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   VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468   

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VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468 (https://dejure.org/2023,12242)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468 (https://dejure.org/2023,12242)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. Mai 2023 - 22 ZB 22.1468 (https://dejure.org/2023,12242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BImSchG § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 22 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20a; BEMFV § 3; 26. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 1
    Standortbescheinigung für ortsfeste Mobilfunkanlage

  • rewis.io

    Verfahrensmangel, Berufung, Berufungszulassung, Bescheid, Bundesnetzagentur, Wohnhaus, Verletzung, Zulassung, Zulassungsgrund, Wohnung, Gemarkung, diagnose, Grenzwerte, Widerspruch, Antrag auf Zulassung der Berufung, Zulassung der Berufung, ernstlichen Zweifel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 22 CS 21.2284

    Erfolgloser Nachbar-Eilantrag gegen eine Standortbescheinigung für eine ortsfeste

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468
    Für den vorliegenden Fall kann solchen Studien ohnehin überhaupt nur Aussagekraft zukommen, soweit sie sich konkret mit dem Streitgegenstand, also einer Mobilfunkanlage im bescheinigten Frequenzbereich und deren Auswirkungen auf in Relation weit entferntes (zur Wohnbebauung genutztes) Grundstück befassen; sonstige Ergebnisse - sei es etwa zu anderen Frequenzbereichen, sei es zu Auswirkungen von 5G-Mobilfelefonen am Körper - sind für den vorliegenden Fall ohne Relevanz, weil die Standortbescheinigung dazu (im Rahmen ihrer Tatbestands- und Regelungswirkung) keine Aussage trifft, sprich den Kläger insoweit schon nicht in eigenen Rechten verletzen kann (vgl. dazu weiterführend BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 45 ff.).

    Drohende Schäden, die sich jeder Erfahrung und Berechenbarkeit entziehen, stellen keine (konkrete) Gefahr dar (vgl. Jarass, BImSchG, § 3 Rn. 450 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 48).

    Davon abgesehen legt der Kläger auch nicht dar, inwieweit dadurch der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Standortbescheinigung begründet sein sollte; seine Behauptung spricht gerade gegen einen solchen Anspruch, da § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nur eine Schutz- bzw. Minimierungspflicht normiert (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 47).

    Gegenstand der Klage ist ausschließlich die Standortbescheinigung vom 18. Juni 2020 und deren Tatbestands-/Regelungswirkung, also die Feststellung, dass bei Einhaltung des definierten Sicherheitsabstands (in Hauptstrahlrichtung 22, 08 m, vertikal (90 Grad) 4,64 m bei einer Montagehöhe der Bezugsantenne von 30 m über Grund) der Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die infolge des innerhalb eines bestimmten Frequenz- und Leistungsspektrums beantragten und im Übrigen gesetzlich vorgegebenen Betriebs der Funkanlage entstehen, in ausreichendem Maß gewährleistet ist, so dass ein Betrieb der Anlage im beantragten sowie vorgegebenen Frequenz- und Leistungsspektrum insoweit, sprich bzgl. der Erzeugung elektromagnetischer Felder, denen auch Menschen ausgesetzt sind, zulässig ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 29).

    Auch aus der vom Bevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2007 (Az. 32015/02) ergibt sich nichts Anderes, zumal auch dort im Ergebnis eine Grundrechtsverletzung aufgrund von Mobilfunkanlagen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde (OVG RhPf a.a.O. u.V.a. EGMR, Entsch.v. 3.7.2007 - 32015/02 - juris Rn. 62, 76; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 51).

    Angesichts des auch insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, B.v. 24.3.2021 a.a.O. Rn. 207) ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber verpflichtet wäre, die Grenzwerte der 26. BImSchV zu reduzieren bzw. inwiefern die streitgegenständliche Standortbescheinigung einen Eingriff in das Grundrecht auf intertemporale Freiheitssicherung darstellen könnte (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 52).

    Dass § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV trotz Aufhebung der ursprünglichen Ermächtigungsgrundlage in § 12 Satz 1 FTEG durch Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (BGBl. I 2017 S. 1947, 1962) weiterhin eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erteilung von Standortbescheinigungen sind, wurde obergerichtlich bereits ebenso entschieden wie die vom Kläger aufgeworfene (zu bejahende) Frage, ob Wesentlichkeitsgrundsatz bzw. Parlamentsvorbehalt gewahrt sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 36 ff. m.w.N.; VGH BW, B.v. 16.9.2022 - 10 S 2420/21 - juris Rn. 18).

    Dementsprechend verlangt die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber deshalb auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 47 und BVerfG, B.v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 - juris Rn. 11 f.; B.v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 18).

  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468
    Der Kläger legt insoweit nicht substantiiert, d.h. nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO genügend und insbesondere nicht anhand des vom Bundesverfassungsgericht formulierten Maßstabs dar, dass aufgrund verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Schädlichkeit von elektromagnetischen Feldern infolge von Mobilfunk-/Hochfrequenzanlagen eine "Verschärfung" der derzeitigen Grenzwerte für die dem vorliegenden Sachverhalt zugrundeliegende Konstellation - eine Mobilfunkanlage (mindestens) rund 300 m entfernt vom klägerischen Anwesen - erforderlich ist (vgl. zum Maßstab des BVerfG UA S. 21, Rn. 52 u.V.a. BVerfG, B.v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 18: Nachbesserungspflicht des Verordnungsgebers erst, wenn evident ist, dass Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; Voraussetzung dafür sind gesicherte bzw. verlässliche wissenschaftliche Erkenntnisse).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass es sich bei der Beurteilung von schädlichen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder um die Prüfung einer komplexen Gefährdungslage handelt, und räumt daher dem Verordnungsgeber - wie schon erwähnt - einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich ein (vgl. 1.1.1 und BVerfG, B.v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 18).

    Soweit gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse noch fehlen, verlangt die staatliche Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen oder die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers unter Kontrolle zu halten (vgl. BVerfG, B.v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 18); folglich handelt es sich - mangels diesbezüglicher prozessualer Aufklärungspflicht - auch nicht um einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. dazu auch ergänzend 1.4).

    Dementsprechend verlangt die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber deshalb auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können (vgl. dazu BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 47 und BVerfG, B.v. 28.2.2002 - 1 BvR 1676/01 - juris Rn. 11 f.; B.v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 18).

    Eine eigenständige Risikobewertung auf der Grundlage einer gerichtlichen Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht daher nicht aufdrängen, zumal die Grenzwerte am Wohnhaus des Klägers um mehr als das Zehnfache unterschritten werden (vgl. zum Ganzen und weiterführend BVerfG, B.v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - juris Rn. 18 f.).

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468
    Unabhängig davon lässt sich aus dem objektivrechtlichen Schutzauftrag des Art. 20a GG allein ohnehin keine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller ableiten (vgl. BVerfG, B.v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 - juris Rn. 112).

    Aber auch aus Art. 20a GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich (abgesehen von der beschränkten Tatbestands-/Regelungswirkung und dem Rechtsschutzziel des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nichts Anderes, weil angesichts des erheblichen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, B.v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 - juris Rn. 207) die Verletzung einer Schutzpflicht erst dann angenommen werden kann, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, B.v. 24.3.2021 a.a.O. Rn. 152).

    Angesichts des auch insoweit bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (BVerfG, B.v. 24.3.2021 a.a.O. Rn. 207) ist nicht nachvollziehbar, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber verpflichtet wäre, die Grenzwerte der 26. BImSchV zu reduzieren bzw. inwiefern die streitgegenständliche Standortbescheinigung einen Eingriff in das Grundrecht auf intertemporale Freiheitssicherung darstellen könnte (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 52).

  • EGMR, 03.07.2007 - 32015/02

    H. G. gegen Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468
    Auch aus der vom Bevollmächtigten des Klägers zitierten Entscheidung des EGMR vom 3. Juli 2007 (Az. 32015/02) ergibt sich nichts Anderes, zumal auch dort im Ergebnis eine Grundrechtsverletzung aufgrund von Mobilfunkanlagen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wurde (OVG RhPf a.a.O. u.V.a. EGMR, Entsch.v. 3.7.2007 - 32015/02 - juris Rn. 62, 76; vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 51).

    Soweit der Kläger schließlich anführt, es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung, ob Art. 13 Abs. 1 GG durch das Geschäftsmodell der Beigeladenen, eine flächendeckende Indoor-Versorgung mit Mobilfunk vorzunehmen, verletzt werde, zumal der EGMR in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2007 (Az. 32015/02) den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, welcher im Wesentlichen deckungsgleich mit dem des Art. 13 Abs. 1 GG sei, infolge Mobilfunkstrahlung als tangiert erachtet habe, dringt er damit ebenso wenig durch.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2022 - 10 S 2420/21

    Unzulässige Antragsänderung oder -erweiterung im Beschwerdeverfahren; zum

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468
    Wie der Kläger selbst äußert, regelt eine Standortbescheinigung nur "Personenschutzgrenzwerte" (siehe auch VGH BW, B.v. 16.9.2022 - 10 S 2420/21 - juris Rn. 199).

    Dass § 5 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 BEMFV trotz Aufhebung der ursprünglichen Ermächtigungsgrundlage in § 12 Satz 1 FTEG durch Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (BGBl. I 2017 S. 1947, 1962) weiterhin eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erteilung von Standortbescheinigungen sind, wurde obergerichtlich bereits ebenso entschieden wie die vom Kläger aufgeworfene (zu bejahende) Frage, ob Wesentlichkeitsgrundsatz bzw. Parlamentsvorbehalt gewahrt sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 36 ff. m.w.N.; VGH BW, B.v. 16.9.2022 - 10 S 2420/21 - juris Rn. 18).

  • VG Kassel, 28.01.2021 - 7 L 2464/20

    5G-Technologie

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468
    Zum anderen gehe das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel (VG Kassel, B.v. 28.1.2021 - 7 L 2464/20.KS - juris Rn. 88) fälschlicherweise davon aus, dass die geltenden Grenzwerte auch athermische Effekte berücksichtigen würden.

    Das bloße (angesichts der Entfernung von rund 300 m ohnehin allenfalls marginale) Betroffensein von elektromagnetischer Strahlung (als "unspezifischer Umwelteinwirkung", so VG Kassel, B.v. 28.1.2021 - 7 L 2464/20.KS - juris Rn. 26 mit Verweis auf Wolff, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz, 12. Aufl. 2018, Art. 13 GG Rn. 6) in der Wohnung ist - auch bei Zugrundelegung des "modernen" Eingriffbegriffs des Bundesverfassungsgerichts - kein "Eindringen" in die Wohnung der Antragsteller (offengelassen durch OVG RhPf, B.v. 28.2.2014 - 8 A 11308/13 - juris Rn. 12); jedenfalls wäre ein solcher Eingriff aber angesichts seiner (äußerst) geringen Intensität gerechtfertigt.

  • VGH Bayern, 31.07.2019 - 11 ZB 19.32690

    Kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen für Kläger aus der Ukraine

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468
    Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG und die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 86 Rn. 64; zu Art. 103 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, B.v. 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 31.7.2019 - 11 ZB 19.32690 - juris Rn. 15; zu § 86 Abs. 1 VwGO vgl. z.B. BVerwG, B.v. 10.10.2017 - 7 B 4/17 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 24.08.2015 - 9 B 34.15

    Ermittlung der Erschließung eines Baugrundstückes

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468
    Eine Verletzung von § 86 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG scheidet daher aus (vgl. dazu BVerwG, B.v. 24.8.2015 - 9 B 34.15 - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468
    Von diesem Schutzbereich ist zwar nicht nur das physische Betreten einer Wohnung erfasst, sondern auch eine durch technische Vorkehrungen getätigte Überwachung (vgl. dazu BVerfG, U.v. 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 - juris Rn. 104 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.05.2023 - 22 ZB 22.1468
    Klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage nur dann, wenn ihre Beantwortung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt und sie sich auch nicht auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt, die Rechtssache an die zur Entscheidung berufenen Richter also keine wesentlich höheren Anforderungen stellt als im Normalfall (vgl. vgl. BVerwG, B.v. 24.8.1999 - 4 B 72.99 - juris Rn. 7, Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 28; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022, § 124 Rn. 28e; Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.7.2022, § 124a Rn. 75 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.02.2014 - 8 A 11308/13

    Nachbarklage gegen Mobilfunkantenne

  • BVerwG, 16.11.2010 - 6 B 58.10

    Versammlungsfreiheit; Eingriffsgrundlage; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts

  • BVerwG, 10.10.2017 - 7 B 4.17

    Erforderlichkeit einer Rechtsverletzung für erfolgreiche Anfechtungsklage gegen

  • VGH Bayern, 14.04.2022 - 15 ZB 21.2828

    Erfolgloses Rechtsmittel hinsichtlich einer abgewiesenen Nachbarklage gegen eine

  • BVerfG, 19.12.2016 - 2 BvR 1997/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Verletzung des Anspruchs auf

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • VG Augsburg, 23.05.2022 - Au 9 K 20.2381

    Standortbescheinigung für Mobilfunksendeanlage

  • VG Würzburg, 27.06.2023 - W 4 K 22.1832

    Drittanfechtungsklage gegen Standortbescheinigung für ortsfeste Funkanlage

    Unter Berücksichtigung dieses vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstabs geht die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die im Rahmen der Novellierung der 26. BImSchV am 14. August 2013 festgesetzten Grenzwerte nicht aufgrund neuer verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer veränderten Situation evident untragbar geworden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13/18 - juris Rn. 44; U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16; B.v. 24.5.2022 - 22 CS 22.711 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21; OVG SH, B.v.19.10.2021 - 1 MB 18/21 - juris Rn. 21).

    Gerade das Kriterium "gesicherte" bzw. "verlässliche" Kenntnisse erfordert letztlich denknotwendigerweise auch einen gewissen (Mindest-)Konsens bzw. einen jedenfalls im Ansatz vorhandenen (überwiegenden) gemeinsamen Nenner, wie er etwa bei thermischen Effekten schon besteht (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16).

    Es mangelt jedoch an einem substantiierten Vortrag, der die Annahme rechtfertigt, dass die in § 2 der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektromagnetische Felder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13/18 - juris Rn. 44; U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16; B.v. 24.5.2022 - 22 CS 22.711 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21; OVG SH, B.v.19.10.2021 - 1 MB 18/21 - juris Rn. 21).

  • VG Würzburg, 27.06.2023 - W 4 K 22.1834

    Standortbescheinigung für eine Mobilfunksendeanlage

    Unter Berücksichtigung dieses vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstabs geht die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die im Rahmen der Novellierung der 26. BImSchV am 14. August 2013 festgesetzten Grenzwerte nicht aufgrund neuer verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer veränderten Situation evident untragbar geworden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13/18 - juris Rn. 44; U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16; B.v. 24.5.2022 - 22 CS 22.711 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21; OVG LSH, B.v.19.10.2021 - 1 MB 18/21 - juris Rn. 21).

    Gerade das Kriterium "gesicherte" bzw. "verlässliche" Kenntnisse erfordert letztlich denknotwendigerweise auch einen gewissen (Mindest-)Konsens bzw. einen jedenfalls im Ansatz vorhandenen (überwiegenden) gemeinsamen Nenner, wie er etwa bei thermischen Effekten schon besteht (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16).

    Es mangelt jedoch an einem substantiierten Vortrag, der die Annahme rechtfertigt, dass die in § 2 der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektromagnetische Felder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13/18 - juris Rn. 44; U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16; B.v. 24.5.2022 - 22 CS 22.711 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21; OVG LSH, B.v.19.10.2021 - 1 MB 18/21 - juris Rn. 21).

  • VG Würzburg, 27.06.2023 - W 4 K 22.1840

    Drittanfechtungsklage gegen Standortbescheinigung für ortsfeste Funkanlage

    Unter Berücksichtigung dieses vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstabs geht die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die im Rahmen der Novellierung der 26. BImSchV am 14. August 2013 festgesetzten Grenzwerte nicht aufgrund neuer verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer veränderten Situation evident untragbar geworden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13/18 - juris Rn. 44; U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16; B.v. 24.5.2022 - 22 CS 22.711 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21; OVG LSH, B.v.19.10.2021 - 1 MB 18/21 - juris Rn. 21).

    Gerade das Kriterium "gesicherte" bzw. "verlässliche" Kenntnisse erfordert letztlich denknotwendigerweise auch einen gewissen (Mindest-)Konsens bzw. einen jedenfalls im Ansatz vorhandenen (überwiegenden) gemeinsamen Nenner, wie er etwa bei thermischen Effekten schon besteht (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16).

    Es mangelt jedoch an einem substantiierten Vortrag, der die Annahme rechtfertigt, dass die in § 2 der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektromagnetische Felder auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2020 - 4 A 13/18 - juris Rn. 44; U.v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 - juris Rn. 51; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 16; B.v. 24.5.2022 - 22 CS 22.711 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2021 - 22 CS 21.2284 - juris Rn. 43; NdsOVG, B.v. 17.1.2022 - 1 ME 142/21 - juris Rn. 21; OVG LSH, B.v.19.10.2021 - 1 MB 18/21 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 17.08.2023 - 22 ZB 23.1009

    Anspruch auf Coronahilfe (Dezemberhilfe)

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und über den entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser auch bedürfen (BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 30.06.2023 - 22 ZB 22.2158

    Erweiterte Gewerbeuntersagung, vor Pandemiebeginn aufgelaufene Steuerrückstände,

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 17.08.2023 - 22 ZB 23.1125

    Hinreichende Differenzierung bei der Gewährung von Billigkeitsleistungen für

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und über den entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser auch bedürfen (BayVGH, B.v. 16.5.2023 - 22 ZB 22.1468 - juris Rn. 36).
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