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   VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304   

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VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304 (https://dejure.org/2016,31042)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.09.2016 - 22 ZB 16.304 (https://dejure.org/2016,31042)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. September 2016 - 22 ZB 16.304 (https://dejure.org/2016,31042)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (hier: sog. Windpark Schimmendorf); Drittschutz durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände; Drittschutz durch Vorlage von ...

  • rewis.io

    Erfolglose Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen - Vorprüfung nach UVPG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Abstandsflächenübernahmeerklärungen; Windkraftanlage

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117 (hier: sog. Windpark Schimmendorf); Drittschutz durch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände; Drittschutz durch Vorlage von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 15.07.2016 - 22 BV 15.2169

    Vorbescheid für Windkraftanlage und sog. 10-H-Regelung

    Auszug aus VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304
    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - Rn. 29) gehören hierzu auch die Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen, die einen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlichen Belang des Naturschutzes darstellen.
  • VGH Bayern, 08.06.2015 - 22 CS 15.686

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für einen Windpark (Wechsel des

    Auszug aus VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304
    Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2, 2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48).
  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 22 CS 16.1078

    "Änderung" und "Erweiterung" bei Windkraftvorhaben

    Auszug aus VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304
    Der Verwaltungsgerichtshof verweist hierzu noch auf § 3a Satz 1 UVPG, wonach das Landratsamt "unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens" festzustellen hat, ob gemäß § 3c Satz 1 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 4.7.2016 -22 CS 16.1078 - Rn. 28).
  • VGH Bayern, 14.09.2015 - 22 ZB 15.1028

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von vier Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304
    Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in anderen Entscheidungen keine Grundlage für die Annahme eines drittschützenden Charakters dieser Verbote gesehen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 14.9.2015 -22 ZB 15.1028 - Rn. 54).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304
    Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 -2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).
  • VGH Bayern, 19.08.2015 - 22 ZB 15.457

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304
    Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher darauf, ob die Vorprüfung - im maßgeblichen Zeitpunkt - entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist, insbesondere ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 19.8.2015 -22 ZB 15.457 - Rn. 27).
  • VGH Bayern, 19.08.2015 - 22 ZB 15.458

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen

    Auszug aus VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304
    Die Rechtsauffassung der Klägerin kann aus der bisherigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, auch nicht aus dem Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff.
  • VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 CS 14.1597

    Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage ist

    Auszug aus VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304
    Die Genehmigungsbehörde kann dann prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls die Erteilung von Abweichungen in Betracht kommt (Art. 63 BayBO), und insofern gebotene Anhörungen betroffener Grundstückseigentümer durchführen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2016 - 3 S 373/16

    Interessenabwägung in Fällen der Drittanfechtung; Reichweite des

    Auszug aus VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304
    Für die Klagebefugnis ist allerdings wohl eine mögliche Betroffenheit in einem materiellen subjektiven Recht zu verlangen (VGH BW, B. v. 5.4.2016 - 3 S 373/16 - ZNER 2016, 157 m. w. N.: Verneinung der möglichen Betroffenheit bei einer Entfernung von 2, 2 km zwischen Anlagenstandort und Grundstück des Rechtsmittelführers; offen BayVGH, B. v. 8.6.2015 -22 CS 15.686 u. a. Rn. 48).
  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus VGH Bayern, 16.09.2016 - 22 ZB 16.304
    Die Anwendbarkeit der TA Lärm auf Windkraftanlagen ist vom Bundesverwaltungsgericht bejaht worden (U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - NVwZ 2008, 76 Rn. 13).
  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2018 - 2 L 11/16

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

    Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.09.2016 - 22 ZB 16.304 -, juris RdNr. 10; OVG NW, Beschl. v. 23.10.2017 - 8 B 565/17 -, a.a.O. RdNr. 25).
  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 22 ZB 16.95

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage - Vollständigkeit der

    Damit wird dem Darlegungsgebot, das die Prüfung durch das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren erleichtern soll, nicht genügt (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 4 m. w. N.).

    Im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 10) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu ausgeführt:.

    Es ist nicht ersichtlich, dass diesem Erschließungskonzept die "Prüffähigkeit" (nicht die "Genehmigungsfähigkeit") abgesprochen werden könnte; nachträgliche Änderungen der Erschließung können nichts daran ändern, dass vorher ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 12).

    Bezüglich der vom Kläger in seiner Antragsbegründung (Schriftsatz vom 16.2.2016, S. 10 oben) vermissten "Abstandsflächenübernahmeerklärung RW2 Flur-Nr. 421 und Flur-Nr. 300" ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine auf die einzelne Windkraftanlage RW 2 sich beziehende Abstandsflächenübernahmeerklärung bedeutsam sein sollte für die Genehmigungsvoraussetzungen der vorliegend streitgegenständlichen Einzelanlage RE 1. Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, es sei ohne entsprechende Darlegung nicht ersichtlich, weshalb von vornherein Abstandsflächenübernahmeerklärungen vorliegen müssten (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 13).

    Zwar hat eine solche Bestätigung (wohl) nicht die Wirkung einer verbindlichen Feststellung (BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 7); sie ist aber ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen der dort aufgelisteten Unterlagen.

    Der Verwaltungsgerichtshof hält insoweit an seinen Ausführungen im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 15) fest:.

    Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls im Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304, Rn. 18) ausgeführt:.

    Maßgeblich ist vielmehr derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung gemäß § 3c Satz 6 UVPG dokumentiert hat (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 17).

    Insoweit gleicht die Sach- und Rechtslage sowie auch die Begründung des Berufungszulassungsantrags demjenigen Fall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 22 ZB 16.304) entschieden hat; auch die dortige Rechtsmittelführerin wurde vom selben Bevollmächtigten vertreten wie der Kläger im vorliegenden Fall).

  • VG Würzburg, 05.12.2017 - W 4 K 15.530

    Gemeindliches Einvernehmen und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau von

    Dabei hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nur aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen (BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 18).

    Maßgeblich ist dabei derjenige Zeitpunkt, in dem die Behörde ihre Entscheidung nach § 3c Satz 6 UVPG a.F. dokumentiert hat (BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 ff.; BVerwG, U.v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 ff.; BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 u.a. - juris Rn. 39; BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 31), vorliegend also der 20. April 2015.

    Die Vorprüfung selbst hat auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen zu erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 18).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass an den Umfang der behördlichen Dokumentation nach § 3c Satz 6 UVPG a.F. allzu übermäßige Anforderungen bereits deshalb nicht zu stellen sind, da es sich bei der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles lediglich um eine überschlägige Prüfung im Sinne einer Plausibiliätskontrolle handelt (BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 - juris Rn. 27) und dieser Umstand daher auch auf den Umfang der behördlichen Dokumentationspflichten durchschlägt.

    Ob das Fehlen einzelner Antragsunterlagen zur Unvollständigkeit des Antrages i.S.d. Art. 83 Abs. 1 BayBO führt, lässt sich nicht für alle Fälle allgemeingültig beantworten, sondern bedarf der Wertung im Einzelfall (in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 23).

    Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 13 bis 15).

    Dabei steht der Genehmigungsbehörde für die Beurteilung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen aufgrund des Umstandes, dass sie Art und Umfang ihrer Prüfungen nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, ein gewisser Einschätzungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 7; VG Bayreuth, U.v. 11.12.2015 - B 2 K 15.253 - juris Rn. 42; VG Regensburg, U.v. 12.1.2017 - RO 7 K 16.496 - juris Rn. 32).

    Im Übrigen ist es für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen unschädlich, wenn sich erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens herausstellt, dass die vorgelegten Dokumente inhaltlich der Überarbeitung bedürfen, solange diese überhaupt eine fachliche Prüfung ermöglichen (BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10; B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 24; B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 30.06.2017 - 22 C 16.1554

    Genehmigung von Windkraftanlagen - Erfolgreiche Beschwerde gegen Aussetzung des

    Es genügt vielmehr, dass der Behörde bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 die Gesamtheit derjenigen Dokumente zur Verfügung gestellt wurde, die erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens prüfen zu können (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10, sowie aus neuerer Zeit z.B. BayVGH, B.v. 14.3.2017 - 22 ZB 16.1466 - juris Rn. 14).

    § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV bringt dieses Erfordernis dergestalt zum Ausdruck, dass dem Antrag die "zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen" erforderlichen Unterlagen beizufügen sind (vgl. z.B. zur grundsätzlichen Gebotenheit der Vorlage von Ausarbeitungen, die Aufschluss über die artenschutzrechtlichen und sonstigen naturschutzfachlichen Auswirkungen einer geplanten Windkraftanlage gestatten, bis zum Ablauf des 4.2.2014 BayVGH, U.v. 15.7.2016 - 22 BV 15.2169 - juris Rn. 28 f.; B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10).

    Ebenfalls unschädlich ist es, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10; B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 24; B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 15), wenn sich erst im Laufe des Genehmigungsverfahrens - insbesondere im Rahmen der Anhörung der zu beteiligenden Behörden (§ 10 Abs. 5 BImSchG; § 11 der 9. BImSchV) - herausstellt, dass weitere Unterlagen benötigt werden oder die vorgelegten Dokumente inhaltlich der Überarbeitung bedürfen: Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit so lange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10).

    Die vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) diesbezüglich in verhaltener Weise getroffene Aussage ist aus Anlass des vorliegenden Verfahrens vorbehaltlos aufrechtzuerhalten.

    In den Beschlüssen vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 13) und vom 17. Januar 2017 (22 ZB 16.95 - juris Rn. 19) hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils mit Blickrichtung auf Art. 83 Abs. 1 BayBO angemerkt, es sei ohne nähere Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ersichtlich, warum Abstandsflächenübernahmeerklärungen im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO bereits "von vornherein" vorliegen müssten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2017 - 8 B 1373/16

    Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und

    vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2017 - 22 ZB 17.1033 -, juris Rn. 14 f., und vom 16. September 2016 - 22 ZB 16.304 -, juris Rn. 10 (jeweils zur Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 Bayerische Bauordnung, der einen vollständigen Antrag auf Genehmigung von Anlagen unter anderem zur Nutzung von Windenergie voraussetzt).
  • VGH Bayern, 20.12.2016 - 22 AS 16.2421

    Drittanfechtung einer Genehmigung für Windkraftanlagen - Anordnung der Fortdauer

    aa) Wie der Verwaltungsgerichtshof z. B. in seiner Entscheidung vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 18 m. w. N.) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat, muss eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG auf der Grundlage geeigneter, ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Frage zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden.

    Der Antragstellerin kann daher - anders als in dem im Beschluss vom 16. September 2016 - 22 ZB 16.304 - behandelten Sachverhalt - nicht angekreidet werden, sich mit ihrem Vorbringen auf einen unzutreffenden Zeitpunkt bezogen zu haben.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die zur Annahme der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) erforderliche Möglichkeit einer Verletzung in materiellen subjektiven Rechten (vgl. BayVGH, B. v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - Rn. 15).

    Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 20) näher ausgeführt hat, ergibt sich aus dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beschluss vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 30 ff. keine gegenteilige Rechtsauffassung.

  • VGH Bayern, 14.03.2017 - 22 B 17.12

    Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbands für Anfechtungsklage gegen die

    Der Norm des § 44 Abs. 1 BNatSchG kann jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 20; B.v. 16.3.2015 - 22 CS 15.310 - juris Rn. 36) keine drittschützende Wirkung zugemessen werden, weil die Vorschrift das nicht drittschützende allgemeine ökologische Schutzziel des Erhalts der Artenvielfalt betrifft und sich aus den Tatbestandsmerkmalen der Norm kein von der Allgemeinheit unterschiedener Personenkreis bestimmen lässt.
  • VGH Bayern, 23.04.2018 - 22 ZB 18.627

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen -

    Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt unter dem Blickwinkel der Erfüllung des Darlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO deshalb keine Bedeutung zu (BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 4; B.v. 8.12.2016 - 22 ZB 16.1180 - BayVBl 2017, 563; B.v. 23.12.2016 - 22 ZB 16.2286 - juris Rn. 6; B.v. 17.1.2017 - 22 ZB 16.95 - juris Rn. 9; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198).

    Diesbezügliches Vorbringen erübrigte sich umso mehr weniger, als der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 16. September 2016 (22 ZB 16.304 - juris Rn. 23) darauf hingewiesen hat, dass sich die Frage, wann Unterlagen vollständig im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO sind, nicht in jener "Allgemeinheit und Pauschalität" beantworten lässt, die erforderlich wäre, um eine derart umfassende Klärung herbeiführen zu können, wie sie nicht nur der Rechtsmittelführer des damaligen Verfahrens erstrebte, sondern wie sie auch die Klägerin der vorliegenden Streitsachen für geboten erachtet; auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. September 2016 (a.a.O.) hat sich das Verwaltungsgericht in den Abschnitten 2.3.1 der Urteile vom 5. Dezember 2017 ausdrücklich bezogen.

    Ausgehend von diesem Standpunkt, der in Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10), hat es darauf hingewiesen, dass Typenprüfungen unter den Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 4 Satz 3 BayBO nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung sind; sie würden deshalb nicht zu dem Kreis derjenigen Unterlagen gehören, von deren rechtzeitiger Vorlage das Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO abhänge.

  • VGH Bayern, 22.05.2020 - 22 ZB 18.856

    Erfolgreiche Klage eines Naturschutzverbands gegen Windkraftanlage

    Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach entschieden, dass zu den Unterlagen, die einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag beizufügen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV), im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV auch die Unterlagen gehören, die zur Prüfung erforderlich sind, ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10; B.v. 29.11.2016 - 22 CS 16.2101 - juris Rn. 23; B.v. 31.7.2017 - 22 ZB 17.1033 - juris Rn. 14).

    Die Vollständigkeit des Genehmigungsantrags setzt dabei "zur Prüfung" erforderliche Unterlagen, aber nicht notwendig solche Unterlagen voraus, die bereits die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen (BayVGH, B.v. 16.9.2016 - 22 ZB 16.304 - juris Rn. 10).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - 8 B 705/17
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2017 - 22 ZB 17.1033 -, juris Rn. 14 f., und vom 16. September 2016 - 22 ZB 16.304 -, juris Rn. 10 (jeweils zur Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 Bayerische Bauordnung, der einen vollständigen Antrag auf Genehmigung von Anlagen unter anderem zur Nutzung von Windenergie voraussetzt).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - 8 B 565/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • VG Regensburg, 08.03.2017 - RO 7 K 14.1956

    Unvollständige Antragsunterlagen für Genehmigung von Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 28.08.2017 - 22 ZB 16.1445

    Drittanfechtungsklage gegen die Genehmigung von zwei Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 29.05.2017 - 22 ZB 17.529

    Erfolglose Klage der Standortgemeinde gegen Windkraftanlagen - Fiktion des

  • VGH Bayern, 29.12.2016 - 22 CS 16.2162

    Erfolgloser Eilantrag eines Umweltverbands gegen Windkraftanlage

  • VG München, 23.03.2018 - M 19 SN 17.4631

    Erfolgloser Eilantrag eines Umweltverbandes gegen Genehmigung für

  • VGH Bayern, 24.07.2018 - 22 BV 17.2176

    Immissionsschutzrecht - Anwendbarkeit der 10-H-Regelung bei Windkraftanlagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - 8 B 566/17

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • VGH Bayern, 10.08.2017 - 22 AS 17.40023

    Prüfungsmaßstab bei Entscheidung über Antrag auf Fortdauer der aufschiebenden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - 8 B 709/17
  • VG Augsburg, 11.10.2017 - Au 4 K 17.178

    Klagen der Gemeinde Ruderatshofen gegen Windkraftanlagen erfolgreich - Verstoß

  • VGH Bayern, 29.11.2016 - 22 CS 16.2101

    Erfolgloser Eilantrag der Standortgemeinde gegen Genehmigung für zwei

  • VG Saarlouis, 12.11.2018 - 5 L 411/18

    Bescheidung paralleler Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen; gegenseitige

  • VGH Bayern, 31.07.2017 - 22 ZB 17.1033

    Übergangsregelung für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VGH Bayern, 17.02.2017 - 22 ZB 16.593

    Vergleichsvertrag über Sanierung - Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VGH Bayern, 17.07.2017 - 22 ZB 17.631

    Widerlegung des Mangels bei bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger

  • OVG Thüringen, 12.12.2022 - 1 KO 358/17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Einbau einer Abluftreinigungsanlage in

  • VGH Bayern, 23.12.2016 - 22 ZB 16.2286

    Erfolglose Klage der Standortgemeinde gegen Genehmigung für Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 14.03.2017 - 22 ZB 16.1466

    Immissionsrechtliche Genehmigung für Windkraftanlage und Mindestabstand bei

  • VG Bayreuth, 28.11.2019 - B 2 K 17.135

    Erfolglose Nachbarklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei

  • VGH Bayern, 04.04.2023 - 22 ZB 22.1881

    Erfolglose Klage einer Standortgemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche

  • VG München, 17.05.2023 - M 28 K 21.6525

    Klageänderung, Rechtsschutzbedürfnis, Klagebefugnis, Antragserfordernis,

  • VG Bayreuth, 28.11.2019 - B 2 K 17.141

    Nachbarklage gegen drei Windkraftanlagen

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