Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5200
VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851 (https://dejure.org/2019,5200)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.03.2019 - 4 B 18.1851 (https://dejure.org/2019,5200)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. März 2019 - 4 B 18.1851 (https://dejure.org/2019,5200)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,5200) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bayern.de PDF
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 28 Abs. 2; BayGO Art. 18a Abs. 1, Abs. 13, Abs. 14, Art. 57; FStrG § 5; BImSchG § 47 Abs. 1; BayVwVfG Art. 48, 49, 75
    Bürgerbegehren gegen überörtliches Verkehrsprojekt

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 18a Abs. 1, Abs. 13, Abs. 14, Art. 57 GO

  • rewis.io

    Bürgerbegehren gegen überörtliches Verkehrsprojekt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bürgerbegehren; Verhinderung eines überörtlichen Verkehrsprojekts; staatliche Luftreinhalteplanung; Täuschungs- und Irreführungsverbot; Antrag auf Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses; Maßnahme mit Entscheidungscharakter; Bestimmtheitsanforderungen an ein ...

  • rechtsportal.de

    Befassen einer Gemeinde mit einem überörtlichen Straßenbauvorhaben; Bürgerbegehren gegen die Realisierung eines bereits unanfechtbaren Infrastrukturprojekts; Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" ist unzulässig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" ist unzulässig

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 175
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 4 B 16.1856

    Anforderungen an Begründung des Bürgerbegehrens

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851
    aa) Die zur Abstimmung gestellte Forderung, dass die Beklagte "alles unternimmt, damit der planfestgestellte ...-Tunnel in unserer Stadt nicht gebaut wird", lässt bei der gebotenen wohlwollenden Auslegung (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - BayVBl 2018, 22 Rn. 25) nicht den - sachlich unzutreffenden - Eindruck entstehen, dass das Bauvorhaben allein durch eine Entscheidung oder Willensbekundung der Beklagten gestoppt werden könne.

    Da sie nur dann sachgerecht über die Unterstützung eines Bürgerbegehrens entscheiden können, wenn sie nicht durch den vorgelegten Begründungstext in wesentlichen Punkten in die Irre geführt werden, darf in der Begründung des Bürgerbegehrens weder eine unzutreffende entscheidungsrelevante Tatsache behauptet noch die maßgebende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert werden (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - BayVBl 2018, 22 m.w.N.).

    Er musste, da das Bürgerbegehren eine kommunalpolitische Grundsatzentscheidung zur Frage des Tunnelbaus zum Gegenstand hat, keine Rechtsausführungen zum derzeitigen Verfahrensstand und zu den zulässigen Handlungsoptionen enthalten, sondern konnte in pauschaler und plakativer Weise die aus Sicht der Initiatoren wichtigsten Gründe für die Ablehnung des Projekts präsentieren (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - BayVBl 2018, 22 Rn. 44).

    Ein Bürgerbegehren kann nur zugelassen werden, wenn die mit ihm unterbreitete Fragestellung ausreichend bestimmt ist (BayVGH, U.v. 17.5.2017, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 19.02.1997 - 4 B 96.2928

    Grundsatzentscheidungen durch Bürgerentscheid sind zulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851
    Mit einem Bürgerentscheid können vielmehr auch Grundsatzentscheidungen getroffen werden, die erst noch durch nachfolgende Detailregelungen des Gemeinderates ausgefüllt werden müssen (BayVGH, U.v. 19.2.1997 - 4 B 96.2928 - VGH n.F. 50, 42/44 = BayVBl 1997, 276/277), wie dies etwa bei einem Planaufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Fall ist (vgl. BayGH, B.v. 13.12.2010 - 4 CE 10.2839 - VGH n.F. 63, 282 Rn. 29 = BayVBl 2011, 309).

    Die in solchen Fällen häufig verwendeten Formulierungen der Abstimmungsfrage, mit denen die Organe der Gemeinde verpflichtet werden sollen, zur Verhinderung des Vorhabens "alle rechtlichen Mittel" einzusetzen (BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 42) oder "alle zulässigen rechtlichen Möglichkeiten" auszuschöpfen (BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505 - VGH n.F. 52, 12/14), verstoßen dann nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn sie sich auf ein laufendes fachplanungsrechtliches oder sonstiges Zulassungsverfahren beziehen, das der Gemeinde eine selbständige Rechtsposition vermittelt (§ 36 BauGB) oder bei dem ihre Einwände zumindest in der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 38 BauGB).

    Für die Abstimmungsberechtigten, die an dem Bürgerentscheid teilnehmen, ist aber ohne weiteres erkennbar, dass mit der Forderung nach einem Einsatz "aller" rechtlichen Mittel nicht lediglich die aktive Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren gemeint ist, sondern - im Fall der Zulassung des Vorhabens - vor allem auch das Beschreiten des (Verwaltungs-)Rechtswegs, sofern dies aus juristischer Sicht nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 45).

  • VGH Bayern, 16.03.2001 - 4 B 99.318

    Wie muss ein Bürgerbegehren formuliert werden?

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851
    Einem Bürgerbegehren, das sich gegen die Realisierung eines bereits unanfechtbar genehmigten bzw. planfestgestellten Infrastrukturprojekts wendet, fehlt die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit, wenn die Fragestellung so formuliert ist, dass "alles" unternommen werden soll, um den Bau zu verhindern (Klarstellung zu BayVGH, U.v. 16.3.2001 - 4 B 99.318 - BayVBl 2001, 565).

    Die damit verbundene Ungewissheit wird noch verstärkt, wenn wie beim vorliegenden Bürgerbegehren die Beschränkung auf spezifisch "rechtliche" Mittel fehlt bzw. wenn "alle rechtlich vertretbaren Maßnahmen" ergriffen werden sollen (wie in dem Fall BayVGH, U.v. 16.3.2001 - 4 B 99.318 - BayVBl 2001, 565), so dass von der Fragestellung sämtliche irgendwie erfolgversprechenden (nicht verbotenen) Handlungen erfasst werden.

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 37.89

    'Atomwaffenfreie Zone' München

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851
    Das kann auch bei Maßnahmen der Fall sein, die zwar nicht in der (Mit-)Entscheidungskompetenz der Gemeinde liegen, jedoch gewichtige Auswirkungen auf ihre Selbstverwaltungsaufgaben haben können und z. B. die Finanz- oder Planungshoheit berühren (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1990 - 7 C 37.89 - NVwZ 1991, 682 f.; B.v. 9.1.1995 - 4 NB 42.94 - BayVBl 1995, 440/441).

    Die Beklagte darf sich daher mit diesem überörtlichen Straßenbauprojekt, über dessen Fortgang auf politischer Ebene entschieden wird, auch noch nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens jederzeit befassen und ihre gemeindlichen Belange gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen in geeigneter Weise zur Geltung bringen (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1990, a.a.O., zur Zulässigkeit sog. Vorratsbeschlüsse schon bei potentieller Gebietsbetroffenheit).

  • VGH Bayern, 14.10.1998 - 4 B 98.505
    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851
    Die in solchen Fällen häufig verwendeten Formulierungen der Abstimmungsfrage, mit denen die Organe der Gemeinde verpflichtet werden sollen, zur Verhinderung des Vorhabens "alle rechtlichen Mittel" einzusetzen (BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 42) oder "alle zulässigen rechtlichen Möglichkeiten" auszuschöpfen (BayVGH, U.v. 14.10.1998 - 4 B 98.505 - VGH n.F. 52, 12/14), verstoßen dann nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn sie sich auf ein laufendes fachplanungsrechtliches oder sonstiges Zulassungsverfahren beziehen, das der Gemeinde eine selbständige Rechtsposition vermittelt (§ 36 BauGB) oder bei dem ihre Einwände zumindest in der Abwägung zu berücksichtigen sind (§ 38 BauGB).
  • BVerwG, 09.01.1995 - 4 NB 42.94

    Einkaufszentrum: Interkommunale Abstimmung von Bebauungsplänen?

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851
    Das kann auch bei Maßnahmen der Fall sein, die zwar nicht in der (Mit-)Entscheidungskompetenz der Gemeinde liegen, jedoch gewichtige Auswirkungen auf ihre Selbstverwaltungsaufgaben haben können und z. B. die Finanz- oder Planungshoheit berühren (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.1990 - 7 C 37.89 - NVwZ 1991, 682 f.; B.v. 9.1.1995 - 4 NB 42.94 - BayVBl 1995, 440/441).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851
    Er umfasst daher alle Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solche gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (BVerfG, B.v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 - BVerfGE 79, 127/151).
  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851
    Die Fragestellung muss aber in jedem Fall so bestimmt sein, dass die Bürger zumindest in wesentlichen Grundzügen erkennen können, wofür oder wogegen sie ihre Stimme abgeben und wie weit die gesetzliche Bindungswirkung des Bürgerentscheids (Art. 18a Abs. 13 GO) im Fall eines Erfolgs reicht (BayVGH, B.v. 8.4.2005 - 4 ZB 04.1246 BayVBl 2005, 504 m.w.N.; vgl. auch für Volksentscheide VerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00 - VerfGH 53, 81/105 f. = BayVBl 2000, 460/464).
  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851
    Zwar gehört die Baumaßnahme, da kein Fall des § 5 Abs. 2 oder 3 FStrG vorliegt, nach § 5 Abs. 1 FStrG zur Straßenbaulast des Bundes, der somit für die Realisierung und Finanzierung des Vorhabens zuständig ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1977 - IV C 3.74 - BVerwGE 52, 226/229).
  • VGH Bayern, 12.03.1997 - 4 CE 96.3422
    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2019 - 4 B 18.1851
    Der Begriff der Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1, Art. 57 GO bzw. Art. 83 BV ist deckungsgleich mit den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 28 Abs. 2 GG (BayVGH, B.v. 12.3.1997 - 4 CE 96.3422 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.03.1999 - 4 ZB 98.1352

    Kein Bürgerentscheid ohne rechtliche Auswirkungen

  • VGH Bayern, 09.02.2004 - 25 N 96.2982

    Bauleitplanung: Abwägungsfehler bei Verkehrsprognose in einem Änderungsplan

  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 4 CE 10.2839

    Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugunsten eines

  • VerfGH Bayern, 21.12.2015 - 14-VII-13

    Vereinbarkeit der Vorschriften über Stichentscheid bei Bürgerentscheiden mit

  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 4 BV 16.105

    Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens gegen ein geplantes Islamzentrum in

  • BVerwG, 19.12.2017 - 3 A 8.15

    Auslegung; Bestandskraft; Eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss;

  • VGH Bayern, 19.03.2018 - 4 CE 17.2472

    Behandlung von Sparkassenangelegenheiten in öffentlicher Sitzung; Rederecht für

  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 4 CE 21.2576

    Zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens

    Die auf eine Grundsatzentscheidung abzielenden Bürgerbegehren unterliegen damit strengeren Bestimmtheitsanforderungen als entsprechende Beschlussanträge im Gemeinderat, der an seine früheren Entscheidungen in keiner Weise gebunden ist und nicht vollzugsfähige Beschlüsse jederzeit präzisieren kann (vgl. BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - BayVBl 2020, 276 Rn. 36 m.w.N.).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. März 2019 (4 B 18.1851 - BayVBl 2020, 276 - Rn. 36 m.w.N.) formuliert hat, müssen Bürgerbegehren, wie sich aus Art. 18a Abs. 14 Satz 1 GO ergibt, eine von den Unterzeichnern "verlangte Maßnahme" der Gemeinde zum Gegenstand haben.

  • VGH Bayern, 22.03.2022 - 4 CE 21.2992

    Zur Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens

    Für die Abstimmungsberechtigten, die an dem Bürgerentscheid teilnehmen, ist aber ohne weiteres erkennbar, dass mit der Forderung nach einem Einsatz "aller" rechtlichen Mittel nicht lediglich die aktive Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren gemeint ist, sondern - im Fall der Zulassung des Vorhabens - vor allem auch das Beschreiten des (Verwaltungs-)Rechtswegs, sofern dies aus juristischer Sicht nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.1997, a.a.O., 45; U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - BayVBl 2020, 276 Rn. 36 ff.).

    Er kann nicht im Vorhinein anhand objektiver Maßstäbe oder allgemeiner Erfahrungswerte abschätzen, in welcher Reihenfolge und mit welchem Nachdruck die einzelnen Maßnahmen eingesetzt werden müssten, um das Ziel einer Verhinderung der weiteren Expansion der Chemiefirma sicher zu erreichen (vgl. BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - BayVBl 2020, 276 Rn. 39).

  • VG Bayreuth, 14.12.2023 - B 4 K 22.724

    Klage in der Sache ,,Klimaentscheid Bayreuth" abgewiesen

    Denn er kann nicht im Vorhinein anhand objektiver Maßstäbe oder allgemeiner Erfahrungswerte abschätzen, in welcher Reihenfolge und mit welchem Nachdruck die einzelnen Maßnahmen eingesetzt werden müssten, um eine "echte Klimaneutralität 2030" zu erreichen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation nicht zu überblickender Umsetzungsmaßnahmen: BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - juris Rn. 39).

    Auch dies belegt, dass das streitgegenständliche Bürgerbegehren hinter den gesetzlich vorausgesetzten inhaltlichen Mindestanforderungen zurückbleibt und demnach unzulässig ist (dazu auch BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - juris Rn. 41).

  • VG München, 01.06.2022 - M 7 K 21.5264

    Sicherungsanspruch der Vertreter eines zulässigen Bürgerbegehrens

    Die auf eine Grundsatzentscheidung abzielenden Bürgerbegehren unterliegen damit strengeren Bestimmtheitsanforderungen als entsprechende Beschlussanträge im Gemeinderat, der an seine früheren Entscheidungen in keiner Weise gebunden ist und nicht vollzugsfähige Beschlüsse jederzeit präzisieren kann (vgl. BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - juris Rn. 36 m.w.N.; U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - juris Rn. 24; vgl. auch NdsOVG, B.v. 7.5.2009 - 10 ME 277/08 - juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 23.4.2002 - 15 A 5594/00 - juris Rn. 24 und 30; Becker/Bomba, BayVBl 2002, 167/168).

    Es handelt sich hierbei nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine subjektive Einschätzung, die schon nicht auf ihren objektiven Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 12.3.2019 - 4 B 18.1851 - juris Rn. 30) und die im Übrigen auch nicht als unvertretbar anzusehen ist.

  • VG München, 22.01.2024 - M 7 E 24.6

    Erfolgloser Eilantrag, Konkurrierendes Ratsbegehren

    Im Übrigen wird auch die Fragestellung des Bürgerbegehrens nur bei entsprechender Auslegung den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit der Fragestellung gerecht (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 16.3.2001 - 4 B 99.318 - juris Rn. 33; U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - juris Rn. 37 ff.).
  • VG München, 27.10.2021 - M 7 E 21.4633

    Anforderungen an Begründung eines Bürgerbegehrens

    Die auf eine Grundsatzentscheidung abzielenden Bürgerbegehren unterliegen damit strengeren Bestimmtheitsanforderungen als entsprechende Beschlussanträge im Gemeinderat, der an seine früheren Entscheidungen in keiner Weise gebunden ist und nicht vollzugsfähige Beschlüsse jederzeit präzisieren kann (vgl. BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - juris Rn. 36 m.w.N.; U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - juris Rn. 24; vgl. auch NdsOVG, B.v. 7.5.2009 - 10 ME 277/08 - juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 23.4.2002 - 15 A 5594/00 - juris Rn. 24 und 30; Becker/Bomba, BayVBl 2002, 167/168).
  • VG München, 05.11.2021 - M 7 E 21.4629

    Zur Bestimmtheit der Fragestellung eines Bürgerbegehrens

    Die auf eine Grundsatzentscheidung abzielenden Bürgerbegehren unterliegen damit strengeren Bestimmtheitsanforderungen als entsprechende Beschlussanträge im Gemeinderat, der an seine früheren Entscheidungen in keiner Weise gebunden ist und nicht vollzugsfähige Beschlüsse jederzeit präzisieren kann (vgl. BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 - juris Rn. 36 m.w.N.; U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - juris Rn. 24; vgl. auch NdsOVG, B.v. 7.5.2009 - 10 ME 277/08 - juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 23.4.2002 - 15 A 5594/00 - juris Rn. 24 und 30; Becker/Bomba, BayVBl 2002, 167/168).
  • VG München, 08.10.2021 - M 7 E 21.5166

    Sicherung des Anspruchs auf Zulassung eines Bürgerbegehrens - Einstellung der

    Das Bürgerbegehren erfülle die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, was unter Bezugnahme auf VG Augsburg, B.v. 28.1.2020 - Au 7 E 20.167, BayVGH, B.v. 28.7.2005 - 4 CE 05.1961 und BayVGH, U.v. 13.3.2019 - 4 B 18.1851 näher ausgeführt wird.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht