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   VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6   

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VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6 (https://dejure.org/2017,52991)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.10.2017 - 20 BV 16.6 (https://dejure.org/2017,52991)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 20 BV 16.6 (https://dejure.org/2017,52991)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KrWG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 3 Nr. 3, S. 4, § 18 Abs. 5 S. 2, Abs. 7
    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung im haushaltsnahen Holsystem

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung und Aufnahme einer flächendeckenden Altpapiersammlung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

  • rewis.io

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung im haushaltsnahen Holsystem

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung und Aufnahme einer flächendeckenden Altpapiersammlung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

  • rechtsportal.de

    Untersagung einer gewerblichen Altpapiersammlung im haushaltsnahen Holsystem; Unterlaufen einer transparenten und diskriminierungsfreien Vergabe; Leistungsfähigkeit von konkurrierendem Holsystem; Untersagung; Altpapiersammlung; Holsystem; Schadensersatz; Vergabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 7 C 4.15

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6
    a) Der gewerblichen Altpapiersammlung stehen in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 24; U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 21), d.h. hier im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen.

    Allerdings ist bereits fraglich, ob das vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az.: 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336) hierzu entwickelte Vergleichsmodell mit einer Irrelevanzschwelle auf den hier zu entscheidenden Fall der erstmaligen Einrichtung eines Holsystems durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anwendbar ist (bejahend: OVG Saarland, U.v. 12.1.2017 - 2 A 147/15 - AbfallR 2017, 125), zumal es sich bei der Sammlung der Klägerin um eine zunächst rechtmäßig durchgeführte Sammlung, welche den Status quo prägt und den Anteil des Entsorgungsträgers am gesamten Sammelaufkommen anzeigt, handeln dürfte (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 = juris Rn 55).

    Insoweit hatte der Beklagte eine Abwägung vorzunehmen, in welche die Belange der Klägerin mit dem ihnen gebührenden Gewicht einzustellen waren (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 63; ebenso schon BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 20 AS 13.700 und 20 AS 13.771 - juris).

    Obwohl es sich um keine Ermessensvorschrift handelt, ist insoweit eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit auf der Tatbestandsebene vorzunehmen (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 64).

  • OVG Saarland, 12.01.2017 - 2 A 147/15

    Abfall; Alttextilien; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6
    Der Beigeladene muss sich nicht darauf verweisen lassen, etwa eine Haushaltsbefragung durchzuführen, welcher Haushalt sich für die kommunale Tonne entscheidet und welcher für die des privaten Sammlers (so aber wohl OVG Saarland, U.v. 12.1.2017 - 2 A 147/15 - AbfallR 2017, 125) und so eine parallele Sammlung des Altpapiers anzustreben.

    Allerdings ist bereits fraglich, ob das vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2016 (Az.: 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336) hierzu entwickelte Vergleichsmodell mit einer Irrelevanzschwelle auf den hier zu entscheidenden Fall der erstmaligen Einrichtung eines Holsystems durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anwendbar ist (bejahend: OVG Saarland, U.v. 12.1.2017 - 2 A 147/15 - AbfallR 2017, 125), zumal es sich bei der Sammlung der Klägerin um eine zunächst rechtmäßig durchgeführte Sammlung, welche den Status quo prägt und den Anteil des Entsorgungsträgers am gesamten Sammelaufkommen anzeigt, handeln dürfte (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - BVerwGE 155, 336 = juris Rn 55).

    Aber selbst wenn man die Sammelmengen des öffentlichen Trägers und aller gewerblichen Sammler gegenüberstellt (sowohl OVG Saarland, U.v. 12.1.2017 - 2 A 147/15 - AbfallR 2017, 125 = juris Rn 55), bleibt fraglich, welche Sammelmenge bei einer geplanten Sammlung des öffentlichen Entsorgungsträgers anzusetzen ist.

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 20 CS 16.1416

    Uzulässige Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6
    a) Der gewerblichen Altpapiersammlung stehen in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 24; U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 21), d.h. hier im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen.

    Die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG steht - im Gegensatz zu den Fällen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 KrWG - nicht unter dem Vorbehalt, dass die gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger ist, weil die entsprechende Einschränkung in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG sich nach ihrem Wortlaut nicht auf die Nummer 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - AbfallR 2017, 237).

  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.700

    Allgemeines Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6
    Auf den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin und des weiteren ARGE-Mitglieds stellte der Senat mit gleichlautenden Beschlüssen vom 2. Mai 2013 (Az. 20 AS 13.700 und 20 AS 13.771) die aufschiebende Wirkung der Klagen bis zur Unanfechtbarkeit der Bescheide wieder her.

    Insoweit hatte der Beklagte eine Abwägung vorzunehmen, in welche die Belange der Klägerin mit dem ihnen gebührenden Gewicht einzustellen waren (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 63; ebenso schon BayVGH, B.v. 2.5.2013 - 20 AS 13.700 und 20 AS 13.771 - juris).

  • VGH Bayern, 11.05.2017 - 20 B 15.285

    Untersagung gewerblicher Altpapier-Sammlung ("Blaue Tonne") rechtswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6
    Dagegen bestehen im Hinblick auf die beim Landratsamt N. a.d. A. - B. W. vorhandene ausreichende personelle und sachliche Trennung der unteren (staatlichen) Abfallbehörde von dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger unter den Gesichtspunkten des fairen Verfahrens sowie der Neutralität keine Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 24.7.2017 - 20 B 15.313 - juris Rn. 23 ff.).

    a) Der gewerblichen Altpapiersammlung stehen in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 - juris Rn. 57; BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - juris Rn. 24; U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 21), d.h. hier im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen.

  • VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428
    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6
    Gegen die klageabweisenden Urteile vom 23. Januar 2013 legten die Klägerin und das weitere ARGE-Mitglied die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufungen ein (Az. 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516).

    Mit Urteilen vom 26. September 2013 (Az. 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516) wies der Senat die Berufungen als unbegründet zurück.

  • BVerwG, 07.02.2017 - 9 B 30.16

    Begriff der Abwasserbeseitigung; Sammeln von Fäkalschlamm durch

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6
    Die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG steht - im Gegensatz zu den Fällen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 KrWG - nicht unter dem Vorbehalt, dass die gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger ist, weil die entsprechende Einschränkung in § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG sich nach ihrem Wortlaut nicht auf die Nummer 3 des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 20 CS 16.1416 - AbfallR 2017, 237).
  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.8

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6
    Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin führte zusammen mit einem anderen Entsorgungsunternehmen (der Klägerin im Berufungsverfahren Az. 20 BV 16.8) in der angegebenen Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) - Arbeitsgemeinschaft (ARGE) - im Gebiet des beigeladenen Landkreises seit dem 31. Januar 1992 eine gewerbliche Sammlung von Altpapier durch.
  • VGH Bayern, 24.07.2017 - 20 B 15.313

    Personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6
    Dagegen bestehen im Hinblick auf die beim Landratsamt N. a.d. A. - B. W. vorhandene ausreichende personelle und sachliche Trennung der unteren (staatlichen) Abfallbehörde von dem Landkreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger unter den Gesichtspunkten des fairen Verfahrens sowie der Neutralität keine Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 11.5.2017 - 20 B 15.285 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 24.7.2017 - 20 B 15.313 - juris Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Personengesellschaften als Sammler im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.6
    Nach Zulassung der Revision hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 1. Oktober 2015 (Az. 7 C 8.14 und 7 C 9.14) die o.g. Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück.
  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 9.14

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer

  • VG Ansbach, 21.01.2013 - AN 11 K 12.01110
  • VGH Bayern, 12.10.2017 - 20 BV 16.8

    Zur gewerblichen Sammlung von Altpapier

    Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin führte zusammen mit einem anderen Entsorgungsunternehmen (der Klägerin im Berufungsverfahren Az. 20 BV 16.6) in der angegebenen Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) - Arbeitsgemeinschaft (ARGE) - im Gebiet des beigeladenen Landkreises seit dem 31. Januar 1992 eine gewerbliche Sammlung von Altpapier im Holsystem (Altpapiertonne) durch.
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