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   VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871   

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VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871 (https://dejure.org/2010,12806)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.11.2010 - 19 BV 10.871 (https://dejure.org/2010,12806)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. November 2010 - 19 BV 10.871 (https://dejure.org/2010,12806)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Aufnahmezusage für jüdische Zuwanderer aus Moldawien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die in der Verfahrensanordnung des Bundesinnenministeriums festgelegten Aufnahmekriterien nach Maßgabe des Gleichheitssatzes ; Verwaltungsgerichtliche ...

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderer; Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die in der Verfahrensanordnung des Bundesinnenministeriums festgelegten Aufnahmekriterien nach Maßgabe des Gleichheitssatzes; Verwaltungsgerichtliche ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 287
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 19.99

    Anordnung; Aufenthaltsbefugnis; Auslegung; Ermessen; ermessenslenkende

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871
    Ein (Rechts-) Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer Regelung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erfasst zu werden, besteht nicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 19/99 -, BVerwGE 112, 63 [66] zu § 32 AuslG 1990).

    Ein (Rechts-) Anspruch des einzelnen Ausländers, von der Regelung erfasst zu werden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 19/99 -, BVerwGE 112, 63 [66] zu § 32 AuslG 1990).

    Sollte der zur Anordnung einer obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG a.F. ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 für Anordnungen nach § 23 Abs. 2 AufenthG Gegenteiliges zu entnehmen sein, könnte der Senat dem aus den oben näher dargelegten Erwägungen nicht folgen.

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 15.98

    Chemische Fabrik; Anlage; Stoff, organischer; Vorsorge; Verwaltungsvorschrift,

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871
    19 Ergeht die Verwaltungsanordnung - wie regelmäßig - in der Gestalt einer Verwaltungsvorschrift, so entfaltet diese im Rahmen ihrer die Ermächtigungsgrundlage konkretisierenden Funktion rechtliche Außenwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 -, BVerwGE 110, 216 [218]; Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 1996, § 65 RdNr. 39).

    Derartige Verwaltungsvorschriften haben - jedenfalls insoweit, als sie gesetzesergänzende oder normkonkretisierende Regelungen treffen - den Charakter von Rechtsnormen und unterliegen den für diese entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerwGE 110, 216 [218]).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871
    Im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) dürfen die Nachweisanforderungen nicht derart überspannt werden, dass eine vernünftige Relation zu dem Maß der zu beseitigenden Ungewissheit nicht mehr besteht und die Anforderungen damit mehr und mehr den Charakter eines Ausschlusstatbestandes gewinnen, wodurch die Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt würde (vgl. BVerfGE 84, 366 [369 f.]).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871
    lit. a) der Verfahrensanordnung auf Abkömmlinge eines bestimmten Grades ist dem Wortlaut der Anordnung nämlich nicht zu entnehmen und eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt anerkanntermaßen bereits dann inmitten, wenn - wie hier - eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu anderen Gruppen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 99, 165 [177]; 113, 167 [214 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871
    lit. a) der Verfahrensanordnung auf Abkömmlinge eines bestimmten Grades ist dem Wortlaut der Anordnung nämlich nicht zu entnehmen und eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt anerkanntermaßen bereits dann inmitten, wenn - wie hier - eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu anderen Gruppen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 99, 165 [177]; 113, 167 [214 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871
    lit. a) der Verfahrensanordnung auf Abkömmlinge eines bestimmten Grades ist dem Wortlaut der Anordnung nämlich nicht zu entnehmen und eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt anerkanntermaßen bereits dann inmitten, wenn - wie hier - eine Gruppe von Normbetroffenen im Vergleich zu anderen Gruppen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 99, 165 [177]; 113, 167 [214 f.] m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 19 C 09.2657

    Verfahrensanordnung des Bundesministeriums des Innern vom 24. Mai 2007

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871
    Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hob der Senat mit Beschluss vom 23. November 2009 - 19 C 09.2657 - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und bewilligte den Klägern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Klägerbevollmächtigten.
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871
    Andernfalls liefe die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) leer, deren Bedeutung vor allem darin liegt, die "Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen bzw. zu unterbinden (vgl. BVerfGE 10, 264 [267 f.]; 35, 263 [274]; 107, 395 [405]).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871
    Andernfalls liefe die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) leer, deren Bedeutung vor allem darin liegt, die "Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen bzw. zu unterbinden (vgl. BVerfGE 10, 264 [267 f.]; 35, 263 [274]; 107, 395 [405]).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2010 - 19 BV 10.871
    Andernfalls liefe die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) leer, deren Bedeutung vor allem darin liegt, die "Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen bzw. zu unterbinden (vgl. BVerfGE 10, 264 [267 f.]; 35, 263 [274]; 107, 395 [405]).
  • VG Ansbach, 15.12.2010 - AN 5 K 10.02028

    Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer; Nachweis der Abstammung von jüdischen

    Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Beschlüssen vom 23. November 2009 (19 C 09.2657) und 8. März 2010 (19 C 09.2100) und dem nicht rechtskräftigen Urteil vom 15. November 2010 (19 BV 10.871) handelt es sich bei der Verfahrensanordnung BMI um keine Verwaltungsvorschrift mit normkonkretisierender Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.1999 - 7 C 15.98 - juris - ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u.a. Urt. vom 20.05.2010, AN 5 K 10.00516 und Urt. vom 28.05.2010, AN 5 K 10.00135).

    Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 2010 (19 BV 10.871) in einem Fall, in dem der Kläger lediglich eine vor 1990 ausgestellte Geburtsurkunde seiner Mutter, die deren Abstammung von ihrer Mutter jüdischer Nationalität belegt und in dem damit - wie im Fall des Klägers - lediglich die Abstammung von einem jüdischen Großelternteil belegt ist, ausführt, dass der Nachweis gemäß Nr. 1 2 a der Verfahrensanordnung BMI entweder durch erbracht werden könne, dass der Kläger durch eine vor 1990 ausgestellte, seine eigene Person betreffende Geburtsurkunde die Abstammung von seiner jüdischen Mutter belegt oder durch eine vor 1990 ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter deren Abstammung von Judentum nachweist und hinsichtlich seiner eigenen Abstammung von der jüdischen Mutter Zweifel nicht bestehen, kann dem nicht gefolgt werden.

    Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil vom 15. November 2010 (a.a.O.) wie auch schon im Beschluss vom 23. November 2009 (a.a.O.) zudem ausführt, Nr. 1 2 a der Verfahrensanordnung BMI dürfe nicht dahin (miss)verstanden werden, dass die "Abstammung von mindestens einem jüdischen Elternteil jüdischer Nationalität" gemeint sei und in diesem Zusammenhang auf die Zielsetzung der Regelung verweist, unternimmt er ebenfalls den unzulässigen Versuch, die Regelung so auszulegen, wie es ihm als richtig erscheint und verkennt dabei, dass es für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufnahmezusage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich auf die ständige Verwaltungspraxis und den aus Art. 3 GG sich ergebenden Anspruch auf Gleichbehandlung aller Antragsteller unter Berücksichtigung dieser Verwaltungspraxis ankommt.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weicht in seinem Urteil vom 15. November 2010 (a.a.O.) von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (Urteil vom 19.09.2000, a.a.O. und Beschluss vom 5.07.2004 a.a.O.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Schutz von Verbrauchern -

    50 Vgl. z. B. Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2010 - 19 BV 10.871 (zu behördlichen Rundschreiben, in denen Emissionswerte in Umweltangelegenheiten festgesetzt wurden).
  • VGH Bayern, 22.01.2014 - 19 BV 13.1447

    Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der

    Im Übrigen stehe der Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Verfahrensanordnung handele es sich nicht um eine Verwaltungsvorschrift mit normkonkretisierender Funktion, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2010 - 19 BV 10.871 - entgegen.
  • VGH Bayern, 09.04.2014 - 19 ZB 12.1807

    Aufnahme, ehemaligen Sowjetunion, jüdischer Zuwanderer, jüdische Abstammung,

    a) Die zunächst vom Senat vertretene Rechtsauffassung, wonach die Verfahrensanordnung im Rahmen ihrer die Ermächtigungsgrundlage konkretisierenden Funktion unmittelbar rechtliche Auswirkung entfalte und daher wie ein Gesetz aus sich heraus auszulegen und anzuwenden sei und dem Begünstigten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gewähre (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.2010 - 19 BV 10.871 - juris), ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 15.11.2011 - 1 C 21.10 - juris) zurückgewiesen worden.
  • VG Ansbach, 26.10.2010 - AN 19 K 09.00841

    Jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu - in seinem Beschluss vom 23. November 2009 a.a.O. und nunmehr auch in seinem Urteil vom 15. November 2010 - 19 BV 10.871 - darauf abgestellt, dass die getroffene Regelung gerade auch denjenigen Aufnahmebewerbern den Zugang zu einer Aufnahmezusage eröffne, die zwar nicht jüdischer Nationalität, gleichwohl aber "jüdischer Abstammung" seien.
  • VG Ansbach, 26.10.2010 - AN 19 K 09.00840

    Voraussetzung für die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der Sowjetunion

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu - in seinem Beschluss vom 23. November 2009 a.a.O. und nunmehr auch in seinem Urteil vom 15. November 2010 - 19 BV 10.871 - darauf abgestellt, dass die getroffene Regelung gerade auch denjenigen Aufnahmebewerbern den Zugang zu einer Aufnahmezusage eröffne, die zwar nicht jüdischer Nationalität, gleichwohl aber "jüdischer Abstammung" seien.
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