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   VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 N 05.300   

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VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 N 05.300 (https://dejure.org/2006,7730)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.07.2006 - 1 N 05.300 (https://dejure.org/2006,7730)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Juli 2006 - 1 N 05.300 (https://dejure.org/2006,7730)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre anlässlich einer beabsichtigten Nutzungsänderung auf einem Wohngrundstück; Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Umbau und eine Nutzungsänderung des auf einem Grundstück stehenden und allein genutzten ...

  • Judicialis

    VwGO § 47; ; VwGO § 86 Abs. 3; ; BauGB § 14 Abs. 1; ; BauGB § 14 Abs. 2; ; BauGB § 14 Abs. 3; ; BauGB § 16 Abs. 1; ; BauGB § 16 Abs. 2; ; GO Art. 30 Abs. 2; ; GO Art. 37 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, soweit nicht der 8. Senat zuständig ist; Bayerisches Abgrabungsgesetz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erster Bürgermeister darf Veränderungssperre erlassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB durch den ersten Bürgermeister

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Veränderungssperre per Dringlichkeitsentscheidung? (IBR 2006, 644)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 481 (Ls.)
  • ZfBR 2007, 372 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 26.85

    Notwendiger Inhalt einer Erhaltungssatzung; Abgrenzung von Baurech zum

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 N 05.300
    Aus rechtsstaatlichen Gründen geboten ist dies aber nicht, weil auch die in Bezug genommenen Vorschriften veröffentlicht und damit zugänglich sind (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2005, § 16 RdNr. 13 unter Hinweis auf das zu einer vergleichbaren Frage bei § 39 h BBauG [entspricht im Wesentlichen § 172 BauGB] ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.7.1987 BVerwGE 78, 23 = NVwZ 1988, 357).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 13.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 N 05.300
    bb) Mit den Zielen, eine Nutzungsänderung der Doppelgaragen und die Errichtung von Stellplätzen in den "Vorgärten" zu unterbinden, ist die Planungsabsicht der Antragsgegnerin ausreichend konkretisiert (vgl. BVerwG vom 19.2.2004 NVwZ 2004, 984 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Hessen, 25.02.2004 - 3 N 1699/03

    Zustandekommen eines Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB; zwangsläufige

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 N 05.300
    Denn die formelle Gültigkeit einer Norm darf aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zweifelhaft sein (vgl. HessVGH vom 25.2.2004 NVwZ-RR 2004, 732 = DÖV 2004, 671).
  • VGH Bayern, 13.08.2014 - 22 CS 14.1224

    (Zur Befugnis des ersten Bürgermeisters, dringliche Anordnungen zu erlassen und

    Dies gilt namentlich für Instrumente zur Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung wie eine Veränderungssperre (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m.w.N.).

    Es ist unerheblich, ob die Sache infolge eines Versäumnisses der Gemeinde eilbedürftig geworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m.w.N.), solange sie im Zeitpunkt der Handlung des Bürgermeisters objektiv eilbedürftig war.

    Je gebundener und unbedeutender die Angelegenheit ist, desto eher kann sie im Wege einer dringlichen Anordnung geregelt werden; je größer der Gestaltungsspielraum der Gemeinde und das Gewicht der Sache sind, desto weniger kommt eine Entscheidung durch den ersten Bürgermeister in Betracht (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl. 2007, 239/241 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 19.05.2014 - Au 4 S 14.242

    Errichtung von Windenergieanlagen

    Da sich die Befugnis des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO auf alle Angelegenheiten erstreckt, für die sonst der Stadtrat zuständig ist (BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - NVwZ-RR 2007, 481 - juris Rn. 34; Hölzl/Hien/Huber, GO - Kommentar, Stand 10/2013, Art. 37 Anm. IV.3), hängt die Wirksamkeit des Antrags vom 27. August 2013 davon ab, ob die Stellung des Zurückstellungsantrags zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung hierüber (BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - NVwZ-RR 2007, 481 - juris Rn. 36; Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 37 Rn. 12; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 37 Anm. IV.2.; Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 14) - also dem 27. August 2013 - dringlich war.

    Zwar ist regelmäßig bei Rechtsmittelfristen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zur GO, Art. 37 Anm. 2.2.2; BayVGH, B.v. 23.2.1973 - 93 IV 72 - BayVBl 1973, 296) aufgrund der Fristlänge und der Möglichkeit, eine ordentliche Gemeinderatssitzung ordnungsgemäß und fristgerecht einberufen zu können, keine Eilbedürftigkeit gegeben, gleichwohl ist für die Beurteilung der Dringlichkeit auf den konkreten Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, unerheblich, ob die Dringlichkeit auf einem Versäumnis der Gemeinde oder des Bürgermeisters, z.B. durch nicht rechtzeitiges Ansetzen eines Tagesordnungspunktes, beruht oder nicht (BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - NVwZ-RR 2007, 481 - juris Rn. 36; Bauer/Böhle/Ecker, a.a.O., Art. 37 Rn. 12; Hölzl/Hien/Huber, a.a.O., Art. 37 Anm. IV.2; Widtmann/Grasser/Glaser, a.a.O., Art. 37 Rn. 14).

    Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Stellung eines Zurückstellungsantrags nur um ein zeitlich befristetes Instrument zur Sicherung der Bauleitplanung handelt und der Inhalt weitgehend von der Befassung des Stadtrats mit der Flächennutzungsplanänderung abhängt, bestehen auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer Eilentscheidung durch den zweiten Bürgermeister keine Bedenken (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - NVwZ-RR 2007, 481 - juris Rn. 38 zum Erlass einer - planungsrechtlich bedeutsameren - Veränderungssperre).

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 1 N 07.2753

    Normenkontrollantrag gegen mehrere Bebauungspläne

    Aus diesem Gründen wäre es wohl sachgerecht, die Anträge auch in ein dieses (reichlich komplizierte) Ineinandergreifen der verschiedenen Schichten berücksichtigendes Stufenverhältnis (vgl. § 254 ZPO) zu bringen (vgl. BayVGH vom 14.7.2006 BayVBl 2007, 239; vom 10.8.2006 NVwZ-RR 2007, 447 = ZfBR 2007, 348).
  • OVG Niedersachsen, 10.04.2013 - 1 KN 33/10

    Unmittelbarer Schutz der Vogelschutzrichtlinie für ein Plangebiet bei Nachmeldung

    Der weitere Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den Bebauungsplan Nr. 72 "Kommunale Entlastungsstraße B", den der Antragsteller als Stufenklage in Form einer kumulativen objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO und entsprechend § 254 ZPO zulässigerweise stellen durfte (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2006 - 1 N 05.300 -, BauR 2006, 1941 = juris Rn. 20 sowie Urteil vom 14. August 2008 - 1 N 07.2753 -, juris Rn. 35), hat ebenfalls Erfolg.
  • VG Gelsenkirchen, 11.02.2010 - 6 L 1231/09

    Zu einer Dringlichkeitsentscheidung nach der GemO NRW

    1988, S. 336 - 337 zu § 43 GO NW a.F.; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. Juli 2006 - 1 N 05.300 - Juris-Dokument = BayVBl. 2007, S. 239 - 241 zum bayerischen Landesrecht; heute auch überwiegende Meinung im Schrifttum, vgl. Rehn/ Cronauge/ von Lennep/ Knirsch, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Siegburg (Stand: Nov. 2009), § 60 Anm. II.3., zum Streitstand auch Ennuschat, Das Eilbeschlussrecht von Hauptausschuss und Bürgermeister, Verwaltungsrundschau (VR) 1990, S. 212 - 213 [212] und Rauball, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl. 1974, § 43 (a.F.) Anm. 7.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2016 - 10 S 35.15

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren; Besetzung des Senats;

    Auch wenn eine Wiedergabe des Wortlauts des § 14 Abs. 1 BauGB zur Vermeidung von Fehlern und Missverständnissen empfehlenswert sein dürfte (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Nov. 2015, § 16 Rn. 13 m.w.N.; ebenso Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 14 Rn. 20), genügt die ausdrückliche Bezugnahme auf § 14 BauGB, um den Bürger in die Lage zu versetzen, sich über den konkreten Inhalt der Veränderungssperre zu informieren (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2006 - 1 N 05.300 -, BayVBl. 2007, 239, juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 10.08.2006 - 1 N 04.1570

    Antragsbefugnis für neuerlichen Normenkontrollantrag nach Erligterklärung des

    Auch in diesem Fall muss der Antragsteller nicht die neue Fassung des Bebauungsplans im Wege einer Antragsänderung zum Gegenstand des anhängigen Normenkontrollverfahrens machen (und zweckmäßigerweise mit einer Antragstellung nach Art einer Stufenklage [vgl. § 254 ZPO] in erster Linie gegen die neue und auf der zweiten Stufe gegen die alte Fassung vorgehen [vgl. BayVGH vom 14.7.2006 - 1 N 05.300]).
  • VG Augsburg, 08.01.2009 - Au 6 K 07.1758

    Ortsumfahrung Burtenbach

    So hatte der Gemeinderat des Beigeladenen parallel zum Planungsfortschritt die wesentlichen Entscheidungen zur Baulastübernahme an der planfestgestellten Trasse getroffen und sich den Inhalt der getroffenen und noch zu konkretisierenden Vereinbarung uneingeschränkt zu Eigen gemacht (als Kriterium bei BayVGH vom 14.7.2006, Az. 1 N 05.300, UA, S. 6).
  • VGH Bayern, 03.03.2023 - 1 NE 22.2231

    Erlass einer Veränderungssperre und eines Beschlusses zur Aufstellung eines

    Dabei erstreckt sich die Befugnis des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO auf sämtliche Angelegenheiten, für die sonst der Gemeinderat oder ein Ausschuss zuständig ist, sodass auch der Erlass einer Satzung Gegenstand einer Anordnung nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 GO sein kann (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2006 - 1 N 05.300 - BayVBl 2007, 239).
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