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   VGH Bayern, 14.04.2020 - 2 ZB 17.1411   

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https://dejure.org/2020,8601
VGH Bayern, 14.04.2020 - 2 ZB 17.1411 (https://dejure.org/2020,8601)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.04.2020 - 2 ZB 17.1411 (https://dejure.org/2020,8601)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. April 2020 - 2 ZB 17.1411 (https://dejure.org/2020,8601)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 172 Abs. 4; DVWoR § 5; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
    Verdrängungsgefahr aufgrund atypischer Fallgestaltung - keine Zulassung der Berufung

  • rewis.io

    Verdrängungsgefahr aufgrund atypischer Fallgestaltung - keine Zulassung der Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhaltungssatzung; Genehmigung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum; Ermessensentscheidung; atypischer Fall; Genehmigung; Berufungsverfahren; Ermessensweg; atypisch; Wohnungseigentum; Prognoseentscheidung; Verdrängungsgefahr; Mieterschutzvorschrift

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verdrängungsgefahr aufgrund atypischer Fallgestaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97

    Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2020 - 2 ZB 17.1411
    In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 18.6.1997 - 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67; U.v. 30.6.2004 - 4 C 1.03 - BVerwGE 121, 169) ist anerkannt, dass auch bei Annahme einer Verdrängungsgefahr aufgrund atypischer Fallgestaltungen eine Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB im Ermessensweg in Betracht kommen kann.

    Dies erschließt sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 18.6.1997 - 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67; U.v. 30.6.2004 - 4 C 1.03 - BVerwGE 121, 169), wonach der Wortlaut der Bestimmung es nicht ausschließt, dass die Genehmigung trotz Vorliegens eines Versagensgrunds gleichwohl nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 18.6.1997 - 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67) vermochte es nicht auszuschließen, dass es auch bei Annahme einer Verdrängungsgefahr im Einzelfall atypische Fallgestaltungen geben kann, die gleichwohl die Erteilung der Genehmigung im Ermessensweg rechtfertigen.

    Es lässt sich nicht erkennen, dass der Gesetzgeber auch in diesen Fällen eine strikte Regelung im Sinn der zwingenden Genehmigungsversagung normieren wollte (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67).

    Damit verkennt die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebene Systematik (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67), das ausdrücklich unterstellt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB und damit auch die Verdrängungsgefahr vorliegen.

    "Der Wortlaut der Bestimmung schließt es allerdings nicht aus, dass die Genehmigung trotz Vorliegens eines Versagensgrundes gleichwohl nach pflichtgemäßen Ermessen erteilt werden kann" (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.1997 - 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67).

    Diese Frage ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 18.6.1997 - 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67) hinreichend geklärt.

  • BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 1.03

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Amtshaftung; enteignungsgleicher Eingriff;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2020 - 2 ZB 17.1411
    In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 18.6.1997 - 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67; U.v. 30.6.2004 - 4 C 1.03 - BVerwGE 121, 169) ist anerkannt, dass auch bei Annahme einer Verdrängungsgefahr aufgrund atypischer Fallgestaltungen eine Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB im Ermessensweg in Betracht kommen kann.

    Dies erschließt sich aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 18.6.1997 - 4 C 2.97 - BVerwGE 105, 67; U.v. 30.6.2004 - 4 C 1.03 - BVerwGE 121, 169), wonach der Wortlaut der Bestimmung es nicht ausschließt, dass die Genehmigung trotz Vorliegens eines Versagensgrunds gleichwohl nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden kann.

  • VGH Bayern, 12.10.2010 - 14 ZB 09.1289

    Photovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Kirche unzulässig

    Auszug aus VGH Bayern, 14.04.2020 - 2 ZB 17.1411
    Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, diese höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2010 - 14 ZB 09.1289 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - 10 B 19.19

    Erteilung einer Baugenehmigung - Grundrissvergrößerung von Bestandswohnungen -

    Eine solche Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB erst dann eröffnet, wenn eine atypische Fallgestaltung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O. Ls. 4 und Rn. 23; Urteil vom 30. Juni 2004, a.a.O. Rn. 51 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 2 ZB 17.1411 -, juris Rn. 3 ff.; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2018 - OVG 2 N 64.15 -, juris Rn. 22 ff.; zu § 172 Abs. 3 Satz 1 BauGB VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 5 S 2134/98 -, NVwZ-RR 1999, 565).
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