Rechtsprechung
VGH Bayern, 16.04.2018 - 4 ZB 17.31427 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 138 Nr. 6; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Keine Zulassung zur Berufung - Verfahrensverstoß liegt nicht vor - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulassung der Berufung bei Vorliegen eines Verfahrensverstoßes bzgl. einer inländischen Fluchtalternative eines kurdischen Volkszugehörigen in der Region Kurdistan-Irak (hier: fehlende Begründung)
- rewis.io
Keine Zulassung zur Berufung - Verfahrensverstoß liegt nicht vor
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3 ; VwGO § 138 Nr. 6
Zulassung der Berufung bei Vorliegen eines Verfahrensverstoßes bzgl. einer inländischen Fluchtalternative eines kurdischen Volkszugehörigen in der Region Kurdistan-Irak (hier: fehlende Begründung) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 16.08.2017 - AN 2 K 16.31375
- VGH Bayern, 16.04.2018 - 4 ZB 17.31427
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 11.10
Visum; nationales Visum; Familiennachzug; Ehegattennachzug zu Deutschen; …
Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2018 - 4 ZB 17.31427
Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen, weil dem Entscheidungstenor entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst völlig unzureichend sind (BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 11.10 - NVwZ 2012, 52 Rn. 22). - BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 412.98
Verwaltungsprozeßrecht - Unvollständige oder lückenhafte Entscheidungsgründe als …
Auszug aus VGH Bayern, 16.04.2018 - 4 ZB 17.31427
Eine nur unvollständige, oberflächliche oder unrichtige Entscheidung, selbst wenn sie sich mit einer entscheidungserheblichen Frage nicht befasst, begründet keinen groben Formmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO; anderes gilt nur, wenn die Begründung des Urteils einen selbständigen Anspruch (Streitgegenstand) oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel völlig übergeht (BVerwG, B.v. 5.6.1998 - 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290 m.w.N.).