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   VGH Bayern, 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659   

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VGH Bayern, 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659 (https://dejure.org/2021,10677)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659 (https://dejure.org/2021,10677)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. April 2021 - 19 ZB 20.2659 (https://dejure.org/2021,10677)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 6; EMRK Art. 8
    Keine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzug wegen ungesichertem Lebensunterhalt des zuziehenden Kindes

  • rewis.io

    Sicherung Lebensunterhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherung Lebensunterhalt

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 6
    Ablehnung eines Antrags eines russischen Staatsangehörigen mit befristeter Aufenthaltserlaubnis auf Zulassung zur Berufung in einem Verfahren wegen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659
    Die mit dem Regelerfordernis verfolgten fiskalischen Interessen stünden in einem Spannungsverhältnis mit den Belangen der Familie (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 16/12).

    Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist die Ablehnung des Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 13.6.2013 - 10 C 16/12 - juris) nicht zu beanstanden.

    Ein atypischer Fall, der eine Ausnahme von dem "in der Regel" geltenden Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts begründen würde, ist nicht nur dann anzunehmen, wenn besondere atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, sondern auch wenn dies aus Gründen höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, geboten ist (stRspr des BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3.08 - juris Rn. 13; U.v. 13.6.2013 - 10 C 16.12 juris Rn. 16 ff.) Dabei ist zugrunde zu legen, dass der Gesetzgeber in der Unterhaltssicherung eine Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse und zugleich die wichtigste Voraussetzung sieht, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 16.8.2011 - 1 C 12/10 -, Rn. 15, juris).

    Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16/12 -, Rn. 16, juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.2.2018 - OVG 11 M 29.16 - juris Rn. 2).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beim Nachzug eines minderjährigen Kindes in eine Kernfamilie, der mindestens ein minderjähriges deutsches Kind angehört, jedenfalls dann vor, wenn a) die Kernfamilie ihren Schwerpunkt in Deutschland hat und mit dem Nachzug vervollständigt wird, b) das nachziehende Kind das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und c) gegen die Eltern keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtungen nach §§ 31 ff. SGB II (juris: SGB II) verhängt worden sind (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 16/12 - juris LS).

    Derartige Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht für einen Fall bejaht, in dem der Nachzug in eine Kernfamilie erfolgen sollte, die bei einer qualitativen Betrachtung aller für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts maßgeblichen Umstände ihren Schwerpunkt in Deutschland hatte und in dem der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Tatsachenverhandlung erst zwölf Jahre alt war, ein Lebensalter, bis zu dem ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf bestehe und Kinder in besonderem Maße auf ein Aufwachsen in der Kernfamilie angewiesen seien, und gegen die Eltern des Klägers keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtung nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden waren (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.2.2018 - OVG 11 M 29.16 - juris Rn. 5).

    Gehören einer familiären Lebensgemeinschaft deutsche minderjährige Kinder an, besteht zwar besonderer Anlass zur Prüfung, ob sich eine Unzumutbarkeit des Verlassens Deutschlands beispielsweise aus ihren Beziehungen zum anderen - in Deutschland verbleibenden - Elternteil ergeben kann (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013 a.a.O., juris Rn. 27 mit Verweis auf BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - InfAuslR 2006, 320).

    In diesem Fall bedarf es für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die dies verhindern, entsprechend gewichtiger gegenläufiger öffentlicher Belange (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013, a.a.O., juris Rn. 21).

    Auch Art. 8 EMRK garantiert kein Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen und sich dort aufzuhalten, verpflichtet jedoch ebenfalls zu einer Abwägungslösung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013, a.a.O., juris Rn. 22).

    Ebenso verpflichten Art. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 und 3 GR-Charta beim Kindernachzug in Fällen, in denen - wie hier - die Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht vorliegen und den Mitgliedstaaten ein Handlungsspielraum verbleibt, bei dessen Ausfüllung den Schutz der Familie und das Recht auf Familienleben zu achten und dabei insbesondere das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013, a.a.O., juris Rn. 24).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2018 - 11 M 29.16

    Anspruch auf Kindernachzugsvisum - Sicherung des Lebensunterhalts

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659
    Ob ein Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16/12 -, Rn. 16, juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.2.2018 - OVG 11 M 29.16 - juris Rn. 2).

    Derartige Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht für einen Fall bejaht, in dem der Nachzug in eine Kernfamilie erfolgen sollte, die bei einer qualitativen Betrachtung aller für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts maßgeblichen Umstände ihren Schwerpunkt in Deutschland hatte und in dem der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Tatsachenverhandlung erst zwölf Jahre alt war, ein Lebensalter, bis zu dem ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf bestehe und Kinder in besonderem Maße auf ein Aufwachsen in der Kernfamilie angewiesen seien, und gegen die Eltern des Klägers keine Sanktionen wegen Verletzung ihrer sozialrechtlichen Verpflichtung nach §§ 31 ff. SGB II verhängt worden waren (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2013, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.2.2018 - OVG 11 M 29.16 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659
    Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9).

    Eine Berufungszulassung scheidet aus, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 10).

  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659
    Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt vielmehr davon ab, welche Folgen eine - ggf. bis zur Volljährigkeit andauernde, aber jedenfalls vorübergehende - Fortführung der Familiengemeinschaft des Klägers mit seiner Mutter für seine deutsche Halbschwester und den Ehemann der Mutter hätte und ob und ggf. welche Alternativen denkbar wären (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 17; BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 27) und wie sich ein derartiger Aufenthalt im Ausland ggf. auf ihre - rechtlich gesicherte - Möglichkeit einer späteren Rückkehr und Reintegration in Deutschland auswirken würde.
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659
    Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt vielmehr davon ab, welche Folgen eine - ggf. bis zur Volljährigkeit andauernde, aber jedenfalls vorübergehende - Fortführung der Familiengemeinschaft des Klägers mit seiner Mutter für seine deutsche Halbschwester und den Ehemann der Mutter hätte und ob und ggf. welche Alternativen denkbar wären (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 17; BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 27) und wie sich ein derartiger Aufenthalt im Ausland ggf. auf ihre - rechtlich gesicherte - Möglichkeit einer späteren Rückkehr und Reintegration in Deutschland auswirken würde.
  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659
    Sie begründen aber für die Mitglieder einer Familie ebenfalls kein subjektives Recht auf Aufnahme im Hoheitsgebiet eines Staates und lassen sich nicht dahin auslegen, dass den Staaten bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung kein Ermessensspielraum verbliebe (vgl. EuGH, U.v. 27.6.2006 - C-540/03 - juris Rn. 59).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659
    Ob ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt, hängt vielmehr davon ab, welche Folgen eine - ggf. bis zur Volljährigkeit andauernde, aber jedenfalls vorübergehende - Fortführung der Familiengemeinschaft des Klägers mit seiner Mutter für seine deutsche Halbschwester und den Ehemann der Mutter hätte und ob und ggf. welche Alternativen denkbar wären (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 17; BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 27) und wie sich ein derartiger Aufenthalt im Ausland ggf. auf ihre - rechtlich gesicherte - Möglichkeit einer späteren Rückkehr und Reintegration in Deutschland auswirken würde.
  • BVerwG, 16.08.2011 - 1 C 12.10

    Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; Erteilungsvoraussetzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659
    Ein atypischer Fall, der eine Ausnahme von dem "in der Regel" geltenden Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts begründen würde, ist nicht nur dann anzunehmen, wenn besondere atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, sondern auch wenn dies aus Gründen höherrangigen Rechts, wie etwa Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, geboten ist (stRspr des BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 1 C 3.08 - juris Rn. 13; U.v. 13.6.2013 - 10 C 16.12 juris Rn. 16 ff.) Dabei ist zugrunde zu legen, dass der Gesetzgeber in der Unterhaltssicherung eine Erteilungsvoraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse und zugleich die wichtigste Voraussetzung sieht, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 16.8.2011 - 1 C 12/10 -, Rn. 15, juris).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2021 - 19 ZB 20.2659
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerseite im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 24.02.2020 - 15 ZB 19.1505

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Aufhebung einer Genehmigung zur

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvR 657/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Ausweisung wegen

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 15.1804

    Ausweisung wegen illegalen Aufenthalts bei vollziehbarer Ausreisepflicht

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