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   VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919   

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VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919 (https://dejure.org/2021,8468)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.04.2021 - 20 NE 21.919 (https://dejure.org/2021,8468)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. April 2021 - 20 NE 21.919 (https://dejure.org/2021,8468)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag von "Aufstehen für die Kunst" gegen Schließung von Kultureinrichtungen ab

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47 Abs. 6; BayIfSMV § 5 S. 1; BayIfSMV § 23 Abs. 1 12
    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte Untersagung von Veranstaltungen und Schließung von Kultureinrichtungen

  • rewis.io

    Außervollzugsetzung, Einstweilige Anordnung, Normenkontrollantrag, Folgenabwägung, Ermächtigungsgrundlage, Summarische Prüfung, Kunstfreiheit, Verfassungskonforme Auslegung, Verordnungsgeber, Untersagung, Offene Erfolgsaussichten, Prüfung der Erfolgsaussicht, ...

  • rechtsportal.de

    12. BayIfSMV § 5; 12. BayIfSMV § 23 Abs. 1
    Normenkontrollantrag von Berufsmusikern gegen die Untersagung von Musikveranstaltungen in geschlossenen Räumen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag von "Aufstehen für die Kunst" gegen Schließung von Kultureinrichtungen ab

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bayern: VGH lehnt Eilantrag gegen Schließung von Kultureinrichtungen ab

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag von "Aufstehen für die Kunst" gegen Schließung von Kultureinrichtungen ... - Corona-Virus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Normenkontrollantrag von Berufsmusikern gegen die Untersagung von Musikveranstaltungen in geschlossenen Räumen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • VerfGH Bayern, 22.03.2021 - 23-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919
    Zumal es bei Art. 4 GG und Art. 8 GG jeweils um eine gemeinschaftliche Grundrechtsausübung der Gottesdienstbesucher bzw. Demonstrationsteilnehmer geht, wohingegen die Besucher von Kulturveranstaltungen nicht selbst Träger des Grundrechts der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG und die Künstler - wie dargelegt (nur) in Teilbereichen ihrer Kunstfreiheit betroffen sind (vgl. BayVerfGH, E.v. 22. März 2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn 45).

    Der Besuch kultureller Einrichtungen dient in besonderer Weise auch dem Austausch und der Kommunikation zwischen den Besuchern (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.03.2021 - Vf. 23-VII-21 - BeckRS 2021, 5200 Rn. 43).

    Für die Annahme der Antragsteller, bei Aufführungen im Freien oder mit einem entsprechenden Lüftungskonzept in geschlossenen Räumen ließen sich Ansteckungen unter den Besuchern und unter den Aufführenden praktisch ausschließen, dürfte es trotz vereinzelt vorliegender Studien bisher an eindeutig gesicherten Erkenntnissen fehlen (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.03.2021 - Vf. 23-VII-21 - BeckRS 2021, 5200 Rn. 44).

    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es bei Veranstaltungen in den von § 23 Abs. 1 12. BayIfSMV erfassten (stationären) Kultureinrichtungen typischerweise zur längeren Anwesenheit eines größeren Personenkreises in einem engen räumlichen Umfeld kommt, sodass schon von einem einzelnen infizierten Besucher eine erhebliche Ansteckungsgefahr ausgehen kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.03.2021 a.a.O. Rn. 44).

    Angesichts des weiterhin sehr angespannten Infektionsgeschehens und der aktuellen Gefährdungslage (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 31.3.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html) stehen diese wirtschaftlichen Folgen aber nicht außer Verhältnis zu Gewicht und Dringlichkeit der die Maßnahmen rechtfertigenden Gründe (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 32).

    Dies dürfte eine unterschiedliche Behandlung der beiden Lebensbereiche rechtfertigen (vgl. BayVerfGH, E.v. 22.03.2021 - Vf. 23-VII-21 - BeckRS 2021, 5200 Rn. 45).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen oder noch zu erhebenden Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12; zustimmend OVG NW, B.v. 25.4.2019 - 4 B 480/19.NE - NVwZ-RR 2019, 993 - juris Rn. 9).

    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - ZfBR 2015, 381 - juris Rn. 12).

    Die für eine einstweilige Außervollzugsetzung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass sie - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 u.a. - juris Rn. 12; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395; Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 106).

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919
    a) Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die Maßnahme nach § 5 Satz 1 und § 23 Abs. 1 12. BayIfSMV mit § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 7 (Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen) und Nr. 10 IfSG (Untersagung von Veranstaltungen) eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage haben (BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24 ff.).

    Angesichts des ansteigenden Infektionsgeschehens bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verordnungsgeber hierbei von unsachlichen oder offensichtlich nicht zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (BayVGH, B.v. 15.2.2021 - 20 NE 21.411 - BeckRS 2021, 2693; BayVGH, B.v. 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - COVuR 2021, 46), auch wenn sich den Begründungen der 12. BayIfSMV zum Fortbestand der Schließung der in § 23 Abs. 1 12. BayIfSMV genannten Einrichtungen nichts Wesentliches hierzu entnehmen lässt (BayMBl. 2021 Nr. 172, S. 6) und insoweit nur auf die Begründung der 9. BayIfSMV vom 30. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 684, S. 3) zurückgegriffen werden kann (vgl. auch Begründung zur 10. BayIfSMV, BayMBl. 2020 Nr. 712, S. 6, Begründung zur 11. BayIfSMV, BayMBl. 2020 Nr. 738, S. 2).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919
    Dass der Bundestag hier seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gegenüber Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 12.5.2020 - 1 BvR 1027/20 - NVwZ 2020, 1823 - juris Rn. 6) überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.
  • VGH Bayern, 30.04.2020 - 10 CS 20.999

    Coronaverordnung: Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung mit zum Teil

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919
    Da die Kunstfreiheit ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes findet, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, U.v. 17.6.1984 - 1 BvR 816/12 - juris Rn. 39), kommen Beschränkungen der Kunstfreiheit insbesondere zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23; B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 28).
  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919
    Sie begründen mit dem Veranstaltungsverbot und der Kulturstättenschließung zwar einen erheblichen Eingriff in den von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wirkbereich (vgl. näher zu diesem Teil des Schutzbereichs BVerfG, U.v. 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13 - juris Rn. 88 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2020 - 1 S 3448/20

    Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919
    Nicht zuletzt mit Blick auf die - trotz mehrmaliger Verlängerung der Maßnahmen - zeitliche Befristung des Verbots und das erhebliche Gewicht der damit verfolgten, ihrerseits grundrechtlich geschützten Belange hat der Verordnungsgeber die kollidierenden Grundrechtspositionen aber voraussichtlich in einer dem Grundsatz der praktischen Konkordanz gerecht werdenden Weise ausgeglichen (vgl. VGH BW, B.v. 6.11.2020 - 1 S 3448/20 - juris Rn. 71).
  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919
    Würde dem Antrag, nun Teile dieses Konzepts außer Kraft zu setzen, stattgegeben, bestünde die Gefahr, das Infektionsgeschehen nicht eindämmen zu können (BVerfG, B.v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - COVuR 2020, 812 Rn. 16).
  • VGH Bayern, 24.02.2015 - 10 CS 15.431

    Personenbeförderung auf der Ladefläche eines Lastkraftwagens

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919
    Da die Kunstfreiheit ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes findet, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, U.v. 17.6.1984 - 1 BvR 816/12 - juris Rn. 39), kommen Beschränkungen der Kunstfreiheit insbesondere zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht (BayVGH, B.v. 30.4.2020 - 10 CS 20.999 - juris Rn. 23; B.v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 - juris Rn. 28).
  • BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 21.03

    Untersagung der Haltung eines Pit Bull Terriers als "gefährlichen" Hund i.S. der

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2021 - 20 NE 21.919
    Dadurch hat der Bundestag eine Gefährdungseinschätzung durch die Corona-Pandemie, welche sowohl Gefahrenabwehrelemente als auch Gefahrenprognoseelemente (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 28.6.2004 - 6 C 21.03 - BeckRS 2004, 25030) enthält, zum Ausdruck gebracht, welche grundsätzlich solch einschneidende Maßnahmen voraussichtlich rechtfertigen kann.
  • BVerfG, 28.01.2019 - 1 BvR 1738/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Kunstfreiheit durch

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 20 NE 21.411

    Normenkontroll-Eilantrag gegen coronabedingte Schulschließung

  • VGH Bayern, 10.06.2020 - 20 NE 20.1320

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Kinos erfolglos

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.634

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen Kontaktbeschränkungen, das Tragen

  • VGH Bayern, 15.09.2020 - 20 NE 20.2035

    Teilnehmerobergrenze in geschlossenen Räumen für Kulturveranstaltungen wegen

  • VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2601

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Betriebsschließung eines Theaters wegen Corona

  • VGH Bayern, 16.11.2020 - 20 NE 20.2561

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren wegen Betriebsschließung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 928/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zuvor einen Antrag von Mitgliedern der Initiative "Aufstehen für die Kunst", der auch die Beschwerdeführenden angehören, abgelehnt, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Normenkontrollklage Regelungen der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. April 2021 - 20 NE 21.919 -).

    (d) Die Verfassungsbeschwerde setzt sich zudem nicht ausreichend mit der vorhandenen fachgerichtlichen Rechtsprechung zu parallelen landesrechtlichen Vorschriften auseinander (namentlich BayVGH, Beschluss vom 15. April 2021 - 20 NE 21.919 -).

    So verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht dazu, dass sich - auch unter Verweis auf bestehende Hygienekonzepte, die eine stark beschränkte Zuschauerzahl vorsehen sowie moderne raumlufttechnische Anlagen berücksichtigen - Ansteckungen unter Besuchern und Aufführenden praktisch nicht ausschließen lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. April 2021 - 20 NE 21.919 -, Rn. 34).

    Die Beschwerdebegründung geht weder in ausreichender Tiefe auf die Frage des Einflusses baulicher Gegebenheiten auf die Konzeption von Belüftungsanlagen ein, noch setzt sie sich hinreichend mit dem Umstand auseinander, dass es in Kultureinrichtungen typischerweise zur längeren Anwesenheit eines größeren Personenkreises in einem engen räumlichen Umfeld kommt, so dass bereits von einem einzelnen infizierten Besucher eine erhebliche Ansteckungsgefahr ausgehen kann (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 22. März 2021 - Vf. 23-VII-21 -, Rn. 44), und somit die Durchführung von Kulturveranstaltungen allgemein eine erhöhte Mobilität und dadurch gesteigerte Infektionsgefahr mit sich bringen kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. April 2021 - 20 NE 21.919 -, Rn. 34).

  • VG Ansbach, 30.04.2021 - AN 18 E 21.00748

    Keine Anwesenheit von Angehörigen bei Trauung wegen Corona

    Dabei geht das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass sowohl § 4 Abs. 1 12. BayIfSMV (siehe dazu BayVGH, B.v. 19.1.2021 - 20 NE 21.76 - juris Rn. 38 ff.) als auch § 5 Satz 1 12. BayIfSMV (siehe dazu BayVGH, B.v. 15.4.2021 - 20 NE 21.919 - juris Rn. 18 ff.) in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, 5 und 10 IfSG eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage haben und sich darüber hinaus voraussichtlich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig erweisen dürften.
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