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   VGH Bayern, 12.04.2017 - 10 CE 17.751   

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https://dejure.org/2017,11805
VGH Bayern, 12.04.2017 - 10 CE 17.751 (https://dejure.org/2017,11805)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.04.2017 - 10 CE 17.751 (https://dejure.org/2017,11805)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. April 2017 - 10 CE 17.751 (https://dejure.org/2017,11805)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 5 Abs. 3 S. 1, Art. 8 Abs. 1; BayVersG Art. 18, 19; VwGO § 123 Abs. 3; ZPO § 938 Abs. 1
    Versammlung innerhalb des befriedeten Bezirks um den Bayerischen Landtag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Recht zur Versammlung mit nachgebildeten historischen (Schein-)Waffen im befriedeten Bezirk des Bayerischen Landtags im Licht der Kunst- u. Versammlungsfreiheit

  • rewis.io

    Versammlung innerhalb des befriedeten Bezirks um den Bayerischen Landtag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Recht zur Versammlung mit nachgebildeten historischen (Schein-)Waffen im befriedeten Bezirk des Bayerischen Landtags im Licht der Kunst- u. Versammlungsfreiheit

  • rechtsportal.de

    Versammlungsrecht; Beschwerde und Anschlussbeschwerde; befriedeter Bezirk des Bayerischen; Landtags; Funktionsfähigkeit des Landtags; Zulassungsentscheidung; Ermessen; Einvernehmen des Präsidenten des Landtags; einstweiliger Rechtsschutz; Versammlung; Landtag; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 574
  • NVwZ-RR 2017, 574
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Hamburg, 07.06.2017 - 19 E 5697/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark

    Überdies muss der Veranstalter nicht etwa die "Schlüssigkeit" des gewählten Versammlungsorts nachweisen (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.4.2017, 10 CE 17.751, juris Rn. 9).

    Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm. § 938 Abs. 1 ZPO steht es im freien Ermessen des Gerichts, welche Anordnungen zu Erreichung des mit dem Antrag verfolgten Zwecks erforderlich sind; insofern darf das Gericht seine Entscheidung auch durch Maßgaben wie Auflagen oder Bedingungen ergänzen (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.4.2017, 10 CE 17.751, juris Rn. 6).

  • VG München, 26.10.2018 - M 13 E 18.5254

    Versammlung im befriedeten Bezirk des Bayerischen Landtags

    Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts München vom 12. April 2017 im Verfahren M 13 E 17.1488 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2017 im Verfahren 10 CE 17.751.

    Das generelle Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel in unmittelbarer Nähe des Bayerischen Landtags gemäß Art. 18 Satz 1 BayVersG dient entsprechend der Gesetzesbegründung allein dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Bayerischen Landtags (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 10 CE 17.751 - juris Rn. 8).

    Unter Berücksichtigung des erläuterten Zwecks des grundsätzlichen Versammlungsverbots nach Art. 18 Satz 1 BayVersG ist das Ermessen gemäß Art. 19 Abs. 1 BayVersG auf Null reduziert, wenn eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bayerischen Landtags, deren Vermeidung Art. 18 Satz 1 BayVersG dient, durch die beabsichtigte Versammlung nicht ernsthaft zu erwarten ist, also keine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Bayerischen Landtags besteht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 10 CE 17.751 - juris Rn. 9; VG Hamburg, B.v. 12.10.1984 - 1 VG 2930/84 - NVwZ 1985, S. 678 ; VG München, B.v. 12.4.2017 - M 13 E 17.1488 - BeckRS 2017, 107807 Rn. 27; Werner, NVwZ 2000, S. 369 ; LTDrucks 15/10181, S. 25, wo jedoch auch für diesen Fall angenommen wird, dass eine Versammlung zugelassen werden "kann").

    Kann durch die beabsichtigte Versammlung die Funktionsfähigkeit des Bayerischen Landtags ernsthaft beeinträchtigt werden, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung gem. Art. 19 Abs. 1 BayVersG eine Abwägung zwischen der Funktionsfähigkeit des Landtags und der Versammlungsfreiheit sowie gegebenenfalls sonstigen betroffenen Grundrechten vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 10 CE 17.751 - juris Rn. 9; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 16 VersammlG Rn. 22; Merk, in: Wächtler/Heinhold/Merk, Bayerisches Versammlungsgesetz, Art. 17-19 Rn. 8).

  • VGH Bayern, 31.10.2018 - 10 CE 18.2274

    Zulassung einer Versammlung im befriedeten Bezirk des Landtags

    Eine Zulassung nach Art. 19 Abs. 1 BayVersG kommt daher nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung dieser Schutzzwecke nicht ernsthaft zu besorgen ist, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die Versammlung in der sitzungsfreien Zeit stattfinden soll (BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 10 CE 17.751 - juris Rn. 9).

    Bei einer Zulassung nach Art. 19 Abs. 1 BayVersG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 10 CE 17.751 - juris Rn. 9; ebenso Dürig-Friedl in Enders/Dürig-Friedl, Versammlungsrecht, 2016, § 16 VersammlG Rn. 31; a.A.: Kniesel in Dietel/Gintzel/ Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 17 VersammlG Rn. 33; Merk in Wächtler/Heinhold/Merk, Bayerisches Versammlungsgesetz, 2011, Art. 17-19 Rn. 6).

    Bei der Beurteilung, ob eine Gefährdung des genannten Schutzzwecks vorliegt, besteht kein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Landtagspräsidentin (BayVGH, B.v. 12.4.2017 - 10 CE 17.751 - juris Rn. 9).

  • VG München, 18.01.2021 - M 26b E 21.191

    Stempelung eines Fahrtenbuchs für den Transport von Rindern nach Ungarn

    Soweit es um einzelne, unmittelbar vor Transport zu prüfende Details geht (aktueller Gesundheitszustand der Rinder, Nummern der Veterinärsbescheinigungen, Funktionsfähigkeit der Tränken und Ventilatoren, Mitführen eines ausreichenden Menge von Futter und Wasser, etc.) sowie darum, dem Fahrtenbuch eine individuelle Kennnummer zuzuweisen und spätestens zwei Werktage vor dem Versand bei der zuständigen Behörde des Versandortes eine unterzeichnete Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs mit den ordnungsgemäßen Eintragungen außer den Nummern der Veterinärbescheinigungen vorzulegen (bislang liegt nur eine nicht unterzeichnete Kopie vor), ist dem durch den Vorbehalt der Tenorierung der einstweiligen Anordnung Rechnung zu tragen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO (siehe hierzu auch BayVGH, B. v. 12.4.2017 - 10 CE 17.751 - NvwZ-RR 2017, 574).
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