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   VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446   

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VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446 (https://dejure.org/2009,17216)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.09.2009 - 19 BV 09.1446 (https://dejure.org/2009,17216)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. September 2009 - 19 BV 09.1446 (https://dejure.org/2009,17216)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ausländerrecht - Berechnung des rechtmäßigen Bestandes einer ehelichen Lebensgemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines zunächst illegal eingereisten Ausländers im Bundesgebiet ab dem Zeitpunkt einer aufenthaltsrechtlich zulässigen Antragstellung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines ...

  • Judicialis

    AufenthG § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; AufenthG § 81 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines zunächst illegal eingereisten Ausländers im Bundesgebiet ab dem Zeitpunkt einer aufenthaltsrechtlich zulässigen Antragstellung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels; Unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 17.02.2009 - 19 CS 09.95

    Zweijährige rechtmäßige Eheführung im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446
    Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde ordnete der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 - die aufschiebende Wirkung der Klage an.

    Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 - richte sich der Fristbeginn für das rechtmäßige Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft dem Grundsatz der Zivilkomputation folgend nach § 187 Abs. 1 BGB.

    Zum anderen weiche das Urteil auch von der im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 - zum Ausdruck kommenden Rechtsprechung ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

    Zur Begründung lässt die Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 - näher ausführen, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu.

    Das angefochtene Urteil weiche vom Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 - zu Unrecht ab.

    Das verfahrensgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts weiche insoweit zu Recht von der im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2009 - 19 CS 09.95 - zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung ab.

    In beiden Fällen ist gleichermaßen von der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Sinne der Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auszugehen (vgl. auch bereits Beschluss des Senats vom 17.2.2009 - 19 CS 09.95 - juris).

  • GemSOGB, 06.07.1972 - GmS-OGB 2/71

    Berechnung von Fristen im öffentlichen Recht

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446
    Beide Fallgruppen - § 187 Abs. 1 BGB und § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB - stehen gleichwertig nebeneinander, sie verhalten sich insbesondere nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme (so ausdrückl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6.7.1972 - GmS-OGB 2/71 -, NJW 1972, 2035).

    Wie sich die Frist berechnet, ist vielmehr entscheidend der die Frist im Einzelfall bestimmenden Vorschrift - § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - zu entnehmen, die daraufhin zu überprüfen ist, ob sie den Fristbeginn an ein bestimmtes Ereignis oder an einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt knüpft oder ob sie den Fristenlauf in anderer Weise regelt (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6.7.1972 - GmS-OGB 2/71 -, NJW 1972, 2035).

    Ebenso ist bei der Berechnung der einmonatigen Auslegungsdauer eines Bebauungsplanes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB der erste Tag der Auslegung mitzuzählen (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6.7.1972 - GmS-OGB 2/71 -, NJW 1972, 2035 f.).

  • OVG Sachsen, 18.11.2003 - 3 BS 430/02

    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung, Ehebestandszeit

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446
    Der Begriff "rechtmäßig" bezieht sich dabei nicht auf die Ehe als solche, sondern knüpft an die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beider Ehepartner im Bundesgebiet an (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27.11.2001 - 11 S 541/01 -, InfAuslR 2002, 183 [185]; OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/02 -, AuAS 2004, 108).

    Zeiten einer Duldung oder einer Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG außerhalb der soeben beschriebenen Fiktions- und Vorwirkungszeiten können hingegen nicht berücksichtigt werden (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/02 -, AuAS 2004, 108; Marx, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2008, § 31 RdNr. 86; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2001 - 11 S 541/01

    Anwendung der Neuregelung zur Mindestehebestandszeit auf Altfälle

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446
    Der Begriff "rechtmäßig" bezieht sich dabei nicht auf die Ehe als solche, sondern knüpft an die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beider Ehepartner im Bundesgebiet an (vgl. VGH BW, Beschluss vom 27.11.2001 - 11 S 541/01 -, InfAuslR 2002, 183 [185]; OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/02 -, AuAS 2004, 108).

    Der ausländische Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen muss sich daher während des in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorgeschriebenen Zeitraums von zwei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer auf einem entsprechenden Antrag beruhenden Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 AufenthG befunden haben (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2000 - 18 B 1120/99 -, InfAuslR 2000, 279 [281]; VGH BW, Beschluss vom 27.11.2001 - 11 S 541/01 -, InfAuslR 2002, 183 [185] zum früheren § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG; Marx, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2008, § 31 RdNr. 88; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; unbefristete Verlängerung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446
    Anrechenbar ist darüber hinaus auch die mit einem Visum verbrachte Aufenthaltszeit im Bundesgebiet, sofern dem ausländischen Ehepartner im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

    Für eine solche Fallkonstellation hat die Rechtsprechung die Anrechnung ausdrücklich anerkannt (vgl. VGH BW, Urteil vom 27.9.2000 - 13 S 89/00 -, InfAuslR 2001, 161 [162]; HK-AuslR/Müller, 2008, RdNr. 14 zu § 31 AufenthG).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.02.2002 - 2 M 98/01
    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446
    Soweit die Beklagte in der Erwiderung vom 19. August 2009 erneut die Behauptung aufstellt, der letzte Tag der ehelichen Lebensgemeinschaft sei entgegen den übereinstimmenden Erklärungen der Ehegatten bereits der 29. März 2007 gewesen, verkennt sie, dass der Nachweis für ein vorzeitiges Ende der familiären Lebensgemeinschaft der Ausländerbehörde obliegt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.2.2002 - 2 M 98/01 -, AuAS 2002, 98 [99]).
  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 382/01

    Fristberechnung einer Probezeit

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446
    So ist etwa im Arbeitsrecht anerkannt, dass der erste Arbeitstag in die Berechnung des Ablaufs einer vertraglich vereinbarten Probezeit - dieser Sachverhalt dürfte dem hier vorliegenden am nächsten kommen - voll einzubeziehen ist, auch wenn der schriftliche Arbeitsvertrag erst am Tage der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird (vgl. BAG, Urteil vom 27.6.2002 - 2 AZR 382/01 -, NJW 2003, 1828 [1829]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 18 B 1535/07

    Aufenthaltstitel Schengen-Visum Einreise Zweckwechsel Eheschließung Dänemark

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446
    Der in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeordnete Visumszwang kommt aus gesetzessystematischen Gründen nicht zum Tragen, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2007 - 18 B 1535/07 -, InfAuslR 2008, 129 f.; VGH BW, Beschluss vom 5.3.2008 - 11 S 378/08 -, VBl BW 2008, 353 [355]; BayVGH, Beschluss vom 18.5.2009 - 19 CS 09.853 -, AuAS 2009, 147 [148]).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2008 - 11 S 378/08

    AufenthV § 39 Nr 5 verlangt Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers bei

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446
    Der in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeordnete Visumszwang kommt aus gesetzessystematischen Gründen nicht zum Tragen, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2007 - 18 B 1535/07 -, InfAuslR 2008, 129 f.; VGH BW, Beschluss vom 5.3.2008 - 11 S 378/08 -, VBl BW 2008, 353 [355]; BayVGH, Beschluss vom 18.5.2009 - 19 CS 09.853 -, AuAS 2009, 147 [148]).
  • RG, 07.12.1917 - II 293/17

    Bestimmung des Zeitpunktes des Inkraftretens von Verordnungen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446
    Schließlich gelten auch Gesetze, die am Tag der Verkündung in Kraft treten, bereits vom Beginn dieses Tages an (vgl. bereits RGZ 91, 339 [340]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2000 - 18 B 1120/99

    Begehren einer befristeten Verlängerung der zum Ehegattennachzug erteilten

  • VGH Bayern, 22.04.2016 - 19 ZB 15.318

    Keine Fiktionswirkung durch Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft unstreitig am 23. Juni 2013 geendet hat, muss sie für die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Klägers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mindestens seit dem 22. Juni 2010 rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben (zur Berechnung vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2009 - 19 BV 09.1446 - juris).

    Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 15. September 2009 (19 BV 09.1446) liegt schon deshalb nicht vor, weil sich diese Entscheidung - wie der Kläger selbst darlegt - auf den Inhaber einer Duldung bezieht.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - 18 B 910/11

    Herleitung von sicherungsfähigen Rechtspositionen im Abschiebungsschutzverfahren

    A.A. BayVGH, Urteil vom 15. September 2009 - 19 BV 09.1446 -, juris, Rdnr. 32.
  • VG München, 19.05.2015 - M 4 K 14.3439

    Abgewiesene Klage im Streit um Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis

    Zwar ist der Aufenthalt rechtmäßig i. S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn sich der ausländische Ehepartner im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden hat; grundsätzlich reicht auch eine auf einem entsprechenden Antrag beruhende Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 AufenthG (vgl. BayVGH, U. v. 15.9.2009 - 19 BV 09.1446 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 13.2664 - juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3; OVG NRW, B. v. 6.2.2013 - 18 B 1174/12 - juris Rn. 7; Tewocht, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, § 31 Rn. 14; Marx, in: Fritz/Vormeier, AufenthG-GK, Stand: 27.6.2008, § 31 Rn. 88).

    Eine Fiktion, die auf einer bloßen Gestattung beruht, die den Aufenthalt lediglich während eines schwebenden (Asyl)Verfahrens und ausschließlich für dieses Verfahren legalisiert, genügt dem nicht (vgl. in Bezug auf die Duldung und Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG BayVGH, U. v. 15.9.2009 - 19 BV 09.1446 - juris Rn. 28; Marx, in: Fritz/Vormeier, AufenthG-GK, Stand 27. Juni 2008, § 31 Rn. 86).

  • VG München, 08.03.2012 - M 23 S 11.4196

    Aufenthaltsrecht des Ehegatten

    Auch in diesen Fällen kommt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 81 Abs. 4 AufenthG zum Tragen mit der Folge, dass sich der Antragsteller bis zur behördlichen Entscheidung über sein Gesuch nicht mehr illegal im Bundesgebiet aufhält (BayVGH, Urteil vom 15.9.2009 - 19 BV 09.1446 - juris).
  • VGH Bayern, 05.01.2010 - 10 C 09.2786

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht

    Ob die im angefochtenen Beschluss wiedergegebene Auffassung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs in der Entscheidung vom 15. September 2009 (19 BV 09.1446, mit ablehnender Anmerkung Hailbronner, ZAR 2009, 345) zutrifft, dass im Fall des § 39 Nr. 5 AufenthV der Ausländer bereits ab Antragstellung einen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 81 Abs. 3 AufenthG hat, kann letztlich aber offen bleiben.
  • VG München, 22.11.2011 - M 4 K 10.3002

    Ausländerrecht; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht

    Der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 15. September 2009 (Az. 19 BV 09.1446, juris) lag ein besonderer, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (bereits erteilte Zusage einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde).
  • VG München, 21.06.2010 - M 25 S 10.1544

    Unstatthafter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage; illegale

    Ebenso wenig hat die bei Einreise bereits verheiratete Antragstellerin nachträglich ein Aufenthaltsrecht erworben, was ihr im Duldungsfalle die Beantragung des Aufenthaltstitels zum Familiennachzug gem. § 39 Nr. 5 AufenthV erlauben würde mit der Folge, dass ab Antragstellung die Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG einträte (BayVGH, U. v. 15. September 2009 - 19 BV 09.1446 - Rz 28).
  • VG München, 25.07.2011 - M 24 S 11.2203

    Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; eheliche Lebensgemeinschaft; eigenständiges

    Zu den Zeiten des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zählen nur die Zeiten, während derer sich beide Ehepartner rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, weil jeder Ehepartner einen Aufenthaltstitel oder zumindest eine auf einem entsprechenden Antrag beruhende Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 AufenthG inne hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.9.2009, 19 BV 09.1446, juris RdNr. 26).
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