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   VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858   

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VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858 (https://dejure.org/2021,34837)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858 (https://dejure.org/2021,34837)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. August 2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858 (https://dejure.org/2021,34837)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorbehandlung infektiöser Krankenhausabfälle in Desinfektionsanlage; Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung; Vorrang der Verwertung

  • rechtsportal.de

    Vorbehandlung infektiöser Krankenhausabfälle in Desinfektionsanlage; Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung; Vorrang der Verwertung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 13.02.2003 - C-228/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858
    Allein die Tatsache, dass im Rahmen der Vorbehandlung in der Desinfektionsanlage die (potentiell gefährlichen) infektiösen Eigenschaften der Abfälle beseitigt werden, rechtfertigt die Einordnung der Behandlung als Abfallbeseitigung nicht; denn die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit von Abfällen ist für die Frage, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung eingestuft werden kann, nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe ferner Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105).

    bb) Soweit der Beklagte rügt, dass das Verwaltungsgericht ohne Differenzierung nach potentiell enthaltenen Erregern alle Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 03* als Abfälle zur Verwertung betrachtet habe, verkennt er nicht nur, dass die Vorbehandlungsmaßnahme nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu führt, dass nunmehr Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 04 vorliegen; er lässt darüber hinaus auch unberücksichtigt, dass es - wie bereits erwähnt - auf die Gefährlichkeit der Abfälle gerade nicht ankommt (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe ferner Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105).

    Zugleich steht nach der Rechtsprechung des EuGH fest, dass für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Schädlichkeit des Abfalls irrelevant sind (vgl. U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe auch Jacobj, in: Versteyl/ Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105 m.w.N.).

    Ungeachtet dessen zeigt der Beklagte auch nicht substantiiert und in der Sache nachvollziehbar auf, dass das Kraftwerk der Klägerin entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen von Fußnote 1 der Anlage 2 zum KrWG nicht erfüllen würde bzw. die in der Rechtsprechung des EuGH (vgl. U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 41 ff; siehe hierzu auch Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 109) entwickelten Kriterien für eine energetische Verwertung nicht gegeben wären.

  • EuGH, 27.02.2002 - C-6/00

    ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858
    Allein die Tatsache, dass im Rahmen der Vorbehandlung in der Desinfektionsanlage die (potentiell gefährlichen) infektiösen Eigenschaften der Abfälle beseitigt werden, rechtfertigt die Einordnung der Behandlung als Abfallbeseitigung nicht; denn die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit von Abfällen ist für die Frage, ob ein Verfahren der Abfallbehandlung als Verwertung oder als Beseitigung eingestuft werden kann, nicht entscheidungserheblich (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe ferner Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105).

    bb) Soweit der Beklagte rügt, dass das Verwaltungsgericht ohne Differenzierung nach potentiell enthaltenen Erregern alle Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 03* als Abfälle zur Verwertung betrachtet habe, verkennt er nicht nur, dass die Vorbehandlungsmaßnahme nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu führt, dass nunmehr Abfälle der Schlüssel-Nr. 18 01 04 vorliegen; er lässt darüber hinaus auch unberücksichtigt, dass es - wie bereits erwähnt - auf die Gefährlichkeit der Abfälle gerade nicht ankommt (vgl. EuGH, U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe ferner Jacobj, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105).

    Zugleich steht nach der Rechtsprechung des EuGH fest, dass für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung umweltbezogene Aspekte, wie etwa die Schädlichkeit des Abfalls irrelevant sind (vgl. U.v. 27.2.2002 - C-6/00 - "ASA" -, NVwZ 2002, 579 Rn. 68; U.v. 13.2.2003 - C-228/00 - "Belgische Zementwerke" -, NVwZ 2003, 455 Rn. 47; siehe auch Jacobj, in: Versteyl/ Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 3 Rn. 105 m.w.N.).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858
    Diese darf weder dazu führen, dass Richterinnen und Richter ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 [12]; 128, 193 [210]; 132, 99 [127] Rn. 75; 149, 126 [154] Rn.73) noch dass sie ebensolchen Vorstellungen der Exekutive entgegen dem Willen des Gesetzgebers zum Durchbruch verhelfen und sich dadurch dem vom Gesetzgeber selbst festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen; vielmehr ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren (vgl. BVerfGE 149, 126 [154] Rn. 73), die vorliegend darin besteht, dass der Verwertung der grundsätzliche Vorrang vor der Beseitigung zukommt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 KrWG ; siehe im Einzelnen auch Reese, in: Jarass/Petersen, KrWG , 2014 , § 7 Rn. 31; Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 7 Rn. 7) und es auf die Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit der Abfälle für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung gerade nicht ankommen soll (vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 74).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858
    Diese darf weder dazu führen, dass Richterinnen und Richter ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 [12]; 128, 193 [210]; 132, 99 [127] Rn. 75; 149, 126 [154] Rn.73) noch dass sie ebensolchen Vorstellungen der Exekutive entgegen dem Willen des Gesetzgebers zum Durchbruch verhelfen und sich dadurch dem vom Gesetzgeber selbst festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen; vielmehr ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren (vgl. BVerfGE 149, 126 [154] Rn. 73), die vorliegend darin besteht, dass der Verwertung der grundsätzliche Vorrang vor der Beseitigung zukommt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 KrWG ; siehe im Einzelnen auch Reese, in: Jarass/Petersen, KrWG , 2014 , § 7 Rn. 31; Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 7 Rn. 7) und es auf die Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit der Abfälle für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung gerade nicht ankommen soll (vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 74).
  • VG Minden, 09.09.2013 - 11 K 2200/12

    Energetische Verwertung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858
    Damit steht der energetischen Verwertung zuvor in einer entsprechenden Anlage desinfizierter Krankenhausabfälle nichts entgegen (so auch bereits VG Minden, U.v. 09.09.2013 - 11 K 2200/12 - juris, Rn. 48 ff.; VG Köln, U.v. 19.11.2013 - 14 K 1279/11 - juris, Rn. 48).
  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858
    Die Verwaltungsgerichte dürfen sich nicht in die Rolle einer normsetzenden Instanz begeben (vgl. BVerfGE 96, 375 [394]; 109, 190 [252]).
  • VG Köln, 19.11.2013 - 14 K 1279/11

    Krankenhausabfällen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858
    Damit steht der energetischen Verwertung zuvor in einer entsprechenden Anlage desinfizierter Krankenhausabfälle nichts entgegen (so auch bereits VG Minden, U.v. 09.09.2013 - 11 K 2200/12 - juris, Rn. 48 ff.; VG Köln, U.v. 19.11.2013 - 14 K 1279/11 - juris, Rn. 48).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858
    Diese darf weder dazu führen, dass Richterinnen und Richter ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 [12]; 128, 193 [210]; 132, 99 [127] Rn. 75; 149, 126 [154] Rn.73) noch dass sie ebensolchen Vorstellungen der Exekutive entgegen dem Willen des Gesetzgebers zum Durchbruch verhelfen und sich dadurch dem vom Gesetzgeber selbst festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen; vielmehr ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren (vgl. BVerfGE 149, 126 [154] Rn. 73), die vorliegend darin besteht, dass der Verwertung der grundsätzliche Vorrang vor der Beseitigung zukommt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 KrWG ; siehe im Einzelnen auch Reese, in: Jarass/Petersen, KrWG , 2014 , § 7 Rn. 31; Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 7 Rn. 7) und es auf die Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit der Abfälle für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung gerade nicht ankommen soll (vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 74).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858
    Die Verwaltungsgerichte dürfen sich nicht in die Rolle einer normsetzenden Instanz begeben (vgl. BVerfGE 96, 375 [394]; 109, 190 [252]).
  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855,12 ZB 20.1856,12 ZB 20.1858
    Diese darf weder dazu führen, dass Richterinnen und Richter ihre eigenen materiellen Gerechtigkeitsvorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerfGE 82, 6 [12]; 128, 193 [210]; 132, 99 [127] Rn. 75; 149, 126 [154] Rn.73) noch dass sie ebensolchen Vorstellungen der Exekutive entgegen dem Willen des Gesetzgebers zum Durchbruch verhelfen und sich dadurch dem vom Gesetzgeber selbst festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen; vielmehr ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren (vgl. BVerfGE 149, 126 [154] Rn. 73), die vorliegend darin besteht, dass der Verwertung der grundsätzliche Vorrang vor der Beseitigung zukommt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 KrWG ; siehe im Einzelnen auch Reese, in: Jarass/Petersen, KrWG , 2014 , § 7 Rn. 31; Mann, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG , 4. Aufl. 2019, § 7 Rn. 7) und es auf die Gefährlichkeit bzw. Schädlichkeit der Abfälle für die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung gerade nicht ankommen soll (vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 74).
  • VGH Bayern, 12.08.2021 - 12 ZB 20.1855

    Überlassungspflicht für infektiöse Abfälle

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