Rechtsprechung
VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8; Anlage 4 zur FeV Nr. 7
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens - rewis.io
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FeV § 11 Abs. 2 ; FeV § 11 Abs. 8
Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Persönlichkeitsstörung; Berücksichtigung der Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens - rechtsportal.de
Prozesskostenhilfe; Hinreichende Erfolgsaussichten; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens; Keine ausreichenden Tatsachen; die auf eine fahreignungsrelevante psychische; Erkrankung hinweisen, Erfolgsaussicht; Entziehung; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 08.10.2018 - AN 10 K 18.33
- VGH Bayern, 16.04.2019 - 11 C 18.2221
Wird zitiert von ... (2)
- VG Augsburg, 26.03.2020 - Au 7 S 19.1621
Auflagen zur Fahrerlaubnis bei bedingter Eignung und Nachvollziehbarkeit des …
Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 11 C 18.2221 Rn. 23) ist die Aufzählung der fahreignungsrelevanten Erkrankungen in der Anlage 4 zur FeV zwar nicht abschließend, sodass grundsätzlich auch anderweitige Erkrankungen die Fahreignung ausschließen können.Daher sind solche Diagnosen allein für sich genommen nicht geeignet, einen hinreichenden Anlass für die Anordnung eines Gutachtens zu geben (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 11 C 18.2221 Rn. 23).
- VG Bremen, 07.09.2021 - 5 V 1581/21
Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfung - Folgenabwägung; …
Die Aufzählung der fahreignungsrelevanten Erkrankungen in der Anlage 4 zur FeV ist nicht abschließend, sodass grundsätzlich auch anderweitige Erkrankungen die Fahreignung ausschließen können (BayVGH, Beschl. v. 16.04.2019 - 11 C 18.2221 -, juris Rn. 23).