Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.07.2017 - 20 B 16.1695   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,28074
VGH Bayern, 13.07.2017 - 20 B 16.1695 (https://dejure.org/2017,28074)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.07.2017 - 20 B 16.1695 (https://dejure.org/2017,28074)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - 20 B 16.1695 (https://dejure.org/2017,28074)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,28074) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KAG Art. 5 Abs. 1; KAG Art. 5 Abs. 2a; Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) 1. Spiegelstrich KAG
    Zur Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abrechnung des Geschossflächenbeitrags nach der zulässigen Geschossfläche i.R.d. Erlasses einer Beitragssatzung und Gebührensatzung; Heranziehung der Altanschließer zu einem Kanalherstellungsbeitrag vor Ablauf der Zwanzigjahresfrist

  • rewis.io

    Zur Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nacherhebungstatbestand; Beitragsmaßstab der zulässigen Geschossfläche; Behandlung von Altanschließern; Vorteilsbegriff

  • rechtsportal.de

    Abrechnung des Geschossflächenbeitrags nach der zulässigen Geschossfläche i.R.d. Erlasses einer Beitragssatzung und Gebührensatzung; Heranziehung der Altanschließer zu einem Kanalherstellungsbeitrag vor Ablauf der Zwanzigjahresfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einem Kanalherstellungsbeitrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 847
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 23.04.1998 - 23 B 96.3932
    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2017 - 20 B 16.1695
    Der Frontmetermaßstab ist für sich allein ungeeignet, die durch die Anschlussmöglichkeit erlangten Vorteile sachgerecht zu bewerten und abzugelten (BayVGH, U.v. 23.4.1998 - 23 B 96.3932 - juris).
  • VGH Bayern, 16.02.2017 - 20 BV 16.90

    Kommunalunternehmen als Beitragsgläubiger

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2017 - 20 B 16.1695
    Damit war sie zur Erhebung des Herstellungsbeitrags für die Entwässerungsanlage befugt (BayVGH, U.v. 16.2.2017 - 20 BV 16.90 - juris).
  • VGH Bayern, 19.02.2003 - 23 B 02.1109

    Nichtigkeit einer Satzung wegen Nichteinhaltung der im Rechtssetzungsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2017 - 20 B 16.1695
    Die Änderungssatzungen vom 17. November 1987 und vom 22. Oktober 1998 führten zu keinen wirksamen Satzungsregelungen, weil die Nichtigkeit einer Satzung grundsätzlich nicht allein durch die Änderung der die Nichtigkeit bewirkenden Bestimmungen behoben werden kann; vielmehr bedarf es des Neuerlasses der gesamten ungültigen Satzung bzw. des gesamten ungültigen Satzungsteils, hier der Beitragssatzung (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2003 - 23 B 02.1109 - BayVBl 2003, 435).
  • VGH Bayern, 20.05.2019 - 20 B 18.1431

    Unzulässiger Vollgeschossmaßstab für ausgebaute Keller- und Dachgeschosse im

    Daran anknüpfend kann ein Beitragstatbestand, der einmal verwirklicht wurde und damit eine Beitragspflicht entstanden ist, nicht mehr zur Beitragserhebung führen, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder wenn nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist (BayVGH, U.v. 13.7.2017 - 20 B 16.1695 - juris Rn 18 = BayVBl 2018, 241).

    In seiner Entscheidung vom 13. Juli 2017 (Az.: 20 B 16.1695, a.a.O.) hat der Senat in einem vergleichbaren Fall entschieden: Wenn nach nichtigem Satzungsrecht erstmals eine Beitrags- und Gebührensatzung erlassen wird, die den Geschossflächenbeitrag nach der zulässigen Geschossfläche abrechnet, können Altanschließer nur zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, wenn die Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) KAG noch nicht abgelaufen ist (amtlicher Leitsatz 1).

    Der Vorteil ist zwar grundsätzlich rein tatsächlich zu verstehen, kann aber immer nur unter Berücksichtigung des vom Beitragsgläubiger in seiner Satzung gewählten Beitragsmaßstabs bestimmt werden (BayVGH, U.v.13.7.2017 - 20 B 16.1695 - juris Rn. 22).

    Daher handelt es sich bei dem "Übergang von der tatsächlichen auf die zulässige Geschossfläche" bei erstmals wirksamem Satzungsrecht nicht wirklich um einen Wechsel des Beitragsmaßstabs, denn dies würde voraussetzen, dass der ursprüngliche Maßstab wirksam gewesen ist, was weder hier noch in der Sachverhaltskonstellation der Senatsentscheidung vom 13. Juli 2017 (Az.: 20 B 16.1695) der Fall gewesen ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2020 - 4 L 96/18

    Festsetzung eines Herstellungsbeitrages bei einem gemeinsamen

    Ebenfalls nicht abschließend geklärt werden muss, ob die Sonderregelung des § 18 Abs. 2 KAG LSA eingreift, wonach die nach Maßgabe von § 13b KAG LSA zu bestimmende Ausschlussfrist nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015 endet, oder ob dem angesichts des Umstands, dass die beiden in Betracht kommenden Beitragssatzungen des Beklagten aus 2018 und 2020 keine Rückwirkung entfalten, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg entgegen steht (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2018 - 9 A 301/17 -, juris, Rdnr. 30 und Urteil vom 28. März 2019 - 8 A 25/18 -, juris, Rdnr. 48; vgl. auch VGH Bayern, Urteil vom 13. Juli 2017 - 20 B 16.1695 -, juris, Rdnr. 23; Urteil vom 1. Februar 2018 - 20 BV 15.1025 -, juris, Rdnr. 51; Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 20 B 16.330 -, juris, Rdnr. 31), wonach den Vorgaben der §§ 13b Satz 1, 18 Abs. 2 KAG LSA nur dann Rechnung getragen wird, wenn auch die sachliche Beitragspflicht vor Ablauf der Frist des § 18 Abs. 2 KAG LSA entstanden ist.
  • VG Würzburg, 21.02.2018 - W 2 K 17.1080

    Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungsanlage

    Ein Beitragstatbestand, der einmal verwirklicht wurde und damit eine Beitragspflicht begründet hat, kann nicht mehr zur Beitragserhebung führen, wenn entweder die Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder die Erhebung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 bzw. 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat (Ausschlussfrist), nicht mehr zulässig ist (BayVGH, U.v.13.7.2017 - 20 B 16.1695 - juris).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dem sich die Kammer anschließt, begründete dies in seinem Urteil vom 13. Juli 2017 (20 B 16.1695 - juris), wie folgt:.

  • VG Würzburg, 29.01.2020 - W 2 K 19.1222

    Übergangsregelungen in Beitragssatzung

    Dazu werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 2017 - 20 B 16.1695 - verwiesen.

    Wie dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2017 (20 B 16.1695 - juris) und dem Beschluss vom 3. Juni 2019 (20 ZB 18.882 - juris) entnommen werden kann, ist bei vorangegangenem nichtigen Satzungsrecht und bei einem Maßstabswechsel von tatsächlicher zu zulässiger Geschossfläche die Vorteilslage für das veranlagte Grundstück bereits mit der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an eine ordnungsgemäße Wasserversorgung eingetreten und zwar im Umfang der jeweils zulässigen Geschossfläche, weil die erstmals gültige Satzung auf diesen Zeitpunkt zurückwirkt.

  • VG Würzburg, 29.01.2020 - W 2 K 19.1220

    Zur Nichtigkeit einer Beitrags und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

    Dazu werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 2017 - 20 B 16.1695 - verwiesen.

    Wie dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2017 (20 B 16.1695 - juris) und dem Beschluss vom 3. Juni 2019 (20 ZB 18.882 - juris) entnommen werden kann, ist bei vorangegangenem nichtigen Satzungsrecht und bei einem Maßstabswechsel von tatsächlicher zu zulässiger Geschossfläche die Vorteilslage für das veranlagte Grundstück bereits mit der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an eine ordnungsgemäße Wasserversorgung eingetreten und zwar im Umfang der jeweils zulässigen Geschossfläche, weil die erstmals gültige Satzung auf diesen Zeitpunkt zurückwirkt.

  • VG Würzburg, 29.01.2020 - W 2 K 19.1221

    Herstellungsbeitrag zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage

    Dazu werde auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 2017 - 20 B 16.1695 - verwiesen.

    Wie dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2017 (20 B 16.1695 - juris) und dem Beschluss vom 3. Juni 2019 (20 ZB 18.882 - juris) entnommen werden kann, ist bei vorangegangenem nichtigen Satzungsrecht und bei einem Maßstabswechsel von tatsächlicher zu zulässiger Geschossfläche die Vorteilslage für das veranlagte Grundstück bereits mit der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an eine ordnungsgemäße Wasserversorgung eingetreten und zwar im Umfang der jeweils zulässigen Geschossfläche, weil die erstmals gültige Satzung auf diesen Zeitpunkt zurückwirkt.

  • VG Magdeburg, 05.12.2018 - 9 A 301/17

    Nacherhebung von Anschlussbeiträgen für die Herstellung von Anlagen zur

    Auch soweit es Sinn und Zweck dieser Höchstfrist ist, dass der Bürger bis zu diesem Zeitpunkt wissen muss, ob und in welcher Höhe er einen Beitrag zum Vorteilsausgleich schuldet, spricht auch dies dafür, dass nachträglich Änderungen der Sach- und Rechtslage unbeachtlich sein müssen, was nur durch das rückwirkende Inkrafttreten der Beitragssatzung gewährleistet werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 13.07.2017 - 20 B 16.1695 -, juris).
  • VGH Bayern, 03.06.2019 - 20 ZB 18.882

    Rechtswidrige Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es hierbei maßgeblich auf den in der nunmehr erstmals gültigen Beitragssatzung festgelegten Geschossflächenmaßstab, also hier der zulässigen Geschossfläche (BayVGH, U.v. 20.5.2019 - 20 B 18.1432; U.v. 13.7.2017 - 20 B 16.1695 - BayVBl 2018, 241), an (ablehnend: Thimet, BayVBl. BayVBl 2018, 712).
  • VG Magdeburg, 08.08.2018 - 9 A 645/16

    Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die Trinkwasserversorgung

    Auch soweit es Sinn und Zweck dieser Höchstfrist ist, dass der Bürger bis zu diesem Zeitpunkt wissen muss, ob und in welcher Höhe er einen Beitrag zum Vorteilsausgleich schuldet, spricht auch dies dafür, dass nachträglich Änderungen der Sach- und Rechtslage unbeachtlich sein müssen, was nur durch das rückwirkende Inkrafttreten der Beitragssatzung gewährleistet werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 13.07.2017 - 20 B 16.1695 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht