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   VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420   

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VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420 (https://dejure.org/2019,13873)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.02.2019 - 19 N 15.420 (https://dejure.org/2019,13873)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 19 N 15.420 (https://dejure.org/2019,13873)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Weiterer Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung erfolglos

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 2; BJagdG § 21 Abs. 1 u. Abs. 2, § 22 Abs. 1 S. 3; BayWaldG Art. 1 Abs. 2 Nr. 2; BayJG Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Art. 32 Abs. 2 S. 2,Art. 33 Abs. 3 Nr. 1
    Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern

  • rewis.io

    Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk Oberbayern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten; Teilbarkeit der Verordnung; Befugnis zur Normenkontrolle (Einzelfall eines irreführenden Betroffenheitsvorbringens); Schonzeiten-Aufhebung aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Landeskultur und zur Vermeidung ...

  • rechtsportal.de

    Normenkontrollantrag gegen eine Verordnung der Regierung von Oberbayern über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten; Aufhebung von Schonzeiten zur Ermöglichung/Unterstützung der Schutzwaldsanierung; Anspruch des Jagdausübungsberechtigten auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Weiterer Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung erfolglos

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Jagdzeiten verlängert - Schutz des Waldes geht vor: Jagdrevierinhaber kann längere Jagdzeit für Schalenwild nicht verhindern

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Ist die Änderung der Jagdzeiten in bestimmten oberbayerischen Schutzwaldsanierungsgebieten zulässig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung erfolglos - Kein rechtlich geschützter Anspruch auf überhöhte Wildbestände

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 19 N 14.1022

    Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420
    Abgesehen vom Verbissschutz-Anspruch besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Wildbestand (Parallelentscheidung zum U.v. 11.12.2017 Az. 19 N 14.1022; Fortführung der bisherigen Rspr.).

    Die Verordnung stellt - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 2017 (19 N 14.1022 - juris) ausgeführt hat, das allen Beteiligten vollumfänglich zugänglich gewesen ist - eine Zusammenfassung von 105 inhaltsgleichen Verordnungsregelungen dar, die für unterschiedliche Räume mit unterschiedlicher Struktur und rechtlicher Wertigkeit (Verordnungsgebiete) gelten und einzeln (jede für sich) auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden müssen.

    Insgesamt trifft die mehrfache Angabe der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung nicht zu, die Haltung des Antragstellers zu Wald und Wild stimme nicht mit der Haltung des Antragstellers im Verfahren 19 N 14.1022 überein.

    Vielmehr hat das Verfahren ergeben, dass der Antragsteller die Haltung des Antragsteller im Verfahren 19 N 14.1022 teilt, der zur "Mobilmachung" gegen die Bemühungen des Antragsgegners und der Beigeladenen um mäßige Wildbestände und insbesondere gegen den gesetzlichen Grundsatz "Wald vor Wild" (vgl. hierzu Rn. 74 des Parallelurteils) aufgerufen hat.

    Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt - entsprechend dem nicht erfolgreich angegriffenen Vorbringen des Antragsgegners und entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats (vgl. insoweit auch Rn. 130 des Senatsurteils vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 - juris) - zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht.

    Während sich die für den Antragsteller im Parallelverfahren 19 N 14.1022 zuständige Untere Jagdbehörde dieser Aufgabe zumindest angenommen hat (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 20.11.2018 - 19 ZB 16.1601, 19 ZB 16.1602 sowie 19 ZB 17.1798 und vom 17.1.2019 - 19 ZB 16.479 betreffend Abschussfestsetzungen und eine Kontingentfestsetzung), hat es die für den hiesigen Antragsteller zuständige Untere Jagdbehörde sogar vermieden, die Missstände im Eigenjagdrevier des Antragstellers wenigstens deutlich und nachhaltig zur Sprache zu bringen.

    Auch im Parallelverfahren 19 N 14.1022 ist ein gleichartiger Erläuterungsversuch erst gegen Ende des Verfahrens unternommen worden (vgl. Rn. 64 des Senatsurteils vom 11.12.2017 im Verfahren 19 N 14.1022).

    Nach seinem Internetauftritt unterstützt dieses Aktionsbündnis - unter Betonung von Anliegen des Natur- und Tierschutzes - das Jagdinteresse gegen den Grundsatz "Wald vor Wild", ist sein 2. Vorsitzender der Antragsteller im Parallelverfahren 19 N 14.1022 und seine 1. Vorsitzende die Wildbiologin Dr. C. M., die als Beistand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2019 aufgetreten ist und seine Überhege verteidigt hat.

    1.1.2 Der Antragsteller ist mit der überhöhten Verbissquote in seinem Eigenjagdrevier einverstanden, weil er zu dem Teil der Jägerschaft gehört, der noch das überkommene trophäenorientierte, durch hohe Wildbestände geförderte Jagdinteresse verfolgt, das die Hauptursache für die Ablehnung des Grundsatzes "Wald vor Wild" und für die dementsprechende Degradierung des Waldes und Gefährdung des Schutzwaldes ist (zum überkommenen trophäenorientierten Jagdinteresse im Einzelnen vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 70).

    In der gesamten Zeit sind lediglich das Verfahren des Antragstellers, das Parallelverfahren 19 N 14.1022 und das noch nicht entschiedene Verfahren gegen die Vorgängerverordnung des Antragstellers im Verfahren 19 N 14.1022 (19 N 18.497) anhängig gemacht worden.

    Der gewichtigste Grund dafür, dass die Jagd häufig nicht oder nur unzureichend zur naturnahen, nachhaltigen Waldbewirtschaftung beiträgt und sogar die Bemühungen anderer Akteure um eine solche Waldbewirtschaftung konterkariert, sodass Zustandsverbesserungen nicht vorankommen, ist das noch immer stark verbreitete, dem Grundsatz "Wald vor Wild" diametral entgegenstehende überkommene Jagdinteresse (vgl. zum überkommenen trophäenorientierten Jagdinteresse U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 70, zu den Folgen einer mit dem überkommenen Jagdinteresse verbundenen Überhege die obigen Ausführungen Rn. 78 und zur Beachtung des Grundsatzes "Wald vor Wild" im Rahmen der Forstwirtschaft den Senatsbeschluss.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 54).

    Die mit der bloßen Anwesenheit von Menschen (Jägern) verbundene Vergrämungswirkung bliebe sogar in der (dann wieder geltenden) Schonzeit erhalten (zur Abgrenzung der dem Geltungsbereich der Verordnung unterliegenden Jagdausübung von der Wildhege und sonstigen Tätigkeiten des Jagdausübungsberechtigten vgl. BayObLG, B.v. 3.1.1983 - JE I Nr. 22; vgl. auch U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 80).

    Die Abschusszahlen bis zum Jahr 2015 bestätigen diese Zahlenverhältnisse (vgl. hierzu U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 83).

    Im Übrigen ist das Programm zur Sanierung der Schutzwälder im Bayerischen Alpenraum in Zusammenarbeit mit den Behörden der Wasserwirtschaft erarbeitet worden (vgl. U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 105).

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601

    Dreijähriger Begutachtungsturnus zur Sicherung des Grundsatzes "Wald vor Wild"

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420
    Wie der Senat im Beschluss vom 20. November 2018 (19 ZB 17.1601 - juris 21 ff. m.w.N.) ausgeführt hat, wird in den gem. § 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG eingeholten forstlichen Gutachten, die nicht gesondert für jedes Jagdrevier, sondern für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden müssen, der Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes dargestellt und bewertet.

    Im ersten Jahr nach der Einführung (Jagdjahr 2015/2016) hat die Anordnung hegegemeinschaftsweit zu einem Einbruch der gemeldeten Abschusserfüllung bei den Alt- und Schmaltieren auf nur mehr 49% geführt, woraus die Behörde nachvollziehbar auf die Begründetheit ihrer Zweifel an den früheren Abschussmeldungen geschlossen hat (vgl. den Bescheid vom 12.3.2018, BA Bl. 49 , durch den die Anordnung des körperlichen Nachweises bis zum 31.3.2021 verlängert worden ist; zur mangelnden Verlässlichkeit von Wildzählungen vgl. die Ausführungen in den beiden Senatsbeschlüssen vom 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 und 19 ZB 17.1602 - jeweils juris Rn. 32).

    Dies ist nicht nachvollziehbar, weil alle Forstgutachten sowie die übrigen erwähnten Anhaltspunkte bekannt und durchgreifende Zweifel an einem der Forstgutachten weder dargetan noch sonst ersichtlich sind (der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Forstbegutachtung unter Bezugnahme auf eine Waldbegehung unter Teilnahme von Behördenvertretern geltend gemacht; jedoch hat der Senat in seinem Beschluss vom 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 23 ff. - darauf hingewiesen, dass Waldbegehungen ohne wissenschaftliche Grundlage ungeeignet sind, ein nach den Regeln der bayerischen Forstverwaltung erstelltes Verbissgutachten infrage zu stellen).

    Er hat jedoch weder diese Telemetriedaten vorgelegt noch den Anlass, den Umfang, das Ziel o. ä. der diesbezüglichen Untersuchungen genannt oder Angaben gemacht, die für ihre Nutzbarkeit im vorliegenden Verfahren sprechen (zur fehlenden Verfahrensförderung durch die im Verfahren 19 ZB 17.1601 angesprochenen Telemetriedaten vgl. Rn. 40 ff. des diesbezüglichen Senatsbeschlusses v. 20.11.2018).

    Der gewichtigste Grund dafür, dass die Jagd häufig nicht oder nur unzureichend zur naturnahen, nachhaltigen Waldbewirtschaftung beiträgt und sogar die Bemühungen anderer Akteure um eine solche Waldbewirtschaftung konterkariert, sodass Zustandsverbesserungen nicht vorankommen, ist das noch immer stark verbreitete, dem Grundsatz "Wald vor Wild" diametral entgegenstehende überkommene Jagdinteresse (vgl. zum überkommenen trophäenorientierten Jagdinteresse U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 70, zu den Folgen einer mit dem überkommenen Jagdinteresse verbundenen Überhege die obigen Ausführungen Rn. 78 und zur Beachtung des Grundsatzes "Wald vor Wild" im Rahmen der Forstwirtschaft den Senatsbeschluss.v. 20.11.2018 - 19 ZB 17.1601 - juris Rn. 54).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420
    Damit ist zwar mit der Aufnahme des Tierschutzes in das Grundgesetz der Schutz der Tiere gestärkt worden, als Belang ist er aber nicht anders als der in Art. 20a GG schon früher zum Staatsziel erhobene Umweltschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen; er setzt sich aber gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch (BVerfG, B.v. 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 - juris Rn. 121).

    Den normsetzenden Organen, die das Staatsziel Tierschutz zu beachten haben, kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, B.v. 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 - juris Rn. 122).

  • BVerwG, 29.12.2011 - 3 BN 1.11

    Verordnung über Jagdzeiten für Schalenwild; Normenkontrolle; Antragsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420
    Die formale Verknüpfung der Verordnungsteilgebiete durch die einheitlichen Regelungen der Verordnung steht einer Teilbarkeit der Verordnung hinsichtlich der Verordnungsteilgebiete ebenso wenig entgegen wie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2011 (Az.: 3 BN 1/11).

    Insbesondere für das Gamswild erscheinen steigungsbedingte Lebensraumgrenzen eher fernliegend; auch das Rotwild wandert im Winter - wenn es nicht durch günstige Umstände (wie etwa Fütterungen) oder durch ungünstige Umstände (wie etwa landschaftsverändernde Maßnahmen) abgehalten wird - bis in die Tallagen (zur Gebirgstauglichkeit des Schalenwildes vgl. auch Rn. 4 des Urteils des BVerwG v. 29.12.2011 - 3 BN 1/11 - a.a.O.).

  • VGH Hessen, 18.02.2013 - 4 A 1179/12
    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420
    Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG darf Schalenwild nämlich nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplans erlegt werden (daraus ergibt sich - ohne dass es vorliegend darauf ankommt -, dass der Vollzug der Verordnung den Schalenwildbestand nicht beeinflusst, also die eigentliche Befürchtung des Antragstellers nicht zutrifft, durch die Verordnung werde der Abschuss der Schalenwildbestände verstärkt; zur Neutralität einer Schonzeitverkürzung betreffend die Abschusszahlen vgl. HessVGH, B.v. 18.2.2013 - 4 A 1179/12 - juris Rn. 10).

    Nachdem das Eigenjagdrevier des Antragstellers nicht im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung liegt, erzeugt die Rechtsetzung in Gestalt einer Verkürzung der Schonzeiten keine unmittelbaren Einwirkungen auf Rechtspositionen des Antragstellers (zur diesbezüglichen Neutralität einer Schonzeitverkürzung vgl. HessVGH, B.v. 18.2.2013 - 4 A 1179/12 - juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 07.04.2005 - 19 B 99.2193
    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420
    Von einer Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Waldes ist auszugehen, wenn Schäden am Bergwald bereits eingetreten sind, aufgrund derer sie nicht mehr ausreichend gewährleistet ist; von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn die Schutzfunktion des Waldes in Zukunft beeinträchtigt wird oder gar gänzlich entfällt (vgl. BayVGH, U.v. 7.4.2005 - 19 B 99.2193 - juris Rn. 53).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2017 - 10 S 739/16

    Umwandlung von Grünland in Ackerland

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420
    Klima-, Natur- und Gewässerschutz sind Konkretisierungen des von Art. 20a GG angemahnten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. VGH BW, U.v. 20.6.2017 - 10 S 739/16 - juris Rn. 64 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.10.2002 - 4 BN 51.02

    Grundsätze der Abwägung im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung; Verhältnis zu

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420
    Dies bedeutet, dass es sich beim Tierschutz um einen Belang von Verfassungsrang handelt, sich aus Art. 20a GG aber kein Vorrang im Sinne einer bestimmten Vorzugswürdigkeit ableiten lässt (BVerwG, B.v. 15.10.2002 - 4 BN 51/02 - juris Rn. 3).
  • VGH Hessen, 05.01.2006 - 11 UZ 1111/04

    Umfang des Jagdausübungsrechts; Wildbestand; Abschussplan für das Nachbarrevier

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Jagdausübungsberechtige keinen Anspruch auf einen bestimmten Bestand an Wild (HessVGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - JE VI Nr. 63, juris Rn. 9 ff.; B v. 26.1.1982, NuR 1987, 96; OVG Lüneburg vom 28.3.1984 - JE I Nr. 34; zum Anspruch auf Rotwild vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996 - Vf. 15-VII-95 - juris, insbesondere Rn. 59 ff.).
  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 89.77

    Wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlegung von Fischteichen;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 19 N 15.420
    Es bedarf insofern keines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts; es genügt, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (BVerwG, U.v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - BayVBl 1980, 759 f.).
  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 8.94

    Jagdrecht - Abschußplanung - Jagdgenosse - Klagebefugnis

  • VG Ansbach, 30.04.1998 - AN 15 E 98.00625

    Bemessung von Schonzeitverkürzungen durch die unteren Jagdbehörden; Einstweilige

  • BayObLG, 20.10.1960 - RReg. 4 St 113/60

    Ordnungsgemäße Bekanntmachung örtlicher Bezeichnungen

  • BayObLG, 10.04.1978 - RReg. 2 Z 60/77
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 4 KN 2/15

    Landesjagdverordnung über das Jagdeinschränkungen; Rotwildkälber,

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1798

    Jagdrecht - Anordnung zur Erfüllung des Abschussplans

  • VerfGH Bayern, 18.10.1996 - 15-VII-95
  • VGH Bayern, 16.09.2022 - 19 N 18.497

    Normenkontrollverfahren gegen jagdrechtliche Verordnung

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung;

  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 19 ZB 17.1602

    Festsetzung eines Abschussplans im Jagdrevier

  • VG München, 22.12.2022 - M 7 SN 22.6123

    Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Aufhebung

    Die hier streitigen Rechtsfragen seien durch die auf den vorliegenden Fall übertragbaren Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2017 (19 N 14.1022) und vom 13. Februar 2019 (19 N 15.420) geklärt, was im Folgenden vertieft wurde.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Leitsatz seines Urteils vom 13. Februar 2019 (19 N 15.420) klargestellt, dass die Aufhebung von Schonzeiten zur Ermöglichung/Unterstützung der Schutzwaldsanierung auf § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG gestützt werden könne.

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann auch der Schutz des Bergwalds aufgrund seiner vielfältigen Schutzwirkungen wie die Bewahrung u.a. des eigenen Standorts vor Bodenabtrag und dem gleichzeitigen Schutz von Siedlungen und Straßen vor Lawinen, Hochwasser, Steinschlag und Muren, einen selbstständigen besonderen Grund i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 - juris Rn. 108 f. m.w.N.).

    Der Schutz des Bergwalds ist unter den Begriff der Landeskultur zu subsumieren, da es bei der Bewahrung eines gesunden und lebensfähigen Bergwalds auch um die Vermeidung erheblicher Schäden an der Kulturlandschaft geht (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 - juris Rn. 116 m.w.N).

    Angesichts der aus klimatischen und standortspezifischen Gründen erschwerten Wachstumsbedingungen für Jungbäume kann die Waldverjüngung hier - je nach Waldzustand - manchmal nur durch künstliche Anpflanzungen herbeigeführt werden und oft nur durch weitestgehende Unterbindung von Verbiss (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 - juris Rn. 117 f. m.w.N.).

    Weiter hat der Antragsgegner ausgeführt, dass im Gegenteil eine effektive Bejagung im Wege der streitgegenständlichen Schonzeitaufhebung auch naturschutzfachlich erforderlich sei, da überhöhte Schalenwildbestände zu einem Verlust der Krautschicht und damit des wichtigsten Lebensraums der Raufußhühner führten (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 - juris Rn. 131), sodass auch aus diesem Grund für die Annahme der Nichtberücksichtigung naturschutzfachlicher Belange kein Raum verbleiben dürfte.

    Für einen günstigen Erhaltungszustand sprechen weiter auch die vom Landesjagdverband Bayern e.V. veröffentlichten Zahlen (vgl. https://www.jagd-bayern.de/jagd-wild-wald/jagdpraxis/jagdstrecken, zuletzt abgerufen am 22.12.2022), nach denen die jährlichen Gamswildstrecken in Bayern seit 20 Jahren im Bereich von 4000 Stück (mit einer Schwankungsbreite von mehreren 100 Stück nach unten und nach oben) liegen, wobei sie seit dem Jagdjahr 2011/2012 kontinuierlich über 4000 Stück liegen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 - juris Rn. 128; U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 139).

    Die Aufenthaltsmeidung entspricht dem natürlichen Fluchtverhalten von Wildtieren im Fall von Störungen einschließlich Abschüssen von Artgenossen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 - juris Rn. 138).

    Der Antragsgegner hat weiter nachvollziehbar dargelegt, dass die Durchführbarkeit von Verbissschutzmaßnahmen im Bergwald aufgrund der natürlichen Gegebenheiten und der extremen Verhältnisse im Gebirge nicht nur stark eingeschränkt, sondern solche aufgrund des großen Aufwands auch unwirtschaftlich sind (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 - juris Rn. 138).

    Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die zuständige Jagdbehörde auf plausible, in sich schlüssige und vor Ort praktikable jagdfachliche Einschätzungen stützt (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 - juris Rn. 142).

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2020 - 13 MN 63/20

    Abstandsgebot; Adressatenkreis; Autowaschanlage; Corona; Ermessen; Gefahr;

    Jedenfalls diese Verordnungsregelung lässt für die Regelungsadressaten ihren Inhalt und ihre Tragweite, insbesondere welche Handlungen verboten sind (vgl. zu den Anforderungen des Bestimmtheitserfordernisses: Bayerischer VGH, Urt. v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 -, juris Rn. 125), noch hinreichend klar erkennen.
  • OVG Niedersachsen, 25.11.2021 - 13 KN 132/20

    Corona; Mund-Nasen-Bedeckung; Normenkontrolle

    Sie ließ für die Regelungsadressaten ihren Inhalt und ihre Tragweite, insbesondere welche Handlungen ge- und verboten sind (vgl. zu den Anforderungen des Bestimmtheitserfordernisses: Bayerischer VGH, Urt. v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 -, juris Rn. 125), hinreichend klar erkennen.
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