Rechtsprechung
   VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,23220
VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780 (https://dejure.org/2022,23220)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780 (https://dejure.org/2022,23220)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. August 2022 - 23 ZB 22.30780 (https://dejure.org/2022,23220)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,23220) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 1; AsylG § 77 Abs. 1 S. 1
    Unzulässiger Folgeantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG

  • rewis.io

    Unzulässiger Folgeantrag, Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780
    Die Berufung auf die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt werden (BVerfG, B.v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220/225 = NJW 1987, 1191; BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 8; U.v. 3.7.1992 - 8 C 58.90 - NJW 1992, 3185; BayVGH, B.v. 1.12.2015 - 13a ZB 15.30224 - juris Rn. 7; B.v. 5.2.2016 - 9 ZB 15.30247 - juris Rn. 21; VGH BW, B.v. 11.5.2017 - A 11 S 1002/17 - juris Rn. 7; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 108 Rn. 115).

    Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch der von ihm vertretenen Partei auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt auch die Stellung eines Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 3.7.1992 - 8 C 58.90 - NJW 1992, 3185).

    Mit Blick auf diesen Zweck der in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO getroffenen Regelung und deren Verknüpfung mit dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) kann sich das Ermessen des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1989 - a.a.O.; U.v. 3.7.1992 - 8 C 58.90 - NJW 1992, 3185).

    Einem Wiedereröffnungsbegehren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dessen Verspätung auf einem offenbar unabwendbaren Zufall beruhte, hätte das Verwaltungsgericht zur Gewährung rechtlichen Gehörs vorliegend entsprechen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1992 - 8 C 58.90 - NJW 1992, 3185).

    Jedenfalls aber oblag es dem Klägerbevollmächtigten, sich von sich aus zu erkundigen, ob eine Entscheidung bereits verkündet worden war und sodann in Kenntnis der noch ausstehenden Verkündung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beantragen, um den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör zu wahren (BVerwG, U.v. 3.7.1992 - 8 C 58.90 - NJW 1992, 3185).

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780
    Erscheint ein (weiteres) Zuwarten mit Blick auf andere noch zur Verhandlung anstehende Sachen oder sonstige berufliche Verpflichtungen der übrigen Beteiligten oder der Richter nicht (mehr) vertretbar, muss der Termin zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO von Amts wegen aufgehoben oder verlegt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um den Verhandlungstermin rechtzeitig wahrzunehmen, hieran jedoch ohne sein Verschulden gehindert worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - NJW 1986, 1057 = NVwZ 1986, 758; U.v. 11.4.1989 - 9 C 55.88 - NVwZ 1989, 857 = NJW 1989, 2767 = NVwZ-RR 1990, 422, jeweils m.w.N.).

    Denn das Institut der nachträglichen Wiedereröffnung soll den Parteien gerade die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte, namentlich durch mündlichen Vortrag zu dem erst aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens, gewährleisten (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1989 - 9 C 55.88 - NVwZ 1989, 857 = NJW 1989, 2767).

    Mit Blick auf diesen Zweck der in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO getroffenen Regelung und deren Verknüpfung mit dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) kann sich das Ermessen des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1989 - a.a.O.; U.v. 3.7.1992 - 8 C 58.90 - NJW 1992, 3185).

  • BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84

    Vertagung der mündlichen Verhandlung - Telefonischer Antrag - Unverschuldete

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780
    Erfährt das Gericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung, dass der Prozessbevollmächtigte einer Partei den Termin wahrnehmen will, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aber nicht pünktlich erscheinen kann, so hat es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu warten, sofern und solange das mit dem Interesse an der Erhaltung der Tagesordnung zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - NJW 1986, 1057 = NVwZ 1986, 758).

    Erscheint ein (weiteres) Zuwarten mit Blick auf andere noch zur Verhandlung anstehende Sachen oder sonstige berufliche Verpflichtungen der übrigen Beteiligten oder der Richter nicht (mehr) vertretbar, muss der Termin zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO von Amts wegen aufgehoben oder verlegt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um den Verhandlungstermin rechtzeitig wahrzunehmen, hieran jedoch ohne sein Verschulden gehindert worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - NJW 1986, 1057 = NVwZ 1986, 758; U.v. 11.4.1989 - 9 C 55.88 - NVwZ 1989, 857 = NJW 1989, 2767 = NVwZ-RR 1990, 422, jeweils m.w.N.).

    Auf die Einhaltung der planmäßigen Beförderungszeiten regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel durfte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Planung seiner Anreise zur mündlichen Verhandlung vertrauen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - NJW 1986, 1057 = NVwZ 1986, 758); auch nach den konkreten Umständen gebot die prozessuale Sorgfaltspflicht keine frühere Anreise zum Verhandlungstermin, zumal die Umsteigezeit nach der Planung des Klägerbevollmächtigten keinesfalls zu knapp bemessen war.

  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 41.20

    Rechtsfolgen einer unterlassenen persönlichen Anhörung im behördlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780
    Verfahrensrechte des betreffenden Asylantragstellers wie das Recht auf Anhörung bereits im Verfahren über die Zulässigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41.20 - juris Rn. 18 und Rn. 25) werden durch das Abstellen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht beeinträchtigt.

    Nach alldem ist eine Abweichung von der "Grundregel" des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG bei Folgeanträgen nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 AsylG nicht gerechtfertigt (so auch Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 71 AsylG Rn. 47; Camerer in BeckOK MigR, 12. Ed. 15.7.2022, AsylG § 71 Rn. 14 m.w.N.; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 71 AsylG Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 30.3.2021 - 1 C 41.20 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780
    Ein Verstoß gegen die vom Gesetzgeber in Anknüpfung an Art. 33 der RL 2013/32/EU mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG vorgegebenen Zweistufigkeit des Asylverfahrens (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 18 ff.) ist hiermit nicht verbunden.

    Für das gerichtliche Verfahren bedeutet diese Mehrstufigkeit, dass es die derzeitige Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht rechtfertigt, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssten, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - a.a.O. - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780
    Bezogen auf § 60 Abs. 5 AufenthG kann die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach ihrer Rückkehr befinden wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 11 a.E.).

    Nichts anderes gilt für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 20.02.2019 - 13a ZB 17.31832

    Abgelehnter Antrag auf Berufungszulassung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780
    Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 3; B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 17.30487 - juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 36. EL, Februar 2019, § 124a Rn. 102 ff.).

    Dies erfordert regelmäßig, dass der Rechtsmittelführer die Materie durchdringt und sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780
    Denn durch einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung veranlasst der Beteiligte das Gericht dazu, sich ausdrücklich mit diesem Begehren zu befassen und die entsprechende Entscheidung über die Wiedereröffnung entweder durch einen in § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO vorgesehenen Beschluss oder, wenn die Wiedereröffnung abgelehnt wird, in den Gründen der Schlussentscheidung bekanntzugeben und die Gründe hierfür darzulegen (BVerwG, B.v. 25.1.2016 - 2 B 34.14 - NVwZ-RR 2016, 428/431).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22

    Sekundärmigration - Italien - als schutzbedürftig anerkannte Rückkehrer -

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780
    Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass das Berufungszulassungsverfahren nicht auf eine im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nicht stattfindende Rechtmäßigkeitskontrolle im Einzelfall hinausläuft (OVG B.-Bbg., B.v.15.3.2022 - OVG 6 N 35/22 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 12.08.2022 - 23 ZB 22.30780
    Zudem blendet die Klägerin aus, dass die durch extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse hervorgerufene Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch die Inanspruchnahme von Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden kann, wenn diese real bestehen und ohne unzumutbare Zugangsbedingungen hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können (BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 25).
  • BVerfG, 10.02.1987 - 2 BvR 314/86

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Versagung einer angemessenen

  • VGH Hessen, 23.08.2019 - 7 A 2750/15

    Abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan

  • VGH Bayern, 05.02.2016 - 9 ZB 15.30247

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs bei Bescheidung eines

  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 32.09

    Fehlen einer Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

  • BVerwG, 21.07.2016 - 10 BN 1.15

    Aufklärungsmaßnahmen des Tatsachengerichts; Fernwärmesatzung

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2017 - A 11 S 1002/17

    Fremdsprachige Erkenntnismittel im gerichtlichen Asylverfahren

  • VGH Bayern, 01.12.2015 - 13a ZB 15.30224

    Verwaltungsgerichte, Aufklärungspflicht, Verfahrensmangel, Gerichtskosten,

  • VG Ansbach, 27.05.2020 - AN 9 K 18.31016

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VGH Bayern, 12.08.2019 - 6 ZB 19.778

    Mangelnde Darlegung von Zulassungsgründen

  • VGH Bayern, 21.10.2014 - 21 ZB 14.876

    Waffenbesitzkarte; Europäischer Feuerwaffenpass; Widerruf; Antrag auf Zulassung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2016 - 4 A 2939/15

    Darlegungsanforderungen an die Antragsbegründung bzgl. der Verfolgung eines

  • VGH Bayern, 21.07.2016 - 12 ZB 16.1206

    Antrag auf Zulassung der Berufung: Altersbeschränkung für Lasertag-Arena

  • VGH Bayern, 01.06.2017 - 11 ZB 17.30602

    Keine Bedrohung von Binnenflüchtlingen in der Urkaine

  • BVerwG, 28.05.1997 - 4 B 91.97

    Bundesstraße - Ortsdurchfahrt - Geschlossene Ortslage - Erschließung der

  • VGH Bayern, 09.01.2013 - 21 ZB 12.2586

    Recht der Heilberufe / Beitrag; Darlegung; ernstliche Zweifel

  • VGH Bayern, 23.06.2020 - 24 ZB 19.2439

    Sog. "Reichsbürger"- waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 15 ZB 21.31689

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren (Libanon,

  • VGH Bayern, 18.01.2018 - 8 ZB 17.31372

    Fehlende Darlegung von Zulassungsgründen im Asylverfahren

  • VGH Bayern, 10.01.2018 - 10 ZB 17.30487

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Zulassungsgrund, konkrete Tatsachen- oder

  • VGH Bayern, 12.09.2023 - 23 ZB 23.30633

    Unbegründeter Zulassungsantrag (Asyl - Einzelfall)

    a) Soweit mit dieser Fragestellung zunächst implizit die Rechtsfrage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch das Gericht aufgeworfen wird, ist dies der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 12.8.2022 - 23 ZB 22.30780 - BeckRS 2022, 22264 Rn. 7 ff.; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 47; Camerer in BeckOK MigR, 16.
  • VGH Bayern, 12.09.2023 - ZB 23.30633

    Äthiopien: Keine Gruppenverfolgung von Tigrinya

    6 a) Soweit mit dieser Fragestellung zunächst implizit die Rechtsfrage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung einer Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG durch das Gericht aufgeworfen wird, ist dies der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 12.8.2022 - 23 ZB 22.30780 - BeckRS 2022, 22264 Rn. 7 ff.; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 47; Camerer in BeckOK MigR, 16.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht