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   VGH Bayern, 13.08.2018 - 2 ZB 16.492   

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VGH Bayern, 13.08.2018 - 2 ZB 16.492 (https://dejure.org/2018,26717)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.08.2018 - 2 ZB 16.492 (https://dejure.org/2018,26717)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. August 2018 - 2 ZB 16.492 (https://dejure.org/2018,26717)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 2
    Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Die Zulassung einer Berufung hat keinen Erfolg, wenn die Zulassungsgründe nicht vorliegen.

  • rewis.io

    Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 2 ; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1
    Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit der Festsetzung; Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans; Ortsteil; Organische Siedlungsstruktur; bauliche Nutzung

  • rechtsportal.de

    BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 2
    Die Zulassung einer Berufung hat keinen Erfolg, wenn die Zulassungsgründe nicht vorliegen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2018 - 2 ZB 16.492
    Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.1978 - 7 C 44.76 - DVBl 1978, 536; B.v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 - DVBl 1989, 1103).

    Dies ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur ein Planungstorso übrigbleiben würde (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 a.a.O.).

    Erweist sich die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so fehlt dem Bebauungsplan die Kernaussage seines Konzepts mit der Folge, dass regelmäßig die Nichtigkeit der Festsetzung auch alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 a.a.O.).

    Denn auf den hypothetischen Willen des Plangebers kommt es nur maßgeblich an, wenn die Voraussetzung der Teilbarkeit des Bebauungsplans gegeben ist (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2018 - 2 ZB 16.492
    Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 47.68 - BRS 20 Nr. 38; U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; B.v. 19.2.2014 - 4 B 40.13 - BayVBl 2014, 477; U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275).

    Nicht maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens einer organischen Siedlungsstruktur ist die Entstehungsgeschichte der Bebauung (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 47.68

    Voraussetzungen für eine Bodenverkehrsgenehmigung; Auflassung im unbeplanten

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2018 - 2 ZB 16.492
    Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 47.68 - BRS 20 Nr. 38; U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; B.v. 19.2.2014 - 4 B 40.13 - BayVBl 2014, 477; U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275).

    Denn für eine Anerkennung als Ortsteil ist nicht erforderlich, dass die Bebauung einen Schwerpunkt der baulichen Entwicklung bildet oder einem Schwerpunkt zugeordnet ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 47.68 - BRS 20 Nr. 38).

  • BVerwG, 19.02.2014 - 4 B 40.13

    Zu den Anforderungen an die organische Siedlungsstruktur

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2018 - 2 ZB 16.492
    Ein Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 47.68 - BRS 20 Nr. 38; U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; B.v. 19.2.2014 - 4 B 40.13 - BayVBl 2014, 477; U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275).

    Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1986 - 4 B 41.86 - ZfBR 1986, 193; B.v. 19.2.2014 - 4 B 40.13 - BayVBl 2014, 477).

  • VGH Bayern, 12.10.2010 - 14 ZB 09.1289

    Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Kirche unzulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2018 - 2 ZB 16.492
    Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, diese höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 14 ZB 09.1289 - juris).
  • BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03

    Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2018 - 2 ZB 16.492
    Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, dass die Nutzung der Gärten aufgrund ihrer Größe und der Struktur der Bebauung grundsätzlich zum Anbau von landwirtschaftlichen Produkten möglich bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - NVwZ 2004, 1244).
  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 B 85.03

    Nichtzulassung der Revision; Umfassende Sachverhaltsermittlung des

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2018 - 2 ZB 16.492
    Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85.03 - BauR 2004, 1128; BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris; B.v. 12.9.2014 - 2 ZB 13.912 - juris).
  • BVerwG, 19.09.2000 - 4 B 49.00

    Innenbereich; Außenbereich; Ortsteil; Splittersiedlung; Siedlungsstruktur;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2018 - 2 ZB 16.492
    Dies kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern nur unter Heranziehen der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2000 - 4 B 49.00 - BauR 2001, 79 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.05.2001 - 4 B 33.01

    Dorfgebiet; Wirtschaftsstelle; Wohnnutzung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2018 - 2 ZB 16.492
    Festsetzungen eines Bebauungsplans werden dann funktionslos, wenn die tatsächliche Entwicklung einen Zustand erreicht hat, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn die dadurch fehlende Steuerungsfunktion der Festsetzung offenkundig ist, so dass ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5; U.v. 29.5.2001 - 4 B 33.01 - NVwZ 2001, 1055).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - 8 S 487/96

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Mitteilungspflicht nach BauGB § 3 Abs 2 S 4

    Auszug aus VGH Bayern, 13.08.2018 - 2 ZB 16.492
    Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis der Beklagten auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 5.6.1996 - 8 S 487/96 - juris), in dem das Gericht trotz der Unwirksamkeit der Festsetzung nur eine diesbezügliche Teilnichtigkeit des Bebauungsplans angenommen hat.
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 28.83

    Trennende oder verbindende Funktion einer Straße zur Bestimmung der Eigenart der

  • BVerwG, 25.03.1986 - 4 B 41.86

    Moorsiedlung - Ortsteil - Historische Entwicklung - Erweiterungsfähigkeit -

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 NB 6.97

    Bauplanungsrecht - Voraussetzungen für die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • VGH Bayern, 09.09.2013 - 2 ZB 12.1544

    Vorbescheid; Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Innenbereich; Einfügen

  • VGH Bayern, 12.08.2014 - 2 ZB 13.912

    Vorbescheid; Bebauungsplan; öffentlicher Grünzug; Erforderlichkeit;

  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

  • VG Würzburg, 28.05.2019 - W 4 K 17.363

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

    Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - juris Rn. 8; in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CF 11.9 - juris Rn. 12; OVG Münster, U.v. 25.11.2005 - 7 A 2687/04 - juris Rn. 29).

    Entscheidend hierfür ist, ob die funktionslos gewordene Festsetzung mit den übrigen Festsetzungen in einem "untrennbaren Zusammenhang" steht, sodass zu prüfen ist, ob die verbleibenden Festsetzungen noch ihre Aufgaben erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1984 - 4 C 28.83 - DVBl 1985, 112; BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 9).

    Erweist sich die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so fehlt dem Bebauungsplan die Kernaussage seines Konzepts mit der Folge, dass regelmäßig die Nichtigkeit der Festsetzung auch alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 - DVBl 1989, 1103; BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 9).

  • VG Würzburg, 28.05.2019 - W 4 K 17.364

    Rechtswidrige Beseitigungsanordnung

    Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - juris Rn. 8; in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CF 11.9 - juris Rn. 12; OVG Münster, U.v. 25.11.2005 - 7 A 2687/04 - juris Rn. 29).

    Entscheidend hierfür ist, ob die funktionslos gewordene Festsetzung mit den übrigen Festsetzungen in einem "untrennbaren Zusammenhang" steht, sodass zu prüfen ist, ob die verbleibenden Festsetzungen noch ihre Aufgaben erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1984 - 4 C 28.83 - DVBl 1985, 112; BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 9).

    Erweist sich die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so fehlt dem Bebauungsplan die Kernaussage seines Konzepts mit der Folge, dass regelmäßig die Nichtigkeit der Festsetzung auch alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 - DVBl 1989, 1103; BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 9).

  • VG Würzburg, 28.05.2019 - W 4 K 17.366

    Zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich der Festsetzung einer

    Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - juris Rn. 8; in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CF 11.9 - juris Rn. 12; OVG Münster, U.v. 25.11.2005 - 7 A 2687/04 - juris Rn. 29).

    Entscheidend hierfür ist, ob die funktionslos gewordene Festsetzung mit den übrigen Festsetzungen in einem "untrennbaren Zusammenhang" steht, sodass zu prüfen ist, ob die verbleibenden Festsetzungen noch ihre Aufgaben erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1984 - 4 C 28.83 - DVBl 1985, 112; BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 9).

    Erweist sich die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so fehlt dem Bebauungsplan die Kernaussage seines Konzepts mit der Folge, dass regelmäßig die Nichtigkeit der Festsetzung auch alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 - DVBl 1989, 1103; BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 9).

  • VG Würzburg, 28.05.2019 - W 4 K 17.365

    Funktionsloser Bebauungsplan

    Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - juris Rn. 8; in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CF 11.9 - juris Rn. 12; OVG Münster, U.v. 25.11.2005 - 7 A 2687/04 - juris Rn. 29).

    Entscheidend hierfür ist, ob die funktionslos gewordene Festsetzung mit den übrigen Festsetzungen in einem "untrennbaren Zusammenhang" steht, sodass zu prüfen ist, ob die verbleibenden Festsetzungen noch ihre Aufgaben erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1984 - 4 C 28.83 - DVBl 1985, 112; BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 9).

    Erweist sich die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so fehlt dem Bebauungsplan die Kernaussage seines Konzepts mit der Folge, dass regelmäßig die Nichtigkeit der Festsetzung auch alle übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 - DVBl 1989, 1103; BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 9).

  • VG Ansbach, 29.09.2020 - AN 17 K 20.00484

    Errichtung einer Dachgaube und Ausbau des Dachgeschosses

    Die Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann zur Funktionslosigkeit des gesamten Bebauungsplanes, wenn die funktionslos gewordene Festsetzung mit den übrigen Festsetzungen in einem "untrennbaren Zusammenhang" steht, sodass zu prüfen ist, ob die verbleibenden Festsetzungen noch ihre Aufgaben erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1984 - 4 C 28.83 - juris; BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 9).

    Dies ist zu verneinen, wenn die Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur ein Planungstorso übrigbleiben würde (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 8.8.1989 - 4 NB 2.89 - juris).

  • VG Würzburg, 06.12.2021 - W 4 K 20.1988

    Erfolglose Nachbarklage gegen Mobilfunkmast

    Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 10.03 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - juris Rn. 8; in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CF 11.9 - juris Rn. 12; OVG Münster, U.v. 25.11.2005 - 7 A 2687/04 - juris Rn. 29).
  • VG München, 25.05.2022 - M 29 K 20.2623

    Funktionslosigkeit des Bebauungsplans, Einfügen in die nähere Umgebung,

    Ist damit die Festsetzung des Bebauungsplans zu Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden, zieht dies die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich, denn die verbleibenden Festsetzungen stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2018 - 2 ZB 16.492 - juris).
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