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   VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9   

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VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9 (https://dejure.org/2018,14376)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.05.2018 - 12 N 18.9 (https://dejure.org/2018,14376)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 (https://dejure.org/2018,14376)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    KG Art. 21 Abs. 1, Abs. 3; DVAsyl § 23, § 24
    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für Unterkunft von Asylbewerbern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Verordnungsgebers über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen für eine Asylunterkunft; Ermittlung der Gebührenkalkulation durch Verteilung der gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtungen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für Unterkunft von Asylbewerbern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KG Art. 21 Abs. 1 u. 3; DVAsyl § 23; DVAsyl § 24
    Erhebung von Gebühren für Unterkunft; Verpflegung und Haushaltsenergie in staatlichen Asylbewerberunterkünften; Ungültigkeit der Gebührensatzregelung mangels vorheriger Gebührenkalkulation

  • rechtsportal.de

    Entscheidung des Verordnungsgebers über die Höhe des Gebührensatzes innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen für eine Asylunterkunft; Ermittlung der Gebührenkalkulation durch Verteilung der gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kostenrechnung-Controlling bei der Flüchtlingsunterbringung

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 165
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (56)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9
    a) Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Steuerungsfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 124, 235 [244]; 132, 334 [349]; 144, 369 [379]; stRspr.).

    Dies gilt für die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. BVerfGE 108, 1 [17]; 144, 369 [397]).

    Eine Gebührenregelung ist deshalb dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. BVerfGE 108, 1 [19]; 132, 334 [350]; 144, 369 [398 f.]; BVerwGE 115, 32 [44]).).

    Die finanzverfassungsrechtliche Verteilung der steuerbezogenen Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen verlöre ihren Sinn und ihre auch den Bürger schützende Funktion, wenn nichtsteuerliche Abgaben beliebig unter Umgehung dieser Verteilungsregeln begründet werden könnten (vgl. BVerfGE 78, 249 [266]; 93, 319 [342]; 108, 1 [16]; 132, 334 [349] Rn. 48; 144, 369 [397] Rn. 63).

    Die Gleichheit der Abgabenbelastung wäre nicht gewahrt, wenn Einzelne daneben ohne besondere, die Abgabenerhebung - auch der Höhe nach - rechtfertigende Sachgründe zusätzlich herangezogen werden könnten (vgl. BVerfGE 108, 1 [16 f.]; 132, 334 [349] Rn. 48; 144, 369 [397] Rn. 63).

    Gebühren sind als öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die in Anknüpfung an eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, um deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]; 91, 207 [233]; 110, 370 [388]; 132, 334 [349] Rn. 49; 144, 369 [397] Rn. 64), dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 108, 186 [216]; 132, 334 [349] Rn. 49]; 144, 369 [397] Rn. 64]).

    Als sachliche Gründe, die die Bemessung der Gebühr rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 [230 f.]; 97, 332 [345 ff.]; 107, 133 [144]; 108, 1 [18]; 132, 334 [349] Rn. 49; 144, 369 [379] Rn. 64).

    Nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 1 [19 f.]; 132, 334 [350] Rn. 50; 144, 369 [398] Rn. 65).

    An dem erkennbaren Inhalt getroffener Regelungen muss nicht nur der Gesetzgeber sich festhalten lassen, sondern auch der Gesetzesvollzug sich ausrichten können; denn Rechtsnormen dürfen nicht zur Fehlinformation über das politisch Entschiedene und zu Verantwortende führen ("Normenwahrheit", vgl. BVerfGE 107, 218 [256]; 108, 1 [20]; 114, 196 [236]; 114, 303 [312]; 118, 277 [366]; 132, 334 [350] Rn. 50; 144, 369 [398] Rn. 65).

    Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann er daher nicht geltend machen, er habe noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt (vgl. BVerfGE 144, 369 [398] Rn. 65).

    Ein gesetzlicher Gebührenzweck wird nicht dadurch in der gebotenen Weise erkennbar, dass einer Gebührenregelung Entgelt- und Abschöpfungszwecke, für die sonst keine Auslegungsmethode einen Anhaltspunkt liefert, allein deshalb zugeschrieben werden, weil sie vom Gesetzgeber verfassungskonform hätten gewählt werden können (vgl. BVerfGE 132, 334 [355] Rn. 62; 144, 369 [404] Rn. 86).

    Weder wäre ein solcher Gebührenzweck von einer aus Art. 21 KG erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl. hierzu BVerfGE 144, 369 [398] Rn. 65 m.w.N.) noch würde das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG), das in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eine Garantie des Existenzminimums umfasst (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]; 45, 187 [228]; 82, 60 [85]; 113, 88 [108 f.]; 123, 267 [362 f.]), es gestatten, von einem ansonsten von Obdachlosigkeit bedrohten, anerkannten Asylberechtigten eine solche Gebühr zu verlangen.

    Insoweit wird zugleich auch der demokratische Verantwortungszusammenhang (vgl. hierzu näher BVerfGE 132, 334 [350]; 144, 369 [398] Rn. 65 m.w.N.) deutlich.

  • VGH Bayern, 27.05.1992 - 4 N 91.3749
    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9
    Ein Abstellen auf die einzelne Unterkunft ist nicht erforderlich; es genügt die Festlegung einer Einheitsgebühr für alle Einrichtungen insgesamt (im Anschluss an BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559).

    Mit Schriftsatz vom 29. März 2018 lässt er abschließend auf seine bisherigen Ausführungen und die Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u.a. - verweisen.

    Auch wenn ihm insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10.5.2006 - 10 B 56/05 -, NVwZ 2006, 936 [937]; BayVGH, Urteil v. 20.6.2001 - 4 N 99.2759 -, NVwZ-RR 2002, 380 [381]; Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559), darf er die Höhe der Gebühr nicht nach anderen Maßstäben als nach dem Aufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung (Kostendeckungsprinzip) und nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Äquivalenzprinzips) bemessen (vgl. hierzu auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c zu Art. 21 KG).

    Die Rechtssetzung des Verordnungsgebers bleibt nicht nur von Verfassungs wegen, sondern auch nach einfachem Gesetzesrecht stets an Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung gebunden (vgl. BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559).

    d) Es begegnet daher keinen grundsätzlichen Bedenken, alle betriebswirtschaftlich ansatzfähigen staatlichen Aufwendungen eines Jahres für Gemeinschaftsunterkünfte ausländischer Flüchtlinge zusammen zu rechnen und die Summe durch die durchschnittliche Belegungszahl in diesem Jahr zu teilen (vgl. bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559 [560]).

    Ein Abstellen auf die einzelne Unterkunft ist nicht erforderlich; es genügt die Festlegung einer Einheitsgebühr für alle Einrichtungen insgesamt (siehe bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559).

    Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG, wonach die Gebühr nicht nur nach dem Verwaltungsaufwand, sondern zugleich auch nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer zu bemessen ist, wird durch diese - im Gebührenrecht allgemein übliche - typisierende Betrachtung nicht verletzt (vgl. BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559 [560]).

    Damit steht fest, dass der Verordnungsgeber die Gebührenhöhe sowohl für die Unterkunft, die Verpflegung und die Haushaltsenergie in §§ 23 und 24 DVAsyl völlig unabhängig von den ihm tatsächlich entstehenden Gesamtaufwendungen (vgl. zur Verbindlichkeit dieses Maßstabes bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559 f.; siehe im Übrigen auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c zu Art. 21 KG) festgelegt hat.

    Ein Vergleich mit marktüblichen Mietpreisen ist deshalb schon aufgrund des unterschiedlichen Leistungsumfangs inkorrekt (so auch bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559 [560]).

    Auch soweit der Verordnungsgeber sich hinsichtlich der Höhe der Gebühren für Verpflegung und Haushaltsenergie (§ 24 DVAsyl) an den Regelbedarfsstufen der Leistungssätze nach dem Zweiten Buch bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch orientiert, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation, da die tatsächlich für Verpflegung und Haushaltsenergie in den Einrichtungen des Freistaats entstehenden Kosten vollkommen unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Erheblichkeit des tatsächlichen Aufwands als grundlegendem Maßstab der Gebührenermittlung und - festlegung auch bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559 f.; siehe im Übrigen auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c zu Art. 21 KG).

    Trotz ausdrücklicher Rüge der Antragsteller wurden die Gesamtkosten nicht detailliert aufgeschlüsselt, sodass hätte überprüft werden können, ob es sich überhaupt um ansatzfähige Kosten handelt, noch wurde die Zahl der tatsächlich zur Verfügung stehenden Plätze und ihre Belegung mitgeteilt (vgl. zu diesen Mindestanforderungen auch bereits BayVGH, Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559 [560]).

  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9
    a) Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Steuerungsfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 124, 235 [244]; 132, 334 [349]; 144, 369 [379]; stRspr.).

    Eine Gebührenregelung ist deshalb dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. BVerfGE 108, 1 [19]; 132, 334 [350]; 144, 369 [398 f.]; BVerwGE 115, 32 [44]).).

    Die finanzverfassungsrechtliche Verteilung der steuerbezogenen Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen verlöre ihren Sinn und ihre auch den Bürger schützende Funktion, wenn nichtsteuerliche Abgaben beliebig unter Umgehung dieser Verteilungsregeln begründet werden könnten (vgl. BVerfGE 78, 249 [266]; 93, 319 [342]; 108, 1 [16]; 132, 334 [349] Rn. 48; 144, 369 [397] Rn. 63).

    Die Gleichheit der Abgabenbelastung wäre nicht gewahrt, wenn Einzelne daneben ohne besondere, die Abgabenerhebung - auch der Höhe nach - rechtfertigende Sachgründe zusätzlich herangezogen werden könnten (vgl. BVerfGE 108, 1 [16 f.]; 132, 334 [349] Rn. 48; 144, 369 [397] Rn. 63).

    Gebühren sind als öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die in Anknüpfung an eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, um deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 [226]; 91, 207 [233]; 110, 370 [388]; 132, 334 [349] Rn. 49; 144, 369 [397] Rn. 64), dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 108, 186 [216]; 132, 334 [349] Rn. 49]; 144, 369 [397] Rn. 64]).

    Als sachliche Gründe, die die Bemessung der Gebühr rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 [230 f.]; 97, 332 [345 ff.]; 107, 133 [144]; 108, 1 [18]; 132, 334 [349] Rn. 49; 144, 369 [379] Rn. 64).

    Nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 1 [19 f.]; 132, 334 [350] Rn. 50; 144, 369 [398] Rn. 65).

    An dem erkennbaren Inhalt getroffener Regelungen muss nicht nur der Gesetzgeber sich festhalten lassen, sondern auch der Gesetzesvollzug sich ausrichten können; denn Rechtsnormen dürfen nicht zur Fehlinformation über das politisch Entschiedene und zu Verantwortende führen ("Normenwahrheit", vgl. BVerfGE 107, 218 [256]; 108, 1 [20]; 114, 196 [236]; 114, 303 [312]; 118, 277 [366]; 132, 334 [350] Rn. 50; 144, 369 [398] Rn. 65).

    Ein gesetzlicher Gebührenzweck wird nicht dadurch in der gebotenen Weise erkennbar, dass einer Gebührenregelung Entgelt- und Abschöpfungszwecke, für die sonst keine Auslegungsmethode einen Anhaltspunkt liefert, allein deshalb zugeschrieben werden, weil sie vom Gesetzgeber verfassungskonform hätten gewählt werden können (vgl. BVerfGE 132, 334 [355] Rn. 62; 144, 369 [404] Rn. 86).

    Insoweit wird zugleich auch der demokratische Verantwortungszusammenhang (vgl. hierzu näher BVerfGE 132, 334 [350]; 144, 369 [398] Rn. 65 m.w.N.) deutlich.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1994 - 1 S 1027/93
    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9
    Eine Bemessung der Benutzungsgebühren für Asylbewerberunterkünfte auf der Grundlage der bundes- oder landesweit üblichen Miete für Singlehaushalte im SGB II-Bezug ist ohne (vorherige) konkrete Kostenermittlung unzulässig (im Anschluss an VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329] - "ortsübliche Vergleichsmiete").

    c) Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist zunächst das Vorliegen einer Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.; OVG Bautzen, Urteil v. 16.12.1998 - 2 S 370/96 -, NVwZ-RR 1999, 676 f.; s. zum Erfordernis des Vorliegens einer Gebührenkalkulation auch BayVGH, Urteil v. 10.12.1982 - 23 N 81 A.1479 -, BayVBl 1983, 755 [758]; Urteil v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 -, NVwZ-RR 1994, 290 f.; Urteil v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532; Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20]).

    Leistungseinheiten geteilt werden (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.).

    e) Lag dem Normgeber vor der Festlegung des Gebührensatzes keine Gebührenkalkulation vor oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, so hat dies die Ungültigkeit der Gebührensatzregelung zur Folge, weil das zuständige Rechtsetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei hat ausüben können (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.).

    21 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 KG schließen es daher aus, die bedenkliche (zu Recht generell ablehnend: VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.), im Kommunalabgabenrecht aber gleichwohl weit verbreitete, auch von anderen mit dem Abgabenrecht befassten Senaten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich gebilligte Praxis, nach der eine Gebührenkalkulation nicht schon bei der Beschlussfassung über die Gebührensatzung vorliegen muss, sondern es vielmehr ausreichen soll, dass eine solche, gleichviel ob vorher oder nachher durchgeführt, die tatsächlich gefundenen oder auch nur "gegriffenen" Gebührensätze (nachträglich) legitimiert (vgl. BayVGH, Urteil v. 10.12.1982 - 23 N 81 A.1479 -, BayVBl 1983, 755 [758]; Urteil v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 -, NVwZ-RR 1994, 290 f.; Urteil v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532; Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20]), auf die Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem Kostengesetz zu übertragen.

    Die Bemessung der Benutzungsgebühren für Asylunterkünfte auf der Grundlage der bayernweit üblichen Miete für Singlehaushalte im SGB II-Bezug ist ohne (vorherige) konkrete Kostenermittlung unzulässig (so auch bereits VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329] betreffend die Orientierung an der ortsüblichen Vergleichsmiete; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f. betreffend eine Orientierung an den Höchstbeträgen für Wohngeldempfänger).

    Zwischen einer dergestalt ermittelten Vergleichsmiete für Wohnraum von Singlehaushalten im SGB II-Bezug und der Benutzungsgebühr für staatliche Asylbewerberunterkünfte besteht keinerlei unmittelbarer Zusammenhang (so zu Recht auch bereits VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9
    Dies gilt für die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. BVerfGE 108, 1 [17]; 144, 369 [397]).

    Eine Gebührenregelung ist deshalb dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. BVerfGE 108, 1 [19]; 132, 334 [350]; 144, 369 [398 f.]; BVerwGE 115, 32 [44]).).

    Die finanzverfassungsrechtliche Verteilung der steuerbezogenen Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen verlöre ihren Sinn und ihre auch den Bürger schützende Funktion, wenn nichtsteuerliche Abgaben beliebig unter Umgehung dieser Verteilungsregeln begründet werden könnten (vgl. BVerfGE 78, 249 [266]; 93, 319 [342]; 108, 1 [16]; 132, 334 [349] Rn. 48; 144, 369 [397] Rn. 63).

    Die Gleichheit der Abgabenbelastung wäre nicht gewahrt, wenn Einzelne daneben ohne besondere, die Abgabenerhebung - auch der Höhe nach - rechtfertigende Sachgründe zusätzlich herangezogen werden könnten (vgl. BVerfGE 108, 1 [16 f.]; 132, 334 [349] Rn. 48; 144, 369 [397] Rn. 63).

    Als sachliche Gründe, die die Bemessung der Gebühr rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt (vgl. BVerfGE 50, 217 [230 f.]; 97, 332 [345 ff.]; 107, 133 [144]; 108, 1 [18]; 132, 334 [349] Rn. 49; 144, 369 [379] Rn. 64).

    Nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen werden, sind geeignet, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 1 [19 f.]; 132, 334 [350] Rn. 50; 144, 369 [398] Rn. 65).

    An dem erkennbaren Inhalt getroffener Regelungen muss nicht nur der Gesetzgeber sich festhalten lassen, sondern auch der Gesetzesvollzug sich ausrichten können; denn Rechtsnormen dürfen nicht zur Fehlinformation über das politisch Entschiedene und zu Verantwortende führen ("Normenwahrheit", vgl. BVerfGE 107, 218 [256]; 108, 1 [20]; 114, 196 [236]; 114, 303 [312]; 118, 277 [366]; 132, 334 [350] Rn. 50; 144, 369 [398] Rn. 65).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1995 - 2 S 542/94

    Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften - Kalkulation der

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9
    c) Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist zunächst das Vorliegen einer Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.; OVG Bautzen, Urteil v. 16.12.1998 - 2 S 370/96 -, NVwZ-RR 1999, 676 f.; s. zum Erfordernis des Vorliegens einer Gebührenkalkulation auch BayVGH, Urteil v. 10.12.1982 - 23 N 81 A.1479 -, BayVBl 1983, 755 [758]; Urteil v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 -, NVwZ-RR 1994, 290 f.; Urteil v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532; Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20]).

    Leistungseinheiten geteilt werden (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.).

    e) Lag dem Normgeber vor der Festlegung des Gebührensatzes keine Gebührenkalkulation vor oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, so hat dies die Ungültigkeit der Gebührensatzregelung zur Folge, weil das zuständige Rechtsetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei hat ausüben können (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.).

    21 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 KG schließen es daher aus, die bedenkliche (zu Recht generell ablehnend: VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.), im Kommunalabgabenrecht aber gleichwohl weit verbreitete, auch von anderen mit dem Abgabenrecht befassten Senaten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich gebilligte Praxis, nach der eine Gebührenkalkulation nicht schon bei der Beschlussfassung über die Gebührensatzung vorliegen muss, sondern es vielmehr ausreichen soll, dass eine solche, gleichviel ob vorher oder nachher durchgeführt, die tatsächlich gefundenen oder auch nur "gegriffenen" Gebührensätze (nachträglich) legitimiert (vgl. BayVGH, Urteil v. 10.12.1982 - 23 N 81 A.1479 -, BayVBl 1983, 755 [758]; Urteil v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 -, NVwZ-RR 1994, 290 f.; Urteil v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532; Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20]), auf die Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem Kostengesetz zu übertragen.

    Ausschließlich auf der Grundlage einer fehlerfrei zustande gekommenen Ermessensentscheidung lässt sich zudem zugleich auch die Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe objektiv feststellen und auf eine Vereinbarkeit mit dem Kostendeckungsgrundsatz, dem Äquivalenzprinzip und weiterer legitimer Zwecke der Gebührenerhebung überprüfen (vgl. VGH BW, Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.; s. insoweit auch BayVGH, Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20]).

    Die Bemessung der Benutzungsgebühren für Asylunterkünfte auf der Grundlage der bayernweit üblichen Miete für Singlehaushalte im SGB II-Bezug ist ohne (vorherige) konkrete Kostenermittlung unzulässig (so auch bereits VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329] betreffend die Orientierung an der ortsüblichen Vergleichsmiete; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f. betreffend eine Orientierung an den Höchstbeträgen für Wohngeldempfänger).

  • VGH Bayern, 22.03.1989 - 4 B 88.2483
    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9
    Zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 28 Abs. 2 GG; Art. 83 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 1, 57 Abs. 1 BayGO) zählen nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben und von dieser örtlichen Gemeinschaft auch eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss v. 30.5.1990 - 9 B 223.89 -, BayVBl 1990, 724 [725]; BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 -, BayVBl 1989, 370 [371]).

    Das bedeutet, dass die Obdachlosenfürsorge - jedenfalls soweit sie Selbstverwaltungsaufgabe ist und den Kommunen nicht in Form der grundsätzlich konnexitätsrelevanten Verpflichtung zur Unterbringung von Asylbewerbern und anerkannten Asylberechtigten ausdrücklich übertragen wurde (Art. 11 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BV) - grundsätzlich nur solche Personen umfasst, die in der Gemeinde selbst vor Eintritt der Obdachlosigkeit ihren Wohnsitz gehabt haben oder jedenfalls sonst einen Bezug zu der Gemeinde aufweisen können (so ausdrücklich BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 -, BayVBl 1989, 370 [372]).

    Hierunter fallen diejenigen Personen nicht, die in eine bestimmte Gemeinde kommen, um von dieser - oder einer anderen Stelle - Unterkunft zu erhalten (vgl. BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 -, BayVBl 1989, 370 [372]).

    Allein der Umstand, dass anerkannte Asylberechtigte in einer Gemeinde erscheinen oder sich (notgedrungen) in eine Gemeinde begeben, in der die zuständige Behörde eine Asylunterkunft eingerichtet hat, die nunmehr schließt oder keine weiteren Asylbewerber oder anerkannte Asylberechtigte mehr aufnimmt, führt deshalb nicht zur Begründung eines näheren örtlichen Bezuges, der für die Annahme einer Selbstverwaltungsangelegenheit Voraussetzung ist (vgl. BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 -, BayVBl 1989, 370 [372]).

    Ebenso wenig begründet Art. 6 LStVG eine generelle Verpflichtung der Kommunen zur Unterbringung obdachloser anerkannter Asylberechtigter (siehe bereits BayVGH, Urteil v. 22.3.1989 - 4 B 88.2483 -, BayVBl 1989, 370 [372]).

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9
    Demzufolge ist eine Begrenzung der Gebührenfestsetzung unter dem Gesichtspunkt des aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Verbots der Überforderung zumindest dann in Betracht zu ziehen, wenn eine die "Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein" (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]; 82, 60 [80; 85]; 113, 88 [108 f.]; 123, 267 [362 f.]; BVerwGE 82, 364 [368]) sicherstellende, im wahrsten Sinne des Wortes existenzerhaltende Leistung ausschließlich von der staatlichen Gemeinschaft erbracht werden kann, weil sie das Leistungsvermögen eines Einzelnen übersteigt.

    Die Fürsorge für Bedürftige gehört zu den selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaates (vgl. BVerfGE 5, 85 [198]; 35, 202 [236]; 40, 121 [133]; 43, 13 [19]; 45, 376 [387]); sie besteht gegenüber deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen (vgl. BVerfGE 132, 134 [159] Rn. 63) und ist vom Antragsgegner auch im Rahmen der Gebührenbemessung nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG zu berücksichtigen.

    Es liegt nach dem zuvor Gesagten auf der Hand, dass eine Gebührenbemessung in der hier vorgefundenen Höhe in Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG selbst dann keine Stütze findet, wenn sich - eine Gebührenkalkulation des Verordnungsgebers, die diesen Namen verdienen würde, liegt nicht vor - tatsächlich ansatzfähige Kosten in diesem oder in sogar noch höherem Umfang ergeben sollten, weil eine derartige Bemessung sich im Lichte des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbietet, das jedem Einzelnen, gleichviel ob deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger (BVerfGE 132, 134 [159] Rn. 63), die "Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein" (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]; 82, 60 [80; 85]; 113, 88 [108 f.]) garantiert, wozu untrennbar (u.a.) die Befriedigung der Grundbedürfnisse "Wohnen" und "Essen" (vgl. BVerfGE 120, 125 [155 f.]; 125, 175 [223]; 132, 134 [160] Rn. 64) sowie die "Versorgung mit Energie" (vgl. BVerfGE 66, 248 [258] m.w.N.) gehört.

    Weder wäre ein solcher Gebührenzweck von einer aus Art. 21 KG erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen (vgl. hierzu BVerfGE 144, 369 [398] Rn. 65 m.w.N.) noch würde das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG), das in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eine Garantie des Existenzminimums umfasst (vgl. BVerfGE 40, 121 [133]; 45, 187 [228]; 82, 60 [85]; 113, 88 [108 f.]; 123, 267 [362 f.]), es gestatten, von einem ansonsten von Obdachlosigkeit bedrohten, anerkannten Asylberechtigten eine solche Gebühr zu verlangen.

    d) Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört - wie bereits mehrfach hervorgehoben - zu den selbstverständlichen Verpflichtungen des Sozialstaats (vgl. BVerfGE 5, 85 [198]; 35, 202 [236]; 40, 121 [133]; 43, 13 [19]; 45, 376 [387]).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1993 - 2 S 3000/90

    Staffelung von Gebühren für Kindertagesstätten nach Einrichtungsart und sozialen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9
    c) Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist zunächst das Vorliegen einer Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.; OVG Bautzen, Urteil v. 16.12.1998 - 2 S 370/96 -, NVwZ-RR 1999, 676 f.; s. zum Erfordernis des Vorliegens einer Gebührenkalkulation auch BayVGH, Urteil v. 10.12.1982 - 23 N 81 A.1479 -, BayVBl 1983, 755 [758]; Urteil v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 -, NVwZ-RR 1994, 290 f.; Urteil v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532; Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20]).

    Leistungseinheiten geteilt werden (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.).

    e) Lag dem Normgeber vor der Festlegung des Gebührensatzes keine Gebührenkalkulation vor oder ist die unterbreitete Gebührenkalkulation in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, so hat dies die Ungültigkeit der Gebührensatzregelung zur Folge, weil das zuständige Rechtsetzungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei hat ausüben können (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.).

    21 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 KG schließen es daher aus, die bedenkliche (zu Recht generell ablehnend: VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.), im Kommunalabgabenrecht aber gleichwohl weit verbreitete, auch von anderen mit dem Abgabenrecht befassten Senaten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich gebilligte Praxis, nach der eine Gebührenkalkulation nicht schon bei der Beschlussfassung über die Gebührensatzung vorliegen muss, sondern es vielmehr ausreichen soll, dass eine solche, gleichviel ob vorher oder nachher durchgeführt, die tatsächlich gefundenen oder auch nur "gegriffenen" Gebührensätze (nachträglich) legitimiert (vgl. BayVGH, Urteil v. 10.12.1982 - 23 N 81 A.1479 -, BayVBl 1983, 755 [758]; Urteil v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 -, NVwZ-RR 1994, 290 f.; Urteil v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532; Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20]), auf die Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem Kostengesetz zu übertragen.

    Liegt eine solche Gebührenkalkulation nicht vor oder ist sie in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, so hat dies zwingend die Ungültigkeit der Gebührensatzregelung zur Folge, weil der Verordnungsgeber das ihm bei Festsetzung der Gebührensätze eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können (vgl. VGH BW, Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196] m.w.N.; OVG Bautzen, Urteil v. 16.12.1998 - 2 S 370/96 -, NVwZ-RR 1999, 676 f.).

  • VGH Bayern, 17.08.2011 - 4 BV 11.785

    Heranziehung zu verbrauchsabhängigen Gebühren für die Inanspruchnahme einer

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9
    c) Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist zunächst das Vorliegen einer Gebührenkalkulation, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht (vgl. VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.; OVG Bautzen, Urteil v. 16.12.1998 - 2 S 370/96 -, NVwZ-RR 1999, 676 f.; s. zum Erfordernis des Vorliegens einer Gebührenkalkulation auch BayVGH, Urteil v. 10.12.1982 - 23 N 81 A.1479 -, BayVBl 1983, 755 [758]; Urteil v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 -, NVwZ-RR 1994, 290 f.; Urteil v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532; Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20]).

    21 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 2 KG schließen es daher aus, die bedenkliche (zu Recht generell ablehnend: VGH BW, Urteil v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; Beschluss v. 31.8.1993 - 2 S 3000/90 -, NVwZ 1994, 194 [196]; Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.), im Kommunalabgabenrecht aber gleichwohl weit verbreitete, auch von anderen mit dem Abgabenrecht befassten Senaten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich gebilligte Praxis, nach der eine Gebührenkalkulation nicht schon bei der Beschlussfassung über die Gebührensatzung vorliegen muss, sondern es vielmehr ausreichen soll, dass eine solche, gleichviel ob vorher oder nachher durchgeführt, die tatsächlich gefundenen oder auch nur "gegriffenen" Gebührensätze (nachträglich) legitimiert (vgl. BayVGH, Urteil v. 10.12.1982 - 23 N 81 A.1479 -, BayVBl 1983, 755 [758]; Urteil v. 3.3.1993 - 4 B 92.1878 -, NVwZ-RR 1994, 290 f.; Urteil v. 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532; Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20]), auf die Erhebung von Benutzungsgebühren nach dem Kostengesetz zu übertragen.

    Ausschließlich auf der Grundlage einer fehlerfrei zustande gekommenen Ermessensentscheidung lässt sich zudem zugleich auch die Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe objektiv feststellen und auf eine Vereinbarkeit mit dem Kostendeckungsgrundsatz, dem Äquivalenzprinzip und weiterer legitimer Zwecke der Gebührenerhebung überprüfen (vgl. VGH BW, Urteil v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.; s. insoweit auch BayVGH, Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20]).

    Eine Überprüfung der Gebührensätze auf ihre Vereinbarkeit mit dem Kostendeckungsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip sowie weiterer gebührenrechtlicher Maßstäbe und Grundsätze wäre indes erst auf der Grundlage einer fehlerfrei ergangenen Ermessensentscheidung, die wiederum das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation (vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil v. 17.8.2011 - 4 BV 11.785 -, BayVBl 2012, 19 [20] Rn. 25) vor Verordnungserlass voraussetzen würde, möglich.

  • VGH Bayern, 25.11.1992 - 4 N 92.932
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • VerfGH Bayern, 28.11.1968 - 52-VII-67
  • BVerwG, 30.05.1990 - 9 B 223.89

    Überschaubarer Sachverhalt als Bestandteil eines feststellungsfähigen

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvL 9/74

    Verfassungsmäßigkeit des Kumulierungsverbots bei Vollwaisen rentenversicherter

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BSG, 14.02.2013 - B 14 AS 61/12 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

  • VGH Bayern, 29.03.1995 - 4 N 93.3641
  • VGH Bayern, 03.03.1993 - 4 B 92.1878

    Nichtigkeit einer Gebührensatzung wegen Verletzung des Kostenüberdeckungsverbots;

  • OVG Sachsen, 16.12.1998 - 2 S 370/96

    Einstellung von Wagniszuschlägen; Gebührenkalkulation; Standplätze auf

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvL 2/74

    Unfallversicherung

  • BGH, 08.12.1981 - 1 StR 416/81

    Tatbestand des fortgesetzten Mietwuchers - Vermietung von Wohnraum an

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.03.1976 - 6 A 5/75
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • VG Stuttgart, 03.08.1994 - 16 K 2326/94

    Benutzung der Unterkünfte für Asylbewerber; Vorläufige

  • VGH Bayern, 29.06.1994 - 4 N 93.832

    Normenkontrollantrag gegen Parkgebühren

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • VGH Bayern, 20.06.2001 - 4 N 99.2759

    Nichtigerklärung einer Abfallgebührensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 24.88

    Heimstättenbau - Beamtenbezüge - Abtretung - Unterhalt - Pfändungsgrenze

  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08

    Betrugsverfahren wegen der Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Vorlage zur Frage der Heranziehung des Schiffseigners neben dem Charterer des

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05

    Kommunalabgabe; Gebühr; Entwässerungsgebühr; Äquivalenzprinzip; Gleichheitssatz

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

  • BVerwG, 06.01.1993 - 4 NB 38.92

    Nachteilsbegriff im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan

  • BVerwG, 03.04.1992 - 7 NB 1.92

    Entscheidung durch Beschluß im Normenkontrollverfahren; Ausnahme vom

  • BVerwG, 08.09.1988 - 4 NB 15.88

    Abwägung - Gewerbebetrieb - Plangebiet

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2002 - 2 S 2643/01

    Normenkontrolle einer Abgabensatzung; Gebührenkalkulation - Umlage

  • VGH Bayern, 14.04.2021 - 12 N 20.2529

    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Regelungen zur Erhebung von

    Auch wenn ihm insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt, darf er die Höhe der Gebühr nicht nach anderen Maßstäben als nach dem Aufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung (Kostendeckungsprinzip) und nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer (Äquivalenzprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) bemessen (wie BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 71).

    In einer solchen Lage können Kosten, die die Allgemeinheit aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) heraus zu tragen oder vorzufinanzieren verpflichtet ist, regelmäßig nicht in voller Höhe auf den einzelnen Hilfebedürftigen umgelegt werden (wie BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 99).

    Das bedeutet in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) konkret, dass Gebührenschuldner, die eine öffentliche Einrichtung in gleichem Umfang benutzen, entsprechend dem Umfang der Benutzung und dem durchschnittlich anfallenden Kostenaufwand auch in etwa gleich hohe Gebühren zu entrichten haben (wie bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 95).

    Sowohl die Bindung an das Äquivalenzprinzip als auch die Verpflichtung zur Beachtung des Gebots der Systemgerechtigkeit und Folgerichtigkeit schließen es aus, alleinstehenden oder einem Haushalt vorstehenden Personen andere - im Zweifel schlechtere - Konditionen oder Abschläge zu gewähren, als Haushaltsangehörigen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 96), vor allem Ehegatten.

    Die Festsetzung von Benutzungsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte hat unterkunftsbezogen und nicht mietwohnungsmarktbezogen zu erfolgen (wie bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 88; U.v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl. 1992, 559 [560]).

    Die genannte Vorschrift trat mit Wirkung vom 1. September 2016 und damit rückwirkend in Kraft (vgl. § 3 der Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl, GVBl. 2019, 613 [615]), nachdem der Bayer. Verwaltungsgerichtshof die Vorgängerregelung vom 16. August 2016 (bekanntgemacht im GVBl. vom 31. August 2016, S. 256 [266]) mit Beschluss vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87, Nr. 26 für unwirksam erklärt hat.

    Die im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87, Nr. 26 niedergelegten Grundsätze seien beachtet worden.

    Mit dem Konzept, gerade keine Gebühren festzulegen, sondern nur einen Berechnungsweg vorzugeben, der nach dem Wortlaut der Verordnung die Vorgaben aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 - beachten solle, unternehme der Verordnungsgeber den Versuch, die Regelung unangreifbar zu machen.

    Diese Absenkung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 16.05.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 96) ausdrücklich zulässig.

    Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller seien die Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 16.05.2018 - 12 N 18.9 - juris) bei der Gebührenkalkulation beachtet worden.

    Auch wenn ihm insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2006 - 10 B 56/05 -, NVwZ 2006, 936 [937]; BayVGH, Urteil v. 20.6.2001 - 4 N 99.2759 -, NVwZ-RR 2002, 380 [381]; U.v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559), darf er die Höhe der Gebühr nicht nach anderen Maßstäben als nach dem Aufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung (Kostendeckungsprinzip) und nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer (Äquivalenzprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) bemessen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 71; siehe hierzu auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2020, Erl. 3c zu Art. 21 KG).

    In einer solchen Lage können Kosten, die die Allgemeinheit aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) heraus zu tragen oder vorzufinanzieren verpflichtet ist, regelmäßig nicht in voller Höhe auf den einzelnen Hilfebedürftigen umgelegt werden (vgl. bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 99).

    Die grundsätzliche Freiheit des Verordnungsgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die die Verordnung dieselben Rechtsfolgen knüpft und die sie damit als rechtlich gleich qualifiziert, wird allerdings durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt; zum einen durch das Gebot der Ausrichtung der Abgaben- und Gebührenlast an Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung (vgl. BayVGH, U.v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl. 1992, 559; B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 71 a.E.) und zum anderen durch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 121, 108 [119 f.]; 126, 400 [417]; 127, 224 [245]; 132, 179 [189] Rn. 32; 138, 136 [181] Rn. 123; 139, 1 [13] Rn. 40; 148, 147 [184] Rn. 96).

    e) Namentlich das in Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 KG niedergelegte Äquivalenzprinzip in seiner Ausprägung als "Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit" verlangt, dass die Benutzer je nach dem Ausmaß der Benutzung stärker oder geringer mit Gebühren zu belasten sind (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 95; siehe auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2020, Erl. 3c) zu Art. 21 KG).

    Das bedeutet in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) konkret, dass Gebührenschuldner, die eine öffentliche Einrichtung in gleichem Umfang benutzen, entsprechend dem Umfang der Benutzung und dem durchschnittlich anfallenden Kostenaufwand auch in etwa gleich hohe Gebühren zu entrichten haben (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 95; siehe auch VG Stuttgart, Urteil v. 3.8.1994 - 16 K 2326/94 -, InfAuslR 1994, 408 [409] für Asylbewerberunterkunft).

    Gemessen an diesen Maßstäben und Grundsätzen ist der Verordnungsgeber zwar nicht gehindert, die von ihm aus Gründen des Sozialstaatsgebots (Art. 20 Abs. 1 GG) für geboten erachteten "Sozial"- und "Mehrbettabschläge" (§ 23 Abs. 2 Sätze 3 und 4 DVAsyl) pauschal in der Form eines bestimmten Prozentsatzes festzulegen und auf eine individuelle Prüfung des konkreten Einzelfalls aus Gründen der Praktikabilität zunächst (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 6 DVAsyl) zu verzichten, sofern die Gebührenfestsetzung sich insgesamt als angemessen erweist (vgl. hierzu unten B.II.4.); es ist ihm jedoch untersagt, allein stehenden oder einem Haushalt vorstehenden Personen andere - im Zweifel schlechtere - Konditionen oder Abschläge zu gewähren (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs., Abs. 2 Satz 5 DVAsyl), als eventuell vorhandenen weiteren Haushaltsangehörigen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 96), vor allem Ehegatten.

    Dieses verlangt, dass die Benutzer je nach dem Ausmaß der Benutzung stärker oder geringer mit Gebühren zu belasten sind (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 95; siehe auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2020, Erl. 3c) zu Art. 21 KG).

    Das Ausmaß der Benutzung der Einrichtungen des Antragsgegners durch alleinstehende oder einem Haushalt vorstehende Personen ist jedoch kein anderes als bei anderen Haushaltsangehörigen auch (vgl. bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 96).

    Der den Betroffenen zur Verfügung stehende Wohn-/Schlafraum beträgt nach den aufgrund erhöhten Bedarfs mit Wirkung vom 3. August 2015 zwischenzeitlich sogar außer Kraft gesetzten "Leitlinien zu Art, Größe und Ausstattung von Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber" vom 9. April 2010 jeweils einheitlich 7 qm (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 89), gleichviel ob Alleinstehender, Haushaltsvorstand oder Haushaltsangehöriger.

    Im Allgemeinen sind Benutzungsgebühren nach dem Umfang der Benutzung stets so zu bemessen, dass bei im Wesentlichen gleicher Inanspruchnahme der Einrichtung auch in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa entsprechende Gebühren festzusetzen sind (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 95).

    Das bedeutet - wie bereits erwähnt - in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) konkret, dass Gebührenschuldner, die eine öffentliche Einrichtung in gleichem Umfang benutzen, entsprechend dem Umfang der Benutzung und dem durchschnittlich anfallenden Kostenaufwand auch in etwa gleich hohe Gebühren zu entrichten haben (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 95; siehe auch VG Stuttgart, Urteil v. 3.8.1994 - 16 K 2326/94 -, InfAuslR 1994, 408 [409] für Asylbewerberunterkunft).

    Dies schließt eine unterschiedliche Festlegung von Sozialabschlägen für alleinstehende und einem Haushalt vorstehende Personen einerseits und für Haushaltsangehörige andererseits aus (vgl. auch bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 96).

    Allein in diesem Sinne sind zugleich auch die Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF Nr. 26 - juris, Rn. 96, "eine Absenkung für Haushaltsangehörige aus sozialen Gesichtspunkten bedürfte (...) der Rechtfertigung durch eine entsprechende Begründung", zu verstehen.

    Statt die Vorgaben und Empfehlungen des Senats zu beachten (vgl. insbesondere BayVGH, B.v. 16.05.2018 - 12 N 18.9 - EzAR-NF Nr. 26 - juris, Rn. 96), hat der Antragsgegner sich über diese hinweggesetzt und damit zugleich auch gegen das Normwiederholungsverbot (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 25.11.1999 - 4 CN 17/98 -, NVwZ 2000, 813 - juris, Rn. 22 m.w.N.) verstoßen.

    Trotz der deutlichen Hinweise des Senats in der Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 101 auf den rechtlichen Vergleichsrahmen einer Not- und Obdachlosenunterbringung finden sich in den Stellungnahmen vom 4. Januar und 7. April 2021 noch immer unzulässige Bezugnahmen auf die Verhältnisse am allgemeinen Wohnungsmarkt.

    Deshalb noch einmal: Die Festsetzung von Benutzungsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte hat unterkunftsbezogen und nicht mietwohnungsmarktbezogen zu erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 88; U.v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl. 1992, 559 [560]; VGH BW, U.v. 7.2.1994 - 1 S 1027/93 -, NVwZ-RR 1994, 325 [329]; U.v. 9.2.1995 - 2 S 542/94 -, BWGZ 1995, 392 f.).

    Für die Festsetzung von angemessenen Benutzungsgebühren für Flüchtlingsunterkünfte ist es aufgrund der von vornherein fehlenden Vergleichbarkeit der Unterkünfte des Antragsgegners mit Wohnungen auf dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 88; U.v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl. 1992, 559 [560]) vollkommen irrelevant, welchen Anteil ihres Haushaltseinkommens Alleinlebende an der Schwelle zur Armutsgefährdung im Jahr 2017 in der Bundesrepublik Deutschland für Wohnkosten aufzuwenden hatten, dass dieser Anteil 57, 2 Prozent betragen hat, der Schwellenwert für die Armutsgefährdung 2017 bei 1.096,00 Euro gelegen hat, zur Vermeidung einer Überforderung darauf abgestellt worden sei, welche Quote Alleinlebende, nicht armutsgefährdete Teile der Bevölkerung für Wohnkosten aufzuwenden hatten, dass dieser Anteil bei einem Drittel des verfügbaren Einkommens liege, hiervon ausgehend die Obergrenze für die im Einzelfall festzusetzende Gebühr 365, 33 Euro betrage (1.096,00 Euro: 3) und zur Unterschreitung dieses Betrages bezogen auf die volle Benutzungsgebühr des Jahres 2017 in Höhe von 591, 90 Euro ein allgemeiner Sozialabschlag (365,33 x 100 : 591, 90 = 61, 72) in Höhe von mindestens 38 Prozent (genau: 38, 28) festzulegen gewesen sei, der im Rahmen des Beurteilungsspielraums auf 40 Prozent angehoben worden sei, was für das Jahr 2017 bei einer vollen Benutzungsgebühr von 591, 90 Euro eine tatsächliche Gebühr in Höhe von 355, 14 Euro nach Gewährung des allgemeinen Sozialabschlags zur Folge habe.

    Der Antragsgegner setzt vielmehr erneut gleich, was nicht zu vergleichen und gleichzusetzen ist (so bereits ausdrücklich BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 89 a.E.); er will auch jetzt noch nicht wahrhaben, dass seine Unterkünfte mit Mehrfachbelegung und Stockbetten, Kochgelegenheit, Bad und WC nur zur gemeinschaftlichen Benutzung, den Verhältnissen am allgemeinen Wohnungsmarkt (individuell eingerichtete, abgeschlossene Wohnungen mit Kochgelegenheit, eigenem Bad und WC) nicht entfernt entsprechen und sich infolgedessen eine solche Betrachtung von vornherein verbietet (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 88 u. 89).

    Die Untauglichkeit der Verhältnisse am allgemeinen Wohnungsmarkt für die Festsetzung der Gebühren von Flüchtlingsunterkünften hat der Senat bereits in der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung vom 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 88, 89 u. 101) ausdrücklich festgestellt.

    Selbst der durchschnittliche Mietpreis auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt in Bayern lag jedoch im Jahr 2017 "lediglich" bei 12, 12 Euro und auch in der Landeshauptstadt München "nur" bei 19, 14 Euro pro Quadratmeter (vgl. bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 101 a.E.).

    Wollte der Antragsgegner seine Unterkünfte zu den oben genannten Konditionen an die Betroffenen vermieten, so käme er bezogen auf das als maßstabsbildend zugrunde gelegte Gebührenjahr 2017 wohl unweigerlich mit dem Straftatbestand des Mietwuchers (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), möglicherweise sogar dem des Betruges (§ 263 StGB; siehe hierzu die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu überhöhten Straßenreinigungsentgelten im Land Berlin, B.v. 9.6.2009 - 5 StR 394/08 -, NJW 2009, 2900 [2901] mit Anmerkung Bittmann) in Konflikt (vgl. insoweit bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 118).

    Soweit der Antragsgegner demgegenüber darauf verweist, dass auch die vom Senat in der Entscheidung vom 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 101) als Bezugsrahmen herangezogenen Obdachlosenunterkünfte von Kommunen in einem Bereich von 350, 00 Euro pro abgeschlossene Wohneinheit rangieren, beweist dies - ungeachtet des deutlich höheren Komforts derartiger Einrichtungen im Vergleich mit den Flüchtlingsunterkünften des Antragsgegners - lediglich, dass dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) dort (ebenfalls) nicht Rechnung getragen wird.

    Zum einen entbehren Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte und Privatwohnungen im SGB-II-Bezug von vornherein jeder Vergleichbarkeit (vgl. bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 88 m.w.N.), zum anderen kann eine a priori überhöhte Gebührenfestsetzung nicht lediglich in der Gestalt von "Einzelfallentscheidungen auf Antrag" korrigiert werden.

  • BSG, 19.05.2021 - B 14 AS 19/20 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - nachträglich erhobene Gebühr für

    Soweit - wovon hier nach den Feststellungen des LSG ebenfalls auszugehen ist - sich die wegen des Aufenthalts in einer Aufnahmeeinrichtung erhobenen Gebühren allein auf die Nutzung als Unterkunft beziehen (vgl zur Kalkulation von Unterkunftsgebührensätzen BayVGH vom 16.5.2018 - 12 N 18.9) , sind sie der Sache nach in vollem Umfang von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst.
  • VG Bayreuth, 19.02.2020 - B 4 K 17.821

    Benutzungsgebühren für Gemeinschaftsunterkünfte ausländischer Flüchtlinge

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16. Mai 2018 (Az. 12 N 18.9) die Gebührentatbestände in der Nachfolgeregelung, die §§ 23, 24 DVAsyl 2016, für unwirksam erklärt.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entwickelt - nachdem er zunächst die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Gebühren dargelegt hat (BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris Rn. 65 ff.) - aus der überkommenen Rechtsprechung die Anforderungen, die von den aufgrund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 KG erlassenen Rechtsverordnungen zu erfüllen sind.

    Auch wenn ihm insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt, darf er die Höhe der Gebühren nicht nach anderen Maßstäben als nach dem Aufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung (Kostendeckungsprinzip) und nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Äquivalenzprinzips) bemessen (BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris Rn. 71).

    Sie wird ermittelt, indem die gebührenfähigen Kosten der öffentlichen Einrichtung(en) auf die potentiellen Benutzer nach Maßgabe des in der Verordnung vorgesehenen Gebührenmaßstabs verteilt werden (BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris Rn. 72).

    Ein Abstellen auf die einzelne Unterkunft ist nicht erforderlich; es genügt die Festlegung einer Einheitsgebühr für alle Einrichtungen insgesamt (BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris Rn. 73).

    Ähnliches gilt für die Kosten der Bewachung von Gemeinschaftsunterkünften und die Kosten für staatliche Bedienstete, denen der verwaltungsmäßige Vollzug der mit Einrichtung und Betrieb der Unterkünfte anfallenden Aufgaben obliegt (BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris Rn. 74).

    Benutzungsgebührenordnungen besitzen Normcharakter; sie müssen deshalb stets die vorherige Bestimmung der Gebühr - mit anderen Worten ihre Mess- und Überprüfbarkeit von Anfang an - ermöglichen (vgl. hierzu auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c zu Art. 21 KG; BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris Rn. 75).

    Eine nachprüfbare Gebührenkalkulation, aus der die Ergebnisse der Kosten-/Leistungsrechnungen (Ausgabepositionen) hervorgehen (vgl. Art. 21 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 KG), wurde trotz Aufforderung durch das Gericht vom Beklagten nicht vorgelegt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris Rn. 92).

    Vielmehr findet eine pauschalierte Betrachtung ins Blaue hinein statt, die den oben dargelegten Maßstäben nicht genügt (vgl. auch BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris Rn. 92, der eine einrichtungsbezogene Umlegung der Energiekosten auf die Benutzer verlangt).

  • VGH Bayern, 02.11.2020 - 12 C 20.32011

    Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in (staatlichen) Unterkünften

    Der Senat hat in diesem Kontext bereits entschieden, dass der Beklagte diesem Gesichtspunkt nicht allein dadurch Rechnung tragen kann, dass er für die Betroffenen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag Anträge auf Kostenübernahme bei den Jobcentern (§§ 6d, 44b SGB II) stellt mit dem Ziel, dass "seine" Unterkunftsgebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen des SGB-II Bezuges (§ 22 SGB II) von dort getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 104).

    Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 105).

    Die mittellosen Betroffenen befänden sich dadurch nämlich auch weiterhin in der fortwährenden "Schuldknechtschaft" des Staates (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 105), obwohl das deutsche Sozialleistungsrecht eine (Rück-)Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen "sozialwidrigen Verhaltens" - §§ 34 Abs. 1 SGB II, § 103 Abs. 1 SGB XII - vorsieht.

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der vom Kläger erhobene Einwand der Existenzgefährdung ließe die Rechtmäßigkeit des Gebühren- bzw. Kostenbescheides unberührt und sei erst auf "zweiter Stufe" bei der Durchsetzung des Anspruchs überhaupt zu berücksichtigen, steht daher nicht nur in diametralem Gegensatz zu den Ausführungen des Senats in der Normenkontroll-Entscheidung vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 104 u. 105; sie entbehrt darüber hinaus vor dem Hintergrund der Anforderungen des Sozialstaatgebots und des Anspruchs der Betroffenen auf rückforderungsfreie Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) jeder Grundlage, ganz abgesehen davon, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene "zweite Stufe" vorliegend bereits längst begonnen hat, denn der streitgegenständliche Bescheid vom 2. Dezember 2019 erschöpft sich nicht in einer bloßen Kostenfestsetzung; der vom Kläger zu zahlende Betrag wird vielmehr darüber hinaus auch sofort zur Zahlung fällig gestellt.

    Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht lediglich unterstellt, nicht aber entsprechend der in der Entscheidung des Senats vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 - juris entwickelten Maßstäbe und Grundsätze geprüft und im Einzelnen nachvollzogen, ob die Neufassung der §§ 23, 24 DVAsyl den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation tatsächlich entspricht.

  • VG Schleswig, 07.03.2019 - 4 B 105/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Benutzungsgebühren für eine

    Vor diesem Hintergrund sind auch die Gebühren für die Benutzung von Gemeinschaftsunterkünften wie Asylbewerber- oder Obdachlosenunterkünften zwingend anhand einer Gebührenkalkulation zu ermitteln (vgl. grundlegend Schulte/Wiesemann, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, 27. EL 2002, § 6 Rn. 489d; VGH München, Beschluss vom 16.05.2018, Az.: 12 N 18.9, juris Rn. 71 71 f. m.w.N.).

    Infolge dessen ist es unzulässig, bei der Bemessung einer Benutzungsgebühr für die Benutzung derartiger Unterkünfte ohne Kostenermittlung auf die Höhe der ortsübliche Vergleichsmiete oder Verordnungen zu verweisen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.02.1994, Az.: 1 S 1027/93, juris Rn. 58, 71 ff..; VGH München, Beschluss vom 16.05.2018, Az.: 12 N 18.9, juris Rn. 71 ff.).

    Es ist insofern bei der Bemessung der Benutzungsgebühr nicht nur der dem Einrichtungsträger entstehende Aufwand zur berücksichtigen, sondern auch die Bedeutung der Leistung für die einzelnen Nutzer in den Blick zu nehmen (vgl. VGH München, Beschluss vom 16.05.2018, Az.: 12 N 18.9, juris Rn. 99).

    Kann eine existenzsichernde Leistung ausschließlich von der staatlichen Gemeinschaft erbracht werden, weil sie das Leistungsvermögen eines Einzelnen übersteigt, können Kosten, die die Allgemeinheit aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) heraus zu tragen oder vorzufinanzieren verpflichtet ist, regelmäßig nicht in voller Höhe auf den einzelnen Hilfebedürftigen umgelegt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 16.05.2018, Az.: 12 N 18.9, juris Rn. 99).

    Im Rahmen der Bemessung einer Benutzungsgebühr für eine Obdachlosenunterkunft ist die Bedeutung der Leistung für den Nutzer nach dem oben Gesagten zum einen maßgeblich nach dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Obdachlosigkeit zu bestimmen (vgl. VGH München, Beschluss vom 16.05.2018, Az.: 12 N 18.9, juris Rn. 101).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2019 - 9 A 5.18

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der

    Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des VGH München vom 16. Mai 2018 (- 12 N 18.9 -, juris) verweist, greift dies schon mangels Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Vorschriften nicht.

    Zusätzlich dürfte die Entscheidung, die Gebühren für einen bestimmten Zeitraum zu subventionieren, mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes und auch mit Art. 21 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu rechtfertigen sein, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind, sich rechtmäßig auf ihrem Territorium aufhaltenden Flüchtlingen eine möglichst günstige Behandlung auf dem Gebiet des Wohnungswesens zu gewähren (vgl. hierzu auch VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, juris Rn. 99 f.).

    Eine solche Einheitsgebühr für alle Einrichtungen begegnet nur dann rechtlichen Bedenken, wenn sich der Standard der Einrichtungen wesentlich unterscheidet (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, juris Rn. 73).

    Wachschutzkosten, die möglicherweise nicht ansatzfähig sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, a. a. O., Rn. 74) hat der Antragsgegner - wie sich aus der Anlage AG 5 ergibt - nicht in die Gesamtkosten einbezogen.

  • VerfGH Bayern, 20.08.2019 - 2-VII-18

    Unzulässige Popularklage gegen außer Kraft getretene Regelungen zur

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die §§ 23 und 24 DVAsyl 2016 mit rechtskräftigem Beschluss vom 16. Mai 2018 Az. 12 N 18.9 im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam erklärt.

    a) Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018 unter Hinweis auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2018 Az. 12 N 18.9 die Popularklage und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit für erledigt erklärt, als sie sich gegen §§ 23 und 24 DVAsyl 2016 richten.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO die angegriffenen Vorschriften der Asyldurchführungsverordnung 2016 mit rechtskräftigem Beschluss vom 16. Mai 2018 Az. 12 N 18.9 für unwirksam erklärt.

    Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Gebührenregelungen der §§ 23 und 24 DVAsyl 2016 für unwirksam erklärt hat, lässt aus den zutreffenden Gründen dieser Entscheidung (BayVGH vom 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris Rn. 120) die alten Gebührenregelungen der §§ 22 und 23 DVAsyl 2002/2004 nicht "Wiederaufleben".

  • VGH Bayern, 20.04.2023 - 12 C 23.563

    Prozesskostenhilfe bei nachträglicher Geltendmachung von Unterkunftsgebühren oder

    Der Senat hat in diesem Kontext bereits wiederholt entschieden, dass der Beklagte diesem Gesichtspunkt nicht allein dadurch Rechnung tragen kann, dass er für die Betroffenen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag Anträge auf Kostenübernahme bei den Jobcentern (§§ 6d, 44b SGB II) stellt mit dem Ziel, dass "seine" Unterkunftsgebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen des SGB-II Bezuges (§ 22 SGB II) von dort getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 104).

    Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 105; B.v. 02.11.2020 - 12 C 20.23011 - juris, Rn. 19).

    Die mittellosen Betroffenen befänden sich dadurch weiterhin in einer fortwährenden "Schuldknechtschaft" des Staates (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - juris, Rn. 105), obwohl das deutsche Sozialleistungsrecht eine (Rück-) Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen "sozialwidrigen Verhaltens" - §§ 34 Abs. 1 SGB II, § 103 Abs. 1 SGB XII - vorsieht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2019 - 9 A 5.18

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der

    Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des VGH München vom 16. Mai 2018 (- 12 N 18.9 -, juris) verweist, greift dies schon mangels Vergleichbarkeit der streitgegenständlichen Vorschriften nicht.

    Zusätzlich dürfte die Entscheidung, die Gebühren für einen bestimmten Zeitraum zu subventionieren, mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes und auch mit Art. 21 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu rechtfertigen sein, wonach die Vertragsstaaten verpflichtet sind, sich rechtmäßig auf ihrem Territorium aufhaltenden Flüchtlingen eine möglichst günstige Behandlung auf dem Gebiet des Wohnungswesens zu gewähren (vgl. hierzu auch VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, juris Rn. 99 f.).

    Eine solche Einheitsgebühr für alle Einrichtungen begegnet nur dann rechtlichen Bedenken, wenn sich der Standard der Einrichtungen wesentlich unterscheidet (vgl. VGH München, Urteil vom 27. Mai 1992 - 4 N 91.3749 u. a. -, juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, juris Rn. 73).

    Wachschutzkosten, die möglicherweise nicht ansatzfähig sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 12 N 18.9 -, a. a. O., Rn. 74) hat der Antragsgegner - wie sich aus der Anlage AG 5 ergibt - nicht in die Gesamtkosten einbezogen.

  • VGH Bayern, 12.07.2023 - 12 C 22.30494

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Ablehnung des Erlasses von Unterkunftsgebühren

    Nachdem die Zentrale Gebührenabrechnungsstelle angesichts der Senatsentscheidung vom 16. Mai 2018 (12 N 18.9 - BeckRS 2018, 11762) die Beitreibung der Gebührenforderung zwischenzeitlich eingestellt und erst mit der Neufassung der §§ 22, 23 DVAsyl wieder aufgenommen hatte, zeigte der Kläger mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 an, dass er Mahnungen des Beklagten hinsichtlich der Unterbringungskosten im Flüchtlingsheim erhalten habe.

    Der Senat hat in diesem Kontext bereits wiederholt entschieden, dass der Beklagte diesem Gesichtspunkt nicht allein dadurch Rechnung tragen kann, dass er - wie auch im vorliegenden Fall - für die Betroffenen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag Anträge auf Kostenübernahme bei den Jobcentern (§§ 6d, 44b SGB II) stellt mit dem Ziel, dass "seine" Unterkunftsgebühren als Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen des SGB-II Bezuges (§ 22 SGB II) von dort getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - BeckRS 2018, 11762 Rn. 104).

    Auch Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebühren- oder Kostenforderungen erweisen sich nicht als taugliche Instrumente einer Verwirklichung der Anforderungen des Sozialstaatsgebots, denn beide lassen das Fortbestehen des Anspruchs unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - BeckRS 2018, 11762, Rn. 105; B.v. 2.11.2020 - 12 C 20.32011 - BeckRS 2020, 31462 Rn. 19; B.v. 20.4.2023 - 12 C 23.563 - BeckRS 2023, 8713 Rn. 6).

    Die mittellosen Betroffenen befänden sich dadurch im Umfang ihrer Leistungsunfähigkeit weiterhin in einer fortwährenden "Schuldknechtschaft" des Staates (vgl. hierzu bereits BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 - BeckRS 2018, 11762 Rn. 105), obwohl das deutsche Sozialleistungsrecht eine (Rück-) Erstattung rechtmäßig gewährter Hilfen nur in Fällen "sozialwidrigen Verhaltens" - §§ 34 Abs. 1 SGB II, § 103 Abs. 1 SGB XII - vorsieht.

  • VGH Bayern, 31.05.2023 - 12 C 23.30271

    Kostenfestsetzung für die Unterbringung anerkannter mittelloser Flüchtlinge in

  • VGH Bayern, 15.02.2024 - 4 CE 24.60

    Gemeindliche Obdachlosenunterbringung umfasst auch Familiennachzug nach

  • VGH Bayern, 10.07.2023 - 12 C 23.30311

    Zur nachträglichen Festsetzung von Unterbringungsgebühren gegen anerkannte

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30452

    Nachträgliche Festsetzung von Unterbringungsgebühren gegen anerkannte mittellose

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.1307

    Erlöschen der Gebührenschuld durch Abtretung an Erfüllungs statt

  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 ZB 23.30450

    Nachträgliche Festsetzung von Unterbringungsgebühren gegen anerkannt mittellose

  • VG Freiburg, 24.10.2018 - 4 K 423/18

    (Heranziehung zur Gebühr für Benutzung einer gemeindlichen Unterkunft -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 9 A 1.19

    Gebührensatzung; Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung; Nutzungsentgelt;

  • VGH Bayern, 23.02.2023 - 20 B 21.1676

    Abwassergebühren für den Betrieb einer Autobahn-Raststätte

  • VG Würzburg, 06.05.2022 - W 7 K 20.1881

    Keine Prozesskostenhilfe für Klage gegen Ablehnung des Erlasses von

  • VG München, 12.04.2021 - M 30 S 20.1879

    Prozeßkostenhilfeverfahren, Prozeßbevollmächtigter, Verwaltungsgerichte,

  • VG Ansbach, 03.07.2020 - AN 19 K 18.00908

    Haftung für den Lebensunterhalt

  • LSG Bayern, 21.05.2021 - L 8 AY 109/20

    Asylbewerberleistungsrecht: Überprüfungsverfahren nach Ablehnung von

  • VG München, 26.10.2018 - M 22 E 18.5112

    Anspruch auf vorläufige Zuweisung einer Notunterkunft

  • BVerwG, 22.08.2023 - 9 BN 1.23
  • VGH Bayern, 14.03.2022 - 12 C 22.170

    Vorläufige Streitwertfestsetzung, Gerichtskostenfreiheit, Erinnerung gegen den

  • VG München, 26.08.2019 - M 10 K 18.3074

    Gebühren für Unterbringung in städtischer Flüchtlingsunterkunft

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