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   VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499   

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VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499 (https://dejure.org/2018,10916)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.04.2018 - 1 NE 18.499 (https://dejure.org/2018,10916)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. April 2018 - 1 NE 18.499 (https://dejure.org/2018,10916)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Unzulässiger Eilantrag gegen die Änderung eines Bebauungsplans

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2a ; VwGO § 47 Abs. 6
    Rechtmäßige Änderung des Bebauungsplans für eine geplante Seniorenwohnanlage

  • rechtsportal.de

    VwGO § 47 Abs. 6 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 123
    Änderung des Bebauungsplans für eine geplante Seniorenwohnanlage; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Rechtsschutzinteresse nach Baubeginn aufgrund einer Genehmigungsfreistellung; Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Unzulässigkeit; Antragsbefugnis; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499
    Die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732).

    Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller sein Ziel auf anderem Weg schneller und einfacher erreichen kann oder ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde (vgl. BVerwG, U.v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 40 Rn. 11).

  • VGH Bayern, 07.07.2003 - 1 NE 03.984
    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499
    Denn dann kann eine vorläufige Außervollzugsetzung der Norm die Position des Antragstellers nicht mehr entscheidend verbessern (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2003 - 1 NE 03.984 - juris Rn. 16; B.v. 30.10.2014 - 1 NE 14.1548 - NVwZ-RR 2015, 176 (hier noch kein Baubeginn); B.v. 10.8.2016 - 1 NE 16.1174 - juris Rn. 5; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 47 Rn. 151).
  • OVG Niedersachsen, 05.06.2008 - 1 MN 328/07

    Mittelbare Folgewirkungen einer Planung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499
    Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung unberührt lässt, kann ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden (vgl. VGH BW, B.v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris Rn. 4; OVG Lüneburg, B.v. 5.6.2008 - 1 MN 328/07 - juris Rn. 62 ff.; BayVGH, B.v. 26.6.2001 - 15 NE 01.1292 - juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, B.v. 9.12.1996 - 11a B 1710/96.NE - NVwZ 1997, 1006).
  • VGH Bayern, 26.06.2017 - 1 NE 17.716

    Keine städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499
    Wer seine Rechte (auch) durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt sieht, kann vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich auch mit dem unmittelbar gegen den Bebauungsplan gerichteten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu erreichen suchen (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 1 NE 17.716 - juris Rn. 7; B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; B.v. 2.4.2008 - 1 NE 08.25 - juris Rn. 20; B.v. 28.7.1999 - 1 NE 99.813 - BayVBl 2000, 628).
  • VGH Bayern, 28.07.1999 - 1 NE 99.813
    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499
    Wer seine Rechte (auch) durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt sieht, kann vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich auch mit dem unmittelbar gegen den Bebauungsplan gerichteten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu erreichen suchen (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 1 NE 17.716 - juris Rn. 7; B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; B.v. 2.4.2008 - 1 NE 08.25 - juris Rn. 20; B.v. 28.7.1999 - 1 NE 99.813 - BayVBl 2000, 628).
  • VGH Bayern, 13.07.2009 - 2 NE 09.1506

    Normenkontrolleilantrag - Zur Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplanes

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499
    Sind die Festsetzungen des Bebauungsplans daher mit einer Genehmigungsfreistellung für ein Vorhaben vollständig umgesetzt und haben die Bauarbeiten bereits begonnen, kann der an das Plangebiet angrenzende Nachbar seine Rechte mit einem Eilverfahren nach § 123 VwGO, gerichtet gegen den Träger der Bauaufsichtsbehörde, in dem der Bebauungsplan inzident überprüft wird, schneller und einfacher geltend machen, er kann seine Rechtsstellung mit einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht (mehr) verbessern (vgl. BayVGH, B.v. 13.7.2009 - 2 NE 09.1506 - NVwZ-RR 2010, 44, der in diesem Fall die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung verneint).
  • VGH Bayern, 23.02.2006 - 1 NE 05.2568
    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499
    So hat der Senat die Zulässigkeit für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verneint, wenn bereits ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung gestellt worden war und ein Vollzug des Bebauungsplans nur hinsichtlich dieses Vorhaben drohte (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2006 - 1 NE 05.2568 - juris Rn. 12 ff.).
  • VGH Bayern, 03.01.2013 - 1 NE 12.2151

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499
    Wer seine Rechte (auch) durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt sieht, kann vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich auch mit dem unmittelbar gegen den Bebauungsplan gerichteten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zu erreichen suchen (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2017 - 1 NE 17.716 - juris Rn. 7; B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; B.v. 2.4.2008 - 1 NE 08.25 - juris Rn. 20; B.v. 28.7.1999 - 1 NE 99.813 - BayVBl 2000, 628).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2013 - 8 S 907/13

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für Normenkontrollantrag bei vollständig umgesetzter

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499
    Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung unberührt lässt, kann ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden (vgl. VGH BW, B.v. 3.7.2013 - 8 S 907/13 - juris Rn. 4; OVG Lüneburg, B.v. 5.6.2008 - 1 MN 328/07 - juris Rn. 62 ff.; BayVGH, B.v. 26.6.2001 - 15 NE 01.1292 - juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, B.v. 9.12.1996 - 11a B 1710/96.NE - NVwZ 1997, 1006).
  • BVerwG, 02.03.2015 - 4 BN 30.14

    Antragsbefugnis bei Normenkontrolle; Vorgriff auf Begründetheitsprüfung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2018 - 1 NE 18.499
    Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (stRspr BVerwG, vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - BauR 2015, 967).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 - 3 S 642/16

    Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Wegfall des § 47 Abs 2a VwGO

  • VGH Bayern, 10.08.2016 - 1 NE 16.1174

    Erfolgloser Antrag auf Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 30.10.2014 - 1 NE 14.1548

    Bebauungsplan "Neue Mitte Karlsfeld" außer Vollzug gesetzt

  • VGH Bayern, 26.06.2001 - 15 NE 01.1292
  • BVerwG, 29.07.2013 - 4 BN 13.13

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; überspannte Anforderungen an die Prüfung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - 11a B 1710/96

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis auf Erlaß einer

  • VGH Bayern, 02.04.2008 - 1 NE 08.25

    Normenkontrolle; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21

    Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich

    Vielmehr handelt es sich um unterschiedliche Rechtsschutzformen, die grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander stehen und parallel in Anspruch genommen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2017 - 1 S 345/17 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.04.2018 - 1 NE 18.499 -, juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 06.05.2021 - 9 NE 21.628

    Erfolgloser Normenkontrolleilantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Jedenfalls ist danach die Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen Gründen dringend geboten (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2021 - 1 NE 20.2322 - juris Rn. 16; B.v. 10.12.2020 - 9 CS 20.892 - juris Rn. 43; B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 24; B.v. 18.1.2019 - 15 NE 18.2038 - juris Rn. 11; B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.499 - juris Rn. 15; B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 3 f.).

    Unabhängig davon, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht als grundsätzlich nachrangig gegenüber vorläufigem Rechtsschutz nach §§ 80 ff. VwGO angesehen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.499 - juris Rn. 14), ist im vorliegenden konkreten Fall somit nicht ersichtlich, dass die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dem Antragsteller nach der bereits erfolgten Erteilung der Baugenehmigung an den Beigeladenen noch einen irgendwie gearteten Vorteil bringen könnte, erst recht nicht, dass die Dringlichkeitsvoraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sein könnten (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4).

    Mit den von ihm dementsprechend angestrengten (Klage- und Eil-) Verfahren kann der Antragsteller auch die Wirksamkeit des Bebauungsplans inzident prüfen lassen, soweit dies zur (vorläufigen) Wahrung seiner Rechte erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 24; B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.499 - juris Rn. 15, B.v. 29.9.2014 - 2 NE 14.1852 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 18.02.2020 - 1 N 17.2215

    Erzielung der Nachverdichtung in zweiter Reihe planungsrechtlich nicht zu

    Die Antragstellerin hat zusätzlich zu dem Normenkontrollantrag einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 16. April 2018 (1 NE 18.499) als unzulässig abgewiesen hat.

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. April 2018 (1 NE 18.499) ausgeführt hat, kann die Antragstellerin als Nachbarin des Plangebiets geltend machen, dass bei der Festsetzung der Abstandsflächen mit generell H/2 ihre nachbarlichen Interessen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2018 - 3 KM 787/18

    Normenkontrolle: Eilantrag eines Umweltverbandes nach Waldumwandlungsgenehmigung

    Ungeachtet der Frage, ob im Freistellungsverfahren bereits der Baubeginn das Vorhaben gegen eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes "immunisieren" kann, oder ob hierfür nach § 62 Abs. 7 LBauO M-V ein späterer Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. jeweils zum dortigen Landesrecht einerseits VGH München, Beschl. v. 16.04.2018 - 1 NE 18.499 -, juris Rn. 15; andererseits OVG Münster, Beschl. v. 01.09.2000 - 7a B 1225/00.NE -, juris Rn. 8 f.), ist ein Baubeginn auch in den "sensiblen" Baugebieten 6 und 7 - in den in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes als Wald bzw. Streuobstwiese festgesetzten Ausgleichsflächen - erst in einem Fall erfolgt.
  • VGH Bayern, 25.05.2021 - 1 NE 20.2687

    Erfolgloser Normenkontroll-Eilantrag wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnisses

    Der Senat hat daher das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO verneint, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer Genehmigungsfreistellung für ein Vorhaben vollständig umgesetzt sind und die Bauarbeiten bereits begonnen haben, da der Betroffene seine Rechte mit einem Eilverfahren nach § 123 VwGO, gerichtet gegen den Träger der Bauaufsichtsbehörde, in dem der Bebauungsplan inzident überprüft wird, schneller und einfacher geltend machen kann, er seine Rechtsstellung mit einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verbessern kann (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.499 - juris).
  • VGH Bayern, 29.07.2022 - 1 NE 22.1559

    Unzulässiger Normenkontrolleilantrag

    Bauvorhaben, für die eine rechtskräftige Baugenehmigung vorliegt oder die im Freistellungsverfahren errichtet werden, werden damit nicht gestoppt (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.499 - juris).
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