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   VGH Bayern, 14.01.2020 - 9 NE 19.1111   

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https://dejure.org/2020,1868
VGH Bayern, 14.01.2020 - 9 NE 19.1111 (https://dejure.org/2020,1868)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.01.2020 - 9 NE 19.1111 (https://dejure.org/2020,1868)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Januar 2020 - 9 NE 19.1111 (https://dejure.org/2020,1868)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6, § 80a, § 92 Abs. 3, § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2, § 161 Abs. 2; BauGB § 3 Abs. 2, § 13a, § 214 Abs. 2a Nr. 4; UVPG § 3c S. 1, § 7 Abs. 1 S. 3; GKG § 52 Abs. 1 u. 8, Abs. 2 Nr. 2
    Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan

  • rewis.io

    Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollantrag; übereinstimmende Erledigungserklärungen; allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls; Kostenentscheidung; Landschaftspflege; Erfolgsaussichten; Entscheidungsdatum; Eilantrag; Bebauungsplan; Baugenehmigung; Anwendung; Antragsteller; Schriftsatz; ...

  • rechtsportal.de

    BauGB § 13a Abs. 1 S. 4; VwGO § 47 Abs. 6
    Einstellung eines Normenkontrollverfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten; Unwirksamkeit eines Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan; Einschätzung der Umweltverträglichkeit eines Bebauungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2019 - 1 MN 129/18

    Beeinträchtigungsverbot; beschleunigtes Verfahren; Erheblichkeit; interkommunales

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2020 - 9 NE 19.1111
    Erheblich im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG sind dabei bei der Bauleitplanung - wie nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. - nicht erst Umweltauswirkungen, welche die Zumutbarkeitsgrenzen überschreiten, sondern bereits solche, die zwar unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, aber abwägungsrelevant sind (vgl. NdsOVG, B.v. 3.4.2019 - 1 MN 129/18 - juris Rn. 26; OVG NW, B.v. 2.2.2016 - 10 D 21/15.NE - juris Rn. 35; Spannowsky, ZfBR 2018, 544/552; Tepperwien in Schink/Reidt/ Mitschang, UVPG/UmwRG, § 7 UVPG Rn. 5).

    Insoweit bedürfte es allerdings einer weiteren vertieften Prüfung, ob die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwände als Vorkehrungen des Vorhabenträgers anzusehen sind, durch die nachteilige Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG; verneinend wohl OVG NW, U.v. 2.2.2016 - 10 C 21/15.NE - juris Rn. 43) oder ob sonst bereits bei der Vorprüfung offensichtlich war, dass die Umweltauswirkungen das Abwägungsergebnis nicht werden beeinflussen können (vgl. NdsOVG, B.v. 3.4.2019 - 1 MN 129/18 - juris Rn. 26 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.02.2019 - 9 ZB 17.2500

    Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2020 - 9 NE 19.1111
    Im Rahmen dieser Kostenentscheidung findet aber eine weitere Sachaufklärung ebenso wenig statt, wie eine Klärung schwieriger Rechtsfragen (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2019 - 9 ZB 17.2500 - juris Rn. 3).

    Lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es - beim Fehlen anderer Anhaltspunkte - der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2019 - 9 ZB 17.2500 - juris Rn. 3.

  • VGH Bayern, 14.07.2016 - 2 N 15.283

    Materielle Beweislast der Gemeinde für öffentliche Auslegung umweltbezogener

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2020 - 9 NE 19.1111
    Die materielle Beweislast dafür, dass die bereits vorhandenen umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB tatsächlich öffentlich ausgelegt wurden, trifft die Gemeinde (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2016 - 2 N 15.283 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2020 - 9 NE 19.1111
    Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten kann zum einen nicht außer Betracht bleiben, dass zweifelhaft erscheint, ob der Eilantrag der Antragsteller bereits deshalb abgelehnt werden könnte, weil ihnen von Anfang an zugemutet werden konnte, die künftige Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts anzufechten und um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a VwGO nachzusuchen (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2016 - 10 D 21/15

    Festsetzung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "großflächiger

    Auszug aus VGH Bayern, 14.01.2020 - 9 NE 19.1111
    Erheblich im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG sind dabei bei der Bauleitplanung - wie nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. - nicht erst Umweltauswirkungen, welche die Zumutbarkeitsgrenzen überschreiten, sondern bereits solche, die zwar unterhalb der bestehenden Grenzwerte liegen, aber abwägungsrelevant sind (vgl. NdsOVG, B.v. 3.4.2019 - 1 MN 129/18 - juris Rn. 26; OVG NW, B.v. 2.2.2016 - 10 D 21/15.NE - juris Rn. 35; Spannowsky, ZfBR 2018, 544/552; Tepperwien in Schink/Reidt/ Mitschang, UVPG/UmwRG, § 7 UVPG Rn. 5).
  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 9 NE 19.2274

    Normenkontrolleilantrag einer Nachbargemeinde - Sondergebiete für Windenergie

    Unabhängig davon, ob diese Genehmigung angefochten ist, verschafft die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans somit der Antragstellerin insoweit keinen Vorteil mehr, da sie lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersagt, diesen jedoch nicht - auch nicht vorläufig - für unwirksam erklärt (NdsOVG, B.v. 11.9.2019 - 1 MN 94/19 - juris Rn. 17; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 103; vgl. auch BVerwG, B.v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.1.2020 - 9 NE 19.1111 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 26.06.2020 - 9 NE 19.2327

    Erledigung der Hauptsache

    Lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO gegeneinander aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2020 - 9 NE 19.1111 - juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 9 N 20.317

    Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache

    Lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens machen, so entspricht es - beim Fehlen anderer Anhaltspunkte - der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2020 - 9 NE 19.1111 - juris Rn. 7 m.w.N.).
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