Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943
    Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2013 -1 A 334/11 - (juris) sowie dessen Beschlüsse vom 1. März 2012 - 1 A 1362/10 - (IÖD 2012, 78) und vom 8. April 2011 - 1 A 2792/09 - (juris) verwiesen.
  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12

    Bundeswehr; Einsatzfähigkeit; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943
    Dagegen sind die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts geringer, wenn es um die Konkretisierung von Beihilfebeschränkungen durch den Verordnungsgeber geht, die - wie die Begrenzung der Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel -bereits im bisherigen Beihilferecht angelegt waren (vgl. zum Übergangsrecht BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2012 - 1 A 1362/10

    Belastungsgrenze des § 12 Abs. 2 BhV als ein die Aufwendungen für nicht

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943
    Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2013 -1 A 334/11 - (juris) sowie dessen Beschlüsse vom 1. März 2012 - 1 A 1362/10 - (IÖD 2012, 78) und vom 8. April 2011 - 1 A 2792/09 - (juris) verwiesen.
  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

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