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   VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611   

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https://dejure.org/2023,3284
VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 (https://dejure.org/2023,3284)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 (https://dejure.org/2023,3284)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 (https://dejure.org/2023,3284)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 60; VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 88; VwGO § 147 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2; AufenthG § 25b; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3; AufenthG § 104c
    Keine Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei zuletzt geduldetem, vormaligem türkischen Asylbewerber

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung, Beschwerdefrist, Organisationsverschulden, Fristenkalender, Statthafte Antragsart im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, Umdeutung, Aufenthaltserlaubnis, Chancen-Aufenthaltsrecht, Verfahrensduldung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 7.12.2022 - 19 CE 22.2047 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24 m.V.a. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2019, § 25b AufenthG Rn. 10).

    Zum anderen ist auch ein Ausländer, der sich (lediglich) im Besitz einer sogenannten Verfahrensduldung befindet, im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG "geduldet" (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 28).

    Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erfüllt sein (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 30).

    Der geduldete, gestattete oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckte Voraufenthalt muss sich auf mindestens sechs Jahre belaufen und grundsätzlich ununterbrochen bis hin zum maßgeblichen Zeitpunkt fortdauern (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 34).

    Das Merkmal "überwiegend" in der ersten Alternative bezieht sich auf das Ergebnis der Sicherung des Lebensunterhalts, denn nur bei dieser Auslegung hat die Vorschrift auch in der ersten Alternative den vom Gesetzgeber bezweckten privilegierenden Charakter gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 52; Röder in Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed. 15.10.2022, AufenthG § 25b Rn. 41; Kluth in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, AufenthG § 25b Rn. 20 m.w.N.: Merkmal erfüllt, wenn mehr als 50% des Bedarfs des Antragstellers durch seine Erwerbstätigkeit erarbeitet wird).

    Ungeachtet dessen muss die aktuelle Einkommenssituation auch bei der ersten Alternative über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufweisen (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 52; Röder a.a.O. Rn. 43).

  • VGH Bayern, 27.11.2018 - 19 CE 17.550

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis und eines Aufenthaltsrechts nach ARB 1/80

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
    Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 30).

    Dem in § 81 Abs. 3, 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte (BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 30).

    Ausnahmsweise kann jedoch zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung einer Abschiebung geboten sein, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 ME 213/17

    Aussetzung der Abschiebung; Verfahrensduldung; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
    Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 30).

    Ausnahmsweise kann jedoch zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung einer Abschiebung geboten sein, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann (NdsOVG, B.v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 15.11.2002 - 10 CE 02.1467
    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
    Der durch § 123 Abs. 5 VwGO angeordnete Vorrang des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO greift vorliegend nicht, da durch die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubniserteilung keine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG beseitigt wird, weshalb der Ablehnung nicht ausnahmsweise der Charakter eines belastenden Verwaltungsaktes zukommt (vgl. VGH BW, B.v. 11.5.2021 - 11 S 2891/20 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 15.11.2002 - 10 CE 02.1467 - juris Rn. 7; Fleuß in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 137).

    Offenbleiben kann, ob eine Antragsänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO in der Beschwerdeinstanz - wie sie dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers entnommen werden könnte -, zulässig wäre (vgl. bejahend für den Fall der Umdeutung eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in einen Antrag gemäß § 123 VwGO: BayVGH, B.v. 15.11.2002 - 10 CE 02.1467 - juris Rn. 7; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 146 Rn. 13c; dagegen ablehnend [für den Fall der nachträglichen Erweiterung eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO um einen zusätzlichen Antrag gemäß § 123 VwGO]: BayVGH, B.v. 23.8.2011 - 2 CS 11.1218 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 25.7.2002 - 18 B 1136/02 - juris Rn. 7 ff; OVG BB, B.v. 14.9.2007 - OVG 9 S 29.07 - juris Rn. 6; HessVGH, B.v. 9.1.2008 - 1 TG 2464/07 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 04.08.2021 - 19 B 21.1268

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
    Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 C 15.2016 - juris Rn. 22; U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 25 ff.; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 35. Ed. 1.10.2022, AufenthG § 60a Rn. 9; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 60a AufenthG Rn. 22 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2019 - 4 B 1485/18

    Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts bezüglich der Rechtsbehelfsfrist;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
    Dies muss sofort mit dem Eingang des fristauslösenden Schriftstücks geschehen (Peters in Posser/Wolff, VwGO, 63. Ed., Stand 1.7.2022, § 60 Rn. 19 m.V.a. BVerwG NJW 2005, 1001; OVG Münster BeckRS 2019, 176).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
    Kommt die Ausländerbehörde zu dem Ergebnis, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 4.1.2016 - 10 C 15.2016 - juris Rn. 22; U.v. 4.8.2021 - 19 B 21.1268 - juris Rn. 25 ff.; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 35. Ed. 1.10.2022, AufenthG § 60a Rn. 9; Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 60a AufenthG Rn. 22 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2015 - 18 B 486/14

    Anforderungen an die Annahme der nachhaltigen Integration eines Ausländers

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
    Maßgebend ist somit, ob die bei Erfüllung der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG normierten Voraussetzungen eingreifende Regelvermutung der nachhaltigen Integration widerlegt ist, weil im Einzelfall Integrationsdefizite festzustellen sind, die dazu führen, dass den erzielten Integrationsleistungen bei wertender Gesamtbetrachtung ein geringeres Gewicht zukommt (BayVGH, B.v. 26.10.2021 - 19 CS 21.2291, Rn. 15 m.V.a. OVG NW, B.v. 21.7.2015 - 18 B 486/14 - juris Rn. 10).
  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 40/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
    Dabei muss der Rechtsanwalt den Fristablauf dann selbst prüfen, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (Peters in Posser/Wolff, VwGO, 63. Ed., Stand 1.7.2022, § 60 Rn. 19 m.V.a. BGH BeckRS 2017, 129368; BayVGH, B.v. 14.1.2020 - 11 CS 19.2490 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 14.01.2020 - 11 CS 19.2490

    Fristversäumnis eines Rechtsanwalts

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
    Dabei muss der Rechtsanwalt den Fristablauf dann selbst prüfen, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (Peters in Posser/Wolff, VwGO, 63. Ed., Stand 1.7.2022, § 60 Rn. 19 m.V.a. BGH BeckRS 2017, 129368; BayVGH, B.v. 14.1.2020 - 11 CS 19.2490 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 29.11.2004 - 5 B 105.04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Prozessvertreter einer Behörde;

  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2007 - 9 S 29.07

    Änderung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren; Antrag nach § 80 Abs. 7

  • VGH Bayern, 14.05.2013 - 11 B 12.1522

    Verwerfung der Berufung als unzulässig; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist;

  • BVerwG, 26.06.2017 - 1 B 113.17

    Geltung des Wiedereinsetzungsrechts im Asylverfahren; Wiedereinsetzung in den

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2002 - 18 B 1136/02

    Beschwerde mit einem Antrag, der in der ersten Instanz nicht gestellt wurde;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 11 S 2891/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die mit der Rücknahme der bisherigen

  • BVerwG, 05.03.1982 - 8 C 159.81

    Anforderungen an die Einhaltung der Frist zur Begründung einer Revision im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2005 - 18 B 492/05

    Aufenthalttitel Antrag Fiktionswirkung Bleiberecht Duldung

  • VGH Bayern, 23.08.2011 - 2 CS 11.1218

    Beschwerde; bestimmter Antrag; unzulässige Antragserweiterung; Gebot der

  • VGH Hessen, 09.01.2008 - 1 TG 2464/07

    Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren

  • VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • BVerwG, 10.04.2017 - 1 B 66.17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2023 - A 11 S 1695/22

    Gefahren für ehemalige Regierungsmitarbeiter und Sicherheitskräfte in Afghanistan

    Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, wenn diesen im Hinblick auf die betreffende Ursache ein Organisationsverschulden und damit ein eigener Schuldvorwurf trifft (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 - juris Rn. 6 und vom 14.05.2013 - 11 B 12.1522 - juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2011 - 1 A 1756/09 - juris Rn. 46; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 47).

    Denn eine solche Obliegenheit würde einem Eintragen der Frist durch die Rechtsanwältin selbst gleichkommen und somit den Entlastungseffekt der - hier grundsätzlich zulässigen - Delegation zunichtemachen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 - juris Rn. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 2 M 16/23

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Täuschungshandlungen des Ausländers

    Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 - juris Rn. 27).

    Für einen solchen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung ist im Hinblick auf § 25b Abs. 1 AufenthG aber erforderlich, dass der Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des "geduldeten" Ausländers erfüllt, was voraussetzt, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023, a.a.O. Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2023 - 18 B 1014/23
    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 -18 B 103/23 -, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 -19 CS 22.2611 -, juris, Rn. 28, und vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 19 f.; OVG Sachs.-A., Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 -, juris, Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 3 B 72/23 -, juris, Rn. 25.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23

    Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Chancenaufenthalts

    Hiervon ausgehend soll lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in Hinblick auf den Geduldeten-Status wie bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels generell und wie auch bei § 25a und § 25b AufenthG (dazu BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 ff., OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 14.10.2021 - 4 MB 49/21 - juris Rn. 6 und v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 35; VGH München, Beschl. v. 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 -, juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dez. 2022, § 25b AufenthG [Abs. 1], Rn. 16) maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung bzw. im gerichtlichen Verfahren auf den der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein dürfte (so auch Zühlcke, HTK-AuslR, Stand 10.03.2023, § 104c AufenthG, Rn. 42 f.; zu § 104a AufenthG schon: Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Mai 2013, § 104a Rn. 17 ff., 51, 57).

    Dem entsprechend ist eine zur Duldung führende Unmöglichkeit der Abschiebung nicht schon bei jeder geringen zeitlichen Verzögerung infolge der notwendigen verwaltungsmäßigen Vorbereitungen anzunehmen, sondern nur bei dem zeitweiligen Ausschluss der Abschiebung aufgrund rechtlicher Verbote oder Hindernisse oder aufgrund tatsächlicher Umstände außerhalb der administrativen Organisation der Abschiebung (VGH München, Beschl. v. 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 -, juris Rn. 24 f.).

  • OVG Sachsen, 27.06.2023 - 3 B 72/23

    Abschiebung; Pakistan; Duldung; Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis;

    Dies setzt voraus, dass er unabhängig von der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, also aus einem sonstigen Grund, zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann (OVG LSA, Beschl. v. 24. April 2023 - 2 M 16/23 -, juris Rn. 31; BayVGH, Beschl. v. 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 -, juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.04.2023 - 2 M 18/23

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG

    Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG, wonach ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis- bzw. Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nur für den Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts vorgesehen ist, kann allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis folgen, dem durch Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens Rechnung zu tragen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 - juris Rn. 27).

    Für einen solchen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung ist im Hinblick auf § 104c Abs. 1 AufenthG aber erforderlich, dass Ausländer die tatbestandliche Voraussetzung des "geduldeten" Ausländers erfüllt, was voraussetzt, dass er aus einem sonstigen Grund zum maßgeblichen Zeitpunkt geduldet ist oder aus einem sonstigen Grund eine Verfahrensduldung beanspruchen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2023, a.a.O. Rn. 29).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2023 - 18 B 1153/23
    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2023 -18 B 103/23 -, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 19 CS 22.2611 -, juris, Rn. 28, und vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, juris, Rn. 19 f.; OVG S.-A., Beschluss vom 24. April 2023 - 2 M 16/23 -, juris, Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 3 B 72/23 -, juris, Rn. 25.
  • OVG Sachsen, 17.05.2023 - 3 A 104/23

    Daueraufenthaltsrecht; Unionsbürger; Scheidung; Aufenthaltskarte; Visumverfahren;

    Im Übrigen ist für den behaupteten Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung, die als Duldung i. S. des § 104c AufenthG in Betracht kommen könnte (hierzu BayVGH, Beschl. v. 14. Februar 2023 -19 CS 22.2611 -, juris Rn. 34), nichts ersichtlich.
  • VG Augsburg, 07.02.2024 - Au 6 K 23.821

    Vollziehbar ausreisepflichtiger gambischer Staatsangehöriger, fünfjähriger

    Die Gründe für das Scheitern der Abschiebung spielen aber mit Blick auf § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Zwischenzeitraum eine Rolle: Wurde die Abschiebung nicht durchgeführt, weil die Ausländerbehörde daran objektiv oder subjektiv aus vom Ausländer nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft oder auf nicht absehbare Zeit (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2023 - 19 CS 22.2611 - juris Rn. 24) - d.h. im Dublin-Verfahren jedenfalls nicht vor Ablauf der von nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO vorgesehenen Überstellungsfrist - gehindert war, hatte der Ausländer ab Eintritt dieses Abschiebungshindernisses aber einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.
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