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   VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689   

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VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689 (https://dejure.org/2016,6638)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.03.2016 - 17 P 14.2689 (https://dejure.org/2016,6638)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. März 2016 - 17 P 14.2689 (https://dejure.org/2016,6638)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch des Personalrats auf Mitteilung der Namen der vom betrieblichen Eingliederungsmanagement betroffenen Beschäftigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mitteilungspflicht eines Dienststellenleiters gegenüber dem Personalrat im Hinblick auf die vom betrieblichen Eingliederungsmanagement betroffenen Beschäftigten

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG, § 84 Abs. 2 Satz 3, 6, 7, § 93 SGB IX, Art. 2 Abs. 1 GG
    Personalvertretungsrecht: Namensnennung der vom betrieblichen Eingliederungsmanagement betroffenen Beschäftigten gegenüber dem Personalrat | Betriebliches Eingliederungsmanagement (Phase 1); Anspruch auf Mitteilung der Namen der vom betrieblichen Eingliederungsmanagement ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG, § 84 Abs. 2 Satz 3, 6, 7, § 93 SGB IX, Art. 2 Abs. 1 GG
    Personalvertretungsrecht: Namensnennung der vom betrieblichen Eingliederungsmanagement betroffenen Beschäftigten gegenüber dem Personalrat | Betriebliches Eingliederungsmanagement (Phase 1); Anspruch auf Mitteilung der Namen der vom betrieblichen Eingliederungsmanagement ...

  • rewis.io

    Anspruch des Personalrats auf Mitteilung der Namen der vom betrieblichen Eingliederungsmanagement betroffenen Beschäftigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayPVG Art. 69 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 84 Abs. 2
    Mitteilungspflicht eines Dienststellenleiters gegenüber dem Personalrat im Hinblick auf die vom betrieblichen Eingliederungsmanagement betroffenen Beschäftigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sfm-arbeitsrecht.de PDF (Kurzinformation)

    Anspruch des Personalrats auf Namen potentieller BEM-Fälle

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG, § 84 Abs. 2 Satz 3, 6, 7, § 93 SGB IX, Art. 2 Abs. 1 GG
    Personalvertretungsrecht: Namensnennung der vom betrieblichen Eingliederungsmanagement betroffenen Beschäftigten gegenüber dem Personalrat | Betriebliches Eingliederungsmanagement (Phase 1); Anspruch auf Mitteilung der Namen der vom betrieblichen Eingliederungsmanagement ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 617
  • NZA-RR 2016, 392
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11

    Betriebliches Eingliederungsmanagement; Informationsanspruch des Personalrats;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689
    Der Dienststellenleiter hat einem vom Personalrat bestimmten Mitglied regelmäßig - hier monatlich - die Namen der Beschäftigten, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX anzubieten ist, unabhängig von deren Zustimmung mitzuteilen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. VGH München, PersV 2012, 283 mwN = NVwZ-RR 2012, 92 Ls., in Anlehnung an BVerwGE 144, 156 = NZA-RR 2013, 164).

    Mit Beschluss vom 4. November 2014 gab das Verwaltungsgericht diesem Antrag unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 - 6 P 5.11 - (BVerwGE 144, 156) statt.

    Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 - 6 P 5.11 - (BVerwGE 144, 156) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Sie besteht nur in dem Umfang, in welchem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt, d. h. sie ist streng aufgabenakzessorisch und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 9; B. b. 23.6.2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 Rn. 13, jeweils m. w. N.).

    Soweit es für die Wahrnehmung dieser Überwachungsaufgabe erforderlich ist, hat der Personalrat einen Anspruch nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 10 m. w. N. zu § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG NW).

    Rechtssystematische Bedenken, den Auskunftsanspruch des Personalrats nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG auf die Aufgaben der Personalvertretung nach § 84 Abs. 2 SGB IX anzuwenden, werden nicht geltend gemacht und bestehen nicht (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 11 mit Verweis auf BVerwG, B. b. 23.6.2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 Rn. 15 ff. zum Verhältnis von § 73 Abs. 1 BlnPersVG zu § 84 Abs. 2 SBG IX).

    Ebenso wenig wird dadurch dem Erfolg des betrieblichen Eingliederungsmanagements geschadet, wenn sich der Beschäftigte zu dessen Durchführung entschließt (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 13 m. w. N.).

    Denn eine hinreichende Gewissheit darüber, dass alle Beschäftigten, die die Fehlzeiten nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX erfüllen, vollständig erfasst und sie zudem tatsächlich über das gesetzliche Angebot nach dieser Vorschrift informiert wurden, erlangt der Personalrat hierdurch nicht (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 14 m. w. N.).

    Die namentliche Nennung der betroffenen Beschäftigten schafft die erforderliche zusätzliche Transparenz und sichert so die Aufgabenerledigung der Dienststelle nach § 84 Abs. 2 SGB IX (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 17).

    Es erscheint daher naheliegend, dass der Antragsteller als nächstes die Einsichtnahme in die nichtanonymisierten Anschreiben erbitten wird und die Beteiligte zu 1 ihm dies auch zu gewähren hat (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156).

    Sollte dies im Einzelfall nicht zielführend sein, kann sich der Personalrat zusätzliche Gewissheit dadurch verschaffen, dass er stichprobenartig bei einzelnen Beschäftigten nachfragt (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 15 m. w. N.).

    Nur die Kenntnis der Namen der betroffenen Beschäftigten versetzt den Antragsteller in die Lage, etwaigen Verstößen der Beteiligten zu 1 gegen § 84 Abs. 2 SGB IX bereits im Vorfeld effektiv entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 18 m. w. N.).

    Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist Art. 69 Abs. 2 BayDSG die bereichsspezifische Regelung, die gemäß Art. 2 Abs. 7 BayDSG vorgeht (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 25 m. w. N. zu § 65 PersVG NW; BayVGH, B. b. 30.4.2009 - 17 P 08.3389 - VGH n. F. 62, 41 Rn. 28).

    Diese Beschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Einzelnen erkennbar ergeben (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 27 m. w. N.).

    Das Grundrecht des betroffenen Beschäftigten auf informationelle Selbstbestimmung steuert Auslegung und Anwendung der vorbezeichneten Bestimmungen (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - a. a. O.).

    Der offene Wortlaut in Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG lässt eine derartige verfassungskonforme Handhabung zu (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 28 m. w. N. zum im Wesentlichen gleichlautenden § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 PersVG NW).

    Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Mitglieder des Antragstellers weniger vertrauenswürdig sein sollen als die mit Personalangelegenheiten befassten Mitarbeiter der Beteiligten zu 1 (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 30 m. w. N.).

    Dies gilt vor allem im Vergleich zu Angaben über Art und Dauer der Erkrankung, die in der ersten Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht erhoben werden (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 34; BAG, B. b. 7.2.2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 41).

    Die Bedeutung der Namensliste für das Persönlichkeitsrecht der dort bezeichneten Beschäftigten wird dadurch weiter relativiert, dass der auf Krankheit beruhende Arbeitsausfall wegen der dadurch ausgelösten Notwendigkeit einer Vertretung regelmäßig in der Dienststelle bekannt ist (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 a. a. O. Rn. 34; BAG, B. b. 7.2.2012 a. a. O. Rn. 45).

    bb) Das Überwachungsrecht gemäß § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX, welches eine spezielle Ausformung der bereits in Art. 69 Abs. 1 Buchst. b BayPVG enthaltenen Überwachungsaufgabe für den Bereich des betrieblichen Eingliederungsmanagements darstellt (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 37; BAG, B. b. 7.2.2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 9), rechtfertigt es, dem Personalrat die Namensliste zu überlassen.

    Wenn der Personalrat darüber wacht, dass alle betroffenen Beschäftigten ordnungsgemäß über die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements unterrichtet werden, so dient dies dem Schutz der Betroffenen vor dem drohenden Verlust ihrer Arbeitsplätze und damit ihrer wirtschaftlichen Existenz (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 a. a. O.; BAG, B. b. 7.2.2012 a. a. O. Rn. 41 m. w. N.).

    Die korrekte Belehrung eines jeden Betroffenen ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements vom Beschäftigten positiv aufgegriffen wird und die vom Gesetzgeber intendierte Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gelingen kann (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 a. a. O.; BAG, B. b. 7.2.2012 a. a. O. Rn. 21, 41 und 46).

    Dieses Interesse aller betroffenen Beschäftigten in der Dienststelle fällt stärker ins Gewicht als das Interesse einzelner Beschäftigter daran, die Tatsache ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der in § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bezeichneten Personen vor dem Personalrat geheim zu halten (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 a. a. O.).

    Es kann jedoch, soweit dies zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe erforderlich ist, die durch Einsichtnahme gewonnenen Erkenntnisse in Form von Schlussfolgerungen in die Beratung des Personalrats einbringen (BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 38 ff.).

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 46/10

    Betriebsrat - Überwachungsrecht - betriebliches Eingliederungsmanagement -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689
    Das Überwachungsrecht wirkt dahin, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Regelwerke tatsächlich angewandt werden, was nicht von der vorherigen Einwilligung der von der Vorschrift Begünstigten abhängig ist (vgl. BAG, B. b. 7.2.2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 17 zu § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

    (vgl. auch BAG, B. b. 7.2.2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 43 zu den Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts und den Datenschutzbestimmungen des Bundes).

    Dies gilt vor allem im Vergleich zu Angaben über Art und Dauer der Erkrankung, die in der ersten Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht erhoben werden (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 34; BAG, B. b. 7.2.2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 41).

    Die Bedeutung der Namensliste für das Persönlichkeitsrecht der dort bezeichneten Beschäftigten wird dadurch weiter relativiert, dass der auf Krankheit beruhende Arbeitsausfall wegen der dadurch ausgelösten Notwendigkeit einer Vertretung regelmäßig in der Dienststelle bekannt ist (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 a. a. O. Rn. 34; BAG, B. b. 7.2.2012 a. a. O. Rn. 45).

    bb) Das Überwachungsrecht gemäß § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX, welches eine spezielle Ausformung der bereits in Art. 69 Abs. 1 Buchst. b BayPVG enthaltenen Überwachungsaufgabe für den Bereich des betrieblichen Eingliederungsmanagements darstellt (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 37; BAG, B. b. 7.2.2012 - 1 ABR 46/10 - BAGE 140, 350 Rn. 9), rechtfertigt es, dem Personalrat die Namensliste zu überlassen.

    Wenn der Personalrat darüber wacht, dass alle betroffenen Beschäftigten ordnungsgemäß über die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements unterrichtet werden, so dient dies dem Schutz der Betroffenen vor dem drohenden Verlust ihrer Arbeitsplätze und damit ihrer wirtschaftlichen Existenz (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 a. a. O.; BAG, B. b. 7.2.2012 a. a. O. Rn. 41 m. w. N.).

    Die korrekte Belehrung eines jeden Betroffenen ist wesentliche Voraussetzung dafür, dass das Angebot des betrieblichen Eingliederungsmanagements vom Beschäftigten positiv aufgegriffen wird und die vom Gesetzgeber intendierte Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gelingen kann (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 a. a. O.; BAG, B. b. 7.2.2012 a. a. O. Rn. 21, 41 und 46).

  • BVerwG, 23.06.2010 - 6 P 8.09

    Informationsrecht des Personalrates; betriebliches Eingliederungsmanagement;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689
    Sie besteht nur in dem Umfang, in welchem der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Kenntnis der Unterlagen benötigt, d. h. sie ist streng aufgabenakzessorisch und in ihrer Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 9; B. b. 23.6.2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 Rn. 13, jeweils m. w. N.).

    Rechtssystematische Bedenken, den Auskunftsanspruch des Personalrats nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG auf die Aufgaben der Personalvertretung nach § 84 Abs. 2 SGB IX anzuwenden, werden nicht geltend gemacht und bestehen nicht (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 11 mit Verweis auf BVerwG, B. b. 23.6.2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 Rn. 15 ff. zum Verhältnis von § 73 Abs. 1 BlnPersVG zu § 84 Abs. 2 SBG IX).

    Auch soweit in § 84 Abs. 2 SGB IX Aufgaben und Befugnisse für die Personalvertretungen im Bereich der Länder normiert werden, ist die Regelung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt (vgl. BVerwG, B. b. 23.6.2010 a. a. O. Rn. 26 ff. zur entsprechenden Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz).

    Die Liste der Beschäftigten, die vom betrieblichen Eingliederungsmanagement betroffen sind, ist bereits nicht Teil einer Personalakte (vgl. BVerwG, B. b. 23.6.2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 Rn. 45 m. w. N.).

    Würde man in allen diesen Fällen den Informationsanspruch des Personalrats an die Zustimmung des betroffenen Beschäftigten knüpfen, so wäre die Mitbestimmung des Personalrats insbesondere in personellen Angelegenheiten weitgehend entwertet (vgl. BVerwG, B. b. 23.6.2010 a. a. O. Rn. 46 m. w. N.).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13

    Auskunftsanspruch des Personalrats; Überwachungsaufgabe; elektronische

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689
    Nach dem Erforderlichkeitsprinzip bestimmt sich ferner, ob Auskünfte fortlaufend oder in größeren Abständen zu erteilen sind (BVerwG, B. b. 19.3.2014 - 6 P 1.13 - IÖD 2014, 138 Rn. 11 m. w. N.).

    cc) Zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt man auch nicht aufgrund des von der Beteiligten zu 1 genannten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - (IÖD 2014, 138).

    Dementsprechend soll der Personalrat in die Lage versetzt werden, etwaigen Rechtsverstößen bereits im Vorfeld wirkungsvoll entgegenwirken zu können (BVerwG, B. b. 19.3.2014 - 6 P 1.13 - IÖD 2014, 138 Rn. 9 m. w. N.).

    Dieser Erfolg stellt sich freilich nur ein, wenn der Personalrat anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen in die Lage versetzt wird, seine Überprüfungsaufgabe wahrzunehmen (so auch BVerwG, B. b. 19.3.2014 - 6 P 1.13 - IÖD 2014, 138 Rn. 9 ff. zu § 69 BPersVG).

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 17 P 11.1140

    Anspruch des Personalrats auf Mitteilung der Namen der Personen, denen ein

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689
    Die Mitteilung anonymisierter Daten reicht zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe - entgegen der bislang vom Senat vertretenen Auffassung (vgl. BayVGH, B. b. 30.4.2009 - 17 P 08.3389 - VGH n. F. 62, 41 Rn. 25 ff.; B. b. 12.6.2012 - 17 P 11.1140 - PersV 2012, 383 Rn. 17 ff.) - nicht aus.

    Der Senat gibt diesbezüglich seine insbesondere im Beschluss vom 12. Juni 2012 - 17 P 11.1140 - (PersV 2012, 383 Rn. 17 ff.) vertretene Rechtsauffassung auf.

  • VGH Bayern, 30.04.2009 - 17 P 08.3389

    Bekanntgabe der Namen von Beschäftigten durch den Dienststellenleiter;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689
    Die Mitteilung anonymisierter Daten reicht zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe - entgegen der bislang vom Senat vertretenen Auffassung (vgl. BayVGH, B. b. 30.4.2009 - 17 P 08.3389 - VGH n. F. 62, 41 Rn. 25 ff.; B. b. 12.6.2012 - 17 P 11.1140 - PersV 2012, 383 Rn. 17 ff.) - nicht aus.

    Für die Datenübermittlung zwischen Dienststelle und Personalrat ist Art. 69 Abs. 2 BayDSG die bereichsspezifische Regelung, die gemäß Art. 2 Abs. 7 BayDSG vorgeht (vgl. BVerwG, B. b. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 25 m. w. N. zu § 65 PersVG NW; BayVGH, B. b. 30.4.2009 - 17 P 08.3389 - VGH n. F. 62, 41 Rn. 28).

  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 2.79

    Prozesshindernis der Rechtshängigkeit - Identität des Verfahrensgegenstandes im

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689
    Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ein konkreter Anlass gegeben ist, der die Berechtigung zur Klärung der streitig gewordenen Frage ergibt (Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand November 2015, Art. 81 Rn. 98 mit Bezug auf BVerwG, B. b. 11.2.1981 - 6 P 2.79 - PersV 1982, 105).
  • OVG Hamburg, 05.09.2011 - 5 Bs 139/11

    LFBG § 39 Abs 7 Nr 1 gilt Überlagerung oder Verdrängung durch Europarecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689
    Der Dienststellenleiter hat einem vom Personalrat bestimmten Mitglied regelmäßig - hier monatlich - die Namen der Beschäftigten, denen ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX anzubieten ist, unabhängig von deren Zustimmung mitzuteilen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. VGH München, PersV 2012, 283 mwN = NVwZ-RR 2012, 92 Ls., in Anlehnung an BVerwGE 144, 156 = NZA-RR 2013, 164).
  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581

    Übermittlung von sozialen Auswahlinformationen unterlegener Mitbewerber unter

    Art. 69 Abs. 2 BayPVG ist eine bereichsspezifische Gesamtregelung für den Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes im bayerischen Personalvertretungsrecht mit Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG als generalklauselartigen Bestimmungen (BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49).

    Nach dem Wortlaut des Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayPVG sind der Personalvertretung nur die zur Durchführung ihrer Aufgaben "erforderlichen" Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass die in Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG vorgesehene Unterrichtungspflicht streng aufgabenbezogen zu interpretieren ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2002 - 6 P 6.01 - PersV 2002, 405/410 f. zum inhaltsgleichen § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG; BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 21 m.w.N.).

    Was in diesem Sinn "erforderlich" ist, lässt sich nicht rein begrifflich klären, sondern setzt als Korrektiv eine wertende Betrachtung voraus, in die neben einer Bewertung des Aufgabenbezugs selbst auch grundrechtliche Wertungen im Hinblick auf die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 26 ff.; BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49) einzufließen haben, wobei personalvertretungsrechtliche Datenübermittlungen auch nicht gegen unionsrechtliche Datenschutzvorgaben verstoßen dürfen (siehe 3.4.).

    Insoweit unterscheidet sich die Situation deutlich von der beim betrieblichen Eingliederungsmanagement, wo es nur darum geht, dass alle Beschäftigten in das Eingliederungsmanagement einbezogen werden und deshalb nur wenig spezifische Daten (Name, Privatanschrift, Überschreiten des Grenzwerts der Arbeitsunfähigkeitsdauer) namentlich mitzuteilen sind (BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 30, 54), aus denen bei nicht anonymisierter Übermittlung kaum Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte gezogen werden könnten.

    Ungeachtet des Umstands, dass Art. 69 Abs. 2 BayPVG als bereichsspezifische Gesamtregelung dem Bayerischen Datenschutzgesetz vorgeht (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49; vgl. auch BVerwG, B.v. 19.12.2018 - 5 P 6.17 - juris Rn. 52), erfasst die direkt anwendbare Datenschutz-Grundverordnung im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts unmittelbar auch den Beschäftigtendatenschutz (siehe 3.4.1.1. bis 3.4.1.2.), wobei das bayerische Landesrecht - anders als etwa § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) - für den Bereich des Beschäftigtendatenschutzes die Ausnahmemöglichkeit des Art. 88 DS-GVO nicht ausgeschöpft hat (siehe 3.4.1.3. bis 3.4.1.6.).

    Vielmehr handelt es sich bei Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG um generalklauselartige Bestimmungen (BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49).

    Nicht anders als bei der verfassungskonformen Auslegung (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49) kommt auch die unionsrechtskonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) als Korrektiv dort zum Zuge, wo sich die typisierende gesetzliche Abwägung des Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist.

    Damit kann der mit der begehrten Datenübermittlung verbundene Grundrechtseingriff weit über die Eingriffsintensität bei den in der ersten Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu übermittelnden Daten hinausgehen, weswegen sich entgegen der Ansicht der Personalvertretung aus der Pflicht der Dienststelle zur Namenspreisgabe beim betrieblichen Eingliederungsmanagement aufgrund des Neunten Teils des Sozialgesetzbuchs (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 26 ff.) im vorliegenden Kontext keine Rückschlüsse auf die Problematik der Datenübermittlung nicht zum Zuge kommender Versetzungsbewerber ziehen lassen.

    Für die auch beim betrieblichen Eingliederungsmanagement erforderliche Abwägung der Datenschutzinteressen der betroffenen Beschäftigten einerseits und des Informationsanspruchs der Personalvertretung andererseits ist entscheidend, dass sich die Datenübermittlungspflicht der Dienststelle allein auf die erste Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements erstreckt, in der lediglich die genannten Informationen übermittelt werden, während intimere Daten erst in der zweiten Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements erhoben werden, bei denen eine Einbindung der Personalvertretung ohne Zustimmung des Betroffenen gerade nicht vorgesehen ist (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX; zuvor § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F.; vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 54 m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung den Datenzugriff bei der Personalvertretung auf eine Person begrenzt (BayVGH, B.v. 15.3.2016 a.a.O. Rn. 56 f. m.w.N.).

    Es mag sein, dass Fälle nicht ausgeschlossen werden können, in denen mittels einer namentlichen Übermittlung der Sozialauswahldaten das in Art. 75 Abs. 2 BayPVG für Mitbestimmungsfälle (hier Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG) vorgesehene Prüfprogramm von der Personalvertretung mit einem noch höheren Maß an Gewissheit geprüft und noch weitergehend sichergestellt werden kann, dass die Auswahlentscheidung tatsächlich allen gesetzlichen Anforderungen entspricht (siehe 3.3.1.2.; vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 30, 38 m.w.N.).

    Vielmehr ist - im Prinzip nicht anders als beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 53 ff.) - gerade auch in Kenntnis der der Personalvertretung gemäß Art. 75 Abs. 2 BayPVG obliegenden Prüfung eine Abwägung erforderlich zwischen dem Informationsanspruch der Personalvertretung einerseits und dem Gewicht des Rechts der betroffenen Personen auf Schutz ihrer sozialen Daten.

  • VGH Bayern, 08.01.2018 - 17 PC 17.2202

    Erfolgloses einstweiliges Verfügungsverfahren - Keine Verpflichtung der Leitung

    Den Interessen der Beschäftigten trägt die Dienstvereinbarung insoweit nicht Rechnung, als durch sie ein Integrationsteam und damit eine Organisationseinheit geschaffen wird, der auch ein Mitglied der Personalvertretung angehört, die explizit "selbständig und unabhängig" arbeitet (Dienstvereinbarung Nr. 4, viertletzter Absatz) und gleichzeitig unabhängig von der Zustimmung betroffener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu Informationen erhält, der über das hinausgeht, was in § 84 (nunmehr § 167) SGB IX der Personalvertretung ohne Zustimmung der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugestanden wird (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148; B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156; ebenso BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266).
  • VG München, 06.11.2018 - M 20 P 17.1878

    Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Personalrats, hier: Namensnennung

    Mit Beschluss vom 15. März 2016 - Az: 17 P 14.2689 - habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass bezogen auf Art. 69 Abs. 2 BayPVG das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sei durch aufgrund Allgemeininteresses erlassene Gesetze.

    Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 2016, Az: 17 P 14.2689 betrifft einen nicht mit diesem Verfahren vergleichbaren Sachverhalt, nämlich die Namensnennung der vom betrieblichen Eingliederungsmanagement betroffenen Beschäftigten.

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