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   VGH Bayern, 14.01.2004 - 23 ZB 03.3115   

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https://dejure.org/2004,21741
VGH Bayern, 14.01.2004 - 23 ZB 03.3115 (https://dejure.org/2004,21741)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.01.2004 - 23 ZB 03.3115 (https://dejure.org/2004,21741)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - 23 ZB 03.3115 (https://dejure.org/2004,21741)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neubau einer Kläranlage als beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme; Anforderungen an die Reinigungsleistungen von Kläranlagen; Darlegungsanforderungen beim Rechtsmittel der Berufung; Ablauf der Entscheidungsfindung hinsichtlich des Neubaus der Kläranlage; Voraussetzgen ...

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Ansbach, 30.11.2010 - AN 1 K 09.02450

    Ertüchtigung einer bestehenden Kläranlage als beitragspflichtige

    Die von dem Beklagten vorgenommene Ertüchtigung der Kläranlage wirkt sich somit positiv auf die Abwasserbeseitigung der angeschlossenen Grundstücke im gesamten Einrichtungsgebiet aus (vgl. BayVGH, Urteile vom 7.4.1971, Nr. 25 IV 69, BayVBl 1971, 429 und vom 10.10.1986, Nr. 23 B 84 A. 2754; Beschluss vom 14.1.2004 - 23 ZB 03.3115; Wuttig/Thimet, a.a.O., Teil IV, Frage 20 Nr. 2.2.3; Ecker, a.a.O., RdNr. 4.2.2.2.1; Nitsche/Baumann/Schwammberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, RdNr. 30.01 zu § 1 VBS).

    Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls welche Verbesserungsmaßnahmen im Einzelnen durchgeführt werden sollen, liegt grundsätzlich im weiten Ermessens des Einrichtungsträgers, das nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BayVGH, Beschluss vom 26.1.2010 - 20 ZB 09.3046; Beschluss vom 14.1.2004 - 23 ZB 03.3115; Urteil vom 19.8.2004, a.a.O.; Ecker, a.a.O., RdNr. 4.2.2.2.1).

    Jede innerhalb dieses Rahmens bleibende Entscheidung des Ortsgesetzgebers ist der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BayVGH, Beschluss vom 26.1.2010 - 20 ZB 09.3046; Beschluss vom 14.1.2004 - 23 ZB 03.3115; Urteil vom 19.8.2004, a.a.O.; Ecker, a.a.O., RdNr. 4.2.2.2.1).

    Die gewählte Ausbaugröße von 9.500 EW war demnach nach der fachlichen Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt, der besonderes Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.1.2010 - 20 ZB 09.3046; Urteil vom 26.1.2006 - 23 B 05.2379, GK 2007/86; Beschluss vom 14.1.2004 - 23 ZB 03.3115) erforderlich.

  • VG Würzburg, 24.06.2015 - W 2 K 13.888

    Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Kläranlage der Gemeinde

    Dies gilt auch im Hinblick auf die Vornahme von Verbesserungsmaßnahmen (BayVGH, U.v. 14.1.2004 - 23 ZB 03.3115; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV, Frage 20, Ziff. 2.2).

    Schließlich sind die Anforderungen an die Reinigungsleistungen in den vergangenen Jahrzehnten erheblich gestiegen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2004 - 23 ZB 03.3115 - BeckRS 2004, 34119).

    Im Falle einer Einrichtungseinheit ist der Verbesserungsaufwand auf das gesamte Einrichtungsgebiet zu verteilen, auch wenn sich die Verbesserungsmaßnahme nur in einem Teilbereich der Einrichtung positiv auf die Leistungsfähigkeit auswirkt (BayVGH, B.v. 14.1.2004 - 23 ZB 03.3115 - BeckRS 2004, 34119; B.v. 18.2.2002 - 23 ZS 01.3138 - GK 2002 Nr. 128; Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand März 2015, Teil IV - Frage 20, Ziff. 5.1; Nitsche/Baumann/Schwamberger, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Stand Januar 2015, Abschnitt 30.01 zu § 1 VBS, S. 10).

    Die Grundstückseigentümer und die Erbbauberechtigten sind als eine Solidargemeinschaft zu erachten, weshalb letztlich sämtliche Anschlussnehmer von den Verbesserungsmaßnahmen profitieren, auch wenn sie unmittelbar nur auf einen Teilbereich der Gemeinde Auswirkungen zeitigen, weil sie der Aufrechterhaltung und Verbesserung der Abwasserbeseitigung in der Gesamtgemeinde dienen (BayVGH, B.v. 14.1.2004 - 23 ZB 03.3115 - BeckRS 2004, 34119; B.v. 18.2.2002 - 23 ZS 01.3138 - GK 2002 Nr. 128; U.v. 18.2.1998 - 23 B 97.2810 - BayVBl. 1998, 339; B.v. 9.3.1998 - 23 ZB 97.3708 - juris).

  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 20 N 09.3077

    Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung der Stadt

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Einrichtungseinheit im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GO, wie sie hier im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gebildet wurde, der Aufwand für Verbesserungsmaßnahmen, auch wenn sie sich nur in einem Teilbereich auf deren Leistungsfähigkeit positiv auswirken, auf das gesamte Einrichtungsgebiet zu verteilen und der Beitrag im gesamten Einrichtungsgebiet zu erheben (vgl. BayVGH vom 14.1.2004 Az. 23 ZB 03.3115 m.w.N.).

    Nichts anderes hat für den Investitionsaufwand für die Schaffung einer neuen Einrichtung zu gelten, weil für den Bereich des kommunalen Abgabenrechtes auch geklärt ist, dass alle von einer Abgabesatzung erfassten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten in Bezug auf eine Entwässerungseinrichtung eine Solidargemeinschaft darstellen (vgl. BayVGH vom 14.1.2004 a.a.O.; s. auch VerfGH vom 6.11.1991 VerfGH n.F. 44, 124/133 = BayVBl 1992, 80/82).

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