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   VGH Bayern, 15.03.2019 - 22 A 16.40010, 22 A 17.40003   

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VGH Bayern, 15.03.2019 - 22 A 16.40010, 22 A 17.40003 (https://dejure.org/2019,8977)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.03.2019 - 22 A 16.40010, 22 A 17.40003 (https://dejure.org/2019,8977)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. März 2019 - 22 A 16.40010, 22 A 17.40003 (https://dejure.org/2019,8977)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • BAYERN | RECHT

    BayEG Art. 39 Abs. 7, Art. 29 Abs. 1; VwVfG § 60 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 43
    Kündigung einer Einigung im Besitzeinweisungsverfahren

  • rewis.io

    Kündigung einer Einigung im Besitzeinweisungsverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Kündigung einer Einigung im Besitzeinweisungsverfahren; Wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände seit Vertragsschluss

  • rechtsportal.de

    Kündigung einer Einigung im Besitzeinweisungsverfahren; Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung für eine Vertragspartei; Feststellungsklage; Entschädigung; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Äquivalenzstörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 26.04.2007 - 22 A 07.40008

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; vorzeitige Besitzeinweisung; vorzeitige

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2019 - 22 A 16.40010
    (Mit Urteil vom 8. Mai 2007 hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 22 A 07.40008) den Besitzeinweisungsbeschluss vom 16. Oktober 2006 auf.

    So wurde über den zuletzt gestellten Enteignungsantrag vom März 2007 von der Enteignungsbehörde mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 abschlägig beschieden, nachdem der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 26. April 2007 (22 A 07.40008 - juris) den Besitzeinweisungsbeschluss vom 16. Oktober 2006 mit deutlichen Worten aufgehoben hatte und damit das Enteignungsverfahren für die Beklagtenseite ohne jede Aussicht auf Erfolg war.

    Soweit die Kläger die Bahnnotwendigkeit mit dem Argument anzweifeln, dass nur planfeststellungsentsprechend Gebautes bahnnotwendig sein könne, übersehen sie, dass zum einen der derzeitige Bestand Teil des Schienennetzes der Eisenbahn des Bundes ist (BayVGH, U.v. 26.4.2007 - 22 A 07.40008 - juris Rn. 28) und damit die Bahnnotwendigkeit nicht insgesamt in Zweifel gezogen werden kann.

  • VGH Bayern, 10.11.2016 - 22 C 16.757

    Untrennbarer Zusammenhang zwischen Bauerlaubnis und Entschädigungsregelung im

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2019 - 22 A 16.40010
    Hinsichtlich der Nr. 3 der Einigungsniederschrift vom 28. Februar 1991 verwies das Verwaltungsgericht den Rechtstreit an das Landgericht München I. Mit Beschluss vom 10. November 2016 (22 C 16.757) hob der Verwaltungsgerichtshof den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Februar 2016 auf und verwies den Rechtstreit insoweit zurück an das Verwaltungsgericht München.

    Die Einigung in der streitgegenständlichen Einigungsniederschrift vom 28. Februar 1991 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BayVGH, B.v. 10.11.2016 - 22 C 16.757 - juris Rn. 18).

    Zudem enthielt die Einigungsniederschrift der Sache nach in ihren Nummern 1 und 2 auch eine Bauerlaubnis (so BayVGH, B.v. 10.11.2016 - 22 C 16.757 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 15.03.2001 - 11 C 11.00

    Polizeipflicht; Verhaltensverantwortlichkeit; Verhaltenshaftung;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2019 - 22 A 16.40010
    Gemäß § 20 Abs. 1 BEZNG, § 8 Abs. 1 DBGrG wurden aus dem Bestand des Bundeseisenbahnvermögens alle Liegenschaften (Grundstücke, Teile hiervon, grundstücksgleiche Rechte, beschränkte dingliche Rechte) sowie sonstiges Vermögen an die Deutsche Bahn AG übertragen, soweit dies für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist (partielle Gesamtrechtsnachfolge, vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2001 - 11 C 11/00 - juris Rn. 20).

    Unter zu übertragenden Gegenständen wurden auch Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens verstanden (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2001, a.a.O. Rn. 21; Übergang aller bahnnotwendigen Verträge: OLG München, U.v. 16.10.2008 - 1 U 2466/03 - juris Rn. 190), soweit diese durch Rechtsgeschäft übertragbar waren.

  • OLG München, 16.10.2008 - 1 U 2466/03

    Erbbaurechtsvertrag: Vertragsauslegung hinsichtlich eines Anspruchs des

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2019 - 22 A 16.40010
    Unter zu übertragenden Gegenständen wurden auch Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens verstanden (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2001, a.a.O. Rn. 21; Übergang aller bahnnotwendigen Verträge: OLG München, U.v. 16.10.2008 - 1 U 2466/03 - juris Rn. 190), soweit diese durch Rechtsgeschäft übertragbar waren.

    Sie mag dann in zivilrechtlichen Streitigkeiten bezüglich dieses Erbbaurechts Partei sein (wie beispielsweise im OLG-Verfahren 15 U 2038/02, Anlage K10, oder im Verfahren 1 U 2466/03, Anlage K 29), ist es aber nicht bei Streitigkeiten über den Fortbestand der Einigung.

  • VG München, 07.04.2005 - M 24 K 04.5817
    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2019 - 22 A 16.40010
    Zum einen wurde entgegen den Festlegungen des alten Planfeststellungsbeschlusses planabweichend gebaut (vgl. VG München, U.v. 7.4.2005 - M 24 K 04.5817 - juris Rn. 59).
  • VG München, 14.11.2022 - M 31 K 20.6830

    Koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag, Beteiligung eines

    Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - juris Rn. 57; BayVGH, U.v. 15.3.2019 - 22 A 16.40010 - Rn. 36).

    Gewisse Veränderung in der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke und damit auch Veränderungen der Auswirkungen der Anlage sind beim Eingehen einer grundsätzlich unbefristeten Verpflichtung der vorliegenden Art - insbesondere aufgrund der naturgemäßen Dynamik auch und gerade wasserwirtschaftlicher Gegebenheiten, nicht zuletzt mit Blick auf Aufgabe und Funktion einer Stau- und Triebwerksanlage - unweigerlich und zu erwarten; hiermit hatte der Beklagte zu rechnen (vgl. zu diesem Maßstab auch BayVGH, U.v. 15.3.2019 - 22 A 16.40010 - Rn. 38).

    Vielmehr muss nach dem Regelungszusammenhang sowie nach dem Zweck der Vorschrift die Änderung der für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verhältnisse zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die Vertragspartei geführt haben, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten (vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - juris Rn. 64; BayVGH, U.v. 15.3.2019 - 22 A 16.40010 - Rn. 39).

  • VG Berlin, 09.09.2022 - 19 L 112.22

    Eintragung einer Vormerkung eines Grundstücks

    Unzumutbar ist ein Festhalten am Vertrag nur, wenn die Folgen der Verhältnisänderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - BVerwG 8 C 4/11 -, BVerwGE 143, 335 ; VGH München, Urteil vom 15. März 2019 - VGH 22 A 16.40010 -, juris, RdNr. 39; Brosius-Gersdorf, a.a.O., RdNr. 60 ff.).

    Unzumutbar ist die Vertragsanpassung, wenn die durch die Änderung der Verhältnisse eingetretene Äquivalenzstörung durch eine mögliche Vertragsanpassung nicht beseitigt, sondern allenfalls durch eine ihrerseits (weiterhin) nicht äquivalente Bestimmung der beiderseitigen Leistungen ersetzt werden könnte, die beiderseitigen Leistungen also weiterhin in einem solchen Missverhältnis stehen würden, dass trotz Änderung des Vertragsinhalts eine die Opfergrenze überschreitende Äquivalenzstörung fortbesteht und nicht beseitigt werden kann (vgl. VGH München, Urteil vom 15. März 2019 - VGH 22 A 16.40010 -, juris, RdNr. 43; Tegethoff, a.a.O., § 60n RdNr. 25 m.w.N.).

  • VG Stuttgart, 01.07.2021 - 7 K 6274/18

    Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung eines Bürgerbegehrens

    Maßgeblich sind solche Umstände, die von den Vertragsparteien zur Vertragsgrundlage gemacht worden sind und auf denen der beiderseitige Geschäftswille aufbaut (vgl. Bay. VGH, U. v. 15.3.2020 - 22 A 16.40010 -, juris, Rn. 36; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 60 Rn. 13).
  • VG München, 07.12.2020 - M 8 K 19.2593

    Unzulässige Feststellungsklage: Wirksamkeit vertraglicher Verpflichtungen

    Dementsprechend besteht für eine Klage auf Feststellung des (Fort-)Bestehens bzw. Nicht(fort) bestehens eines vertraglichen Verhältnisses als solchem grundsätzlich erst im Fall eines konkreten Streits um die Wirksamkeit einer Vertragsbeendigung ein berechtigtes Feststellungsinteresse (so zum Fall einer konkret streitigen Vertragskündigung BayVGH, U.v. 15.3.2019 - 22 A 16.40010, 22 A 17.40003 - juris Rn. 10 f., 31; VGH Mannheim, U.v. 14.8.1992 - 10 S 816.91 - juris Rn. 4 f., 16; VG Düsseldorf, U.v. 16.6.2008 - 5 K 2746.08 - BeckRS 2008, 39407; VG Schleswig, U.v. 14.11.2017 - 3 A 14.17 - juris Rn. 9, 18, 22, 71, 76).
  • VGH Bayern, 10.11.2016 - 22 C 16.757
    Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 verwies das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 der Einigungsniederschrift an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Nr. 11 des Beschlusses, hiesiges Az. 22 A 16.40010) und hinsichtlich der Nr. 3 der Einigungsniederschrift an das Landgericht München I (Nr. 111 des Beschlusses).
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