Rechtsprechung
VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f, Abs. 2; AufenthG § ... 60 Abs. 5, Abs. 7; AsylG § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 72; EMRK Art. 3; VwGO § 67 Abs. 4 S. 5, § 113 Abs. 5 S. 1, § 132, § 133
Asylsuchender aus Äthiopien - Wolters Kluwer
Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Äthiopien; Berücksichtigung einer Mitgliedschaft in eine...
- rewis.io
Asylsuchender aus Äthiopien
- ra.de
- milo.bamf.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufungsverfahren; Asylsuchender aus Äthiopien; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach erheblicher Veränderung der Umstände im Heimatland (verneint); Vorverfolgung (offengelassen); fehlende Dauerhaftigkeit der Veränderung der Umstände; exilpolitische Tätigkeit; ...
- rechtsportal.de
Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Äthiopien; Berücksichtigung einer Mitgliedschaft in einer vormals in Äthiopien als terroristisch eingestuften Organisation
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 29.08.2017 - W 3 K 17.31350
- VGH Bayern, 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340
- VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
- BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 40.19
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2019, 535
Wird zitiert von ... (151) Neu Zitiert selbst (18)
- BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17
Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales …
Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 11).Dieser im Tatbestandsmerkmal "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" des Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 14;… U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 = juris Rn. 22).
Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Handlungen oder Bedrohungen eine Beweiskraft für die Wiederholung in der Zukunft bei, wenn sie eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 15;… EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505 = juris Rn. 94).
Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 14;… U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 32).
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17
Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im …
Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
Unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes schon deswegen aus, weil die Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG (zu diesem Erfordernis vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 54 ff. m.w.N.).Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (zum Ganzen vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).
Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (…vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.;… BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23; VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).
- BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12
Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot; …
Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (…vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.; BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23;… VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.).Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 31 f. m.w.N.).
- EuGH, 02.03.2010 - C-175/08
Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände, …
Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Handlungen oder Bedrohungen eine Beweiskraft für die Wiederholung in der Zukunft bei, wenn sie eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen (…vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 15; EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505 = juris Rn. 94).Etwas anderes lässt sich auch nicht dem von der zitierten Rechtsprechung und Literatur in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 2. März 2010 (Az. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505 - Abdullah) entnehmen, zumal auch diese Entscheidung lediglich das Erlöschen des Flüchtlingsstatus betrifft.
- VG Bayreuth, 31.10.2018 - B 7 K 17.32826
Aktuell keine asylrelevante Verfolgung Oppostioneller in Äthiopien - keine …
Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
Weiterhin wurde am 5. Juli 2018 die Einstufung der Untergrund- und Auslands-Oppositionsgruppierungen Ginbot7 (auch Patriotic Ginbot7 oder PG7), OLF und ONLF (Ogaden National Liberation Front) als terroristische Organisationen durch das Parlament von der Terrorliste gestrichen und die Oppositionsgruppen wurden eingeladen, nach Äthiopien zurückzukehren, um am politischen Diskurs teilzunehmen (vgl. AA, Stellungnahme vom 7.2.2019; AA, Ad-hoc-Bericht S. 18 f.; The Danish Immigration Service S. 5, 14 f.; VG Bayreuth, U. v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 44 m.w.N.).Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an einer oder an mehreren Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48;… VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34;… VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54).
- EGMR, 28.06.2011 - 8319/07
SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM
Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. EGMR, U. v. 28.6.2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681 Rn. 278, 282 f.;… BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Leitsatz 3 und Rn. 23;… VGH BW, U. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.). - BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …
Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 - juris Rn. 9). - VG Regensburg, 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132
Ein Oromo wird in Äthiopien nicht aufgrund seiner Ethnie verfolgt
Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an einer oder an mehreren Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (…vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48; VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34;… VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54). - Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-720/17
Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
Im letzteren Fall hat der Betroffene also bereits einen gesicherten Rechtsstatus erhalten, der ihm nach dem Willen des Richtliniengebers aus Gründen des Vertrauensschutzes nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen können werden soll (vgl. zur gleichlautenden (Vorgänger-)Regelung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates, KOM(2001) 510 endgültig, S. 26 f., wonach "der Mitgliedstaat, der sich auf die Beendigungsklausel beruft, sicherstellen muss, dass Personen, die das Land aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen oder dem Erleiden eines ernsthaften nicht gerechtfertigten Schadens beruhenden Gründen nicht verlassen wollen, ein angemessener Status zuerkannt wird und sie die erworbenen Rechte behalten"; vgl. auch zum Erlöschen des subsidiären Schutzes nach Art. 16 RL 2011/95/EU die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 24.1.2019 zur Rechtssache C-720/17, wonach "nach dem Willen des Unionsgesetzgebers die Veränderung so wesentlich und nicht nur vorübergehend sein muss, dass zuerkannte Status nicht ständig in Frage gestellt werden, wenn sich die Lage im Herkunftsland der Begünstigten kurzfristig ändert, was diesen die Stabilität ihrer Situation garantiert"). - VG Düsseldorf, 13.12.2018 - 6 K 4004/17
Antrag auf Vertagung Ungeeignetes Beweismittel Regierungskritische Beiträge im …
Auszug aus VGH Bayern, 13.02.2019 - 8 B 17.31645
Aufgrund der jüngsten gesetzlichen Regelungen und der Maßnahmen der Regierung unter Führung von Premierminister Abiy Ahmed, insbesondere der Streichung der OLF von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker der OLF, kann nicht (mehr) angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - (einfaches) Mitglied der TBOJ/UOSG sind oder waren oder weil sie diese Organisation durch die Teilnahme an einer oder an mehreren Demonstrationen oder Versammlungen unterstützt haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (…vgl. ebenso VG Bayreuth, U.v. 31.10.2018 - B 7 K 17.32826 - juris Rn. 48;… VG Regensburg, U.v. 13.11.2018 - RO 2 K 17.32132 - juris Leitsatz und Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 13.12.2018 - 6 K 4004/17.A - juris Rn. 54). - BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende …
- BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09
Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche …
- BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10
Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der …
- BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; …
- VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1128/14
Keine Flüchtlingseigenschaft für Christen aus Pakistan
- VGH Baden-Württemberg, 03.11.2016 - A 9 S 303/15
Keine Verfolgung von Saharaui (Sahraoui) in Marokko
- VGH Baden-Württemberg, 30.05.2017 - A 9 S 991/15
Zum Anspruch eines togoischen Staatsangehörigen auf Zuerkennung der …
- VGH Bayern, 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340
Verfolgung in Äthiopien wegen Aktivität in einer Exilorgansiation
- VG Regensburg, 22.07.2020 - RO 2 K 19.30829 L 337 vom 20.12.2011 S. 9 ff. (im Weiteren RL 2011/95/EU), enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab ori entiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645-juris Rn. 23 m.w.N.).
2 0 1 9 - 8 B 17.31645 - j u r i s Rn. 24 m.w.N.).
Die politische Situation in Äthiopien hat sich für Regierungsgegner und Oppositionelle bereits seit Anfang 2018 deutlich entspannt (vgl. hierzu auch BayVGH, U. v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 m.w.N. - juris Rn. 29 ff.;… U.v. 12.12.2019 - 8 B 1 9 . 3 1 0 0 4 - j u r i s Rn. 39 ff. m.w.N.).
Die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi wurde zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 1 3 . 2 . 2 0 1 9 - 8 B 17.31645-juris Rn. 30 m.w.N.;… U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004-juris Rn. 40 m.w.N.).
Schließlich wurden Ver bote für Websites und soziale Medien aufgehoben (…vgl. Republik Österreich, Länderinformati onsblatt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Äthiopien vom 8.1.2019 - letzte Kurz information eingefügt am 8.11.20219, S. 7; im Einzelnen BayVGH, U. v. vom 1 3 . 0 2 . 2 0 1 9 - 8 B 17.31645-juris Rn. 34;… U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004-juris Rn. 4 4 j e m.w.N.).
Das Gericht sieht bei dieser Einschätzung der Sachlage auch, dass die Reformbestrebungen des neuen Premierministers auch Rückschläge erlitten haben und es zu Unruhen mit Todes fällen kam und kommt (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36 f.;… U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 47 f. m.w.N.).
Zu weiteren To desopfern kam es, als tausende Menschen gegen diese Gewaltwelle protestierten (…vgl. Re publik Österreich, Länderinformationsblatt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Äthi opien vom 8.1.2019 - letzte Kurzinformation eingefügt am 8.11.2019, S. 8 u. 10; BayVGH, U. v. 1 3 . 2 . 2 0 1 9 - 8 B 17.31645-juris Rn. 36).
Für das Vorliegen "stichhaltiger Gründe" im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, durch die die Vermutung der Wiederholung einer Vorverfolgung widerlegt wird, ist nicht erforderlich, dass die Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit einer Vorverfol gung entkräften, dauerhaft beseitigt sind (vgl. BayVGH, U.v. 1 3 . 2 . 2 0 1 9 - 8 B 17.31645-juris Rn. 40 f.).
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, dass äthiopische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit für eine früher als terroristisch eingestuften / oppositionellen Gruppe bzw. eine dieser nahestehenden Vereini gung, etwa weil sie - wie der Kläger - aktives Mitglied der TBOJ/UOSG sind und/oder an Demonstrationen dieser Organisation teilgenommen haben, im Fall ihrer Rückkehr mit beacht licher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (vgl. AA an BAMF vom 8.5.2019; AA an VG Dresden vom 7.2.2019; so auch BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - j u r i s Rn. 43 m.w.N.) Das Gericht sieht bereits keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte exilpolitische Betätigung des Klägers.
Das Vor herrschen eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die An nahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt außer gewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekenn zeichnet sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 52).
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischer weise zurückkehren wird (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 52).
Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Bedingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. BayVGH, U. v. 1 3 . 2 . 2 0 1 9 - 8 B 17.31645-juris Rn. 55 m.w.N.).
- VG Regensburg, 31.01.2022 - RO 16 K 20.30122 Mit Beschluss vom 03.01.2020 hat das Gericht den Beschluss vom 03.05.2018 aufgehoben und das Verfahren fortgeführt, da das Ergebnis der Beweiserhebung beim Bayerischen Ver waltungsgerichtshof nun vorliege und dieser in dem betreffenden Verfahren mit Urteilen vom 13.02.2019 (Az. 8 B 17.31645) und 12.03.2019 (Az. 8 B 18.30274) entschieden habe.
Solche stichhaltigen Gründe ergeben sich aus den positiven Veränderungen in Äthiopien seit Amtsantritt des Premierministers Abiy Ahmed (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 28;… U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 26).
Die politische Situation in Äthiopien hat sich für Regierungsgegner und Oppositionelle bereits seit Anfang 2018 deutlich entspannt (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 29;… U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 27).
Zudem wurde am 05.07.2018 die Einstufung der Oppositionsgruppierungen Ginbot7, OLF und ONLF als terroristische Organi sationen durch das Parlament von der Terrorliste gestrichen und die Oppositionsgruppen wur den eingeladen, nach Äthiopien zurückzukehren, um am politischen Diskurs teilzunehmen (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 30ff. m.w.N.;… U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 29ff. m.w.N.; vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrele vante Lage in Äthiopien vom 24.4.2020, Stand: März 2020, Seite 5).
In den Regionen Oromia, SNNPR, Somali, Benishangul Gumuz, Amhara und Tigray werden Menschen durch Gewalt vertrieben (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36ff;… U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 34ff).
Dies zeige etwa auch die Tatsache, dass das äthiopische Parla ment am 24. Dezember 2018 ein Gesetz zur Einrichtung einer Versöhnungskommission ver abschiedet habe, deren Hauptaufgabe es ist, der innergemeinschaftlichen Gewalt ein Ende zu setzen und Menschenrechtsverletzungen im Land zu dokumentieren (…BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 36 m.w.N.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 38 m.w.N.).
Aufgrund der unterschiedlichen Sach- und Interessenslage scheidet eine entsprechende Heranziehung des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU aus (…vgl. hierzu ausführlich BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 39 m.w.N.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 41 m.w.N.).
eine derartige Furcht zu begründen (…BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 40f.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 42f.).
Abgesehen davon begründet infolge der grundlegenden politischen Änderung allein die Tatsache, dass sich äthiopische Asylbewerber in Deutschland exponiert exilpolitisch betä tigt haben, grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr, eine Rückkehrgefährdung erscheint auf Basis der aktuellen Auskunftslage allenfalls noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen denkbar (…vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 42; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 42ff.).
Unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes schon deswegen aus, weil die Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Or ganisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG (…BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 51 m.w.N.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 50 m.w.N.).
Trotz der zahlreichen Binnenvertriebenen in einzelnen Regi onen Äthiopiens liegt kein landesweiter bürgerkriegsähnlicher Zustand vor (…BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 54 m.w.N.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 53 m.w.N.).
nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (…BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 56 ff. m.w.N.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 55 ff. m.w.N.).
- VG Regensburg, 18.03.2021 - RO 2 K 19.31197 Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 9 ff. (im Weiteren RL 2011/95/EU) enthaltene Wahrschein lichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 -juris Rn. 23 m.w.N.).
Hierfür ist erforderlich, dass stich haltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (…vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018-1 C 29.17-juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645 -juris Rn. 24 m.w.N.).
Die politische Situation in Äthiopien hat sich für Regierungsgegner und Oppositionelle seit An fang 2018 deutlich entspannt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 29 ff. mit zahlreichen Nachweisen;… U.v. 12.12.2019-8 B 19.31004-juris Rn. 39 ff.).
Die renommierte Menschenrechtsanwältin Meaza Ashenafi wurde zur ranghöchsten Richterin des Landes ernannt (vgl. zum Ganzen,BayyQH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 30).
Das Gericht sieht bei dieser Einschätzung der Sachlage auch, dass die Reformbestrebungen 1 des neuen Premierministers auch Rückschläge erlitten haben und es zu Unruhen mit Todes fällen kam und kommt (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645-juris Rn. 36 mit zahlreichen Nachweisen;… U.v. 12.12.2019 - 8 B 19.31004 - juris Rn. 47;… AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 8.4.2019, Stand: Februar 2019, S. 10).
Für das Vorliegen "stichhaltiger Gründe" im Sinn des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, durch die die Vermutung der Wiederholung einer Vorverfolgung widerlegt wird, ist nicht erforderlich, dass die Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit einer Vorverfolgung entkräften, dauerhaft beseitigt sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 40).
wegung) von der Terrorliste und der Rückkehr namhafter Exilpolitiker kann nicht (mehr) ange nommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit, etwa weil sie - wie der Kläger - aktives Mitglied der EPPF und EDFMS sind, im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs maßnahmen bedroht sind (…vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 24.4.2020, Stand: März 2020, S. 16 f.; AA, Stellungnahme an das VG Minden vom 10.7.2020; so auch BayVGH, U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris Rn. 43 bzgl. der der OLF nahestehenden TBOJ/UOSG).
Im Übrigen geht das Gericht aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Äthiopien (s.o.) davon aus, dass nunmehr selbst solchen Äthiopiern, die sich in herausgehobener Art und Weise exil politisch engagiert haben, grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr droht (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645-juris Rn. 43 ff.;… VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349-juris Rn. 64).
Das Vorherrschen eines so hohen Niveaus will kürlicher Gewalt, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehal ten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 52).
Maßgeblicher Bezugspunkt für die Be urteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris Rn. 52).
Sind Armut und staatliche Mittel ursächlich für schlechte humanitäre Be dingungen, kann dies nur in "ganz außergewöhnlichen Fällen" zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nämlich dann, wenn die humanitären Gründe "zwingend" sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris Rn. 55 m.w.N.).
Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK - zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris Rn. 59).
- VG Regensburg, 24.06.2020 - RO 16 K 17.34922 Solche stichhaltigen Gründe erge ben sich aus den positiven Veränderungen in Äthiopien seit Amtsantritt des Premierministers Abiy Ahmed (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 28;… U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274-juris Rn. 26).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu Folgendes festgestellt (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 29 ff.;… U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 27 ff.):.
Dies zeige etwa auch die Tatsache, dass das äthiopische Parlament am 24. Dezember 2018 ein Gesetz zur Einrichtung einer Versöhnungskommission verabschie det habe, deren Hauptaufgabe es ist, der innergemeinschaftlichen Gewalt ein Ende zu setzen und Menschenrechtsverletzungen im Land zu dokumentieren (…BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 36 m.w.N.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 38 m.w.N.).
Anders als im Rahmen der Prüfung eines nachträglichen Grundes für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchst, e und f der Richtlinie 2011/95/EU, bei der nach Art. 11 Abs. 2 der Richt linie 2011/95/EU zu untersuchen ist, ob die Veränderung der Umstände, aufgrund derer ein Drittstaatangehöriger oder ein Staatenloser als Flüchtling anerkannt wurde, erheblich und nicht nur vorübergehend ist, sieht die Regelung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU eine solche Untersuchung nicht vor (…BayVGH, U.v. 12.3.2019-8 B 18.30274-juris Rn. 38 m.w.N.; U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris Rn. 40 m.w.N.).
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem von der zitierten Rechtsprechung und Literatur in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 2. März 2010 (Az. C-175/08 u.a. - NVwZ 2010, 505) entnehmen, zumal auch diese Entscheidung lediglich das Erlöschen des Flücht lingsstatus betrifft (…BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris Rn. 39 m.w.N.; U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris Rn. 41 m.w.N.).
Insbesondere ist die Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahe steht, oder eine exilpolitische Tätigkeit für eine solche Organisation (z.B. TBOJ/UOSG, EPPFG bzw. EDFM (Ethiopian Democratic Forces Movement)) infolge der Veränderung der politi schen Verhältnisse in Äthiopien nicht geeignet, eine derartige Furcht zu begründen (…BayVGH, B.v. 6.6.2019 - 8ZB 19.30033 - juris Rn. 5;… B.v. 8.4.2019 - 8ZB 18.32811 - juris Rn. 8;… U.v. 12.3.2019-8 B 18.30274 - juris Rn. 40; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 42).
Unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Bedingungen in Äthiopien scheidet die Gewährung subsidiären Schutzes schon deswegen aus, weil die Gefahr eines ernsthaften Schadens insoweit nicht von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Or ganisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG (…BayVGH, U.V. 12.3.2019 - 8 B 18.30274-juris Rn. 51 m.w.N.; U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 50 m.w.N.).
Trotz der zahlreichen Binnenvertriebenen in einzelnen Regi onen Äthiopiens liegt kein bürgerkriegsähnlicher Zustand vor (…BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274-juris Rn. 54 m.w.N.; U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris Rn. 53 m.w.N.).
Ebenso ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende äthiopische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (…BayVGH, U.v. 12.3.2019-8 B 18.30274-juris Rn. 56 ff. m.w.N.; U.v. 13.2.2019-8 B 17.31645-juris Rn. 55 ff. m.w.N.).
Schließlich müs sen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (BayVGH, U.v. 13.02.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 59 m.w.N.).
- VGH Bayern, 17.10.2021 - 23 ZB 19.33385
Der auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft …
2.1 Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag des Bevollmächtigten auf Ladung und Anhörung der Sachverständigen, die in den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2019 (UA S. 11 ff.) in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in welchen die Entscheidungen vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30261, 8 B 18.30275), vom 12. März 2019 (8 B 18.30252, 8 B 18.30274) ergangen sind, schriftliche Sachverständigengutachten erstattet hatten, nicht nachgekommen ist.Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die wie der Kläger amharischer Volkszugehörigkeit und in Deutschland für die EPPF politisch aktiv sind bzw. oder waren, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, mit Haft und Misshandlung und/oder lebensbedrohlichen Übergriffen rechnen müssen, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen.
Dabei hat es berücksichtigt, dass die Reformbestrebungen in Äthiopien in den letzten Monaten auch Rückschläge erlitten und die aufgebrochenen ethnischen Konflikte teilweise zu erheblicher Binnenflucht geführt haben, die Situation trotz des politischen Umbruchs noch nicht stabil ist und die tiefgreifenden Veränderungen noch nicht als gefestigt gewertet werden können (UA S. 15, S. 16 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris).
Denn wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht insbesondere unter Bezugnahme auf die Darlegungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 - (…juris Rn. 36 bis 38) bei seiner Bewertung die bis Juni 2019 eingetretenen Veränderungen berücksichtigt und dazu ausgeführt, dass diese aktuellen politischen Vorgänge nicht dazu führten, die Einschätzung, zu revidieren, dass nicht mehr angenommen werden könne, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht seien (UA S. 11 ff., S. 15).
Es ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36 bis 38) zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich dabei nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, sondern um Vorfälle in der Umbruchsphase des Landes bzw. um Geschehnisse handelt, die sich nicht als Ausdruck willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder als Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen darstellen (UA S. 16).
dd) Auch greift der Einwand, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, auf dessen Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 - sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil maßgeblich stütze, übersehe, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2019 sich wesentlich auf eine drohende Verfolgung von Angehörigen der OLF bzw. der UOSG und nicht auf eine solche der vorliegend gegenständlichen EPPF beziehe, nicht durch.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers darauf verweist, dass weder in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil noch in dem von diesem in Bezug genommenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 - (juris) das Thema der Verfolgung einer bestimmten Volksgruppe auch durch die Sicherheitskräfte thematisiert worden sei, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass er selbst erst in der Zulassungsschrift, nicht aber schon im Beweisantrag selbst, den Aspekt gezielter staatlicher oder vom Staat unterstützter Repressalien gegenüber Amharen in der Heimatregion des Klägers Gojjam anknüpfend an seine ethnische Volkszugehörigkeit geltend gemacht hat.
Zum anderen hat er sich dabei nicht in erforderlicher Weise damit auseinandergesetzt, dass das Verwaltungsgericht (unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36 bis 38) bei der Bewertung, dass es sich bei den ethnischen Konflikten nicht um Geschehnisse im Sinne willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen handelt, auch die Beteiligung der staatlichen Sicherheitskräfte berücksichtigt hat.
- VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.33381
Ablehnung von Beweisanträgen im Asylprozess - Äthiopien
a) Das Verwaltungsgericht hat vorliegend den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es dem Antrag ihres Bevollmächtigten auf Ladung und Anhörung der Sachverständigen, die in den vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil in Bezug genommenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, in welchen die Entscheidungen vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645, 8 B 18.30275, 8 B 18.30261) und 12. März 2019 (8 B 18.30252, 8 B 18.30274) ergangen sind, schriftliche Sachverständigengutachten erstattet hatten, nicht nachgekommen ist.Der Antrag, die drei Gutachterinnen von Amnesty International (ai), des Institutes für Afrikakunde (GIGA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu der Beweisfrage zu hören, ob Personen, die in Deutschland zunächst für die EPRP und dort als Mitglied des Vorstands einer Regionalgruppe und später für die EDFM politisch aktiv waren und weiterhin sind, im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien dort aus diesem Grunde festgenommen, für unbestimmte Zeit in Haft gehalten und misshandelt wurden und weiterhin werden, zielt schon nicht direkt auf eine Erläuterung der unter dem 19. Mai 2018 (GIGA), 11. Juli 2018 (ai) und 26. September 2018 (SFH) gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof in den Verfahren 8 B 17.31645, 8 B 18.30252, 8 B 18.30257, 8 B 18.30261, 8 B 18.30274 und 8 B 18.30276 erstellten gutachterlichen Stellungnahmen.
Dabei hat es berücksichtigt, dass die Reformbestrebungen in Äthiopien in den letzten Monaten auch Rückschläge erlitten haben, die Situation trotz des politischen Umbruchs noch nicht stabil ist und die tiefgreifenden Veränderungen noch nicht als gefestigt gewertet werden können (UA S. 15 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36 bis 38).
Dennoch ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit dem Amtsantritt Abiys im April 2018 nicht mehr angenommen werden könne, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund einer exilpolitischen Tätigkeit im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht seien (UA S. 14 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 43 m.w.N.) und dass es insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass nur prominente Oppositionspolitiker verschont würden, unbekannte Personen, die sich exilpolitisch betätigt hätten, jedoch weiterhin von Verfolgung bedroht seien.
Denn wie bereits ausgeführt hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 - (…juris Rn. 36 ff.) bei seiner Bewertung bereits berücksichtigt, dass es auch nach dem Amtsantritt des neuen Premierministers zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen der Regierung und der Bevölkerung einhergehend mit zahlreichen Verhaftungen sowie zu einer Zunahme ethnischer Konflikte gekommen war und dass auch in den Regionen Gewaltkonflikte nach wie vor nicht unter Kontrolle sind.
Der Einwand etwa, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, auf dessen Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 - sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil maßgeblich stütze, übersehe, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2019 sich wesentlich auf eine drohende Verfolgung von Angehörigen der OLF bzw. der UOSG und nicht auf solche der insoweit weder politisch noch taktisch gleichzustellenden EPPFguard beziehe, greift nicht durch.
- VG Würzburg, 16.04.2019 - W 3 K 18.31494
Keine Verfolgung von Oppositionellen wegen Änderung der Verhältnisse in Äthiopien
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den Verfahren 8 B 18.30261, 8 B 18.30275, 8 B 17.31645, 8 B 18.30261 (Ue.v. 13.2.2019 - alle juris), 8 B 18.30274, 8 B 18.30252 (Ue.v. 12.3.2019 - beide juris) und 8 B 17.31645 (U.v. 14.3.2019 - juris) auf der Grundlage verschiedener im Rahmen dieser Verfahren eingeholter Auskünfte und Gutachten und weiterer neuester Erkenntnisquellen die politische Situation in Äthiopien neu beurteilt und hierbei die Organisationen Ginbot 7, 0LF, ONLF und die ihnen nahe stehenden politischen Organisationen und exilpolitischen Organisationen in den Blick genommen.Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Verfahren 8 B 17.31645 (U.v. 13.2.2019 - juris) u.a. Folgendes aus:.
Diesbezüglich folgt das Gericht den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645 - juris Rn. 40 bis 41 mit ausführlicher Begründung).
Hierbei handelt es sich nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, sondern um Vorfälle in der Umbruchsphase des Landes bzw. um Geschehnisse, die sich nicht als Ausdruck willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen darstellen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder als Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36 bis 38; hierauf wird zur weiteren Begründung Bezug genommen).
Es kann (unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z.B. VG Würzburg, U.v. 15.9,.2017 - W 3 K 17.31180 - juris) nicht mehr angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 43 m.w.N.).
Es gibt nach der aktuellen Erkenntnislage aber in keiner Region Äthiopiens bürgerkriegsähnliche Zustände (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 52 bis 53 m.w.N.).
- VG Würzburg, 25.04.2019 - W 3 K 18.31514 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den Verfahren 8 B 18.30261, 8 B 18.30275, 8 B 17.31645, 8 B 18.30261 (Ue.v. 13.2.2019 - alle juris), 8 B 18.30274, 8 B 18.30252 (Ue.v. 12.3.2019 - beide juris) und 8 B 17.31645 (U.v. 14.3.2019 - juris) auf der Grundlage verschiedener im Rahmen dieser Verfahren eingeholter Auskünfte und Gutachten und weiterer neuester Erkenntnisquellen die politische Situation in Äthiopien neu beurteilt und hierbei die Organisationen Ginbot 7, 0LF, ONLF und die ihnen nahe stehenden politischen Organisationen und exilpolitischen Organisationen in den Blick genommen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Verfahren 8 B 17.31645 (U.v. 13.2.2019 - juris) u.a. Folgendes aus:.
Diesbezüglich folgt das Gericht den Ausführungen des Bay erischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 13. Februar 2019 (8 B 17.31645 - juris Rn. 40 bis 41 mit ausführlicher Begründung).
Hierbei handelt es sich nicht um geziel te staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer poli tischen Überzeugung, sondern um Vorfälle in der Umbruchsphase des Lan des bzw. um Geschehnisse, die sich nicht als Ausdruck willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen darstellen, sondern als Maß nahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder als Abwehr allgemeiner Ge fahrensituationen (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36 bis 38; hierauf wird zur weiteren Begründung Bezug genommen).
Es kann (unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z.B. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180 - juris) nicht mehr angenom men werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpoliti schen Tätigkeit im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 43 m.w.N.).
Es gibt nach der aktuellen Erkenntnislage aber in keiner Region Äthiopiens bürgerkriegs ähnliche Zustände (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 52 bis 53 m.w.N.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2020 - 19 A 1420/19 BayVGH, Urteile vom 12. Dezember 2019 - 8 B 19.31004 -, juris, Rn. 38, und vom 13. Februar 2019 - 8 B 17.31645 -, juris, Rn. 43; Beschluss vom 4. März 2019 - 8 ZB 17.31817 -, juris, Rn. 5; VG Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2020 - AN 9 K 17.30574 -, juris, Rn. 28; aus der Zeit vor April 2018: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 75-97.
- VG Würzburg, 11.06.2019 - W 3 K 18.32332
Keine Verfolgung in Äthiopien wegen exilpolitischer Betätigung für die EPRP
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den Verfahren 8 B 18.30261, 8 B 18.30275, 8 B 17.31645, 8 B 18.30261 (Ue.v. 13.2.2019 - alle juris), 8 B 18.30274, 8 B 18.30252 (Ue.v. 12.3.2019 - beide juris) und 8 B 17.31645 (U.v. 14.3.2019 - juris) auf der Grundlage verschiedener im Rahmen dieser Verfahren eingeholter Auskünfte und Gutachten und weiterer neuester Erkenntnisquellen die politische Situation in Äthiopien neu beurteilt und hierbei die Organisationen Ginbot 7, 0LF, ONLF und die ihnen nahe stehenden politischen Organisationen und exilpolitischen Organisationen in den Blick genommen.Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Verfahren 8 B 17.31645 (U.v. 13.2.2019 - juris) u.a. Folgendes aus:.
Es kann (unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. z.B. VG Würzburg, U.v. 15.9,.2017 - W 3 K 17.31180 - juris) nicht mehr angenommen werden, dass äthiopische Staatsangehörige aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit im Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen bedroht sind (BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 43 m.w.N.).
Hierbei handelt es sich nicht um gezielte staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, sondern um Vorfälle in der Umbruchsphase des Landes bzw. um Geschehnisse, die sich nicht als Ausdruck willentlicher und zielgerichteter staatlicher Rechtsverletzungen darstellen, sondern als Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder als Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 36 bis 38; hierauf wird zur weiteren Begründung Bezug genommen).
Es gibt nach der aktuellen Erkenntnislage aber in keiner Region Äthiopiens bürgerkriegsähnliche Zustände (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris Rn. 52 bis 53 m.w.N.).
- VG Würzburg, 12.07.2019 - W 3 K 32393
- VG Würzburg, 15.07.2019 - W 3 K 18.32100
Nachträgliche Änderungder Sachlage aufgrund weiterer exilpolitischer Tätigkeiten …
- VG Regensburg, 21.09.2020 - RN 2 S 20.31401
Asyl(folge)antrag nach unanfechtbarem Abschluss eines Rücknahmeverfahrens - …
- VG Bayreuth, 03.04.2019 - B 7 K 17.32109
- VG Bayreuth, 25.01.2019 - B 7 K 17.30304
Grundsätzliches Fehlen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung in …
- VG Bayreuth, 05.09.2018 - B 7 K 17.33349
Verumutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG bezüglich …
- VG Regensburg, 04.05.2022 - RO 16 K 19.32232
- VG Regensburg, 08.04.2021 - RO 2 K 18.30966
Kein Flüchtlingsschutz für eine weibliche Klägerin - Äthiopien
- VG Wiesbaden, 01.07.2022 - 5 K 3953/17
- VG Bayreuth, 07.12.2018 - B 7 K 17.31304
Widerlegung der Verfolgungsvermutung bei Rückkehr
- VG Regensburg, 10.11.2021 - RO 16 K 18.32956
- VG Bayreuth, 23.06.2020 - B 7 K 17.33547
- VG Bayreuth, 13.09.2018 - B 7 K 18.31332
Erfolglose Klage eines Äthiopiers wegen Folgeantrag gestützt auf exilpolitische …
- VG Würzburg, 29.05.2020 - W 3 K 19.30455
Abschiebungsverbot nach Äthiopien
- VG Ansbach, 09.03.2022 - AN 9 K 17.33704
- VGH Bayern, 25.06.2019 - 8 ZB 19.32121
Zur Verfolgungsgefahr für ehemalige Regimegegner in Äthiopien
- VG Arnsberg, 07.03.2019 - 12 K 7034/17
- VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.32442
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag einer Asylsuchenden aus Äthiopien
- VG Würzburg, 29.03.2021 - W 3 K 19.32286
- VGH Bayern, 12.12.2019 - 8 B 19.31004
Zur asylrelevanten Lage in Äthiopien: Wehrdienstentziehung und Opposition
- VG Regensburg, 20.03.2019 - RO 2 K 17.31431
- VG Würzburg, 03.07.2020 - W 3 K 19.32217
Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Äthiopien
- VGH Bayern, 29.03.2019 - 8 B 18.30276
Erfolglose Berufung wegen grundlegender Änderung der politischen Verhältnisse in …
- VGH Bayern, 26.03.2019 - 8 ZB 18.33053
Fehlende Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in Bezug auf die …
- VG Ansbach, 29.01.2020 - AN 9 K 17.33790
Abschiebungsverbot wg. HIV-Infektion - Äthiopien
- VGH Bayern, 26.03.2019 - 8 ZB 18.33054
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit
- VG Ansbach, 18.01.2021 - AN 3 K 17.32521
- VG Bayreuth, 09.07.2019 - B 7 K 17.33427
- VG Chemnitz, 06.10.2021 - 2 K 2104/18
- VG Potsdam, 11.08.2020 - 15 K 3066/18
- VG Regensburg, 26.10.2023 - RN 2 K 23.30938
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Einberufungsgefahr …
- VG Ansbach, 07.05.2019 - AN 9 K 17.31480
Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund behaupteter früherer …
- VG Ansbach, 07.05.2019 - AN 9 K 17.31620
Erfolglose Asylklage eines äthiopischen Staatsangehörigen oromischer …
- VGH Bayern, 01.04.2021 - 23 ZB 20.32507
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen Klageabweisung in Asylsache
- VG Regensburg, 11.08.2020 - RO 2 K 19.32345
Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes
- VG Würzburg, 29.05.2020 - W 3 K 19.32290
- VG Ansbach, 19.05.2020 - AN 3 K 17.33199
Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Äthiopien
- VG Ansbach, 03.05.2019 - AN 3 K 19.30354
- VGH Bayern, 24.06.2019 - 8 B 19.31474
- VGH Bayern, 10.11.2017 - 8 ZB 17.31817
Zulassung der Berufung wegen nachträglicher Abweichung
- VGH Bayern, 24.06.2019 - 8 B 19.31476
- VGH Bayern, 04.03.2019 - 8 ZB 17.31817
Zulassung der Berufung wegen nachträglicher Abweichung
- VG Würzburg, 25.03.2022 - W 3 K 19.32243
- VG Regensburg, 17.04.2019 - RO 2 K 17.35406
- VG Köln, 08.04.2021 - 8 K 7124/17
- VG Wiesbaden, 12.08.2022 - 5 K 3841/17
- VG Köln, 08.07.2021 - 8 K 9345/17
- VG Halle, 29.08.2019 - 4 A 49/18
- VG Regensburg, 31.03.2021 - RN 2 K 19.30627
- VGH Bayern, 13.01.2022 - 23 ZB 20.31378
- VG Gießen, 06.03.2020 - 6 K 2275/17
- VGH Bayern, 08.04.2019 - 8 ZB 18.32811
Keine drohende Verfolgung wegen exponierter exilpolitischer Betätigung eines …
- VG Chemnitz, 02.06.2021 - 2 K 1763/18
- VG Wiesbaden, 12.03.2021 - 5 K 1581/17
- VG Wiesbaden, 12.02.2021 - 5 K 1660/17
- VG Augsburg, 21.01.2021 - Au 1 K 18.30932
- VG Wiesbaden, 05.06.2020 - 5 K 1284-17
- VG Trier, 13.03.2019 - 5 K 5961/17
- VGH Bayern, 22.03.2019 - 8 ZB 18.30910
Keine Zulassung der Berufung wegen behaupteter Rückkehrgefährdung einer …
- VGH Bayern, 19.03.2019 - 8 ZB 19.30929
Keine Zulassung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
- VG Ansbach, 09.07.2022 - AN 9 K 17.34646
Erfolglose Asylklage einer äthiopischen Staatsangehörigen
- VGH Bayern, 26.03.2019 - 8 ZB 18.33221
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung
- VGH Bayern, 04.07.2019 - 8 ZB 19.32389
Keine Verfolgung von Regierungsgegnern durch Vollzug des EU-Rückübernahmeabkommen …
- VGH Bayern, 04.07.2019 - 8 ZB 19.32392
Keine Verfolgung von Regierungsgegnern durch Vollzug des EU-Rückübernahmeabkommen …
- VGH Bayern, 06.06.2019 - 8 ZB 19.30033
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Grundsatzbedeutung
- VG München, 29.01.2020 - M 12 K 17.46207
- VG Ansbach, 24.01.2023 - AN 3 K 23.30044
- VGH Bayern, 24.04.2019 - 8 ZB 18.31891
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines äthiopischen Asylbewerbers
- VGH Bayern, 16.04.2019 - 8 ZB 18.33079
Erfolgloser auf rechtsgrundsätzliche Bedeutung gestützter …
- VGH Bayern, 11.04.2019 - 8 ZB 19.30631
Darlegungsanforderungen an einen Berufungszulassungsantrag im Asylverfahren
- VGH Bayern, 10.04.2019 - 8 ZB 18.30660
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nachträglich entfallener …
- VGH Bayern, 02.04.2019 - 8 ZB 18.32033
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen asylrechtliches Urteil …
- VGH Bayern, 01.04.2019 - 8 ZB 18.33262
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen grundlegender Änderung der …
- VGH Bayern, 06.03.2023 - 24 B 23.30101
Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht, Abweichende Beurteilung der …
- VG Ansbach, 09.02.2023 - AN 9 K 19.30681
- VG Würzburg, 25.02.2022 - W 3 K 20.30129
- VG Hamburg, 11.02.2021 - 19 A 832/16
- VG München, 18.09.2019 - M 12 K 17.41851
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen unglaubhaften Vortrags
- VGH Bayern, 05.11.2018 - 8 ZB 18.32768
Keine klärungsbedürftigen Fragen bei einer Rückkehr nach Äthiopien
- VGH Bayern, 14.08.2018 - 8 ZB 18.31540
Erfolglose Berufungszulassung wegen fehlender Darlegung von Zulassungsgründen
- VG Regensburg, 19.06.2018 - RO 2 E 18.31617
Asylverfahren - Exilpolitisch tätiger Asylbewerber aus Äthiopien
- VG Berlin, 02.05.2023 - 28 K 574.18
Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- VGH Bayern, 20.04.2023 - 24 B 23.30151
Abweichende Beurteilung der allgemeinen asylrelevanten Lage - Zurückverweisung
- VG Ansbach, 30.06.2022 - AN 9 K 20.30287
- VG Frankfurt/Main, 26.05.2021 - 5 K 3778/17
- VG Ansbach, 19.04.2021 - AN 9 K 18.31051
- VG Ansbach, 22.02.2021 - AN 9 K 17.33732
- VG Ansbach, 04.11.2020 - AN 9 K 17.34998
Abschiebungsverbot bei einer Familie mit kleinem Kind wegen Heuschreckenplage und …
- VG Bayreuth, 31.08.2020 - B 7 K 20.30443
Gefahr der Genitalverstümmelung und körperlicher Züchtigung bei einjähriger …
- VG Regensburg, 27.03.2019 - RO 2 K 18.32253
Teilweise Einstellung des Verfahrens im Streit um die Feststellung von …
- VGH Bayern, 10.08.2018 - 8 ZB 18.31195
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - Ungenügende Darlegung von …
- VG Potsdam, 19.01.2021 - 15 K 5285/17
- VG Ansbach, 24.06.2020 - AN 9 K 16.31743
- VGH Bayern, 24.04.2019 - 8 ZB 18.32096
Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache im Zulassungsverfahren
- VGH Bayern, 03.04.2019 - 8 ZB 18.33113
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen grundlegender Änderung der …
- VG München, 20.02.2019 - M 12 K 17.33781
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Äthiopien
- VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30357
- VG Trier, 28.04.2021 - 9 K 3359/19
- VG Trier, 08.01.2021 - 9 K 1027/20
- VG Ansbach, 15.01.2020 - AN 9 K 17.31269
- VG München, 15.01.2020 - M 12 K 17.45876
- VGH Bayern, 27.03.2019 - 8 ZB 19.30971
Erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Gehörsverstoßes durch …
- VG Bayreuth, 13.03.2019 - B 7 K 17.32299
Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären …
- VG Bayreuth, 15.08.2018 - B 7 K 17.31116
Keine beachtliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Äthiopien wegen …
- VG Gießen, 25.04.2018 - 6 K 116/17
Asylrecht - Hauptsacheverfahren (K)
- VG Ansbach, 10.01.2023 - AN 3 K 22.30896
- VG Ansbach, 08.09.2022 - AN 3 K 22.30355
- VG Regensburg, 07.07.2022 - RO 12 K 21.31673
- VG Würzburg, 10.08.2021 - W 3 K 20.30082
Erfolglose asylrechtliche Klage eines in Deutschland geborenen zweijährigen …
- VG Bayreuth, 31.08.2018 - B 7 K 17.32128
Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot für Oromo aus Äthiopien - …
- VG Frankfurt/Main, 01.02.2023 - 5 K 2649/17
- VG Regensburg, 29.06.2022 - RO 15 K 18.31532
- VG Ansbach, 12.11.2019 - AN 9 K 16.30706
Keine drohende Verfolgung in Äthiopien wegen Wandels der politischen Verhältnisse
- VG Gießen, 01.02.2023 - 6 K 2222/19
- VG Gießen, 11.10.2022 - 6 K 1159/20
- VG Gießen, 23.08.2022 - 6 K 2523/19
- VG Frankfurt/Main, 10.08.2022 - 5 K 5309/17
- VG Frankfurt/Main, 08.06.2022 - 5 K 4629/17
- VG Gießen, 25.01.2022 - 6 K 4630/18
- VG Freiburg, 17.02.2021 - A 2 K 4556/18
- VG Gießen, 26.06.2020 - 6 K 3240/17
- VG Ansbach, 15.01.2020 - AN 9 K 17.30574
Erfolgloser Asylantrag einer äthiopischen Familie
- VG Ansbach, 18.09.2019 - AN 9 K 16.31079
Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären …
- VG Wiesbaden, 02.12.2022 - 5 K 4102/17
- VG Bayreuth, 14.01.2021 - B 7 K 20.31109
- VG Augsburg, 05.08.2020 - Au 1 K 18.31608
- VG Ansbach, 30.10.2019 - AN 9 K 17.32962
Wandel der politischen Verhältnisse in Äthiopien
- VG Gießen, 21.05.2019 - 6 K 556/17
- VG Gießen, 06.05.2019 - 6 K 4425/17
- VG Bayreuth, 26.03.2019 - B 7 K 17.32837
- VG Wiesbaden, 01.02.2023 - 5 K 5231/17
- VG Ansbach, 12.01.2023 - AN 9 K 20.31096
- VG Frankfurt/Main, 01.06.2022 - 5 K 5265/17
- VG Wiesbaden, 07.01.2022 - 5 K 4243/17
- VG Gießen, 07.07.2021 - 6 K 8609/17
- VG Gießen, 26.01.2021 - 6 K 4078/17
- VG Wiesbaden, 20.01.2021 - 5 K 6010/17
- VG Ansbach, 22.08.2019 - AN 9 K 17.32560
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
- VG Augsburg, 11.06.2019 - Au 1 K 17.31444
Äthiopien, Oromo, OLF, TBOJ/UOSG, Exilpolitik
- VG Schwerin, 14.05.2019 - 15 A 2185/17
Abschiebung von Angehörigen und Sympathisanten der ONLF
- VG Regensburg, 30.04.2021 - RO 2 K 17.33985