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   VGH Bayern, 12.05.2016 - 3 ZB 13.1454   

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VGH Bayern, 12.05.2016 - 3 ZB 13.1454 (https://dejure.org/2016,13934)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.05.2016 - 3 ZB 13.1454 (https://dejure.org/2016,13934)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - 3 ZB 13.1454 (https://dejure.org/2016,13934)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der Altersrente auf die Versorgungsbezüge eines im Ruhestand befindlichen Beamten

  • rewis.io

    Anrechnung gesetzlicher Rente auf Beamtenversorgung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenversorgungsrecht; Justizsicherheitssekretär; Altersrente; Versorgungsbezüge; Hausmeister; Rente; Anrechnung; Rentenversicherung; grundsätzliche Bedeutung

  • rechtsportal.de

    Anrechnung der Altersrente auf die Versorgungsbezüge eines im Ruhestand befindlichen Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 20.91

    Beamtenversorgung - Rentenanrechnung - Nebentätigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2016 - 3 ZB 13.1454
    Die Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf Versorgungsbezüge nach Art. 85 BayBeamtVG ist verfassungsgemäß (BayVerfGH, E. v. 10.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 40) und verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) noch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV) oder das Rückwirkungsverbot (BayVGH, U. v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 18 ff.; ebenso zur entsprechenden Vorschrift des § 55 BeamtVG BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 257 juris Rn. 77; BVerwG, U. v. 28.1.1993 - 2 C 20/91 - BVerwGE 92, 41 juris Rn. 18 ff.).

    Es besteht kein Raum, Art. 85 BayBeamtVG entgegen seinem klaren und eindeutigen Wortlaut einschränkend in der Weise auszulegen, dass Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen anrechnungsfrei bleiben, soweit sie auf einer (zulässigen) Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhen (BayVGH, U. v. 1.4.2015 a. a. O. Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 28.1.1993 a. a. O. Rn. 16 zu § 55 BeamtVG; ebenso BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 14 ZB 13.1198 - juris Rn. 14 zu § 55 BeamtVG).

    Im Übrigen hält sich das Vorgehen des Gesetzgebers, den auf einer (zulässigen) zusätzlichen Arbeitsleistung beruhenden Teil von Renten nicht von der Anrechnungsregelung auszunehmen, im Rahmen einer erlaubten Generalisierung und Typisierung (BVerwG, U. v. 28.1.1993 a. a. O. Rn. 21-24 zu § 55 BeamtVG; die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit B. v. 19.11.1999 - 2 BvR 681/93 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Die zitierte Rechtsprechung ist deshalb durch die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 30.9.1987 a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.1.1993 a. a. O.) überholt.

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht nach dem vorstehend unter 1. Ausgeführten auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1993 (Az. 2 C 20/91) ab, sondern hält sich auch insoweit, als die vom Kläger bezogene Rente auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers beruht, an diese (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 21), so dass keine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2016 - 3 ZB 13.1454
    Die Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf Versorgungsbezüge nach Art. 85 BayBeamtVG ist verfassungsgemäß (BayVerfGH, E. v. 10.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 40) und verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) noch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV) oder das Rückwirkungsverbot (BayVGH, U. v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 18 ff.; ebenso zur entsprechenden Vorschrift des § 55 BeamtVG BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 257 juris Rn. 77; BVerwG, U. v. 28.1.1993 - 2 C 20/91 - BVerwGE 92, 41 juris Rn. 18 ff.).

    Das trifft nicht nur auf den Abbau der überhöhten Versorgung zu, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt (BVerfG, B. v. 30.9.1987 a. a. O. Rn. 108 ff.), sondern auch auf den Fall, dass die Rente auf einer neben dem Beamtenverhältnis (zulässigerweise) ausgeübten Nebentätigkeit beruht.

    Maßgeblich hierfür ist nicht die Art der zugrunde liegenden Beschäftigung (hier: Nebenbeschäftigung neben dem Hauptamt), sondern allein die Kennzeichnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistung aus einer öffentlichen Kasse (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 a. a. O. Rn. 106).

    Die zitierte Rechtsprechung ist deshalb durch die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 30.9.1987 a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.1.1993 a. a. O.) überholt.

  • VGH Bayern, 01.04.2015 - 3 BV 13.49

    Beamtenversorgung; Verfassungsgemäßheit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2016 - 3 ZB 13.1454
    Die Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf Versorgungsbezüge nach Art. 85 BayBeamtVG ist verfassungsgemäß (BayVerfGH, E. v. 10.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 40) und verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) noch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV) oder das Rückwirkungsverbot (BayVGH, U. v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 18 ff.; ebenso zur entsprechenden Vorschrift des § 55 BeamtVG BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 257 juris Rn. 77; BVerwG, U. v. 28.1.1993 - 2 C 20/91 - BVerwGE 92, 41 juris Rn. 18 ff.).

    Wenn der Kläger hiergegen geltend macht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit beim Amtsgericht D. bis zum Eintritt in den Ruhestand mangels freier und besetzbarer Planstelle keine Möglichkeit gehabt habe, in ein Amt der BesGr A 7 aufzusteigen, und ihm anstelle einer Beförderung die Besorgung der Hausdienstgeschäfte übertragen worden sei, so dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, die hieraus resultierende Rente auf seine Versorgungsbezüge anzurechnen, findet diese Forderung in Art. 85 BayBeamtVG, der Ausnahmen von der Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf Versorgungsbezüge abschließend regelt (BayVGH, U. v. 1.4.2015 a. a. O. Rn. 16), keinen Anhaltspunkt.

    Es besteht kein Raum, Art. 85 BayBeamtVG entgegen seinem klaren und eindeutigen Wortlaut einschränkend in der Weise auszulegen, dass Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen anrechnungsfrei bleiben, soweit sie auf einer (zulässigen) Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhen (BayVGH, U. v. 1.4.2015 a. a. O. Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 28.1.1993 a. a. O. Rn. 16 zu § 55 BeamtVG; ebenso BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 14 ZB 13.1198 - juris Rn. 14 zu § 55 BeamtVG).

  • BVerwG, 08.07.1970 - VI C 37.66

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2016 - 3 ZB 13.1454
    Einer Anrechnung des auf der Besorgung von Hausdienstgeschäften beruhenden Rentenanteils auf die Versorgungsbezüge gemäß Art. 85 BayBeamtVG steht auch nicht entgegen, dass nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 8.7.1970 - VI C 37/66 - BVerwGE 36, 29; B. v. 19.3.1970 - II C 87/65 - ZBR 1970, 184) ein Ruhen von Versorgungsbezügen dann nicht eintreten sollte, wenn ein im öffentlichen Dienst verwendeter Versorgungsberechtigter neben seinem Gehalt ein Entgelt für eine Tätigkeit erhält, die er trotz voller Auslastung durch sein Hauptamt zusätzlich freiwillig in seiner Freizeit leistet.

    Die vom Kläger zitierte überholte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 8.7.1970 - VI C 37/66 - BVerwGE 36, 29) steht dem nach dem vorstehend unter 1. Ausgeführten nicht entgegen.

  • VerfGH Bayern, 10.02.2015 - 1-VII-13

    Verbot der Anrechnung privater (Betriebs-)Rentenversicherung auf

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2016 - 3 ZB 13.1454
    Die Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf Versorgungsbezüge nach Art. 85 BayBeamtVG ist verfassungsgemäß (BayVerfGH, E. v. 10.2.2015 - Vf. 1-VII-13 - juris Rn. 40) und verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) noch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV) oder das Rückwirkungsverbot (BayVGH, U. v. 1.4.2015 - 3 BV 13.49 - juris Rn. 18 ff.; ebenso zur entsprechenden Vorschrift des § 55 BeamtVG BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 257 juris Rn. 77; BVerwG, U. v. 28.1.1993 - 2 C 20/91 - BVerwGE 92, 41 juris Rn. 18 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 20.09.2005 - 2 LA 928/04

    Anrechnung; Aufwandsentschädigung; Beamter; Polizeizulage; Ruhensregelung;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2016 - 3 ZB 13.1454
    Sie bezieht sich zum anderen auf nicht mehr gültige Rechtsvorschriften und kann daher zur Begründung der Nichtanwendbarkeit des Art. 85 BayBeamtVG, der - wie § 55 BeamtVG - die Anrechnungsmöglichkeiten von Renten verschärft hat, nicht (mehr) herangezogen werden (OVG Lüneburg, B. v. 20.9.2005 - 2 LA 928/04 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 10.03.2015 - 14 ZB 13.1198

    Ruhensregelung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2016 - 3 ZB 13.1454
    Es besteht kein Raum, Art. 85 BayBeamtVG entgegen seinem klaren und eindeutigen Wortlaut einschränkend in der Weise auszulegen, dass Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen anrechnungsfrei bleiben, soweit sie auf einer (zulässigen) Nebentätigkeit während des Beamtenverhältnisses beruhen (BayVGH, U. v. 1.4.2015 a. a. O. Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 28.1.1993 a. a. O. Rn. 16 zu § 55 BeamtVG; ebenso BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 14 ZB 13.1198 - juris Rn. 14 zu § 55 BeamtVG).
  • BVerwG, 18.12.1969 - II C 61.67

    Nebentätigkeitsverordnung "besondere gesetzliche Vorschrift" im Sinne des § 23

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2016 - 3 ZB 13.1454
    Im Übrigen war der Kläger auch nicht gezwungen, die streitgegenständliche Nebenbeschäftigung zu übernehmen (BVerwG, U. v. 18.12.1969 - II C 61/67 - DÖD 1970, 493).
  • BVerwG, 19.03.1970 - II C 87.65

    Verfassungsmäßigkeitsprüfung des § 80 S. 2 erster Halbsatz des Beamtengesetzes

    Auszug aus VGH Bayern, 12.05.2016 - 3 ZB 13.1454
    Einer Anrechnung des auf der Besorgung von Hausdienstgeschäften beruhenden Rentenanteils auf die Versorgungsbezüge gemäß Art. 85 BayBeamtVG steht auch nicht entgegen, dass nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 8.7.1970 - VI C 37/66 - BVerwGE 36, 29; B. v. 19.3.1970 - II C 87/65 - ZBR 1970, 184) ein Ruhen von Versorgungsbezügen dann nicht eintreten sollte, wenn ein im öffentlichen Dienst verwendeter Versorgungsberechtigter neben seinem Gehalt ein Entgelt für eine Tätigkeit erhält, die er trotz voller Auslastung durch sein Hauptamt zusätzlich freiwillig in seiner Freizeit leistet.
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