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   VGH Bayern, 14.08.2009 - 22 BV 07.1725   

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VGH Bayern, 14.08.2009 - 22 BV 07.1725 (https://dejure.org/2009,16588)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.08.2009 - 22 BV 07.1725 (https://dejure.org/2009,16588)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. August 2009 - 22 BV 07.1725 (https://dejure.org/2009,16588)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine Kostenfreiheit bei der Einholung von Gewerberegisterauskünften für Einrichtung der Tarifvertragsparteien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialkasse des Baugewerbes als Sozialleistungsträger; Kostenfreiheit der Einholung von Gewerberegisterauskünften einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 64 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X); Sozialkasse als gemeinsame Einrichtung der ...

  • Judicialis

    GewO § 14 Abs. 8; ; SGB X § ... 64 Abs. 2 Satz 1; ; SGB X § 69 Abs. 2 Nr. 2; ; SGB I § 11; ; SGB I § 18 Abs. 1; ; SGB I § 19 Abs. 1 Nr. 3; ; SGB I § 19 Abs. 1 Nr. 5; ; SGB III § 209; ; SGB III § 354; ; SGB III § 356 Abs. 1; ; SGB III § 356 Abs. 2 a.F.; ; TVG § 4 Abs. 2; ; KG Art. 11 Satz 1; ; KG Art. 15; ; Tarif-Nr. 5.III.5/1.1 KVz.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialkasse des Baugewerbes als Sozialleistungsträger; Kostenfreiheit der Einholung von Gewerberegisterauskünften einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 64 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X); Sozialkasse als gemeinsame Einrichtung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 70.85

    Datenübermittlung - Melderegister einer Gemeinde - Sozialhilfeempfänger -

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2009 - 22 BV 07.1725
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X angeordnete Kostenfreiheit nicht nur zugunsten der Bürger, sondern auch zugunsten der Sozialleistungsträger (BVerwG vom 26.6.1987 BVerwGE 77, 364; vom 18.12.1987 BVerwGE 78, 363).

    Sozialleistungen werden von den Sozialleistungsträgern erbracht und an diese erstattet" (BVerwG vom 26.6.1987 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 95.86

    Behördenauskünfte - Sozialhilfeträger - Fahrzeugregister - Fahrzeughalter -

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2009 - 22 BV 07.1725
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X angeordnete Kostenfreiheit nicht nur zugunsten der Bürger, sondern auch zugunsten der Sozialleistungsträger (BVerwG vom 26.6.1987 BVerwGE 77, 364; vom 18.12.1987 BVerwGE 78, 363).

    Die Befreiung von den Kosten bezweckt, im Bereich der Sozialleistungen die verfügbaren, der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienender Mittel möglichst ungeschmälert ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen, indem die Leistungsempfänger und Leistungsträger von vermeidbaren Kostenbelastungen freigehalten werden (BVerwG vom 18.12.1987 a.a.O.); es sollen also neben den Empfängern nur die Erbringer von Sozialleistungen privilegiert werden.

  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2009 - 22 BV 07.1725
    Auch wenn diese Tarifverträge jeweils für allgemeinverbindlich erklärt wurden und damit Wirkung über die Tarifvertragsparteien hinaus entfalten, bleiben sie doch tarifvertragliche Regelungen für Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Rahmen des individuellen Arbeitsverhältnisses, sie werden nicht zu gesetzlichen (Sozial-)Leistungen (BVerfG vom 15.7.1980 BVerfGE 55, 7).
  • VG Hamburg, 06.02.2008 - 15 K 1956/07

    Als gemeinsame Einrichtung der Tarifpartner gegründete Zusatzversorgungskasse;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2009 - 22 BV 07.1725
    Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass insoweit eine dem Gesetzgeber entgangene Gesetzeslücke besteht, die eine analoge Anwendung der Kostenfreistellungsregelung auch auf die Klägerin zuließe (vgl. auch VG Hamburg vom 6.2.2008 Az. 15 K 1956/07).
  • OLG Frankfurt, 18.07.2018 - 4 U 184/17

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verkürzung der Aktivmasse

    Nachdem die Schuldnerin am 22.9.2008 noch nicht zahlungsunfähig war, kann dahinstehen, ob der Beklagte hinsichtlich der am 22.09.2008 geleisteten Winterbeschäftigungsumlage als bloße "Zahlstelle" der Agentur für Arbeit überhaupt richtiger Anfechtungsgegner wäre (zweifelnd etwa BayVwGH, Urteil 14.8.2009, Az. 22 BV 07.1725, zit. nach juris; Gagel/Bieback, SGB 11, 111, Stand März 2018, § 356 SGB III, Rn. 7 ff.; BeckOK/Bieback, Sozialrecht, Stand März 2018, § 356 SGB III, Rn. 2 ff.; vom BGH bislang offen gelassen, vgl. Beschluss 28.1.2016, Az. IX ZR 117/14, zit. nach juris).
  • OVG Sachsen, 09.03.2012 - 3 A 185/10

    Zur Kostenfreiheit gemäß § 64 Abs 2 S 1 SGB ja (hier für gemeinsame Einrichtungen

    Denn die von ihr erbrachten Leistungen sind ihr nicht als zuständige Leistungsträgerin im Sozialgesetzbuch übertragen worden, sondern sie beruhen auf tarifvertraglichen Regelungen (ebenso BayVGH, Urt. v. 14. August 2009 - 22 BV 07.1725 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 22. Januar 2007 - 9 A 304/05).

    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 14. August 2009, a. a. O.) aber im Einzelnen ausgeführt hat, ist die Klägerin insoweit aber nur eine "Zahlstelle", die die Umlagen der Arbeitgeber entgegennahm und an die Bundesagentur oder die von ihr benannte Stelle bzw. im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an die nach § 19 Abs. 2 SGB I a. F. zuständige Bundesanstalt für Arbeit oder die von ihr benannten Arbeitsämter oder Dienststellen abführte.

  • VG Schwerin, 10.12.2010 - 7 A 706/10

    Verwaltungsgebührenrecht: Kostenfreiheit von Amtshandlungen der Katasterbehörde

    Damit besteht auch zu Gunsten des Sozialleistungsträgers, nicht nur für den Sozialleistungsempfänger Kostenfreiheit hinsichtlich der Kosten jener Verfahren, die nicht unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuches fallen (so auch BayVGH, Urt. v. 14.8.2009, - 22 BV 07.1725 -, Juris, Rnr. 22, auch zur Beschränkung auf Sozialleistungsträger und nicht sonstige Dritte).

    Denn Sinn und Zweck der Kostenbefreiung ist es, im Bereich der Sozialleistungen die verfügbaren, der Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit dienenden Mittel möglichst ungeschmälert ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zuzuführen, indem die Leistungsempfänger und Leistungsträger von vermeidbaren Kostenbelastungen freigehalten werden (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1987, a. a. O.; VGH München, Urt. v. 14. August 2009 - 22 BV 07.1725 -, Juris, Rnr. 22).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2010 - 1 L 2/10

    Gewerbeteiluntersagung in Form eines Beschäftigungsverbots für Arbeitnehmer

    Die J-Gewerbe (Sozialkassen der ...wirtschaft) ist die gemeinsame Dachmarke der Zusatzversorgungskasse des J-Gewerbes AG (ZVK) und der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der ...wirtschaft (ULAK), welche gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft sind (vgl.: de.wikipedia.org/w/index.php?title=SOKA-Bau&printable=yes; VGH München, Urt. v. 14.08.2009 - 22 BV 07.1725 - juris).
  • LSG Hessen, 06.12.2021 - L 5 R 213/20

    Alterssicherung der Landwirte

    Denn die Ausbildungsförderung im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB I ist abschließend im BAföG geregelt, ebenso wie die Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) und c) SGB I abschließend in den §§ 59 bis 87 SGB III a.F. geregelt ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. August 2009, 22 BV 07.1725 - juris Rdnr. 29 m.w.N.).
  • VG München, 10.12.2009 - M 10 K 09.381

    Kostenfreiheit für Gutachten der Gesundheitsbehörde; keine Kostenerhebung

    Damit besteht auch zu Gunsten des Sozialleistungsträgers, nicht nur für den Sozialleistungsempfänger Kostenfreiheit hinsichtlich der Kosten jener Verfahren, die nicht unter die Vorschriften des Sozialgesetzbuches fallen (ebenso BayVGH, Urt. v. 14.8.2009, Az. 22 BV 07.1725, zitiert nach Juris RdNr. 22).
  • OVG Sachsen, 04.02.2010 - 5 A 152/08

    Gewerberegisterauskunft, Kostenfreiheit, gemeinsame Einrichtung der

    Dabei wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.8.2009 (- 22 BV 07.1725 -, juris) zu berücksichtigen sein.
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