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   VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785   

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VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785 (https://dejure.org/2022,16528)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785 (https://dejure.org/2022,16528)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - 22 ZB 21.2785 (https://dejure.org/2022,16528)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SchfHwG § 12 Abs. 1 Nr. 2; GO Art. 34, 38
    Keine gleichzeitige Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister und als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

  • rewis.io

    Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wegen Unzuverlässigkeit, Wahl zum (berufsmäßigen) ersten Bürgermeister, Aufgabenerfüllung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nicht gewährleistet, Interessenkonflikte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • VGH Bayern, 21.05.2021 - 22 CS 21.858

    Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister begründet Unzuverlässigkeit als

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785
    Ein Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (VG Würzburg, B.v. 2.3.2021 - W 8 S 21.241; BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858, beide juris).

    1.1.1 Der Antragsbegründung lassen sich keine Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts entnehmen, dass der streitgegenständliche Bescheid zwar nicht - wie in diesem angeführt - auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BayVwVfG gestützt werden konnte, aber mit § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG als Rechtsgrundlage aufrecht erhalten bleiben kann (vgl. UA S. 16; hierzu im Eilverfahren bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 27 ff.; VG Würzburg, B.v. 2.3.2021 - W 8 S 21.421 - juris Rn. 32 ff.).

    Der Kläger trägt zwar ausführlich dazu vor, dass § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG im vorliegenden Fall keine taugliche Rechtsgrundlage sei; mit der vom Verwaltungsgericht bejahten - und getrennt zu beurteilenden - Frage, ob die getroffene Maßnahme auf eine andere als die im Bescheid herangezogene Rechtsgrundlage gestützt werden kann, befasst er sich jedoch nicht (vgl. bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 28).

    Gerade auf die sich aus Landesrecht ergebenden Anforderungen in Bezug auf Arbeitseinsatz, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters ist vorliegend jedoch bei der Frage, ob die jederzeitige Erfüllung der beruflichen Pflichten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gewährleistet ist, abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 38 unter Bezugnahme auf BayVerfGH, E.v. 19.12.2012 - Vf. 5-VII-12 - VerfGHE 65, 268 - juris Rn. 40 ff.).

    Einen weiteren Umstand des vorliegenden Einzelfalls stellt der Interessenkonflikt dar, den das Verwaltungsgericht (UA S. 21 f.) aus Ausführungen des Klägers in einem Schreiben vom 9. September 2020 (Bl. 24 der Behördenakte) abgeleitet hat, welche zeigen, dass für den Kläger eine enge - auch persönliche - Verbindung zwischen der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und seiner Wahl als erster Bürgermeister besteht (hierzu bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 58; dazu auch noch 1.3.4).

    In den übrigen Fällen handelt ein Vertreter im Namen des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (vgl. auch Schira, SchfHwG, § 11 Rn. 16), so dass der Interessenkonflikt, der sich daraus ergibt, dass der Vertreter des Geprüften (hier die Gemeinde des Klägers) und der Prüfer (mag er auch durch eine andere Person vertreten sein) identisch sind (vgl. bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 57), durch die Einschaltung eines Vertreters nicht generell beseitigt würde.

    Der Senat hält daran fest (vgl. bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 58), dass der Kläger mit diesen Formulierungen zu erkennen gegeben hat, dass für ihn eine enge - auch persönliche - Verbindung zwischen der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger und seiner Wahl als erster Bürgermeister besteht.

    1.3.6 Der Kläger kann auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, es sei mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, ihn darauf zu verweisen, seinem Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise nachzugehen, etwa als selbstständiger Handwerker ohne Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Hoheitsbefugnissen (dazu bereits im Eilverfahren BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 63 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 - juris Rn. 29 und OVG LSA, B. v. 2.12.2015 - 1 L 17/14 - juris Rn. 41).

    Der Kläger hat nichts Substantiiertes gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Arbeitsbelastung eines berufsmäßigen ersten Bürgermeisters angeführt, einschließlich des Umstandes, dass sich auch im Rahmen dieser Tätigkeit vieles zeitlich nicht frei disponieren lässt und mitunter unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen sind (UA S. 22 f.; dazu bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 38 ff.); vielmehr geht auch der Kläger von einer erheblichen zeitlichen Arbeitsbelastung und - bei Notwendigkeit - vom Erfordernis einer jederzeitigen zeitlichen Verfügbarkeit des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters aus (vgl. Antragsbegründung S. 24 unten).

    Die Gewährleistung einer jederzeitigen Aufgabenerfüllung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schließt, wovon das Verwaltungsgericht (UA S. 22) ebenfalls zutreffend ausgegangen ist, nicht planbare Situationen sowie Situationen ein, die im Hinblick auf die Belange der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umweltschutzes ein Handeln unter Zeitdruck erfordern (vgl. bereits BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 44, Rn. 61).

    Abgesehen davon, dass es sich um einen - insbesondere angesichts des Restzeitraums seiner Bestellung - vergleichsweise kurzen Zeitraum gehandelt hat, sprechen allgemeine Grundsätze des Rechts der Gefahrenabwehr sowie namentlich die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger obliegende Wahrung der Belange des Brand- und des Immissionsschutzes dagegen, dass die zuständige Behörde abwarten muss, bis sich die Gefahr einer konkreten Verletzung der Berufspflichten realisiert (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 34; auch BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 - juris Rn. 27), zumal Folgen insbesondere einer unzureichenden Wahrnehmung von Überprüfungs- und Kontrollbefugnissen erst mit zeitlicher Verzögerung eintreten können.

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013; die Höhe entspricht - wie schon im Eilverfahren (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 67) - der Angabe des Klägers zum Gegenstandswert im Klageschriftsatz vom 18. November 2020.

  • BVerwG, 07.11.2012 - 8 C 28.11

    Bezirksschornsteinfegermeister; Widerruf der Bestellung; persönliche Eignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785
    Für das Schornsteinfegerrecht ist - seit langem - geklärt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (früher Bezirksschornsteinfegermeister) die erforderliche (fachliche und persönliche) Zuverlässigkeit nur dann besitzt, wenn er die Gewähr dafür bietet, jederzeit seine Berufspflichten zu erfüllen (BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 - juris Rn. 17; OVG Saarl, B.v. 11.10.2013 - 1 B 395/13 - juris Rn. 13; VG München, U.v. 28.5.2019 - M 16 K 17.4056 - juris Rn. 22; Schira, SchfHwG, 3. Aufl. 2018, § 12 Rn. 16).

    U.a. hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen (§ 18 Abs. 1 SchfHwG); zudem stellt die unparteiische und rechtsstaatliche Aufgabenwahrnehmung ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, hinter das das Interesse des Bezirksschornsteinfegers, mit Hoheitsbefugnissen beliehen zu werden, zurückzustehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 - juris Rn. 29).

    Insoweit kommen nach der Rechtsprechung des BVerwG allgemeine Grundsätze des Rechts der Gefahrenabwehr zum Tragen, wonach umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen sind, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 - juris Rn. 19).

    Schließlich ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber anlässlich des Ersten Gesetzes zur Änderung des SchfHwG (vom 21.7.2017, BGBl I S. 2495) auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67; vgl. BT-Drs.

    1.3.3 Soweit der Kläger Erwägungen dazu anstellt, welche gesetzlichen Regelungen erforderlich wären, wenn - was wie ausgeführt der Fall ist - § 11 SchfHwG in seiner derzeitigen Fassung nicht die Fälle einer "rechtlichen Unmöglichkeit" (Interessenkollisionen) erfasst, betrifft dies nicht die im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 - juris Rn. 13) geltende Rechtslage.

    1.3.6 Der Kläger kann auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, es sei mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, ihn darauf zu verweisen, seinem Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise nachzugehen, etwa als selbstständiger Handwerker ohne Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Hoheitsbefugnissen (dazu bereits im Eilverfahren BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 63 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 - juris Rn. 29 und OVG LSA, B. v. 2.12.2015 - 1 L 17/14 - juris Rn. 41).

    Abgesehen davon, dass es sich um einen - insbesondere angesichts des Restzeitraums seiner Bestellung - vergleichsweise kurzen Zeitraum gehandelt hat, sprechen allgemeine Grundsätze des Rechts der Gefahrenabwehr sowie namentlich die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger obliegende Wahrung der Belange des Brand- und des Immissionsschutzes dagegen, dass die zuständige Behörde abwarten muss, bis sich die Gefahr einer konkreten Verletzung der Berufspflichten realisiert (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 34; auch BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 - juris Rn. 27), zumal Folgen insbesondere einer unzureichenden Wahrnehmung von Überprüfungs- und Kontrollbefugnissen erst mit zeitlicher Verzögerung eintreten können.

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785
    1.1 Zu einem Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes macht der Kläger zusammengefasst geltend, dass § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG angesichts seines Grundrechts auf Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfG, B.v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u. a.) keine Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung seiner Bestellung sein könne.

    Die vom Kläger umfangreich zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der mehrfach angeführte Beschluss vom 4. November 1992 (1 BvR 79/85 u. a., BVerfGE 87, 287) betreffend Inkompatibilitätsregelungen einer älteren Fassung der BRAO, befasst sich nicht mit der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, sondern vielmehr mit der Zulässigkeit solcher Regelungen, insbesondere im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. a.a.O., juris Rn. 100 ff., insbes. Rn. 103 ff.).

    Dementsprechend hat sich das Bundesverfassungsgericht in der vom Kläger mehrfach angeführten Entscheidung zur BRAO a.F. näher damit befasst, ob solche Vorschriften den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernissen genügen (BVerfG, B.v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u. a. - BVerfGE 87, 287 - juris Rn. 103 ff.).

    1.3.1 Der Kläger bezieht sich diesbezüglich zunächst erneut auf Unvereinbarkeitsvorschriften der BRAO sowie auf hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 u.a.).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785
    Lediglich die Auslegung und die Anwendung bestehender Inkompatibilitätsvorschriften, nicht aber deren verfassungsrechtliche Erforderlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht (B.v. 23.8.2013 - 1 BvR 2912/11 - juris Rn. 25) auch mit Ausführungen dazu problematisiert, dass bei der Konkretisierung von (generalklauselartigen) Inkompatibilitätsvorschriften durch die Rechtsprechung besonderes Augenmerk auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu legen ist und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl Zurückhaltung bei der Entwicklung typisierender Unvereinbarkeitsregeln gebietet, weil die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen nur zumutbar ist, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Inkompatibilitätsregelungen auch BVerfG, B.v. 15.2.1967 - 1 BvR 569/62 - BVerfGE 21, 173 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 29.4.1993 - 1 BvR 738/88 - juris Rn. 47).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt es einen wesentlichen Unterschied dar, ob eine gesetzliche Regelung den Zugang zu einem bestimmten gewünschten Beruf erheblich beschränkt oder nur den Zugang zu einem zweiten Beruf versperrt (BVerfG, B.v. 15.2.1967 - 1 BvR 569/62 - BVerfGE 21, 173 - juris Rn. 25).

  • VerfGH Bayern, 05.03.2013 - 123-VI-11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Höchstaltersgrenze für Prüfingenieure

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785
    Das Verbleiben sonstiger Betätigungsmöglichkeiten in dem fraglichen Bereich hat auch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung mehrfach als einen für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit sprechenden Umstand angesehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.1998 - 1 BvR 2167/93 u.a. - juris Rn. 34; B.v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80 u.a. - BVerfGE 64, 72 - juris Rn. 36; BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 37).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2015 - 1 L 17/14

    Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785
    1.3.6 Der Kläger kann auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, es sei mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, ihn darauf zu verweisen, seinem Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise nachzugehen, etwa als selbstständiger Handwerker ohne Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Hoheitsbefugnissen (dazu bereits im Eilverfahren BayVGH, B.v. 21.5.2021 - 22 CS 21.858 - juris Rn. 63 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 7.11.2012 - 8 C 28.11 - BVerwGE 145, 67 - juris Rn. 29 und OVG LSA, B. v. 2.12.2015 - 1 L 17/14 - juris Rn. 41).
  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785
    Das Verbleiben sonstiger Betätigungsmöglichkeiten in dem fraglichen Bereich hat auch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung mehrfach als einen für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit sprechenden Umstand angesehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.1998 - 1 BvR 2167/93 u.a. - juris Rn. 34; B.v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80 u.a. - BVerfGE 64, 72 - juris Rn. 36; BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 37).
  • BVerfG, 04.05.1983 - 1 BvL 46/80

    Prüfingenieure

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785
    Das Verbleiben sonstiger Betätigungsmöglichkeiten in dem fraglichen Bereich hat auch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung mehrfach als einen für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Berufsfreiheit sprechenden Umstand angesehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.1998 - 1 BvR 2167/93 u.a. - juris Rn. 34; B.v. 4.5.1983 - 1 BvL 46/80 u.a. - BVerfGE 64, 72 - juris Rn. 36; BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - juris Rn. 37).
  • VGH Bayern, 08.02.2022 - 22 ZB 21.496

    Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Schrottplatz im

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 8.2.2022 - 22 ZB 21.496 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 18.12.2017 - 22 ZB 17.1419

    Kein Recht auf Wahl oder Tausch des die Feuerstättenschau durchführenden

    Auszug aus VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785
    Die genannten Vorschriften regeln die Vertretungsfälle abschließend (BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 22 ZB 17.1419 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

  • BVerwG, 23.03.2022 - 4 BN 46.21

    Pflicht zur erneuten Auslegung des geänderten Entwurfs eines Bauleitplans

  • BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf

  • VGH Baden-Württemberg, 07.01.2015 - 6 S 1280/13

    Zum Widerruf einer Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung

  • VerfGH Bayern, 19.12.2012 - 5-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • VG München, 28.05.2019 - M 16 K 17.4056

    Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger

  • OVG Saarland, 11.10.2013 - 1 B 395/13

    Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO

  • BVerfG, 04.08.2009 - 1 BvR 1726/09

    Zur Vereinbarkeit der Erfordernis der Zuverlässigkeit gem § 7 LuftSiG mit Art 12

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • VG Würzburg, 02.03.2021 - W 8 S 21.241

    Schornsteinfegerrecht, Widerruf der Bestellung als bevollmächtigter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2008 - 1 S 36.08

    vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde; Bezirksschornsteinfegermeister;

  • BVerfG, 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17

    Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch Verneinung des

  • BVerfG, 29.04.1993 - 1 BvR 738/88

    Abgrenzung von freiberuflicher und baugewerblicher Betätigung von Architekten

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1990 - 14 S 1080/90

    Zur Frage der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines

  • OVG Bremen, 04.12.2023 - 1 B 279/23

    Dokumentationsmängel; Kampfmittelräumung; Sondierung; Unzuverlässigkeit;

    Insoweit kommen allgemeine Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts zum Tragen, wonach umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen sind, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.11.2012 - 8 C 28.11, juris Rn. 19; zur Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegers BayVGH, Beschl. v. 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785, juris Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2023 - 4 B 77/23

    Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2012 - 8 C 28.11 -, BVerwGE 145, 67 = juris, Rn. 17 ff. (noch zum früheren Recht); Bay. VGH, Beschlüsse vom 15.6.2022 - 22 ZB 21.2785 -, juris, Rn. 19, und vom 21.5.2021 - 22 CS 21.858 -, juris, Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.1.2015 - 6 S 1280/13 -, juris, Rn. 33; OVG Saarl., Beschluss vom 11.10.2013 - 1 B 395/13 -, juris, Rn. 9.
  • VG Minden, 10.01.2023 - 3 L 896/22
    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785 -, juris Rn. 19, m. w. N.; Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, 3. Aufl. 2018, S. 176 f.
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