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   VGH Bayern, 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621   

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VGH Bayern, 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621 (https://dejure.org/2018,40110)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621 (https://dejure.org/2018,40110)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. November 2018 - 11 ZB 18.32621 (https://dejure.org/2018,40110)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Antrag auf Zulassung der Berufung - kein Gehörsverstoß

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3 ; VwGO § 138
    Bewertung der sicherheitstechnischen Situation von Binnenflüchtlingen in der Ukraine

  • rechtsportal.de

    Ukraine; interner Schutz; Ablehnung von Beweisanträgen; ausreichende Erkenntnismittel; Situation von Binnenflüchtlingen; Berufungszulassungsantrag; Verfahrensmangel; Beweisantrag; Existenzminimum; Fluchtalternative; medizinische Versorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621
    In wirtschaftlicher Hinsicht scheidet die Zumutbarkeit grundsätzlich nur und erst dann aus, wenn das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum auf einfachem Niveau nicht mehr erreichbar ist, d.h. wenn die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen am Ort der inländischen Fluchtalternative weder durch eine ihm zumutbare Beschäftigung noch auf sonstige Weise gewährleistet ist (BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 u.a. - NVwZ 2017, 1531 Rn. 114 ff.).

    Des Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sowohl die mögliche Unterstützung durch Verwandte im In- oder Ausland als auch sonstige Hilfen, also auch nichtstaatliche, in die gerichtliche Prognose mit einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 u.a. - NVwZ 2017, 1531 Rn. 119).

    Abgesehen davon, dass sich die Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel und damit die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung nicht aus einer nicht näher beschriebenen Umfrage über die Höhe des Existenzminimums ergibt, handelt es sich bei der Bewertung, ob das zu einem menschenwürdigen Leben erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum im konkreten Fall erreichbar ist, nicht um eine exakte mathematische Berechnung, sondern um eine Prognose (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 u.a. - NVwZ 2017, 1531 Rn. 119) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, die einer Beweiserhebung nicht in jeder Hinsicht zugänglich ist.

  • BVerwG, 22.05.2006 - 10 B 9.06

    Besetzungsrüge; schlafender Richter; Darlegungserfordernis; Verfahrensmangel;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht bei der Entscheidungsfindung den Sachvortrag der Prozessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, und zwar auch dann, wenn einzelne Ausführungen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt werden (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2006 - 10 B 9.06 - NJW 2006, 2648 = juris Rn. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 100.05

    Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Revisionsantrag, Frist, Monatsfrist,

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621
    Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich immer dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (BVerwG, B.v. 17.5.2006 - 1 B 100.05 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621
    Eine Überraschungsentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - NJW 2015, 3386 = juris Rn. 8; B.v. 19.7.2010 - 6 B 20.10 - NVwZ 2011, 372 = juris Rn. 4).
  • BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 11.10

    Visum; nationales Visum; Familiennachzug; Ehegattennachzug zu Deutschen;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621
    Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO wäre die Entscheidung nur, wenn die Entscheidungsgründe nicht erkennen ließen, welche Überlegungen für das Gericht maßgebend waren, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst völlig unzureichend sind (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11.10 - NVwZ 2012, 52 Rn. 22).
  • BVerwG, 17.06.2013 - 10 B 8.13

    Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter bei Furcht eines vorverfolgten

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621
    Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO nur, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 17.6.2013 - 10 B 8.13 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.07.2015 - 9 B 33.15

    Rechtliches Gehör; mündliche Verhandlung; Ladung; Empfangsbekenntnis; Zustellung;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621
    Eine Überraschungsentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - NJW 2015, 3386 = juris Rn. 8; B.v. 19.7.2010 - 6 B 20.10 - NVwZ 2011, 372 = juris Rn. 4).
  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621
    Von einer unzulässigen Überraschungsentscheidung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht - wie hier - Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht oder die von ihm für unrichtig gehalten werden (BVerwG, B.v. 25.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Auszug aus VGH Bayern, 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621
    Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung darin, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5.17 D u.a. - juris Rn. 8 m.w.N.; Berlit, in GK-AsylG, Stand März 2018, § 78 Rn. 272, 274).
  • VG Würzburg, 25.11.2019 - W 8 K 18.32310

    Keine Verschlechterung einer schizoaffektiven Psychose durch Rückkehr in die

    Sofern der Kläger die Hilfemöglichkeiten in der Ukraine in Anspruch nimmt, ist das Gericht nicht davon überzeugt, bei der Rückkehr alsbald eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten würde (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621 - juris; VG Bayreuth, U.v. 25.4.2018 - B 5 K 19.31862 - juris; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dies gilt auch für Arbeiten aus dem Bereich der "Schatten- oder Nischenwirtschaft" (BayVGH, B.v. 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621 - juris).

    Dazu gehören auch zumutbare einfache Arbeiten (vgl. VG Schwerin, U.v. 14.12.2018 - 5 A 2238/17 As SN - juris; BayVGH, B.v. 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621 - juris; VG Bayreuth, U.v. 25.4.2018 - B 5 K 16.31862 - juris; kritisch in einem Einzelfall einer alleinstehenden kranken älteren Frau: VG Berlin, U.v. 18.6.2019 - VG 31 K 335.17 A - juris; jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Bayern, 02.04.2019 - 8 ZB 18.32033

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen asylrechtliches Urteil

    Voraussetzung hierfür wäre, dass die Entscheidungsgründe nicht erkennen ließen, welche Überlegungen für das Gericht maßgebend waren, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst völlig unzureichend sind (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11.10 - NVwZ 2012, 52 Rn. 22; BayVGH, B.v. 15.11.2018 - 11 ZB 18.32621 - juris Rn. 20 f. jew. m.w.N.).
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