Rechtsprechung
VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal
- Landesanwaltschaft Bayern
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 NiSG, § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 UV-Schutz-Verordnung
Strahlenschutzrecht: Sonnenstudiobetrieb nur unter Anwesenheit von Fachpersonal | Gewerblicher Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten; Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 UV-Schutz-Verordnung; ...
- Landesanwaltschaft Bayern
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 NiSG, § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 UV-Schutz-Verordnung
Strahlenschutzrecht: Sonnenstudiobetrieb nur unter Anwesenheit von Fachpersonal | Gewerblicher Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten; Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 UV-Schutz-Verordnung; ... - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewerblicher Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten; Vorhandensein von mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräten an einem Aufstellungsort; Keine Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit; Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 2 UV-Schutz-Verordnung in einem solchen ...
- rechtsportal.de
Verletzung der Berufsfreiheit von Betreibern von UV-Bestrahlungsgeräten durch die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 UV-Schutz-Verordnung enthaltenen Pflichten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
(Pressemitteilung)
Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal
- lawblog.de (Kurzinformation)
SB-Sonnenstudios sind nicht erlaubt
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal
- lto.de (Kurzinformation)
UV-Schutz-Verordnung bestätigt: Keine Selbstbedienung auf der Sonnenbank
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verletzung der Berufsfreiheit von Betreibern von UV-Bestrahlungsgeräten durch die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 UV-Schutz-Verordnung enthaltenen Pflichten
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal
- bayrvr.de (Leitsatz und Pressemitteilung)
Kein Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Selbstbedienung: Sonnenstudio nur mit Fachpersonal
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Selbstbedienungsbetrieb im Sonnenstudio ohne anwesendes Fachpersonal unzulässig - Pflicht zur Anwesenheit von Fachpersonal soll Abwehr bzw. Verringerung von Gesundheitsschäden dienen
Verfahrensgang
- VG München, 26.09.2013 - M 24 K 13.154
- VGH Bayern, 15.12.2014 - 22 BV 13.2531
- BVerwG, 18.01.2016 - 8 B 11.15
Papierfundstellen
- DVBl 2015, 589
Wird zitiert von ... (9)
- VGH Bayern, 24.07.2017 - 22 ZB 17.1255
Anwesenheit von Fachpersonal im Sonnenstudio
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262, Rn. 56 bis 59 unter Hinweis auf die amtliche Begründung (BR-Drs. 825/10, S. 57) grundlegend ausgeführt; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen (BVerwG, B.v. 18.1.2016 - 8 B 11.15).Es kommt demzufolge nach den Zielen, die den Verordnungsgeber geleitet haben, in denen also der Schutzzweck der erlassenen Norm (§ 4 UVSV) zu sehen ist, darauf an, "dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57).
Soweit diese Wertung generalisierende und pauschalisierende Elemente enthält, ist hiergegen vorliegend nichts zu erinnern (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262, Rn. 59).
Inwiefern - im konkreten vorliegenden Fall - die Kooperation des Klägers mit einem Physiotherapeuten "vor Ort" oder - im Allgemeinen - die Möglichkeit einer solchen Kooperation überhaupt (…Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 6, S. 8) zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils führen soll, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger (…im Schriftsatz vom 20.7.2017, S. 6) angesprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262, Rn. 47).
Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit lediglich entschieden, dass die gesetzlichen personellen Anforderungen (Anwesenheit von Fachpersonal) nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstießen, weil die Betreiber von UV-Bestrahlungsgeräten ihre Pflicht zur Vorhaltung von "Personal" im Sinn von § 3 Abs. 2 Nr. 1 UVSV auch dadurch erfüllen könnten, dass sie zu diesem Zweck mit anderen Gewerbetreibenden kooperieren, indem z.B. die UV-Bestrahlungsgeräte in Betriebsräumen benutzt würden, in denen eine dem Gesetz entsprechende Überwachung (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 5 UVSV) zwar nicht durch eigenes Personal des Gerätebetreibers, sondern durch bei dem anderen Gewerbetreibenden beschäftigte, die gesetzlichen Qualitätsvoraussetzungen erfüllende Fachkräfte gewährleistet ist (BayVGH, U.v. 15.12.2014, a.a.O., Rn. 30 ff.).
Die Darlegungen des Klägers beziehen sich auf keinen rechtlichen oder tatsächlichen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, der nicht schon in den bisherigen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs erörtert worden wäre (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262; BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 22 CS 16.2304 - juris; BayVGH, B.v. 21.12.2016 - 22 CS 16.2409 - juris), allerdings nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Klägers.
Denn mit dem vom Kläger angesprochenen Regel-/Ausnahmeverhältnis und den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden ausschlaggebenen Erwägungen hat sich nicht nur der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014 (Az. 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262) befasst.
Gleiches gilt im Übrigen auch für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Vorschriften auf die Betreiber kleinerer "Sonnenstudios" (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014, a.a.O., Rn. 30 ff.).
Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, der Verordnungsgeber habe angesichts des von ihm festgestellten Befunds davon ausgehen dürfen, dass Kunden eines "klassischen", vorrangig kosmetischen Zwecken dienenden Sonnenstudios Solarien besonders häufig aufsuchen und sich deshalb einem erhöhten Gefährdungspotenzial aussetzen (BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57 bis 59).
Der Verordnungsgeber hat - wie sich aus den Gesetzesmaterialen ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 unter Hinweis auf BR-Drs. 825/10) - hierbei auch die wirtschaftlichen Aspekte (die vom Kläger angesprochene "erheblichen finanziellen Investitionen der Betreiber") bedacht.
- VGH Bayern, 13.08.2021 - 22 CE 21.796
Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Makeup mit Strahlung
1.1 Die Regelung des § 5 Abs. 2 NiSV ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nach der im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung, welche auch die Verfassungsmäßigkeit der Norm umfasst (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris. Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 10.4.2012 - 1 BvR 413.12 - juris Rn. 2) wirksam, da sie ordnungsgemäß erlassen wurde und mit höherrangigem Recht im Einklang steht.Ergänzend ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Antragsteller weder das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 (…2 BvF 1/15 - juris Rn. 237 ff.) noch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 (22 BV 13.2531 - juris) bzw. die darin jeweils geäußerte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis führen.
In diesem Sinne fügt sich auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 (Az. 22 BV 13.2531 - juris Rn. 63) in die beschriebene Systematik ein, das ebenfalls anhand der Zielvorgabe des Gesetzgebers differenziert bzw. argumentiert.
Da das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit untergesetzlicher Rechtssätze den Fachgerichten zuweist (s.o.: BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris. Rn. 28 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 10.4.2012 - 1 BvR 413.12 - juris Rn. 2 bzw. BVerfG, B.v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 - juris Rn. 50) ist konsequenterweise auch der eben zitierte Prüfungsrahmen auf diese fachgerichtliche Überprüfung zu übertragen.
- VG Ansbach, 26.02.2021 - AN 14 E 21.00061
Eilantrag auf Gestattung der Laserentfernung von Tätowierungen ohne Durchführung …
Hierbei obliegt im Rahmen der summarischen Prüfung dem Verwaltungsgericht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 2 NiSV (…vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2012 - 1 BvR 413/12 - juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris).Durch § 5 Abs. 2 NiSG ist es der Bundesregierung möglich, die fachlichen Kenntnisse für verschiedene Anwendungen nichtionisierender Strahlung am Menschen im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, wie etwa auch bei der Anwendung von UV-Strahlung im Zuge des Betriebs eines Sonnenstudios, zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung festzulegen (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris).
Denn bereits aufgrund der sich aus den nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 NiSG ergebenden parlamentarischen Ermächtigungen, welche, wie bereits dargestellt, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt ist, wird es der Bundesregierung ermöglicht, Verordnungen mit berufsregelnder Tendenz und zur Einschränkung der Berufsfreiheit zu erlassen (…vgl. BVerfG, U.v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 - juris Rn. 201 ff.; BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris Rn. 61 ff.).
- VG Bayreuth, 10.11.2016 - B 2 S 16.701
Anwesenheit von Fachpersonal für UV-Bestrahlungsgeräte im Sonnenstudio
Der Betrieb des Sonnenstudios erfolgt unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 1 UVSV, weil während der Betriebszeiten nicht durchgängig Fachpersonal anwesend ist (zur Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 S. 1 UVSV mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe BayVGH U.v. 15.12.2014 Az.: 22 BV 13.2531 und nachfolgend - Nichtzulassung der Revision - BVerwG B. v. 18.1.2016 Az.: 8 B 11/15, jeweils juris).Das Erfordernis der ständigen Anwesenheit von Frachtpersonal entfällt nur dann, wenn an einem Aufstellungsort nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte betrieben werden (siehe BayVGH U. v. 15.12.2014 a. a. O. Rn. 57).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nimmt in seinem Urteil vom 15.12.2014 (a. a. O. Rn. 57) diese Differenzierung - als nicht gleichheitswidrig - auf und hebt hervor, dass bei Betrieben, deren einziger oder Hauptzweck darin besteht, UV-Bestrahlungsgeräte zur Verwendung für kosmetische Zwecke bereit zu halten, der Wunsch, von diesem Angebot Gebrauch zu machen, den einzigen und primären Beweggrund für die Inanspruchnahme einer solchen Leistung bildet: "Ist bei den Kunden eines solchen Sonnenstudios aber davon auszugehen, dass ihnen gezielt daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren, durfte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass solche Personen Solarien in besonderer Häufigkeit aufsuchen und sie sich deshalb einem erhöhten Gefährdungspotential aussetzen.".
Soweit der Prozessvertreter des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 20.10.2016 auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15.12.2014 (a. a. O. juris Rn. 47) genannte Kooperationsmöglichkeit zur Kostenersparnis hinweist, ist klarzustellen, dass diese Passage sich auf die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UVSV bezieht und nicht -entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut - den Weg zu der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV eröffnet.
- VGH Bayern, 21.12.2016 - 22 CS 16.2409
Anwesenheit von Fachpersonal für UV-Bestrahlungsgeräte im Sonnenstudio
Entscheidend kommt es bei der Normauslegung darauf an, dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57).Insofern gleichen der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie der Beschwerdevortrag demjenigen Fall, dem ein weitestgehend gleicher Sachverhalt zugrunde lag, in dem dasselbe Gewerbeaufsichtsamt und derselbe Bevollmächtigte für den dortigen Antragsteller beteiligt waren und den der Verwaltungsgerichtshof mit dem - auch den vorliegend Beteiligten bekannten - Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 22 CS 16.2304 - entschieden und hierbei auch seine Rechtsprechung im Urteil vom 15. Dezember 2014 (U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262) fortgesetzt hat.
- VGH Bayern, 09.12.2016 - 22 CS 16.2304
Anwesenheit von Fachpersonal beim Betrieb eines Sonnenstudios
Im Übrigen haben Kooperationen zwischen dem Betreiber eines Sonnenstudios, das über mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte verfügt, und anderen Gewerbetreibenden nicht zur Folge, dass das aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV resultierende Erfordernis der Anwesenheit von Fachpersonal während der gesamten Betriebszeit der UV-Geräte entfällt; ganz oder teilweise entbehrlich wird bei Erfüllung der sich aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 (22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 74) insoweit ergebenden Voraussetzungen vielmehr lediglich die Verpflichtung zur Vorhaltung eigenen Fachpersonals durch den Betreiber der UV-Bestrahlungsgeräte.Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57).
- VG Regensburg, 20.04.2018 - RO 5 K 17.661
Anforderungen an die Anwesenheit von Fachpersonal im Sonnenstudio
(So auch BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 -, Rn. 49f., juris, der darauf hinweist, dass ausgelegte Informationstexte deutlich weniger wirksam seien, als eine derartige aktive Angebotsunterbreitung durch präsentes Personal und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV explizit formuliert "für den Kontakt mit den Nutzerinnen und Nutzern" und so davon ausgeht, dass diese auch aktiv auf Personen zugehen, die z.B. aufgrund einer Pause eine andere Bestrahlungsdosierung benötigen.) Auch eine Videoüberwachung ändert nichts daran, dass niemand in den Räumlichkeiten des Sonnenstudios anwesend ist.Diese Frage war bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VG Regensburg…, Beschluss vom 20. März 2014 - RN 5 K 13.751 -, Rn. 28-31, juris zu Art. 3 GG bzw. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 -, Rn. 29, juris).
- VG Regensburg, 09.08.2017 - RO 5 S 17.660
Persönliche Anwesenheit von Fachpersonal im Sonnenstudio
(So auch BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 -, Rn. 49f., juris, der darauf hinweist, dass ausgelegte Informationstexte deutlich weniger wirksam seien, als eine derartige aktive Angebotsunterbreitung durch präsentes Personal und § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV explizit formuliert "für den Kontakt mit den Nutzerinnen und Nutzern" und so davon ausgeht, dass diese auch aktiv auf Personen zugehen, die z.B. aufgrund einer Pause eine andere Bestrahlungsdosierung benötigen.) Auch eine Videoüberwachung ändert nichts daran, dass niemand in den Räumlichkeiten des Sonnenstudios anwesend ist.Diese Frage war bereits Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (VG Regensburg…, Beschluss vom 20. März 2014 - RN 5 K 13.751 -, Rn. 28-31, juris zu Art. 3 GG bzw. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Dezember 2014 - 22 BV 13.2531 -, Rn. 29, juris).
- VGH Bayern, 12.08.2021 - 22 ZB 20.1840
Weiterbildungspflicht als Versicherungsvermittler - "Alte-Hasen-Regelung"
Werden innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet, kann Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein (BVerfG, B.v. 17.10.1984 - 1 BvL 18/82 u. a. - BVerfGE 68, 155/173; zum Ganzen m.w.N.: BayVGH, U.v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - juris).