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   VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289   

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https://dejure.org/2019,9558
VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289 (https://dejure.org/2019,9558)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289 (https://dejure.org/2019,9558)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. März 2019 - 1 ZB 17.2289 (https://dejure.org/2019,9558)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB §§ 31 Abs. 2, 214 Abs. 4
    Kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe und der Baugrenzen einer Neubebauung

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung für die Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe und der Baugrenzen einer Neubebauung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 31 Abs. 2 ; BauGB § 214 Abs. 4
    Ausfertigungsmangel; Rückwirkendes Inkraftsetzen eines Bebauungsplans; Funktionslosigkeit der Gebietsfestsetzung; Dorfgebiet; Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen (vorliegend verneint); Überschreiten der Baugrenzen; Kein Befreiungsanspruch

  • rechtsportal.de

    BauGB § 31 Abs. 2 ; BauGB § 214 Abs. 4
    Voraussetzungen für die Erteilung eines Vorbescheides; Neubebauung mit einem Mehrfamilienhaus als Ersatzbau für eine bestehende Scheune; Nachträgliche wirksame Ausfertigung eines Bebauungsplans; Auswirkungen einer Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Dorfgebietes; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 10.08.2000 - 4 CN 2.99

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; Nummernplan; Fehlerbehebung; Gemeinderat;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289
    Ein wegen eines Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan kann nur dann nicht nachträglich (wirksam) durch Nachholung des Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, dass er inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2010 a.a.O; B.v. 12.3.2008 - 4 BN 5.08 - BauR 2008, 1417; U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2.99 - NVwZ 2001, 203; B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40.96 - NVwZ 1997, 893).

    Solange der Bebauungsplan nicht funktionslos oder im Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, muss der Bürger bei Form- oder Verfahrensfehlern jederzeit mit einer - auch rückwirkenden - Fehlerbehebung durch die Gemeinde rechnen (vgl. BVerwG, U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2.99 - NVwZ 2001, 203).

  • BVerwG, 29.05.2001 - 4 B 33.01

    Dorfgebiet; Wirtschaftsstelle; Wohnnutzung; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289
    Zwar ist es richtig, dass die Festsetzung eines Baugebiets die planerische Grundaussage darstellt, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Planbereich vollziehen soll, und ihre Unwirksamkeit im Regelfall auch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans erfasst (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.2001 - 4 B 33.01 - NVwZ 2001, 1055).

    Die Gemeinde hat keine Bauräume für landwirtschaftliche Gebäude festgesetzt (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.2001 a.a.O.), mit der festgesetzten Bauweise, die im Dorfgebiet keine Beschränkung auf Einzel- und Doppelhäuser vornimmt, wird dem Bestand Rechnung getragen.

  • BVerwG, 16.06.2010 - 4 BN 67.09

    Zur rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes und einer

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289
    Damit wird dem Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Rechnung getragen (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2010 - 4 BN 67.09 - BauR 2010, 1894; B.v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630).

    Ein wegen eines Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan kann nur dann nicht nachträglich (wirksam) durch Nachholung des Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, dass er inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2010 a.a.O; B.v. 12.3.2008 - 4 BN 5.08 - BauR 2008, 1417; U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2.99 - NVwZ 2001, 203; B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40.96 - NVwZ 1997, 893).

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289
    Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50; B.v. 24.4.2008 - 4 B 16.08 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 01.11.1999 - 4 B 3.99

    Mobilfunk; Funksendeanlage; Nebenanlage; Wohngebiet; Baugebiet; Ausnahme;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289
    Werden die Grundzüge der Planung berührt, kann unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB eine Befreiung nicht erteilt werden (vgl. BVerwG, B.v. 1.11.1999 - 4 B 3.99 - NVwZ 2000, 680).
  • BVerwG, 19.05.2004 - 4 B 35.04

    Grundzüge der Planung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289
    Die Befreiung darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 -1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838).
  • BVerwG, 09.05.1996 - 4 B 60.96

    Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289
    Damit wird dem Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Rechnung getragen (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2010 - 4 BN 67.09 - BauR 2010, 1894; B.v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 4 BN 5.08

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der (ursprünglichen)

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289
    Ein wegen eines Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan kann nur dann nicht nachträglich (wirksam) durch Nachholung des Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, dass er inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2010 a.a.O; B.v. 12.3.2008 - 4 BN 5.08 - BauR 2008, 1417; U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2.99 - NVwZ 2001, 203; B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40.96 - NVwZ 1997, 893).
  • BVerwG, 25.02.1997 - 4 NB 40.96

    Behebung von Ausfertigungsmängeln eines Bebauungsplans ohne neue Abwägung

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289
    Ein wegen eines Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan kann nur dann nicht nachträglich (wirksam) durch Nachholung des Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, dass er inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2010 a.a.O; B.v. 12.3.2008 - 4 BN 5.08 - BauR 2008, 1417; U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2.99 - NVwZ 2001, 203; B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40.96 - NVwZ 1997, 893).
  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
  • BVerwG, 30.09.1992 - 4 NB 22.92

    Normenkontrollantrag gegen veränderten Bebauungsvorstellungen Rechnung tragende

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 B 20.12

    Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung

  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 3.14

    Präklusion; ~ von Miteigentümern; Arten verfügbarer umweltbezogener

  • BVerwG, 04.10.2016 - 4 BN 11.16

    Normenkontrolle eines geänderten Bebauungsplans; Erstreckung der Plannichtigkeit

  • BVerwG, 15.02.2018 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 14 S 396/22

    Klage gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von

    Damit wird dem Willen der Gemeinde im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Planung Rechnung getragen; denn mit dem in Kenntnis der gesetzlich In-Kraft-Tretensregelungen gefassten Satzungsbeschluss ist die Erwartung verbunden, der Bebauungsplan werde nun auch alsbald in Kraft gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2010 - 4 BN 67.09 - juris Rn. 8; Urteil vom 10.08.2000 - 4 CN 2.99 - juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 ZB 17.2289 - BeckRS 2019, 6019; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 - 10 D 17/10.NE - juris Rn. 58).
  • VGH Bayern, 07.10.2022 - 9 N 21.190

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - artenschutzrechtliche Konflikte

    Dasselbe gilt im Übrigen, wenn das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unverhältnismäßig wird und deshalb nicht mehr haltbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40.96 - juris LS und Rn. 17 ff.; U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2.99 - juris Rn. 17; B.v. 12.3.2008 - 4 BN 5.08 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.3.2019 - 1 ZB 17.2289 - juris Rn. 5; OVG RhPf, U.v. 20.1.2003 - 8 C 11016/02 - juris Rn. 36).
  • VG Ansbach, 14.02.2023 - AN 3 K 20.01764

    Baurecht, Erteilung einer isolierten Befreiung, Rückwirkende Inkraftsetzung eines

    Bei einer derart grundlegenden Veränderung der Verhältnisse hat die Gemeinde vielmehr Anlass zu einer neuen Sachentscheidung dahin, ob der noch den Rechtsschein der Gültigkeit erzeugende Bebauungsplan förmlich aufzuheben ist oder ob zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 BauGB) ein neuer Bebauungsplan aufzustellen ist (BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40.96 - juris Rn. 12 ff.; B.v. 7.4.1997 - 4 B 64.97 - juris Rn. 7; B.v. 10.11.1998 - 4 BN 38.98 - juris Rn. 3; B.v. 12.3.2008 - 4 BN 5.08 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.3.2019 - 1 ZB 17.2289 - juris Rn. 5; U.v. 7.10.2022 - 9 N 21.190 - juris Rn. 34).

    Solange der Bebauungsplan nicht funktionslos oder im Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, muss der Bürger bei Form- oder Verfahrensfehlern jederzeit mit einer - auch rückwirkenden - Fehlerbehebung durch die Gemeinde rechnen (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2019 - 1 ZB 17.2289 - juris Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 10.8.2000 - 4 CN 2.99 - NVwZ 2001, 203).

  • VG München, 12.06.2023 - M 8 K 21.2496

    (Kein) Anspruch auf Befreiung von übergeleiteter Baulinie, § 23 Abs. 5 BauNVO

    Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - juris Rn. 6; B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - juris Rn. 3; B.v. 29.7.2008 - 4 B 11/08 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.3.2019 - 1 ZB 17.2289 - juris Rn. 9).

    Der Wunsch nach der baulichen Nutzung der Vorgartenzone ließe sich bei sämtlichen anderen Grundstücken anführen, weshalb die erstmalige Zulassung im maßgeblichen Bereich die Grundzüge der Planung berührt (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - juris Rn. 6; B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - juris Rn. 3; B.v. 29.7.2008 - 4 B 11/08 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.3.2019 - 1 ZB 17.2289 - juris Rn. 9).

  • VG Ansbach, 12.09.2019 - AN 3 K 18.01948

    Erforderlichkeit der Bauleitplanung

    Dabei gilt, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2019 - 1 ZB 17.2289 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - juris; B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - juris).
  • VG München, 28.03.2022 - M 8 K 20.4257

    Beseitigungsanordnung gegenüber einer Markisenanlage für eine Freischankfläche

    Die Befreiung wirkt etwa dann in diesem Sinne als unzulässiger Planersatz, wenn sie aus Gründen erteilt wird, die in gleicher Weise eine Vielzahl anderer von der Festsetzung betroffener Eigentümer anführen könnten (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.3.2019 - 1 ZB 17.2289 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 2.11.2006 - 8 S 361/06 - juris Rn. 30).
  • VG München, 25.04.2022 - M 8 K 20.5468

    Keine Befreiung von festgesetzter Baugrenze für Anbau eines Wintergartens

    Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - juris Rn. 6; B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - juris Rn. 3; B.v. 29.7.2008 - 4 B 11/08 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.3.2019 - 1 ZB 17.2289 - juris Rn. 9).
  • VG München, 13.02.2023 - M 8 K 22.5084

    Doppelhaus, Neubau einer Doppelhaushälfte bei einem bestehenden Doppelhaus,

    Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - juris Rn. 6; B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - juris Rn. 3; B.v. 29.7.2008 - 4 B 11.08 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 14.3.2019 - 1 ZB 17.2289 - juris Rn. 9).
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