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   VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645   

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VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645 (https://dejure.org/2019,3839)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.02.2019 - 8 B 17.31645 (https://dejure.org/2019,3839)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 (https://dejure.org/2019,3839)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f, Abs. 2; AufenthG § ... 60 Abs. 5, Abs. 7; AsylG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 72; EMRK Art. 3; VwGO § 67 Abs. 4 S. 5, § 113 Abs. 5 S. 1, § 132, § 133
    Asylsuchender aus Äthiopien

  • Wolters Kluwer

    Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Äthiopien; Berücksichtigung einer Mitgliedschaft in eine...

  • rewis.io

    Asylsuchender aus Äthiopien

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufungsverfahren; Asylsuchender aus Äthiopien; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach erheblicher Veränderung der Umstände im Heimatland (verneint); Vorverfolgung (offengelassen); fehlende Dauerhaftigkeit der Veränderung der Umstände; exilpolitische Tätigkeit; ...

  • rechtsportal.de

    Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Äthiopien; Berücksichtigung einer Mitgliedschaft in einer vormals in Äthiopien als terroristisch eingestuften Organisation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 535
 
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Wird zitiert von ... (151)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
    Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 11).

    Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 14; U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 = juris Rn. 22).

    Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Handlungen oder Bedrohungen eine Beweiskraft für die Wiederholung in der Zukunft bei, wenn sie eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 15; EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505 = juris Rn. 94).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 14; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
    Unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes schon deswegen aus, weil die Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG (zu diesem Erfordernis vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54 ff. m.w.N.).

    Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (zum Ganzen vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).

    Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 31 f. m.w.N.).

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
    Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Handlungen oder Bedrohungen eine Beweiskraft für die Wiederholung in der Zukunft bei, wenn sie eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 15; EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505 = juris Rn. 94).

    Etwas anderes lässt sich auch nicht dem von der zitierten Rechtsprechung und Literatur in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 2. März 2010 (Az. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505 - Abdullah) entnehmen, zumal auch diese Entscheidung lediglich das Erlöschen des Flüchtlingsstatus betrifft.

  • VG Bayreuth, 31.10.2018 - B 7 K 17.32826

    Aktuell keine asylrelevante Verfolgung Oppostioneller in Äthiopien - keine

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
    Weiterhin wurde am 5. Juli 2018 die Einstufung der Untergrund- und Auslands-Oppositionsgruppierungen Ginbot7 (auch Patriotic Ginbot7 oder PG7), OLF und ONLF (Ogaden National Liberation Front) als terroristische Organisationen durch das Parlament von der Terrorliste gestrichen und die Oppositionsgruppen wurden eingeladen, nach Äthiopien zurückzukehren, um am politischen Diskurs teilzunehmen (vgl. AA, Stellungnahme vom 7.2.2019; AA, Ad-hoc-Bericht S. 18 f.; The Danish Immigration Service S. 5, 14 f.; VG Bayreuth, U. v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 44 m.w.N.).

    Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an einer oder an mehreren Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
    Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9).
  • VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132

    Ein Oromo wird in Äthiopien nicht aufgrund seiner Ethnie verfolgt

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
    Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an einer oder an mehreren Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
    Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert").
  • VG Düsseldorf, 13.12.2018 - 6 K 4004/17

    Antrag auf Vertagung Ungeeignetes Beweismittel Regierungskritische Beiträge im

    Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
    Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an einer oder an mehreren Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).
  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1128/14

    Keine Flüchtlingseigenschaft für Christen aus Pakistan

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2016 - A 9 S 303/15

    Keine Verfolgung von Saharaui (Sahraoui) in Marokko

  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2017 - A 9 S 991/15

    Zum Anspruch eines togoischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der

  • VGH Bayern, 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340

    Verfolgung in Äthiopien wegen Aktivität in einer Exilorgansiation

  • VG Regensburg, 22.07.2020 - RO 2 K 19.30829
    L 337 vom 20.12.2011 S. 9 ff. (im Weiteren RL 2011/95/EU), enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab ori­ entiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645-juris Rn. 23 m.w.N.).

    2 0 1 9 - 8 B 17.31645 - j u r i s Rn. 24 m.w.N.).

    Die politische Situation in Äthiopien hat sich für Regierungsgegner und Oppositionelle bereits seit Anfang 2018 deutlich entspannt (vgl. hierzu auch BayVGH, U. v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 m.w.N. - juris Rn. 29 ff.; U.v. 12.12.2019 - 8 B 1 9 . 3 1 0 0 4 - j u r i s Rn. 39 ff. m.w.N.).

    Die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi wurde zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 1 3 . 2 . 2 0 1 9 - 8 B 17.31645-juris Rn. 30 m.w.N.; U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004-juris Rn. 40 m.w.N.).

    Schließlich wurden Ver­ bote für Websites und soziale Medien aufgehoben (vgl. Republik Österreich, Länderinformati­ onsblatt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Äthiopien vom 8.1.2019 - letzte Kurz­ information eingefügt am 8.11.20219, S. 7; im Einzelnen BayVGH, U. v. vom 1 3 . 0 2 . 2 0 1 9 - 8 B 17.31645-juris Rn. 34; U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004-juris Rn. 4 4 j e m.w.N.).

    Das Gericht sieht bei dieser Einschätzung der Sachlage auch, dass die Reformbestrebungen des neuen Premierministers auch Rückschläge erlitten haben und es zu Unruhen mit Todes­ fällen kam und kommt (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36 f.; U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 47 f. m.w.N.).

    Zu weiteren To­ desopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (vgl. Re­ publik Österreich, Länderinformationsblatt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Äthi­ opien vom 8.1.2019 - letzte Kurzinformation eingefügt am 8.11.2019, S. 8 u. 10; BayVGH, U. v. 1 3 . 2 . 2 0 1 9 - 8 B 17.31645-juris Rn. 36).

    Für das Vorliegen "stichhaltiger Gründe" im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, durch die die Vermutung der Wiederholung einer Vorverfolgung widerlegt wird, ist nicht erforderlich, dass die Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit einer Vorverfol­ gung entkräften, dauerhaft beseitigt sind (vgl. BayVGH, U.v. 1 3 . 2 . 2 0 1 9 - 8 B 17.31645-juris Rn. 40 f.).

    Es ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, dass äthiopische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit für eine früher als terroristisch eingestuften / oppositionellen Gruppe bzw. eine dieser nahestehenden Vereini­ gung, etwa weil sie - wie der Kläger - aktives Mitglied der TBOJ/UOSG sind und/oder an Demonstrationen dieser Organisation teilgenommen haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beacht­ licher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. AA an BAMF vom 8.5.2019; AA an VG Dresden vom 7.2.2019; so auch BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - j u r i s Rn. 43 m.w.N.) Das Gericht sieht bereits keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte exilpolitische Betätigung des Klägers.

    Das Vor­ herrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die An­ nahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt außer­ gewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekenn­ zeichnet sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 52).

    Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischer­ weise zurückkehren wird (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 52).

    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. BayVGH, U. v. 1 3 . 2 . 2 0 1 9 - 8 B 17.31645-juris Rn. 55 m.w.N.).

  • VG Regensburg, 31.01.2022 - RO 16 K 20.30122
    Mit Beschluss vom 03.01.2020 hat das Gericht den Beschluss vom 03.05.2018 aufgehoben und das Verfahren fortgeführt, da das Ergebnis der Beweiserhebung beim Bayerischen Ver waltungsgerichtshof nun vorliege und dieser in dem betreffenden Verfahren mit Urteilen vom 13.02.2019 (Az. 8 B 17.31645) und 12.03.2019 (Az. 8 B 18.30274) entschieden habe.

    Solche stichhaltigen Gründe ergeben sich aus den positiven Veränderungen in Äthiopien seit Amtsantritt des Premierministers Abiy Ahmed (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 28; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 26).

    Die politische Situation in Äthiopien hat sich für Regierungsgegner und Oppositionelle bereits seit Anfang 2018 deutlich entspannt (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 29; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 27).

    Zudem wurde am 05.07.2018 die Einstufung der Oppositionsgruppierungen Ginbot7, OLF und ONLF als terroristische Organi sationen durch das Parlament von der Terrorliste gestrichen und die Oppositionsgruppen wur den eingeladen, nach Äthiopien zurückzukehren, um am politischen Diskurs teilzunehmen (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 30ff. m.w.N.; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 29ff. m.w.N.; vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrele vante Lage in Äthiopien vom 24.4.2020, Stand: März 2020, Seite 5).

    In den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray werden Menschen durch Gewalt vertrieben (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36ff; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 34ff).

    Dies zeige etwa auch die Tatsache, dass das äthiopische Parla ment am 24. Dezember 2018 ein Gesetz zur Einrichtung einer Versöhnungskommission ver abschiedet habe, deren Hauptaufgabe es ist, der innergemeinschaftlichen Gewalt ein Ende zu setzen und Menschenrechtsverletzungen im Land zu dokumentieren (BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 36 m.w.N.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 38 m.w.N.).

    Aufgrund der unterschiedlichen Sach- und Interessenslage scheidet eine entsprechende Heranziehung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU aus (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 39 m.w.N.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 41 m.w.N.).

    eine derartige Furcht zu begründen (BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 40f.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 42f.).

    Abgesehen davon begründet infolge der grundlegenden politischen Änderung allein die Tatsache, dass sich äthiopische Asylbewerber in Deutschland exponiert exilpolitisch betä tigt haben, grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr, eine Rückkehrgefährdung erscheint auf Basis der aktuellen Auskunftslage allenfalls noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen denkbar (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 42; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 42ff.).

    Unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes schon deswegen aus, weil die Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Or ganisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG (BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 51 m.w.N.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 50 m.w.N.).

    Trotz der zahlreichen Binnenvertriebenen in einzelnen Regi onen Äthiopiens liegt kein landesweiter bürgerkriegsähnlicher Zustand vor (BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 54 m.w.N.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 53 m.w.N.).

    nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 56 ff. m.w.N.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

  • VG Regensburg, 18.03.2021 - RO 2 K 19.31197
    Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9 ff. (im Weiteren RL 2011/95/EU) enthaltene Wahrschein­ lichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 -juris Rn. 23 m.w.N.).

    Hierfür ist erforderlich, dass stich­ haltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018-1 C 29.17-juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645 -juris Rn. 24 m.w.N.).

    Die politische Situation in Äthiopien hat sich für Regierungsgegner und Oppositionelle seit An­ fang 2018 deutlich entspannt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 29 ff. mit zahlreichen Nachweisen; U.v. 12.12.2019-8 B 19.31004-juris Rn. 39 ff.).

    Die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi wurde zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt (vgl. zum Ganzen,BayyQH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 30).

    Das Gericht sieht bei dieser Einschätzung der Sachlage auch, dass die Reformbestrebungen 1 des neuen Premierministers auch Rückschläge erlitten haben und es zu Unruhen mit Todes­ fällen kam und kommt (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645-juris Rn. 36 mit zahlreichen Nachweisen; U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 47; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 8.4.2019, Stand: Februar 2019, S. 10).

    Für das Vorliegen "stichhaltiger Gründe" im Sinn des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, durch die die Vermutung der Wiederholung einer Vorverfolgung widerlegt wird, ist nicht erforderlich, dass die Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit einer Vorverfolgung entkräften, dauerhaft beseitigt sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 40).

    wegung) von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker kann nicht (mehr) ange­ nommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - aktives Mitglied der EPPF und EDFMS sind, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs­ maßnahmen bedroht sind (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 24.4.2020, Stand: März 2020, S. 16 f.; AA, Stellungnahme an das VG Minden vom 10.7.2020; so auch BayVGH, U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris Rn. 43 bzgl. der der OLF nahestehenden TBOJ/UOSG).

    Im Übrigen geht das Gericht aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Äthiopien (s.o.) davon aus, dass nunmehr selbst solchen Äthiopiern, die sich in herausgehobener Art und Weise exil­ politisch engagiert haben, grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr droht (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645-juris Rn. 43 ff.; VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349-juris Rn. 64).

    Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus will­ kürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehal­ ten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 52).

    Maßgeblicher Bezugspunkt für die Be­ urteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris Rn. 52).

    Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Be­ dingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris Rn. 55 m.w.N.).

    Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris Rn. 59).

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