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   VGH Bayern, 12.03.2018 - 10 ZB 18.103   

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VGH Bayern, 12.03.2018 - 10 ZB 18.103 (https://dejure.org/2018,7606)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.03.2018 - 10 ZB 18.103 (https://dejure.org/2018,7606)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. März 2018 - 10 ZB 18.103 (https://dejure.org/2018,7606)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3, Art. 8 Abs. 1
    Haltungsuntersagung für große Hunde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Haltung großer oder gefährlicher Hunde aufgrund der Ungeeignetheit zur Hundehaltung; Ungeeignetheit zur Hundehaltung aufgrund mehrerer Beißvorfälle und Nichtbefolgens der sicherheitsrechtlichen Anordnungen

  • rewis.io

    Haltungsuntersagung für große Hunde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 ; LStVG Art. 8
    Untersagung der Haltung großer oder gefährlicher Hunde aufgrund der Ungeeignetheit zur Hundehaltung; Ungeeignetheit zur Hundehaltung aufgrund mehrerer Beißvorfälle und Nichtbefolgens der sicherheitsrechtlichen Anordnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Untersagung der Haltung großer oder gefährlicher Hunde aufgrund Ungeeignetheit zur Hundehaltung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 10 ZB 18.103
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 -1 BvR 814/09 - juris Rn. 11, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 26.02.2014 - 10 ZB 13.2476

    Verstoß gegen die Anleinpflicht aus einer Verordnung über das freie Herumlaufen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 10 ZB 18.103
    Es hat seiner rechtlichen Beurteilung in nicht zu beanstandender Weise die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien für ein umfassendes Hundehaltungsverbot (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4; B.v. 29.9.2011 - 10 ZB 10.2160 - juris Rn. 13) zugrunde gelegt.
  • VGH Bayern, 06.03.2015 - 10 ZB 14.2166

    Untersagung der Haltung eines Hundes; mehrere Beißvorfälle; Verstoß gegen den

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 10 ZB 18.103
    Es hat seiner rechtlichen Beurteilung in nicht zu beanstandender Weise die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien für ein umfassendes Hundehaltungsverbot (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4; B.v. 29.9.2011 - 10 ZB 10.2160 - juris Rn. 13) zugrunde gelegt.
  • VGH Bayern, 29.09.2011 - 10 ZB 10.2160

    Wegnahme von Hunden und Verbringung in ein Tierheim; Kosten der Unterbringung;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 10 ZB 18.103
    Es hat seiner rechtlichen Beurteilung in nicht zu beanstandender Weise die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Kriterien für ein umfassendes Hundehaltungsverbot (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4; B.v. 29.9.2011 - 10 ZB 10.2160 - juris Rn. 13) zugrunde gelegt.
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.03.2018 - 10 ZB 18.103
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 -1 BvR 814/09 - juris Rn. 11, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • VG Augsburg, 22.11.2022 - Au 8 S 22.2145

    Haltungsverbot für Pyrenäenberghunde

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, davon aus, dass mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in das Grundrecht aus Art. 14 GG die umfassende Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 19; B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4.; für ein Pferdehaltungsverbot: B.v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Ebenso ist genau zu prüfen, ob es ausreicht, nur die Haltung des auffällig gewordenen Hundes zu untersagen, ob die Untersagung der Haltung von Hunden bestimmter Rassen oder einer bestimmten Größe erforderlich, aber auch ausreichend ist, oder ob die Gefahrenlage eine generelle Untersagung der Hundehaltung erforderlich macht (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8 ff.).

  • VG Augsburg, 23.05.2023 - Au 8 K 22.1261

    Haltungsverbot und Abgabeverpflichtung für mehrere Pyrenäenberghunde,

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, davon aus, dass mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in das Grundrecht aus Art. 14 GG die umfassende Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 19; B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4.; für ein Pferdehaltungsverbot: B.v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Ebenso ist genau zu prüfen, ob es ausreicht, nur die Haltung des auffällig gewordenen Hundes zu untersagen, ob die Untersagung der Haltung von Hunden bestimmter Rassen oder einer bestimmten Größe erforderlich, aber auch ausreichend ist, oder ob die Gefahrenlage eine generelle Untersagung der Hundehaltung erforderlich macht (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8 ff.).

  • VG Augsburg, 21.03.2023 - Au 8 K 21.1678

    Erfolgloser PKH-Antrag für Klage gegen Haltungsverbot für bestimmte Hundearten

    aa) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, davon aus, dass mit Blick auf die hohe Eingriffsintensität insbesondere auch in das Grundrecht aus Art. 14 GG die umfassende Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr und daher in der Regel nur dann verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LStVG ist, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2021 - 10 CS 21.2097 - juris Rn. 19; B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4.; für ein Pferdehaltungsverbot: B.v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Ebenso ist genau zu prüfen, ob es ausreicht, nur die Haltung des auffällig gewordenen Hundes zu untersagen, ob die Untersagung der Haltung von Hunden bestimmter Rassen oder einer bestimmten Größe erforderlich, aber auch ausreichend ist, oder ob die Gefahrenlage eine generelle Untersagung der Hundehaltung erforderlich macht (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8 ff.).

  • VGH Bayern, 20.08.2021 - 10 CS 21.2097

    Untersagung der Hundehaltung

    Es ist im konkreten Einzelfall genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.3.2021, LStVG Art. 18 Rn. 112 ff. m.w.N.).
  • VG Augsburg, 28.01.2022 - Au 8 S 22.144

    Eilrechtsschutz, Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der

    Je weniger ein Halter bereit ist, der von seinem Tier ausgehenden Gefahr durch andere Maßnahmen entgegenzuwirken, umso eher ist eine Untersagung verhältnismäßig (vgl. zur Hundehaltung BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8; B.v. 6.3.2015 - 10 ZB 14.2166 - juris Rn. 8; B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4; vgl. auch Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.3.2021, LStVG Art. 18 Rn. 112 ff. m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 29.07.2021 - B 1 S 21.806

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer sofortigen Vollziehung im

    Ein Hundehaltungsverbot nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG setzt voraus, dass der Halter generell nicht für die Haltung von Hunden geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.03.2018 - 10 ZB 18.103 - juris, Rn. 7).
  • VG Bayreuth, 25.01.2022 - B 1 K 21.807

    Generelles Hundehaltungsverbot, Erlaubnisvorbehalt, Fortgesetzte Weigerung der

    Ein Hundehaltungsverbot nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG setzt voraus, dass der Halter generell nicht für die Haltung von Hunden geeignet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.03.2018 - 10 ZB 18.103 - juris, Rn. 7).
  • VG München, 16.06.2021 - M 23 K 21.1107

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot

    Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch ohne die vom Klägerbevollmächtigten als unabdingbar gerügte Befristung hinreichend Rechnung getragen, da der Klägerin die vom Gesetz in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierschG vorgesehene Möglichkeit der Wiedergestattung auf Antrag bleibt, sofern der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 11).
  • VG Berlin, 27.11.2020 - 37 K 148.20

    Pflicht zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift - Hundehaltungsverbot

    Schließlich führt auch der Hinweis des Beklagten, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem vergleichbaren Fall eine generelle Haltungsuntersagung von großen und gefährlichen Hunden ohne Befristung für rechtmäßig erachtet, nicht zu einer anderen Einschätzung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2018 - 10 ZB 18.103 - juris).
  • VG Augsburg, 23.03.2021 - Au 8 S 21.445

    Untersagung der Haltung großer Hunde und von Kampfhunden

    Ebenso ist genau zu prüfen, ob es ausreicht, nur die Haltung des auffällig gewordenen Hundes zu untersagen, ob die Untersagung der Haltung von Hunden bestimmter Rassen oder einer bestimmten Größe erforderlich, aber auch ausreichend ist, oder ob die Gefahrenlage eine generelle Untersagung der Hundehaltung erforderlich macht (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 10 ZB 18.103 - juris Rn. 8 ff.).
  • OVG Sachsen, 29.10.2019 - 3 B 175/19

    Beschlagnahme eines Hundes; gefährlicher Hund; Leinenpflicht; Maulkorbpflicht;

  • VGH Bayern, 08.08.2022 - 10 CS 22.1560

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagung der Hundehaltung

  • VG Augsburg, 02.06.2022 - Au 8 S 22.1029

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen der

  • VG Augsburg, 22.11.2022 - Au 8 K 22.377

    Erfolgreiche Klage eines Zirkusdompteurs gegen Haltungsverbot für Tiger

  • VG Augsburg, 16.12.2022 - Au 8 S 22.2250

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Haltungsuntersagung, Abgabe- und

  • VG Augsburg, 20.09.2023 - Au 8 S 23.1406

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Haltungsuntersagung sowie Abgabe- und

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