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   VGH Bayern, 15.05.2015 - 10 C 15.524   

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https://dejure.org/2015,12197
VGH Bayern, 15.05.2015 - 10 C 15.524 (https://dejure.org/2015,12197)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.05.2015 - 10 C 15.524 (https://dejure.org/2015,12197)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 2015 - 10 C 15.524 (https://dejure.org/2015,12197)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; Verpflichtung zur Beantragung eines Ausweisersatzes; Androhung von Zwangsmitteln; Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung eines Ausländers zur Beantragung eines Ausweisersatzes

  • rewis.io

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei offenen Erfolgsaussichten einer Klage gegen ausländerrechtlichen Verwaltungsakt mit mehreren Verfügungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung eines Ausländers zur Beantragung eines Ausweisersatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 05.03.2015 - 10 CS 14.2244

    Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.05.2015 - 10 C 15.524
    Dies gilt zunächst, soweit sich die Klage gegen Nr. 1, 2 und 4 des Bescheids vom 24. Juli 2014 richtet, weil der Bescheid insoweit weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. März 2015 in den Verfahren 10 CS 14.2244 und 10 C 14.2245 ausgeführt hat.
  • VGH Bayern, 05.03.2015 - 10 CS 14.2244
    Vom Verfahren 10 C 14.2245 wird das Verfahren abgetrennt, soweit es die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren (M 12 K 14.3772) betrifft, und unter dem Aktenzeichen 10 C 15.524 fortgeführt.

    Denn die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lässt ohne weitere Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 2 Satz 2 und 4 ZPO), wie sie nunmehr im nach § 93 Satz 2 VwGO abgetrennten Verfahren 10 C 15.524 zu erfolgen haben, keine Beurteilung der Frage zu, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

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